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Urteil

1 K 2090/22.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2024:0510.1K2090.22.KS.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist bereits unzulässig. Zum einen wurde sie formunwirksam erhoben, denn der Klageschriftsatz vom 19. Dezember 2022 wurde nicht handschriftlich unterzeichnet. Zum anderen liegt aber auch kein wirksamer Antrag vor, der Voraussetzung für eine Untätigkeitsklage ist. Gem. § 81 Abs. 1 VwGO ist eine Klage bei dem Verwaltungsgericht schriftlich zu erheben, wenn sie nicht zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben wird. Das Erfordernis der Schriftlichkeit soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie herrührt, mit hinreichender Sicherheit entnommen werden können. Außerdem muss feststehen, dass es sich bei dem Schriftstück nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern dass es mit Wissen und Wollen des Urhebers dem Gericht zugeleitet worden ist. Im Rechtsverkehr ist die Unterschrift das typische Merkmal, dass das Schriftstück, das bis dahin nur ein unfertiges Internum, ein Entwurf war, nunmehr für den Verkehr bestimmt ist, so dass grundsätzlich eine eigenhändige Unterschrift Voraussetzung für eine wirksam erhobene Klage ist (vgl. Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 81 Rn. 3a m.w.N.). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Sächsischen OVG (Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17.A -, juris m.w.N.), der das Gericht folgt, auch dann, wenn der bestimmende Schriftsatz in zulässiger Weise durch Telefax übermittelt werde. Erforderlich ist hier, dass die Kopiervorlage eigenhändig unterschrieben wurde und dass diese Unterschrift auf der Fernkopie wiedergegeben wird. Soweit die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (- GmS-OGB 1/98 - BGHZ 144, 160) es ausreichen lässt, dass bei einem Computerfax eine eingescannte Unterschrift verwendet wurde, so ist dies nicht auf den hier verwendeten Übertragungsweg des E-Mail-to-Fax-Verfahrens anzuwenden. Dieses wahrt das Schriftformerfordernis nicht, denn es entspricht weder einem Telefax noch einem Computerfax. Während beim Telefax ein unterschriebenes Original vorliegt und beim Computerfax durch die eingescannte Unterschrift sowie die mit übermittelte Anschlussnummer der am Gericht eingehenden Kopie hinreichend zuverlässig entnommen werden kann, dass die Erklärung abgeschlossen ist und von der Person, von der sie auszugehen scheint, willentlich in den Verkehr gebracht wurde, ist dies beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht in gleicher Weise möglich. Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. z.B. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 2024 – L 7 SO 3301/23 B –; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8. April 2021 – L 12 AS 311/21 B ER –, jeweils zit. nach juris) und schließt sich deren überzeugenden Argumentation an. Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde die Schriftform bei der Klageerhebung mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2022 nicht gewahrt. Der Klageschriftsatz wurde per E-Mail-to-Fax-Verfahren an das Gericht übermittelt (vgl. Bl. 24 oben des Klageschriftsatzes), war jedoch nicht eigenhändig unterschrieben. Die Unterschrift bestand vielmehr aus einem eingescannten Schriftzug, was sich sehr deutlich an der verpixelten Darstellung sehen lässt. Dies konnte das Gericht aufgrund eigener Sachkunde feststellen sodass weitere Ermittlungen nicht erforderlich waren. Der Kläger selbst hat nicht klären können, ob er einen Ausdruck der Klageschrift händisch unterschrieben und dann wieder eingescannt oder eine bereits eingescannte Unterschrift verwandt hat. Nach seinen Angaben kann er sich nicht mehr daran erinnern, er gehe aber davon aus, dass eher eine eingescannte Unterschrift verwendet wurde. Eine lediglich eingescannte Unterschrift wahrt beim E-Mail-to-Fax-Verfahren nicht die Schriftform. Ausnahmsweise kann auch ein nicht eigenhändig unterschriebener bestimmender Schriftsatz beachtlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu ergeben, ergibt (vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 - 5 A 955/17.A -, juris m.w.N.). