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Urteil

7 K 315/22.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0124.7K315.22.KS.00
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Leitsätze
1. Die Regelung in § 61 Abs. 1 und 2 HBKG erfasst abschließend die Fälle, in denen Gefahren durch Brände vorlagen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich keine Gefahr im Sinne des § 6 HBKG vorgelegen hat, sondern lediglich eine Anscheinsgefahr bestand und ein Einsatz der Feuerwehr objektiv nicht erforderlich war – allerdings nur, wenn Anlass der Alarmierung ein gemeldeter Brand war. 2. Nicht hiervon erfasst und einer Kostenpflicht nach § 61 Abs. 3 HBKG zugänglich sind jedoch die Sachlagen, die zwar auf einen Brand schließen lassen, sich aber nachträg-lich nicht als Brand darstellen und bei denen ein Feuerwehreinsatz zur Allgemeinen Hilfe durchzuführen war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung in § 61 Abs. 1 und 2 HBKG erfasst abschließend die Fälle, in denen Gefahren durch Brände vorlagen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich keine Gefahr im Sinne des § 6 HBKG vorgelegen hat, sondern lediglich eine Anscheinsgefahr bestand und ein Einsatz der Feuerwehr objektiv nicht erforderlich war – allerdings nur, wenn Anlass der Alarmierung ein gemeldeter Brand war. 2. Nicht hiervon erfasst und einer Kostenpflicht nach § 61 Abs. 3 HBKG zugänglich sind jedoch die Sachlagen, die zwar auf einen Brand schließen lassen, sich aber nachträg-lich nicht als Brand darstellen und bei denen ein Feuerwehreinsatz zur Allgemeinen Hilfe durchzuführen war. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. I. Der Gebührenbescheid der Stadt Kassel vom 20. Juli 2021 (Nr. …) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2022 erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1) Der Bescheid beruht zu Recht auf § 61 Abs. 3 HBKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) bzw. b) der Satzung über die Erhebung von Gebühren für Leistungen der öffentlichen Feuerwehren in der Stadt B. (Feuerwehrgebührensatzung). 2) Die Beklagte hat von dieser Rechtsgrundlage formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. Bei dem Feuerwehreinsatz am 30. Januar 2021 in der Wohnung des Klägers handelte es sich um eine „übrige Leistung“ im Sinne der Vorschrift, für die der Kläger kostenpflichtig ist. Die geltend gemachten Gebühren sind auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. a) Nach § 61 Abs. 3 HBKG sind für alle übrigen Leistungen, insbesondere in Fällen der Allgemeinen Hilfe, Kosten nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Kostenpflichtig ist die Person, deren Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 HBKG) bzw. die Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache oder ein Tier ausübt, deren oder dessen Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder der Eigentümer einer solchen Sache oder eines solchen Tieres (§ 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG). Diesen Vorschriften entsprechen die Gebührentatbestände in § 1 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) und b) der Feuerwehrgebührensatzung. Mit dem Verweis auf „alle übrigen Leistungen“ in § 61 Abs. 3 HBKG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift abgegrenzt von den in § 61 Abs. 1 HBKG genannten Bränden und Katastrophen infolge von Naturereignissen, die – mit Ausnahme der in § 61 Abs. 2 HBKG geregelten Fälle – gebührenfrei bleiben. Unter Brand ist ein Schadenfeuer zu verstehen, dass außerhalb einer Feuerstätte selbstständig fortschreitet und nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet, bzw. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder Gefahren für die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen begründet (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 3961/06 –, juris Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13. Mai 2022 – 19 K 1505/19 –, juris Rn. 75; VG Wiesbaden, Urteil vom 6. März 2012 – 1 K 220/11.WI –, juris Rn. 34). Feuer setzt dabei die Veränderung von Sachen durch eine Verbrennung als chemischen Vorgang voraus. Eine offene Flamme ist nicht erforderlich, doch bedarf es jedenfalls einer Lichterscheinung wie Glühen oder Glimmen, die bei Schwel- oder Glimmbränden auftritt. Chemische Veränderungen durch Wärme oder Hitze ohne Lichterscheinung – wie die Verkohlung als thermische Zersetzung fester Stoffe oder die Fermentation als Gärungsvorgang – sind kein Feuer (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21. November 2008 – 1 S 656/08 –, juris Rn. 20 m. w. N.). Die Regelung in § 61 Abs. 1 und 2 HBKG erfasst abschließend die Fälle, in denen Gefahren durch Brände vorlagen. Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich keine Gefahr im Sinne des § 6 HBKG vorgelegen hat, sondern lediglich eine Anscheinsgefahr bestand und ein Einsatz der Feuerwehr objektiv nicht erforderlich war – allerdings nur, wenn Anlass der Alarmierung ein gemeldeter Brand war. Dies zeigen die Regelungen in § 61 Abs. 2 Nr. 6 HBKG (Kostenpflicht für denjenigen, der wider besseres Wissen oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert) und in § 61 Abs. 2 Nr. 7 HBKG (Kostenpflicht des Eigentümers einer Brandmeldeanlage bei Falschalarm), die ansonsten gegenstandslos wären. Nicht hiervon erfasst und einer Kostenpflicht nach § 61 Abs. 3 HBKG zugänglich sind jedoch die Sachlagen, die zwar auf einen Brand schließen lassen, sich aber nachträglich nicht als Brand darstellen und bei denen ein Feuerwehreinsatz zur Allgemeinen Hilfe durchzuführen war. Denn in diesen Fällen war der Feuerwehreinsatz nicht – wie von § 61 Abs. 2 Nr. 6 und 7 HBKG vorausgesetzt – objektiv nicht notwendig, sondern gerade erforderlich, wenn auch zur Bekämpfung einer anderen als der zunächst angenommenen Gefahr. Nichts anderes gilt, wenn die Feuerwehr durch die erforderliche Hilfeleistung (auch) verhindert hat, dass es zu einem Brand gekommen ist. Die konkrete Gefahr eines Brandes im Sinne einer möglicherweise bevorstehenden Brandentstehung stellt keine Brandgefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HBKG dar. Die Vorsorge gegen Brandgefahren nach dieser Vorschrift unterfällt dem vorbeugenden Brandschutz und den damit zusammenhängenden Regelungen des HBKG. Der abwehrende Brandschutz hingegen bezieht sich nach der ausdrücklichen Legaldefinition in § 6 Abs. 1 a. E. HBKG nur auf (entstandene oder vermeintliche) Brände. b) Im Fall des Klägers bestand eine Gefahr durch die vom Rauch ausgehenden Atemgifte für weitere Personen im Gebäude, unter anderem die Mieterin der Wohnung im 1. OG. Dass ausgehend vom Kochtopf in der Küche eine Rauchentwicklung stattfand, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Sie ergibt sich zudem aus den Auskünften des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Einsatzleiters, der im Rahmen der Erkundung durch das Küchenfenster erkennen konnte, dass sich der Rauch unter der Decke ausgebreitet hatte und den Raum etwa bis zur halben Höhe ausfüllte. Der Rauch war auch bereits – wohl durch einen Kabelschacht – in die Wohnung im 1. OG und den Hausflur vorgedrungen (S. 2 des Einsatzberichtes, Bl. 2 d. BA). Dass der Rauch Atemgifte – etwa in Form von Kohlenmonoxid – enthält, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) aus der fachlichen Einschätzung des in der mündlichen Verhandlung anwesenden Einsatzleiters, der das Gericht folgt. Diese Gefahr war nicht auf einen Brand zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass das Kochgut gebrannt hat, also in Flammen stand oder zumindest unter Lichterscheinung geglimmt hätte, sind nicht ersichtlich. Flammenbildung konnte der Einsatzleiter nicht beobachten. Der Kläger hat auch durch sein Verhalten den Einsatz der Feuerwehr erforderlich gemacht (§ 61 Abs. 3 Nr. 1 HBKG). Kostenpflichtig ist nach dieser Vorschrift derjenige, der die Gefahr objektiv verursacht hat, auf Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) kommt es nicht an (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 6 HSOG Mühl/Fischer, in: Möstl/Bäuerle [Hg.], BeckOK PolR Hessen, 31. Ed. 1.12.2023, § 6 HSOG, Rn. 18; vgl. auch Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, § 61 HBKG, Nr. 3, S. 145f.). Der Kläger hat den Kochtopf auf dem angeschalteten Herd gelassen und die Wohnung verlassen. Das Essen im Kochtopf begann zu rauchen, was zum Feuerwehreinsatz geführt hat. Unabhängig davon ist der Kläger jedenfalls auch gem. § 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG kostenpflichtig, weil er die tatsächliche Gewalt über den Herd und den Kochtopf, dessen Rauchentwicklung den Feuerwehreinsatz