Urteil
28 K 851/10.KS.D
VG Kassel 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2011:0124.28K851.10.KS.D.0A
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Tenor
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 18.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 18.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 02.06.2010 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht zuvor der Kläger Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere wurde die Klagefrist des § 57 Abs. 2 HDG i.V.m. § 74 VwGO eingehalten. Die Klage ist auch begründet, denn die Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 6 HDG i.V.m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Zunächst liegt bereits liegt ein Verfahrensmangel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG vor, der zur Einstellung des Verfahrens führt. Nach benannter Vorschrift wird das Disziplinarverfahren eingestellt, wenn es oder die möglicherweise zu verhängende Maßnahme „aus sonstigen Gründen“ unzulässig ist. Unter diese Generalklausel fallen auch Verfahrensfehler, sofern sie nicht heilbar sind, wobei die Heilung stets Vorrang vor einer Einstellung des Verfahrens hat (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. A., 2009, § 32 Rn. 11). Ein solcher Verfahrensfehler liegt hier deshalb vor, weil der Beklagte unter Verstoß gegen § 11 HDSG die rechtswidrig erlangte E-Mail vom 01.01.2009 als Beweismittel in einem Disziplinarverfahren verwendet hat. Die Kenntnisnahme dieser E-Mail durch Herrn … verstieß gegen die Regelungen des BDSG, ebenso die Weitergabe der E-Mail an Herrn …. Nach § 11 HDSG, der nach § 3 Abs. 1 HDSG auch für den Geschäftsbereich des Beklagten Anwendung findet, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur zulässig, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der in der Zuständigkeit der datenverarbeitenden Stelle liegenden Aufgaben und für den jeweils damit verbundenen Zweck erforderlich ist. Bei der fraglichen E-Mail handelt es sich um personenbezogene Daten, so dass zu prüfen ist, ob das Öffnen der Mail und die Weiterleitung einem berechtigten Dienstherrn des Klägers diente und hierfür erforderlich war. Insoweit ist eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers und den schutzwürdigen Interessen des Dienstherrn am störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf des Dienstbetriebes sowie der rechtmäßigen Nutzung der Betriebsmittel vorzunehmen. Der Eingriff in die in der E-Mail enthaltenen Daten war nur dann gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig war, also erforderlich und geeignet war, sowie das mildeste mögliche Mittel darstellte (vgl. VG Münster, Urteil vom 16.07.2009, - 13 K 372/06.O -, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zwar lässt sich Herrn …, der die Mail öffnete und weiterleitete, kein Vorwurf machen, denn er verstieß gegen keine Dienstanweisung des Beklagten, jedoch erweisen sich die internen Regelungen des Beklagten als unvollständig und nicht geeignet, den Datenschutzbelangen der dort beschäftigten Mitarbeiter Rechnung zu tragen. Die maßgeblichen internen Regelungen des Beklagten über den E-Mail-Verkehr (Organisationsverfügung Nr. 139, zul. geändert am 20.04.2006, Bl. 45 ff der Gerichtsakte) sind unverhältnismäßig, weil sie die Kontrolle jeglicher E-Mails, auch privater, ermöglichen und damit über Gebühr in die Privatsphäre der Bediensteten des Beklagten eingreifen. Ausweislich Ziff. 3.2 Organisationsverfügung Nr. 139 darf das E-Mail-System des Beklagten lediglich ausnahmsweise für das Versenden privater E-Mails genutzt werden, nämlich nur für solche, bei denen es sich um kurze Mitteilungen innerhalb des … handelt oder bei kurzen E-Mails im Zusammenhang mit ehrenamtlichen Tätigkeiten. Im Übrigen ist das Versenden privater E-Mails verboten. Eingehende private E-Mails dürfen nicht abgespeichert oder weitergeleitet werden, die dort enthaltenen Anhänge dürfen nicht abgespeichert werden. Lediglich zur Sicherung der Daten ist es gestattet, eingegangene private E-Mails an private E-Mailadressen weiterzuleiten. Dieser Regelung ist zu entnehmen, dass der Beklagte die Nutzung seines E-Mail-Systems – wenn auch innerhalb gewisser Grenzen – für private Kommunikation zwischen seinen Bediensteten freigegeben hat. Jedenfalls kurze Nachrichten dürfen – in beliebiger Anzahl – versandt werden, wobei die Grenzziehung zwischen kurzen und nicht kurzen Nachrichten