Beschluss
7 L 512/25.KS.A
VG Kassel, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2025:0320.7L512.25.KS.A.00
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Leitsätze
Im Fall eines als unzulässig abgelehnten Folgeantrags ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafter Antrag im Eilverfahren. Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, wonach die auf die Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren gestützte Abschiebung erst zulässig ist, wenn die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG abgelaufen bzw. ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Fall eines als unzulässig abgelehnten Folgeantrags ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafter Antrag im Eilverfahren. Die Statthaftigkeit ergibt sich aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, wonach die auf die Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren gestützte Abschiebung erst zulässig ist, wenn die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG abgelaufen bzw. ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 3. März 2025 beim Verwaltungsgericht Gießen gestellte und mit Beschluss des VG Gießen vom 10. März 2025 an das Verwaltungsgericht Kassel verwiesene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage vom heutigen Tage gegen die Abschiebungsandrohung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19.02.2025 anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist statthaft, soweit mit der Klage 7 K 511/25.KS.A die Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheides begehrt wird. Die Statthaftigkeit ergibt sich zwar nicht daraus, dass das Bundesamt im mit der Klage angefochtenen Bescheid vom 19. Februar 2025 (Az. …) eine dem Sofortvollzug unterliegende Abschiebungsandrohung gem. §§ 34, 36 AsylG erlassen hätte. Der Bescheid enthält in Nr. 1 die Ablehnung des Folgeantrages als unzulässig und in Nr. 2 die Ablehnung des Antrags auf Wiederaufgreifen hinsichtlich der Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. Eine (erneute) Abschiebungsandrohung war gem. § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG entbehrlich. Die Statthaftigkeit ergibt sich jedoch aus § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG, wonach die auf die Abschiebungsandrohung aus dem Erstverfahren (Nr. 5 des Bescheides vom 31. Januar 2017 – … –) gestützte Abschiebung erst zulässig ist, wenn die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG abgelaufen bzw. – wie hier – ein innerhalb dieser Frist gestellter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt ist. Grundlage der Abschiebung bildet in den Fällen einer (erstmaligen) Bescheidung eines Folgeantrages nicht mehr – wie noch nach § 71 Abs. 5 AsylG a. F. – die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit der an die Ausländerbehörde gerichteten Mitteilung des Bundesamtes, ein neues (Folge-)Asylverfahren werde nicht durchgeführt, sondern die bereits bestandskräftige Abschiebungsandrohung in Verbindung mit dem neuen, vollziehbaren Unzulässigkeitsbescheid. Wird dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben, darf die Abschiebung nicht vollzogen werden. Damit scheidet, was zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, aber auch ausreichend ist, eine Abschiebung des Ausländers einstweilen aus (VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 4. März 2025 – 20a L 326/25.A –, juris Rn. 16; VG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2025 – 22 L 203/25.A –, juris Rn. 6; VG Freiburg i. Br., Beschluss vom 17. Juni 2024 – A 10 K 2227/24 –, juris Rn. 5; VG Würzburg, Beschluss vom 29. Mai 2024 – W 8 S 24.30715 –, juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2024 – 4 L 784/24.A –, juris Rn. 8ff.). Der gegenteiligen Ansicht, wonach auch nach dem neuen Wortlaut zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass bis zur Entscheidung über die Klage die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, statthaft sei (etwa VG Gießen, Beschluss vom 28. Juni 2024 – 8 L 1516/24.GI.A –, juris Rn. 15), ist nicht zu folgen. Dieser Ansicht steht erstens der klare Wortlaut des § 71 Abs. 5 Satz 3 AsylG n. F. entgegen. Darüber hinaus sprechen auch systematische Gründe gegen diese Auffassung. Nach der Konzeption des Gesetzgebers bildet das erneute Asylgesuch bis zur Entscheidung des Bundesamtes ein absolutes Abschiebungshindernis (Dickten, in: Kluth/Heusch [Hg.] BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 12; vgl. auch Bergmann, in: Bergmann/Dienelt [Hg.], 14. Aufl. 2022, § 71 AsylG Rn. 15), das gem. § 60a Abs. 2 AufenthG die Erteilung einer Duldung rechtfertigt. Mit