erforderlich gemacht hat, ausgeübt hat. Dabei endet die tatsächliche Gewalt über eine Sache nicht bereits durch kurzes Verlassen des Raumes. Lediglich der Verlust oder die Aufgabe der tatsächlichen Sachherrschaft – mit oder ohne Willen des Betroffenen – lässt die tatsächliche Gewalt im Sinne des § 61 Abs. 3 Nr. 2 HBKG entfallen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 7 HSOG Mühl/Fischer, in: Möstl/Bäuerle [Hg.], BeckOK PolR Hessen, 31. Ed. 1.12.2023, § 7 HSOG, Rn. 9; vgl. auch Diegmann/Lankau, Hessisches Brand- und Katastrophenschutzrecht, 9. Aufl. 2016, § 61 HBKG, Nr. 3, S. 145f.). Der Kläger hatte als Mieter der Wohnung jedenfalls die tatsächliche Gewalt über den Herd und den Kochtopf. Anhaltspunkte dafür, dass er mit dem kurzzeitigen Verlassen der Wohnung diese aufgegeben oder verloren hat, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte dafür, dass die nach § 4 Feuerwehrgebührensatzung berechnete Gebührenhöhe fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte nur Gebühren für die eingesetzten Kräfte der Berufsfeuerwehr erhoben hat, nicht für die Besatzung des Rettungswagens und die Kräfte der eingesetzten Freiwilligen Feuerwehr. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass das zweite Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (…/…/…) mit vier Einsatzkräften bereits vor Einsatzende wieder aus dem Einsatz entlassen wurde und so bereits die Beklagte die Kosten für den Einsatz reduziert hat. Bedenken gegen die Anzahl der alarmierten Kräfte – unabhängig davon, dass nicht für alle Gebühren erhoben wurden – bestehen nicht. Aus dem Notruf ergab sich eine Verrauchung der Wohnung im 1. OG, was das Einsatzstichwort F2 (Wohnungsbrand) begründet und als taktische Einheiten zwei Gruppen, einen Einsatzleitwagen, nach örtlicher Bebauung ein Hubrettungsfahrzeug und einen Rettungswagen erfordert hat (Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport [HMdIS] und des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration [HMSI] zur Festlegung der Einsatzstichworte für Brand-, Hilfeleistungs- und Rettungsdiensteinsätze vom 5. November 2015 [StAnz. 2015, 1198], der im Zeitpunkt des Feuerwehreinsatzes am 30. Januar 2021 noch anzuwenden war [StAnz. 2020, 1098]). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 538,75 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Gebühren nach einem Feuerwehreinsatz. Der Kläger ist Mieter einer Wohnung in der A-Straße in B-Stadt, EG links. Am 30. Januar 2021 brannte auf seinem Herd Essen in einem Topf an. Wegen der dadurch entstehenden Rauchentwicklung alarmierte die Nachbarin (Wohnung 1. OG links) um 9:32 die Feuerwehr der Beklagten. Die Feuerwehr rückte mit dem Stichwort „Brand in Gebäuden“ mit insgesamt 6 Fahrzeugen und 24 Einsatzkräften aus. Ein mit Atemschutzgeräten ausgestatteter Trupp öffnete die Wohnung des Klägers mittels Fallendrücker und nahm den Topf vom Herd. Anschließend lüftete die Feuerwehr die Wohnung. Mit Bescheid vom 20. Juli 2021, abgesandt am 17. September 2021 (Bl. 9. d. BA) stellte die Beklagte dem Kläger für diesen Einsatz Gebühren in Höhe von 538,75 Euro in Rechnung. Am 20. Oktober 2021 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein (Bl. 12. d. BA). Eine Begründung erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 14. Januar 2022, dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt am 22. Januar 2022, wies die Beklagte den Widerspruch zurück (Bl. 29 d. BA). Zur Begründung führte sie aus, durch das Anbrennen des Essens sei es zu einer Rauchbildung gekommen, was die Annahme einer Anscheinsgefahr begründet habe. Am 22. Februar 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, eine Gefahr habe nicht vorgelegen. Von dem Essen auf dem angeschalteten Herd sei keine Gefahr ausgegangen, es hätten sich keine brennbaren Gegenstände in der Nähe befunden. Sein Verhalten – kurzzeitiges Verlassen der Wohnung – sei nicht grob fahrlässig. Insbesondere erfordere das Erhitzen von Essen keine besondere Aufmerksamkeit. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, der Kläger habe sich grob fahrlässig verhalten, indem er nicht geprüft habe, ob der Herd ausgeschaltet gewesen sei. Mit Beschluss vom 12. Juli 2023 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge sowie des Sitzungsprotokolls vom 24. Januar 2024 Bezug genommen.