sich der Regelung nicht entnehmen lässt. In einem solchen Fall ist in Rechtsprechung (vgl. VG Münster, Urteil vom 16.07.2009, - 13 K 372/06.O, juris) und Literatur (vgl. z.B. Hoppe/Braun, MMR 2010, 80ff; Ernst, NZA 2002, 585 ff; Reichold, Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3.A., 2009, § 49, Rn. 35; Koch, NZA 2008, 911 ff) anerkannt, dass die Überwachungsmöglichkeiten eines Arbeitgebers bzw. Dienstherrn eingeschränkt sind. Sobald Telekommunikationsanlagen zulässigerweise auch für private Zwecke genutzt werden dürfen, hat der Dienstherr sicherzustellen, dass nicht – gewollt oder ungewollt – der Privatsphäre unterfallende Mitteilungen von Unbefugten zur Kenntnis genommen werden. Er muss durch eine allgemeine Regelung sicherstellen, dass im Vertretungsfalle oder bei sonstigen, vom gewöhnlichen abweichenden, Fällen Privates auch privat bleibt und Unbefugte vom Zugriff ausgeschlossen sind. In der Konsequenz bedeutet dies, dass der Dienstherr allenfalls die Verbindungsdaten der jeweiligen E-Mails speichern darf, jedoch einen inhaltlichen Zugriff anderer Personen als des jeweiligen Adressaten durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden hat. Eine solche Regelung enthält die Organisationsverfügung Nr. 139 jedoch nicht. Ziff. 3.2 richtet sich lediglich an den bestimmungsgemäßen Empfänger einer privaten E-Mail und verpflichtet ihn, sofern es sich nicht um eine kurze E-Mail eines Kollegen handelt, diese ungeöffnet an seine private E-Mail-Adresse weiterzuleiten. Für den hier eingetretenen Fall einer Urlaubsvertretung, in dem gem. Ziff. 2.5 der Regelung eine Weiterleitung ausdrücklich erlaubt wird, fehlt es an einer konkreten Regelung des Inhalts, dass als privat erkannte Mails ungeöffnet zu löschen sind bzw. wenn der private Charakter der E-Mail erst nach dem Öffnen erkannt wird, die E-Mail sofort wieder zu schließen ist. Nur mit einer solchen Regelung wäre gewährleistet gewesen, dass eindeutig private Mails nicht von Unbefugten gelesen werden, wie dies vorliegend der Fall gewesen ist. Ob eine Ausnahme dann anzunehmen ist, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mittels der E-Mail eine Straftat oder ein Dienstvergehen von erheblichem Gewicht begangen wird oder die E-Mail als Beweis für ein solches Delikt dienen könnte, muss vorliegend nicht entschieden werden. Dem Betreff der E-Mail („Neujahrsgrüße“) ließ sich dies nicht entnehmen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt Herr … nicht berechtigt war die E-Mail zu öffnen, sie zu lesen oder sie auszudrucken und weiterzugeben. Zusammenfassend wurde damit durch die Kenntnisnahme der E-Mail durch Herrn … und die Weiterleitung gegen § 11 HDSG verstoßen. Dieser Verstoß hat ein Verwertungsverbot der E-Mail und, da das gesamte Disziplinarverfahren auf dieser E-Mail beruht und ohne sie kein Beweis eines Dienstvergehens geführt werden kann, ein Verfahrenshindernis zur Folge. Unter Verstoß gegen § 11 HDSG erlangte Mails dürfen in einem Disziplinarverfahren nicht gegen den Beamten verwendet werden. Die auch in diesem Zusammenhang notwendige Interessenabwägung (vgl. VG Münster a.a.O. zum vergleichbaren Fall eines Verstoßes gegen § 28 BDSG) führt zu einem Überwiegen der privaten Belange des Klägers. Selbst wenn dieser, worauf im Folgenden noch eingegangen wird, sich mittels der E-Mail abfällig über Vorgesetzte geäußert hätte, so rechtfertigt ein solches Dienstvergehen, das wenn überhaupt im unteren Bereich der disziplinarischen Verfehlungen anzusiedeln ist, nicht, einen derart schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Wie das VG Münster (a.a.O.) zutreffend festgestellt hat, kommt es dann auch nicht darauf an, ob der Kläger, was vorliegend der Fall ist, den Inhalt der E-Mail zugestanden hat. In einem solchen Verhalten liegt kein Verzicht auf das Verwertungsverbot, wobei der Kläger vorliegend sogar ausdrücklich der Verwertung widersprochen hat. Zusammenfassend liegt damit ein Verfahrensmangel i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 4 HDG vor, der die Behörde zur Einstellung des Verfahrens verpflichtet hätte. Dieser Verfahrensmangel findet auch im gerichtlichen Verfahren Berücksichtigung und führt zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Aber selbst wenn man dieser Argumentation nicht folgen und eine Verwertbarkeit der E-Mail vom 01.01.2009 annehmen wollte, so ergäbe dies kein anderes Ergebnis, da der Kläger durch das Versenden der E-Mail kein Dienstvergehen begangen hat. Zunächst hat der Kläger dadurch, dass er von seinem privaten E-Mail-Anschluss eine E-Mail an die dienstlichen Adressen mehrerer Kollegen versandt hat, nicht gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 S. 2 BeamtStG) verstoßen. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten existiert keine Verbotsvorschrift, die es dem Kläger untersagen würde, vom heimischen PC aus E-Mails an Kollegen zu versenden. Als solche ausdrückliche Verbotsnorm käme allein die bereits vorstehende erörterte Organisationsverfügung Nr. 139 in Betracht. Diese verbietet grundsätzlich die „Nutzung des E-Mail-Systems“ für private Zwecke. Was hierunter zu verstehen ist, ergibt sich aus der Regelung ausdrücklich nicht, so dass der Umfang dieses Verbots durch Auslegung zu ermitteln ist. Es folgt schon aus dem Wortlaut, dass mit „Nutzung“ lediglich der Fall gemeint ist, dass von einem E-Mail-Account des Beklagten, also mittels dessen technischer Möglichkeiten, eine E-Mail abgesandt wird, nicht jedoch der hier vorliegende Fall, dass von einem Privat-PC an einen dienstlichen Account des Beklagten eine Mail versandt wird. Von einer Nutzung eines Systems kann man nur ausgehen, wenn die Ressourcen dieses Systems in Anspruch genommen werden. Dies geschieht jedoch dann nicht, wenn eine E-Mail von außerhalb versandt wird. Da die E-Mail-Adressen der Bediensteten des Beklagten im Internet problemlos zu finden sind, kann jede beliebige Person an einen Bediensteten des Beklagten eine E-Mail versenden. Diese Person wird damit jedoch nicht zum Nutzer des E-Mail-Systems des Beklagten. Auch aus dem Sinnzusammenhang ergibt sich nichts anderes. Es ist bereits zweifelhaft, ob der Beklagte überhaupt die Befugnis hat, seinen Bediensteten vorzuschreiben, an wen sie vom privaten PC aus E-Mails versenden. Da hierfür keine Ressourcen des Dienstherrn genutzt werden, spricht vieles dafür, ein derart weitreichendes Verbot, wie es der Beklagte aus Ziff. 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139 herauslesen möchte, für unverhältnismäßig und damit rechtswidrig zu halten. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, denn selbst wenn man ein derartiges Verbot annehmen wollte, hat der Beklagte dieses nicht hinreichend klar formuliert. Gerade bei Dienstanweisungen, bei denen ein Verstoß möglicherweise disziplinarische Folgen haben kann, ist eine unmissverständliche Formulierung erforderlich. Dass der Wortlaut der Regelung zumindest zu Missverständnissen Anlass gibt, wurde bereits ausgeführt. Damit liegt keine Nutzung i.S.d. Ziff. 3.2. der Organisationsverfügung Nr. 139 durch den Kläger vor, so dass ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht ausscheidet. Der Kläger hat durch das Versenden der E-Mail auch nicht gegen § 34 S. 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen) .Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten handelt es sich bei der E-Mail um eine solche privaten Charakters, so dass die Regelung des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG Anwendung findet. Ob ein Verhalten dem innerdienstlichen oder dem außerdienstlichen Bereich zuzuordnen ist, ist anhand aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Dienstpflichtverletzung bestimmt sich nach dem Grundsatz der materiellen Dienstbezogenheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.10.1986, - 1 D 56/86 -, BVerwGE 83, 23 ff). Entscheidend ist somit, ob durch das Verhalten innerdienstliche Pflichten verletzt werden und ob ein kausaler und funktionaler Zusammenhang mit dem bekleideten Amt besteht. Letzteres war vorliegend nicht der Fall. Die E-Mail wurde aus einem privaten Anlass (Neujahrsgrüße) versandt, hierfür wurden auch keine dienstlichen Ressourcen genutzt. Zweck der E-Mail war es nicht, Vorgesetzte oder andere Mitarbeiter des Beklagten zu einem dienstlichen Handeln zu bewegen, vielmehr diente die E-Mail allein der zwischenmenschlichen Kommunikation. Ein Zusammenhang zu dem von dem Kläger bekleideten Amt kann auch nicht dadurch hergestellt werden, dass mittelbar auch dienstliche Angelegenheiten zur Sprache kamen. Dies ändert an dem Charakter der E-Mail als rein private Äußerung nichts. Würde man dies, wie der Beklagte meint, bereits ausreichen lassen, um ein innerdienstliches Verhalten zu bejahen, würde man die Grenze zwischen Privatgespräch und dienstlicher Äußerung nahezu vollständig aufgeben. Dann wäre bereits