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, vielmehr bestehen für das Gericht sogar Zweifel an der Urheberschaft des Klägers insgesamt. Diese rühren daher, dass der Kläger bei einem vorhergehenden Beihilfeantrag eine gänzlich andere Unterschrift verwendet hat: Der Beihilfeantrag, datiert auf den 17. Februar 2019, wurde lediglich mit einem - letztlich nicht identifizierbaren - Kringel unterzeichnet und nicht wie die Klageschrift mit einem erkennbaren Namenszug „.. ...“. Damit ist die Klage bereits deshalb unzulässig, weil sie nicht wirksam erhoben wurde. Darüber hinaus ist die Klage aber auch unzulässig, weil der für eine Untätigkeitsklage erforderliche Antrag nicht vorliegt. Da vorliegend ein Vorverfahren nicht durchgeführt wurde, könnte die Klage allenfalls als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig sein. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass ein wirksamer Antrag, hier ein Antrag auf Bewilligung von Beihilfe, gestellt wurde. Der Antrag stellt eine im Verwaltungsprozess nicht nachholbare Zugangsvoraussetzung dar, fehlt er, ist die Untätigkeitsklage unzulässig (vgl. BeckOK VwGO/Peters, 69. Ed. 1. April 2024, VwGO § 75 Rn. 5 m.w.N.) Die Anträge auf Bewilligung von Beihilfe, die der Kläger dem Gericht vorgelegt hat, sind formunwirksam, da auch hier eine handschriftliche Unterschrift fehlt und lediglich eine eingescannte Unterschrift verwendet wurde. § 17 Abs. 1 HBeihVO verlangt einen schriftlichen Antrag, sofern nicht die elektronische Antragstellung durch verschlüsselte Übermittlung gewählt wird. Auch bei einem Beihilfeantrag ist also eine Unterschrift erforderlich (vgl. VG Kassel, Urteil vom 21. April 2023, - 1 K 668/22.KS -, LaReDa), so dass auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden kann. Wenn der Kläger erstmals in der mündlichen Verhandlung vorträgt, er habe die Beihilfeanträge seinerzeit händisch unterschrieben und lediglich für die Vorlage an das Gericht eine eingescannte Unterschrift eingefügt, so bleibt er den Beweis für diese Behauptung schuldig. Darüber hinaus fehlt es aber auch deshalb an einem wirksamen Antrag, weil der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die von ihm ausgefüllten Beihilfeanträge tatsächlich bei dem Regierungspräsidium eingegangen sind. Beweispflichtig ist hierfür der Kläger. Den Beihilfeantrag vom 10. Mai 2019 hat der Kläger mit einfachem Brief laut eigenen Angaben per Post zur Beihilfestelle übersandt. Er befindet sich jedoch nicht in den Behördenakten. Es reicht nicht aus, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein der Post übergebener Brief den Empfänger auch erreicht (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 24. Oktober 2005 – 3 Nc 37/05 –; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. April 2008 – L 9 AS 69/07 –, beide zit. nach juris), bewiesen werden muss vielmehr der tatsächliche Zugang bei der Behörde, was vorliegend nicht erfolgt ist. Soweit dem Kläger mit E-Mail vom 11. November 2021 bestätigt wurde, dass ein Antrag vom 14. Mai 2019 bei der Beihilfestelle eingegangen sei, so bezieht sich dies ganz offensichtlich nicht auf einen Beihilfeantrag, sondern eine Änderungsmitteilung anlässlich der Beendigung des Beamtenverhältnisses des Klägers zum 9. Mai 2019. Es erfolgte eine Änderungsmitteilung, die sich auf Blatt 63 der Behördenakte findet. Lediglich der Eingang dieser Änderungsmitteilung wurde von der Behörde bestätigt, nicht jedoch der Eingang eines Beihilfeantrags. Auch in Bezug auf den Beihilfeantrag vom 20. Januar 2020 wurde ein solcher Nachweis nicht geführt. Zwar ergibt sich aus den Angaben des Zeugen C., dass der Kläger einen Brief in den Briefkasten der Beihilfestelle in B. eingeworfen hat. Dass es jedoch genau der streitgegenständliche Beihilfeantrag gewesen