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Urteil

7 K 331/24.KS

VG Kassel, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2025:0226.7K331.24.KS.00
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Leitsätze
1) Der Zählerstand eines (noch) geeichten Wasserzählers begründet einen hohen Beweiswert dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird. 2) Den Beweis kann die Gemeinde aber auch dadurch führen, dass sie einen nicht mehr geeichten Zähler einer Befundprüfung unterzieht, wenn diese Befundprüfung zeitlich nach Ablauf der Eichfrist liegend zu dem Schluss kommt, dass der Zähler zu diesem Zeitpunkt noch die korrekte Wassermenge angezeigt hat und äußerlich und innerlich in Ordnung gewesen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Der Zählerstand eines (noch) geeichten Wasserzählers begründet einen hohen Beweiswert dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird. 2) Den Beweis kann die Gemeinde aber auch dadurch führen, dass sie einen nicht mehr geeichten Zähler einer Befundprüfung unterzieht, wenn diese Befundprüfung zeitlich nach Ablauf der Eichfrist liegend zu dem Schluss kommt, dass der Zähler zu diesem Zeitpunkt noch die korrekte Wassermenge angezeigt hat und äußerlich und innerlich in Ordnung gewesen ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter (§ 6 VwGO). I. Die als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Februar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2024 ist hinsichtlich der allein angefochtenen Wasser- und Schmutzwassergebühren rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 1) Er beruht zu Recht auf §§ 1 Abs. 1, 2 Satz 1, 10 Hess. KAG i. V. m. § 26 der Wasserversorgungssatzung der Beklagten – WVS – und § 26 der Entwässerungssatzung der Beklagten – EWS –. Von diesen Vorschriften hat die Beklagte formell und materiell rechtmäßig Gebrauch gemacht. 2) Dem Bescheid liegt mit 51 m³ der korrekte Frischwasserverbrauch zugrunde. Die Beklagte konnte insoweit den Zählerstand des am 27. September 2023 ausgebauten Zählers verwerten. a) Die Berücksichtigung eines Zählerstands für die Gebührenbemessung setzt voraus, dass ein technisch einwandfrei funktionierender Zähler installiert war. Sind Umstände gegeben, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen und besteht im Hinblick darauf Streit über den Umfang des Wasserverbrauchs, obliegt der Gemeinde die Beweislast für die fehlerfreie Funktionsweise des Wasserzählers. Diesen Beweis kann sie grundsätzlich durch die Verwendung eines geeichten Zählers führen. Der Zählerstand eines (noch) geeichten Wasserzählers begründet einen hohen Beweiswert dafür, dass in der Zeit vom Einbau des Zählers bis zur Ablesung tatsächlich so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie vom Zähler angezeigt wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Oktober 2013 – 9 A 2553/11 –, juris Rn. 31). Hat ein noch geeichter Wasserzähler eine bestimmte Durchflussmenge angezeigt und eine technische Befundprüfung keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben, so kann erfahrungsgemäß davon ausgegangen werden, dass tatsächlich insgesamt so viel Wasser durch den Zähler geflossen ist, wie angezeigt (vgl. zum Ganzen auch VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Juli 2018 – 1 K 1171/15.WI –, Rn. 38–39, juris). Vor diesem Hintergrund begründet die Kombination aus noch geeichtem Wasserzähler und durchgeführter Befundprüfung einen Anscheinsbeweis dafür, dass die angezeigte Wassermenge den Zähler durchflossen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Februar 2010 – OVG 9 S 83.09 –, juris Rn. 5). Ist der Zähler nicht (mehr) geeicht, entfällt diese Vermutungswirkung zunächst (vgl. VG Cottbus, Urteil vom 9. März 2023 – 6 K 1063/19 –, juris Rn. 26). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann die Gemeinde den Beweis aber auch dadurch führen, dass sie einen nicht mehr geeichten Zähler einer Befundprüfung unterzieht, wenn diese Befundprüfung zeitlich nach Ablauf der Eichfrist liegend zu dem Schluss kommt, dass der Zähler zu diesem Zeitpunkt noch die korrekte Wassermenge angezeigt hat und äußerlich und innerlich in Ordnung gewesen ist. Der entgegenstehenden Auffassung des Bay. VGH (Urteil vom 15. Juni 2023 – 20 B 21.2421 –, juris Rn. 20) ist nicht zu folgen. Zum einen verkennt die Entscheidung, dass der Bußgeldtatbestand des § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG nicht auf den Fall anwendbar ist, dass ein nicht (mehr) geeichter Zähler verwendet wird. Dies ergibt sich zwingend aus systematischen Gründen. Gem. § 60 Abs. 1 Nr. 15 bis 17 MessEG werden die in § 31 Abs. 2 MessEG aufgestellten Anforderungen an die Verwendung von Messgeräten explizit in den Katalog der Ordnungswidrigkeiten aufgenommen. Die Regelung des § 31 Abs. 2 Nr. 3 MessEG – das Gebot, sicherzustellen, dass das Messgerät nicht ungeeicht verwendet wird – hat der Gesetzgeber jedoch gerade nicht in den Katalog aufgenommen. Hat sich der Gesetzgeber jedoch entschieden, einzelne Punkte aufzunehmen, andere jedoch nicht, ist auch der Rückgriff auf eine Generalklausel, wie § 60 Abs. 1 Nr. 14 MessEG verstanden wird (Hollinger, in: Schade/Hollinger [Hg.], MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 60 MessEG Rn. 5), verwehrt (a. A. wohl Häberle, in: Erbs/Kohlhaas [Hg.], 254. EL Oktober 2024, § 60 MessEG Rn. 21, allerdings ohne nähere Begründung). Zum anderen ist der vom Bay. VGH gezogene Schluss, dass die Werte eines nicht geeichten Zählers keine Grundlage für eine Verbrauchsermittlung darstellen können, nicht zwingend. Die Eichung stellt keinen Selbstzweck dar und ihr Sinn ist es nicht, ein Beweisverwertungsverbot aufzustellen. „Die Eichung dient in Form einer periodisch wiederkehrenden Prüfung, Bewertung und Kennzeichnung der Messgeräte dem Ziel, Messgeräte, die zumeist einem natürlichen Alterungsprozess und äußeren Einflüssen während des Gebrauchs unterliegen, im Hinblick darauf zu überprüfen, ob ihre Messrichtigkeit und Messbeständigkeit auch für die folgende Eichfrist erwartet werden kann. Die Eichung dient aber auch dem Ziel, die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit von Messgeräten nach Ereignissen festzustellen, die grundsätzlich Zweifel am weiteren Vorliegen der Messgeräteeigenschaften begründen (BT-Drs. 12/12727, 47). Durch die Eichung soll sichergestellt werden, dass bis zum Ende der Eichfrist mindestens 95% der verwendeten Messgeräte einer Messgeräteart, für die die Eichfrist festgelegt wurde, die Verkehrsfehlergrenzen (§ 3 Nr. 21) einhalten.“ (Schade, in: Hollinger/Schade [Hg.], MessEG/MessEV, 1. Aufl. 2015, § 37 MessEG Rn. 1). Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, im Einzelfall auch nach Ablauf der Eichfrist den angezeigten Wert jedenfalls dann zugrunde zu legen, wenn eine nachfolgende Prüfung des Geräts ergibt, dass die Verkehrsfehlergrenzen immer noch eingehalten werden. b) Nach diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) fest, dass der Wasserzähler im Jahr 2022 die korrekte Wassermenge gemessen hat. Dies ergibt sich aus dem Prüfschein über eine Befundprüfung vom 30. November 2023 (Bl. 37ff. d. BA). Denn das Ergebnis der Befundprüfung lautet, dass das Messgerät die Prüfung bestanden hat, Messabweichungen innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen lagen und sonstige Anforderungen an die innere und äußere Beschaffenheitsprüfung erfüllt waren (S. 1 der Anlage zum Prüfschein, Bl. 38 d. BA). Tatsachen, die die Richtigkeit des Prüfscheins in Zweifel ziehen, hat der Kläger nicht