jedes Gespräch in der Kantine, bei dem nebenbei über Dienstliches gesprochen wird, ein innerdienstlicher Vorgang, was gerade im Bereich der Beleidigungsdelikte den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG übermäßig einschränken würde. Damit können die Äußerungen in der E-Mail des Kläger nur dann ein Dienstvergehen darstellen, wenn diese nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sind, das Vertrauen des Beklagten in den Kläger in einer für das Amt des Klägers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall. Anlass für die Formulierungen in der E-Mail war das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren, das bis zum heutigen Tage noch nicht beendet ist. Durch die in diesem Verfahren erfolgte Hausdurchsuchung erkrankte der Kläger längerfristig und äußert, so versteht es das Gericht, in der Mail sein Unverständnis über die Einleitung des Verfahrens und dessen bereits damals sehr lange Verfahrensdauer. Einen Angriff gegen Vorgesetzte oder gar eine Beleidigung derselben vermag das Gericht in den Äußerungen jedoch nicht zu erkennen. Dabei ist für die Auslegung der Äußerungen des Klägers, insbesondere für die Verwendung der drei Zitate von dem Grundsatz auszugehen, dass schriftlichen Erklärungen eines Beamten kein Sinn gegeben werden darf, den sie nach dem Wortlaut objektiv nicht haben. Wie das VG Trier (Urteil vom 22.01.2008, - 3 K 682/07 – juris) zutreffend festgestellt hat, ist es daher auch unzulässig, unter mehreren objektiv möglichen Deutungen die zur Beanstandung führende herauszugreifen, ohne die anderen unter Angabe überzeugender Gründe auszuschließen . Vielmehr sind derartige Meinungsäußerungen jeweils aus dem tatsächlichen Kontext und dem Sinnzusammenhang heraus zu würdigen und zu überprüfen. Hiervon ausgehend kann das Gericht bereits nicht feststellen, dass mit den – in Zitat verpackten – Vorwürfen von fehlender Intelligenz und Uneinsichtigkeit gerade diejenigen Personen innerhalb des LWV gemeint waren, die das Strafverfahren gegen den Kläger eingeleitet hatten. Möglicherweise richtete sich die Kritik auch an das Gerichtssystem und dort an diejenigen, die dafür verantwortlich waren, dass damals bereits fast zwei Jahre gegen den Kläger ermittelt wurde und ein Ende nicht abzusehen war. Daran zu denken wäre aber auch, dass der Kläger damit sich selbst meinte und seine Enttäuschung über sein Vertrauen in den Dienstherrn zum Ausdruck bringen wollte, wie dies schriftsätzlich vorgetragen wurde. Letztlich kommen damit mehrere Auslegungsmöglichkeiten für die Verwendung der Zitate in Betracht, von denen keiner der unbedingte Vorzug gegeben werden kann. Auch ausgehend vom Empfängerhorizont der Adressaten der E-Mail musste diese nicht als gezielte Beleidigung bestimmter, beim Beklagten tätiger, Personen ausgelegt werden, so dass vom objektiven Erklärungsgehalt ein pflichtwidriges Verhalten des Klägers schon deshalb nicht angenommen werden kann. Aber selbst wenn man, was das Gericht nicht annimmt, die E-Mail zumindest auch als Äußerung über Personen begreifen wollte, die beim Beklagten beschäftigt sind, so würde dies zur Überzeugung des Gerichts eine Disziplinarmaßnahme nicht rechtfertigen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch einem Beamten das Recht auf Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zusteht und dieses auch ein Recht auf sachliche innerdienstliche Kritik umfasst. Dabei ist anerkannt, dass ein Beamter seine dienstlichen und persönlichen Interessen gegenüber Vorgesetzten und Kollegen mit Nachdruck verfolgen und dabei mit freimütiger und offener Kritik sowie möglicherweise auch mit harten Worten für seine Sache eintreten darf. Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten und kann disziplinarische Folgen auslösen, wenn der Beamte etwa wider besseres Wissen oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Behauptungen aufstellt, Vorgesetzte oder Kollegen diffamiert oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2005, - 2 A 4/04 -, juris). Diese Grenze ist zur Überzeugung des Gerichts vom Kläger jedoch nicht überschritten worden. In Ermangelung einer konkreten Festlegung des Personenkreises, der vom Kläger gemeint sein könnte, lässt sich ein strafrechtlicher Gehalt der Äußerungen nicht bestimmen. Insgesamt handelt es sich auch nicht um eine diffamierende Äußerung bezogen auf bestimmte oder auch nicht bestimmbare Personen, sondern vielmehr um eine allgemeine