ist, konnte der Zeuge, an dessen Glaubwürdigkeit keine Zweifel bestehen, nicht bezeugen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert beträgt 447,27 Euro. Gründe: Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. Das Gericht folgt der Berechnung des Beklagten im Schriftsatz vom 2. Januar 2023. Der Kläger begehrt die Bewilligung von Beihilfe aufgrund zweier Beihilfeanträge, die er eigenen Angaben zufolge in den Jahren 2019 und 2020 bei der Beihilfestelle eingereicht haben will. Der Kläger war bis zum 9. Mai 2019 als Beamter des Landes Hessen beihilfeberechtigt. Während seiner Zeit als aktiver Beamter wurde dem Kläger auf seinen Antrag mehrfach Beihilfe durch das Regierungspräsidium Kassel bewilligt. Einer dieser Beihilfeanträge ist datiert auf den 17. Februar 2019. Er enthält eine Unterschrift des Klägers, die keine Ähnlichkeit mit den Unterschriften auf den weiteren, hier streitbefangenen, Beihilfeanträgen aufweist. Mit E-Mail vom 9. November 2021 (Blatt 64 der Behördenakte) fragte der Kläger bei der Beihilfestelle nach einem Beihilfeantrag vom Januar 2020 nach. Mit Schreiben vom 23. November 2021 (Blatt 65 der Behördenakte) teilte das Regierungspräsidium Kassel dem Kläger mit, dass ein Beihilfeantrag aus dem Jahr 2020 nicht vorliege. Der letzte eingereichte Antrag sei auf den 17. Februar 2019 datiert. Tatsächlich befindet sich ein Beihilfeantrag vom Januar 2020 nicht in den Behördenakten. Am 19. Dezember 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klageerhebung erfolgte per Fax. Die Klageschrift wurde nicht persönlich vom Kläger unterzeichnet; vielmehr wurde eine eingescannte Unterschrift eingefügt. Der Kläger trägt vor, er habe am 10. Mai 2019 per Post einen Beihilfeantrag zur Beihilfestelle gesandt. Es handele sich um einen Antrag (Blatt 2 ff. der Gerichtsakte), mit dem er einen Gesamtbetrag der Aufwendungen von ca. 825 Euro geltend gemacht habe. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen ist dieser Antrag datiert auf den 10. Mai 2019. Er enthält eine eingescannte Unterschrift minderwertiger Qualität. Beigefügt waren, so der Kläger, sechs Belege. Ferner trägt der Kläger vor, er habe einen weiteren Beihilfeantrag am 20. Januar 2020 persönlich in den Briefkasten der Beihilfestelle in B. eingeworfen. Dies könne sein damaliger Arbeitgeber, Herr C., den das Gericht als Zeugen vernommen hat, bestätigen. Bei diesem Beihilfeantrag handelt es sich um einen Antrag vom 20. Januar 2020. Auch dieser enthält eine deutlich als eingescannt erkennbare Unterschrift. Geltend gemacht wurden Aufwendungen in Höhe von 70 Euro. Wegen des Antrags und der Anlagen wird auf Blatt 16 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verpflichten, den Antrag auf Beihilfe des Klägers vom 10. Mai 2019 zu bearbeiten und dem Kläger Beihilfe zu bewilligen, 2. den Antrag auf Beihilfe des Klägers vom 20. Januar 2020 zu bearbeiten und dem Kläger Beihilfe zu bewilligen, 3. an den Kläger 412,42 Euro für den Antrag auf Beihilfe vom 10. Mai 2019 sowie 34,85 Euro für den Antrag auf Beihilfe vom 20. Januar 2020 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, der Kläger habe laut Unterlagen der Beihilfestelle keine Beihilfeanträge im Mai 2019 oder Januar 2020 eingereicht. Ferner sei die Klage bereits unzulässig, denn der Klageschriftsatz wahre nicht die gesetzliche Schriftform gem. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 126 Abs. 1 BGB, da der Schriftsatz nicht eigenhändig unterschrieben sei. Er enthalte offensichtlich eine elektronische Vervielfältigung eines Namenszugs. Auch die Beihilfeanträge wahrten nicht die Schriftform, die gem. § 17 Abs. 1 S. 1 HBeihVO vorgeschrieben sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 10. Juli 2023 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Herrn C. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweiserhebung wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf Gerichts- und Behördenakten, die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.