vorgebracht. Das Bestreiten mit „Nichtwissen“ (S. 3 d. Schriftsatzes vom 15. Januar 2025, Bl. 96 d. A.) genügt hierzu nicht, weil es unsubstantiiert ist. Insbesondere stimmt die Identifikationsnummer des Wasserzählers, der der Prüfung zugrundelag (….., Prüfschein vom 30.11.2023, Bl. 37 d. BA, s. auch S. 3 der Anlage zum Prüfschein, Fotos zur Beschaffenheitsprüfung, Bl. 40 d. A.) mit der vom Kläger selbst angegebenen Nummer (Bild auf S. 1 des Schriftsatzes vom 14.02.2023, Bl. 1 d. BA) überein. Hinweise auf eine fehlerhafte Durchführung der Prüfung hat der Kläger nicht vorgetragen. Weshalb der Kläger dem Prüfschein einer staatlich anerkannten Prüfstelle keinen Beweiswert zumessen will, erschließt sich nicht. Die Tatsache, dass er in den Folgejahren, nach Einbau des neuen Zählers, weniger Wasser verbraucht hat, führt nicht dazu, dass das Prüfergebnis in Zweifel gezogen wird. Denn es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger in den Jahren vor 2021, und damit während der laufenden Eichfrist, ebenfalls weniger Wasser verbraucht hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Kläger die Kosten des Verfahrens trägt, ist eine Entscheidung über die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO) entbehrlich. Beschluss Der Streitwert wird auf 515,74 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 3 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen einen Wassergebührenbescheid der Beklagten. Der Kläger ist Eigentümer des bebauten Grundstücks A-Straße, A-Stadt, das an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Beklagten angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 1. Februar 2023 (Bl. 5 d. A.) setzte die Beklagte gegen den Kläger Gebühren für Wasser, Abwasser und Niederschlagswasser in Höhe von 691,30 Euro fest. Hierfür legte sie einen Wasserverbrauch von 51m² zugrunde. Mit Schreiben vom 14. Februar 2023 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Der Wasserzähler sei nur bis 2020 geeicht gewesen. Die Verbrauchsabrechnung für das Jahr 2022 habe keine Rechtsgrundlage. Die Beklagte ließ den im Widerspruchsverfahren ausgebauten Wasserzähler prüfen. Das Gutachten vom 30. November 2023 (Bl. 37ff. d. BA) ergab, dass der Wasserzähler die Prüfung bestanden habe. Mit Bescheid vom 26. Januar 2024 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Gebührenbescheid beruhe auf § 26 der Wasserversorgungssatzung. Der Gebührenbescheid sei hinsichtlich des Niederschlagswassers unabhängig von den Werten des Hauswasserzählers. Hinsichtlich der Frisch- und Schmutzwassergebühren ändere der Ablauf der Eichfrist nichts an der Wirksamkeit des Gebührenbescheides. Durch den Ablauf der Eichfrist stehe nicht die Fehlerhaftigkeit des vom Wasserzählers gemessenen Verbrauchs fest. Vielmehr sei der angezeigte Verbrauchsstand als Indiz für den tatsächlichen Verbrauch zu betrachten. Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit der Anzeige des Wasserzählers begründen würden, lägen nicht vor, insbesondere zeige der Vergleich mit dem Vorjahr, dass kein erhöhter Mehrverbrauch vorliege. Am 26. Januar 2024 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, die Verwendung eines ungeeichten Wasserzählers stelle einen Bußgeldtatbestand dar. Der Beklagten sei es aus Rechtsgründen versagt, sich auf den Wasserzähler zu berufen. Der Kläger beantragt, den Gebührenbescheid der Beklagten vom 01.02.2023 in Form und Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2024 aufzuheben, mit der Maßgabe, dass die Aufhebung nicht hinsichtlich der Kostenposition Niederschlagswasser in Höhe von 175,56 € netto beantragt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt die Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und des Sitzungsprotokolls vom 26. Februar 2025 Bezug genommen.