Unmutsäußerung des Klägers in Bezug auf seine damals unbefriedigende Situation. Dass sich möglicherweise einzelne Bedienstete des Beklagten hiervon angesprochen gefühlt haben, ändert hieran nichts. Allgemeine Kritik über Verhältnisse im Bereich den Dienstherrn sind von diesem generell hinzunehmen, sofern sie – wie hier – nicht die Grenzen achtungswürdigen Verhaltens überschreiten. Zusammenfassend erweist sich damit, selbst wenn man die Frage des Verfahrenshindernisses außer Acht lässt, die angefochtene Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 als rechtswidrig, so dass auch aus diesem Grund die Bescheide aufzuheben sind. Die Kostentragungspflicht des Beklagten folgt aus §§ 81 Abs. 4 HDG, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 5.000,00 €. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 GKG. In Ermangelung näherer Anhaltspunkte hat das Gericht den Auffangstreitwert in Ansatz gebracht. Der Kläger, geboren am …, steht als Beamter in Diensten des Beklagten. Nach dem Besuch der Volksschule besuchte er zwischen 1966 und 1968 die zweijährige kaufmännische Berufsfachschule in A-Stadt und im Anschluss daran, von 1968 bis 1970, die kaufmännische Berufsschule 2 der Stadt B-Stadt. Von September 1970 bis Juni 1971 nahm der Kläger, inzwischen beschäftigt beim Beklagten, an einem Dienstanfängerlehrgang des Verwaltungsseminars C-Stadt teil, den er mit der Gesamtnote „gut“ bestand. Die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der allgemeinen Verwaltung bestand der Kläger nach Absolvierung eines Ausbildungslehrgangs 2, ebenfalls am Verwaltungsseminar B-Stadt, mit der Note „befriedigend“. Nachdem der Kläger zuvor schon als Verwaltungslehrling beim Beklagten beschäftigt war, wurde er ab dem 01.08.1971 als Verwaltungsangestellter im Rahmen eines Arbeitsvertrages beschäftigt. Mit Wirkung zum 01.09.1971 wurde der Kläger zum Inspektoranwärter unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ernannt. Mit Wirkung vom 01.09.1976 wurde der Kläger, wiederum beim Beklagten, zum Inspektor ernannt. Mit Wirkung vom 24.05.1979 ernannte der Beklagte den Kläger zum Oberinspektor und berief ihn gleichzeitig in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Mit Wirkung vom 05.01.1987 wurde dem Kläger die Stelle des stellvertretenden Hauptsachbearbeiters im Hauptsachgebiet „Wirtschaftliche und besondere Hilfen“ bei der Hauptfürsorgestelle in B-Stadt übertragen. Mit Wirkung vom 01.07.1987 wurde der Kläger zum Amtmann befördert. Am 05.06.1996 wurde der Kläger erneut befördert, nämlich zum Amtsrat. Am 04.08.1994 erstellte der Beklagte für den Kläger ein Dienstzeugnis (Blatt 239 ff. der Personalakte). Dort heißt es u. a., der Kläger sei ein sehr pflichtbewusster, konstruktiver und befähigter Mitarbeiter. Hervorzuheben seinen seine herausragenden Fach- und Rechtskenntnisse in den Aufgabenbereichen der Hauptfürsorgestelle, seine Innovationsbereitschaft und seine hohe arbeitsmäßige Belastbarkeit. Ein entsprechendes Abschlussurteil befindet sich auch in der dienstlichen Beurteilung vom 03.02.1997 (Blatt 242 ff. der Personalakte). Auf seine Bewerbung übertrug der Beklagte mit Schreiben vom 24.09.2001 dem Kläger die intern ausgeschriebene Stelle des Leiters des Funktionsbereichs „Überregionale Aufgaben: Ausgleichsabgabe, Beschäftigungsförderung, Betriebe“ im Zielgruppenmanagement „Behinderte im Beruf“. Mit Urkunde vom 21.03.2002 wurde der Kläger zum Oberamtsrat befördert. Im Jahr 2007 wurde gegen den Kläger ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Untreue eingeleitet. Der Vorwurf betraf ein behauptetes innerdienstliches Fehlverhalten. Im Rahmen dieses Verfahrens fand am 16.02.2007 bei dem Kläger eine Hausdurchsuchung statt. Das Strafverfahren ist noch nicht beendet. Im Anschluss an die Hausdurchsuchung meldete der Kläger sich bis zum 23.12.2009 krank. Derzeit ist der Kläger wieder im Dienst. Inzwischen wurde ihm auf seinen Antrag vom 29.09.2009 mit Bescheid vom 18.12.2009 Altersteilzeit in Form des Blockmodells bewilligt. Die Arbeitsphase des Blockmodells dauert ausweislich dieses Bescheides vom 31.12.2009 bis 15.09.2012 und die Freistellungsphase vom 16.09.2012 bis 31.05.2015. Während der Zeit seiner Erkrankung, am 01.01.2009, versandte der Kläger von seinem privaten E-Mail-Account eine Mail mit dem Betreff „Neujahrsgrüße“ an die Dienst-E-Mail-Anschriften mehrerer Kollegen. Die Mail lautet: „Liebe Kollegen, liebe Kolleginnen und