der Unzulässigkeitsentscheidung entfällt dieses Hindernis. Die Anfechtung der Unzulässigkeitsentscheidung würde nach allgemeinen Regeln (§ 80 Abs. 1 VwGO) dazu führen, dass der Wegfall des Hindernisses suspendiert würde. Durch § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG entfällt diese aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz ist in diesen Konstellationen gem. § 123 Abs. 5 VwGO nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erreichen. Soweit mit der Klage 7 K 511/25.KS.A auch hilfsweise die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird, ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unstatthaft. In der Hauptsache handelt es sich um eine Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, für die vorläufiger Rechtsschutz allein im Wege des § 123 VwGO in Betracht kommt (VG Stuttgart, Beschluss vom 13. November 2024 – A 16 K 7025/24 –, Rn. 20, juris; vgl. zum isolierten Folgeschutzantrag Dickten, in: Kluth/Heusch [Hg.], BeckOK AuslR, 43. Ed. 1.10.2024, § 71 AsylG Rn. 42; a. A. grundsätzlich Dietz, Ausländer- und Asylrecht, 5. Aufl. 2023, § 9 Der vierteilige Asylantrag i.w.S. nach § 13 AsylG, Rn. 127). Soweit der Antrag statthaft ist, ist er auch zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 3 AsylG gestellt, aber unbegründet. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3, Satz 2 VwGO ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen einen von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt erhobenen Klage grundsätzlich dann begründet, wenn das private Interesse des Betroffenen daran, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dabei ist die gesetzgeberische Grundentscheidung zu beachten, dass die Klage im Regelfall keine aufschiebende Wirkung entfalten soll. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse daher grundsätzlich nur dann, wenn die vorläufige Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren eindeutig ergibt, dass sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig darstellt, mithin voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Gemäß §§ 71 Abs. 4, 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf im Fall der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG die aufschiebende Wirkung der Klage – und damit entsprechend § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG die Aussetzung der bestandskräftigen Abschiebung – nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, also erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Unzulässigkeitsentscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris Rn. 99). Die Interessensabwägung fällt hier zuungunsten des Antragstellers aus, weil keine ernstlichen Zweifel an der Unzulässigkeitsentscheidung in Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Februar 2025 – … – bestehen. Die Antragsgegnerin hat den Folgeantrag des Antragstellers voraussichtlich aus den zutreffenden Gründen des mit der Klage angefochtenen Bescheides, auf die das Gericht Bezug nimmt (§ 77 Abs. 3 AsylG), zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift ist nach unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antragsteller hat als einzigen Grund für den Folgeantrag benannt, dass sein Bruder im Jahr 2019 umgebracht worden sei, ansonsten seien seine Asylgründe dieselben (S. 1 der Folgeantragsbegründung vom 14. Februar 2024, Folgeantragsbegründung.pdf d. BA). Dieser Vortrag ist nicht dazu geeignet, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für ihn günstigeren Entscheidung beizutragen. Der Antragsteller legt weder im Verwaltungsverfahren noch im Antragsverfahren dar, weshalb sich aus der behaupteten Tötung des Bruders für ihn, den Antragsteller, die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG ergeben soll und an welches Merkmal im Sinne des § 3b AsylG dies anknüpfen soll. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin den Antragsteller auch bereits im Erstverfahren auf die inländische Fluchtalternative gem. § 3e AsylG verwiesen (S. 4 d. Bescheides vom 31. Januar 2017, Bescheid.pdf d. BA …). Gründe, weshalb dies nunmehr nicht der Fall sein sollte, trägt der Antragsteller nicht vor. Unabhängig davon, dass sich der wörtlich auf aufschiebende Wirkung gerichtete Antrag des Antragstellers weder in einen Antrag nach § 123 VwGO auslegen lässt (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) noch in einen solchen umzudeuten ist, wäre ein solcher Antrag auch aus den Gründen des mit der Klage angefochtenen Bescheides (§ 77 Abs. 3 AsylG), denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, unbegründet. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).