Ex-Kollegin (… gib dies bitte weiter), ich wünsche euch für das kommende Jahr alles Gute, Gesundheit und Zufriedenheit. Ich habe bereits vor einem Jahr meine Hoffnung zum Ausdruck gebracht, dass wir uns in nicht allzu ferner Zeit wieder persönlich sehen können, bin jedoch leider in dieser Hinsicht arg enttäuscht worden (In diesem Zusammenhang zwei Zitate von Albert Einstein: - Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschliche Dummheit, aber bei dem Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher. Es ist schwieriger, eine vorgefasste Meinung zu zertrümmern als ein Atom.). Ich gehe aber aufgrund der jetzigen Konstellation davon aus, dass es bis dahin nicht noch ein weiteres Jahr dauert und die Angelegenheit für Walter und mich positiv enden wird. Bis dahin viele Grüße A. PS: Noch´n Zitat - Wer hastig alles glaubt, was ein Verleumder spricht, ist Dummkopf oder Bösewicht (Johann Heinrich Voß)“ Diese Mail war unter anderem an den Kollegen des Klägers, Herrn …, adressiert, jedoch gelangte sie auch zur Kenntnis des unmittelbaren Vorgesetzten des Herrn …, Herrn … . Herr … hatte zur fraglichen Zeit Zugriff auf den gesamten Posteingang von Herrn …, weil dieser langfristig erkrankt war. Herr … druckte die E-Mail aus und legte den Ausdruck dem Fachbereichsleiter Herrn … vor, an den sie ebenfalls nicht adressiert worden war. Mit interner Verfügung des Landesdirektors vom 20.02.2009 leitete der Beklagte daraufhin ein Disziplinarverfahren ein und ordnete Ermittlungen gem. § 24 HDG an. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 06.03.2009 mitgeteilt, und ihm wurde die E-Mail als Ausdruck zur Kenntnis gegeben. In dem Anschreiben heißt es, mit dem Hinweis auf die Enttäuschung seien die Vorgesetzten gemeint, die für das gegen den Kläger eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren verantwortlich seien. Es sei damit davon auszugehen, dass der Landesdirektor Herr …, die Erste Beigeordnete … sowie Herr … damit gemeint seien. Das Zitat könne sich ferner auf die Leiterin der Revision, Frau …, beziehen, die das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren mit fachlichen Informationen begleitet habe. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese Möglichkeit nutzte der Kläger und trug mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 11.05.2009 vor, die E-Mail sei nicht verwertbar. Es habe sich um Neujahrsgrüße eines seit längerem erkrankten Beamten gehandelt. Sie habe ausschließlich privaten Charakter gehabt und keine dienstlichen Nachrichten enthalten. Dies sei auch unschwer von dem Vertreter des Herrn Giesen zu erkennen gewesen. Dieser habe damit die E-Mail nicht öffnen und schon gar nicht weiterleiten dürfen. Ferner werde gerügt, dass entgegen § 95 Abs. 2 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung vor Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht beteiligt worden sei. Die Vermutungen, der Kläger habe sich abfällig über seine Vorgesetzten und/oder Frau … geäußert, wurden zurückgewiesen. Der Kläger habe mit dem Zitat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er sich selbst nicht verstehe, wie er habe glauben können, dass die hohe Qualität und Quantität seiner Arbeit auch unter Berücksichtigung der Arbeitsbedingungen Anerkennung finden würden. Das zweite Zitat beziehe sich auf ihn und seine derzeitige Situation und nicht auf Dritte. Mit Schreiben vom 15.06.2009 wurde die Schwerbehindertenvertretung um Stellungnahme gebeten. Diese rügte zunächst mit Schreiben vom 09.07.2009, dass zum wiederholten Male eine unverzügliche und umfassende Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung unterblieben sei. Der Schwerbehindertenvertreter schloss sich der rechtlichen Auffassung der Bevollmächtigten des Klägers an und vertrat die Auffassung, die private E-Mail dürfe nicht verwendet werden. Es sei zunächst zu fragen, ob die Einsichtnahme in die E-Mail nicht eine Verletzung des Briefgeheimnisses bzw. des Fernmelde-/Telekommunikationsgeheimnisses nach Art. 10 GG darstelle. Für Herrn … habe angesichts des Betreffs „Neujahrsgrüße“ sowie des kleinen Empfängerkreises offensichtlich keine Veranlassung bestanden, die E-Mail zu öffnen und zu lesen. Die dennoch erfolgte Öffnung sei ein Rechtsverstoß, ebenso die dann erfolgte Weitergabe an den Fachbereichsleiter. Aus der Formulierung ergebe sich auch nicht zwingend, dass der Kläger die Zitate in Kontext mit den Vorgesetzten gestellt habe. Es sei jedoch festzustellen, dass die fraglichen Zitate im Zusammenhang mit seiner zuvor geäußerten Enttäuschung gesehen werden könnten. Ein Dienstvergehen sei daher zu verneinen, im Übrigen auch deshalb, weil es sich bei der Versendung einer privaten Mail nicht um einen dienstlichen Vorgang handele. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG lägen nicht vor. Gegen eine strafbare Beleidigung spreche im Übrigen, dass angeblich beleidigte Personen nicht hinreichend genug bestimmbar seien. Mit Schreiben vom 07.09.2009 wurde dem Kläger das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt. Hierzu nahm der Kläger mit Schreiben vom 09.10.2009 Stellung und trug u. a. vor, seine Mail habe privaten Charakter gehabt. Dies sei schon aus dem Betreff „Neujahrsgrüße“ ersichtlich. Herr … als Vertreter des Herrn … habe die Mail nicht öffnen dürfen und, wenn dies dennoch erfolgt sei, jedenfalls nicht weiterleiten dürfen. Die Weiterleitung und Verwertung der Mail sei der Dienststelle untersagt. Dies ergebe sich aus Ziffer 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139. Danach sei das Weiterleiten von privaten E-Mails untersagt. Der Kläger verwies ferner auf eine Auskunft des Hessischen Datenschutzbeauftragten vom 17.03.2009. Eine Pflichtverletzung nach § 34 Satz 3 BeamtStG liege nicht vor, da es sich sowohl beim Verfassen, Verschicken und auch bei dem Inhalt der E-Mail nicht um ein dienstliches Verhalten des Klägers gehandelt habe. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 lägen nicht vor. Der Kläger habe die E-Mail am Abend eines Feiertages zu Hause an seinem privaten PC an einen eingegrenzten Personenkreis geschrieben. Allein dass er diese E-Mail an die dienstlichen E-Mail-Adressen der Empfänger und Empfängerinnen geschickt habe, mache sein Verhalten nicht zu einem dienstlichen. Aufgrund Arbeitsunfähigkeit sei er im Übrigen seit längerer Zeit nicht mehr im Dienst gewesen. Mit Schreiben vom 04.12.2009 äußerte sich die Schwerbehindertenvertretung des Beklagten und teilte mit, dass die beabsichtigte Disziplinarmaßnahme eines Verweises nach § 9 HDG nicht Zustimmung der Schwerbehindertenvertretung finde. Im Wesentlichen wurden die bereits vorgetragenen Einwände vertieft. Mit Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 sprach der Beklagte gegen den Kläger einen Verweis aus. In der Begründung heißt es, die Einlassungen des Klägers über den Inhalt und das Gemeinte der E-Mail seien eine Schutzbehauptung. Der Rückschluss auf die Personen, die sie aus menschlicher Dummheit laut Mail enttäuscht hätten, sei zwingend, zumindest aber nachvollziehbar. Der Begriff „menschliche Dummheit“ habe eine eindeutig negative Bedeutung und stelle ein herabsetzendes Werturteil dar. Hinsichtlich der zunächst unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung wurde ausgeführt, es könne dahinstehen, ob bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens oder erst die Abschlussentscheidung der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis gegeben werden müsse. Eine unterbliebene Anhörung vor Einleitung führe nicht zur Unwirksamkeit der Einleitungsverfügung, jedenfalls dann nicht, wenn die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nachgeholt werde. Letzteres sei erfolgt. Ein Beweisverwertungsverbot liege bezüglich der E-Mail nicht vor. Herr … habe zur fraglichen Zeit Zugriff auf den gesamten Posteingang des langfristig erkrankten Herrn … gehabt. Er habe damit auf rechtmäßige Weise Kenntnis von der E-Mail erhalten. Wegen der Schriftlichkeit der E-Mail habe der Kläger auch nicht darauf vertrauen dürfen, dass der Inhalt nur dem Empfänger bekannt werde. Schließlich komme noch hinzu, dass der Kläger gegen die Regelung in 3.2 der Organisationsverfügung Nr. 139 „Dienstanweisung zur Nutzung des E-Mail-Systems in der Hauptverwaltung …“ vom 22.05.2002 verstoßen habe, wonach die Nutzung des E-Mail-Systems für private Zwecke grundsätzlich nicht erlaubt sei. Ausnahmen beschränkten sich allein auf den Austausch kurzer Mitteilungen innerhalb des … und kurzer E-Mails. Eine solche kurze E-Mail liege nicht vor. Damit habe der Kläger gegen eine interne dienstliche Verfügung verstoßen und bereits aus diesem Grund könne es dem Dienstherrn nicht verwehrt sein, die E-Mail zur Kenntnis zu nehmen und zu verwerten. Der Kläger habe die ihm obliegende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten nach § 34 Satz 3 BeamtStG schuldhaft verletzt. Dafür genüge es, dass der Wortlaut der E-Mail Rückschlüsse auf die genannten Personen zulasse, auch wenn sie nicht namentlich bekannt seien. In der abfälligen Äußerung sei ein illoyales Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten zu sehen. Ferner habe der Kläger auch gegen die Organisationsverfügung Nr. 139 verstoßen, weil er das E-Mail-System für private Zwecke genutzt habe. Darin liege eine Verletzung seiner Pflicht nach § 35 Satz 2 BeamtStG. Damit liege ein Dienstvergehen vor. Es handele sich nicht um ein außerdienstliches Verhalten, denn es mache keinen Unterschied, ob er an seinem Arbeitsplatz oder von zu Hause die Neujahrsgrüße an seine Kollegen und Kolleginnen per Mail abgesandt habe. Die E-Mail sei an die dienstliche E-Mail-Adresse der Kollegen und Kolleginnen gesandt und habe damit einen dienstlichen Bezug. Bei der Zumessung der Disziplinarmaßnahme wurde gewürdigt, dass der Kläger sich bislang disziplinarrechtlich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Nach Gesamtabwägung sei ein Verweis auszusprechen. Am 18.02.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen die Disziplinarverfügung ein. Er vertiefte die bereits vorgebrachten Argumente und rügte, dass der Datenschutzbeauftragte der Dienststelle nicht beteiligt worden sei. Im Übrigen wurde daran festgehalten, dass ein Zugriff des Herrn … auf die E-Mail nicht zulässig gewesen sei und gegen Ziffer 3.2 der Organisationsverfügung 139 verstoßen habe. Es habe sich um eine private E-Mail gehandelt. Die Nutzung des E-Mail-Systems sei auch nicht unzulässig gewesen. Mit Beschluss vom 11.05.2010 beschloss der Verwaltungsausschuss des Beklagten, den Widerspruch zurückzuweisen. Unter dem 02.06.2010 erging sodann der Widerspruchsbescheid. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 5 ff. der Gerichtsakte verwiesen. Am 25.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte stütze seine Vorwürfe auf Kenntnisse, die er in unzulässiger Weise erworben habe. Bei der Mail vom 01.01.2009 habe es sich nicht um eine dienstliche Mail gehandelt, was für den Herrn … bereits vor der Öffnung anhand des Betreffs „Neujahrsgrüße“ ersichtlich gewesen sei. Herr … habe auch Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger seit längerem erkrankt gewesen sei. Er hätte diese Mail aufgrund ihres offensichtlich privaten Charakters nicht öffnen dürfen. Jedoch auch dann, wenn er sie versehentlich geöffnet hätte, hätte ihm anhand der Anrede und der ersten Sätze der private Charakter der Mail klar sein müssen und er hätte sie sofort wieder schließen müssen. Sowohl das Öffnen und Lesen als auch das Weiterleiten, Verwerten und die Weitergabe an weitere Personen der Mail sei aus Datenschutzgründen gem. § 28 BDSG unzulässig gewesen. Die Mail und der Inhalt dürfe damit in dem vorliegenden Disziplinarverfahren nicht gegen den Kläger verwendet werden. Dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften uneingeschränkt zu beachten seien, ergebe sich aus Ziffer 3 der Anlage 1 zur Organisationsverfügung Nr. 125. Aber selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen wolle, fehle es an einer Pflichtverletzung des Klägers. Es handele sich nicht um ein dienstliches Vergehen, denn der Kläger habe die E-Mail am Abend eines Feiertages zu Hause an seinem privaten PC an einen eingegrenzten Personenkreis geschrieben. Wenn überhaupt sei sein Verhalten als außerdienstliches zu qualifizieren. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien nicht erfüllt. Der Kläger habe im Übrigen auch mit der Mail in keiner Weise eine Dienstpflicht verletzt. Dass der Kläger in der Mail in irgendeiner Weise eine Aussage über seine Vorgesetzten bzw. Frau … gemacht habe, entspreche nicht den Tatsachen. Die Mutmaßungen des Beklagten entbehren jeder Grundlage. Mit dem Einstein-Zitat habe der Kläger gegenüber den Empfängerinnen und Empfängern der E-Mail lediglich zum Ausdruck gebracht, dass er selber nicht verstehe, wie er habe glauben können, dass die hohe Qualität und Quantität seiner Arbeit Anerkennung finden würden. Das zweite Zitat habe sich auf seine damals aktuelle Situation und nicht auf Dritte bezogen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung vom 18.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide. Die Kammer hat mit Beschluss vom 28.10.2010 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Personalakte des Klägers, die Disziplinarakte sowie die Gerichtsakte.