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Urteil

3 K 3927/17.KS

VG Kassel 3. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1205.3K3927.17.KS.00
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Leitsätze
Der Eigentümer eines Grundstücks, das zu einer stillgelegten Abfalldeponie gehört, hat Maßnahmen zur Sanierung zu dulden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eigentümer eines Grundstücks, das zu einer stillgelegten Abfalldeponie gehört, hat Maßnahmen zur Sanierung zu dulden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unbegründet. Die Duldungsanordnung des Beklagten vom 11.05.2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die gegen den Kläger ergangene Duldungsanordnung ist § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG. Nach dieser Bestimmung kann die zuständige Behörde - hier das Regierungspräsidium Kassel - die zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 BBodSchG notwendigen Maßnahmen treffen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BBodSchG sind der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigung von Gewässern so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belastungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern (§ 4 Abs. 3 Satz 2 BBodSchG). Die in § 4 BBodSchG normierten Sanierungspflichten zur Gefahrenabwehr und Störungsbeseitigung erstrecken sich auch auf schädliche Bodenveränderungen und Altlasten, die - wie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 01.03.1999 verursacht wurden. Die in § 1 Abs. 1 BBodSchG zum Ausdruck gebrachte Zielsetzung, neben der Sicherung der Bodenfunktion auch in der Vergangenheit beeinträchtigte Bodenfunktionen wiederherzustellen, lässt nur den Schluss zu, dass das Bundesbodenschutzgesetz auch vor seinem Inkrafttreten verursachte schädliche Bodenveränderungen und Altlasten erfassen soll (BVerwG, Urteil vom 16.03.2006 - 7 C 3/05 -, BVerwGE 125, 325-336). Grundsätzlich kann mit Anordnungen nach § 10 Abs. 1 BBodSchG ein Handeln verlangt werden, sei es zur Gefahrenabwehr oder zur Sanierung. Die Vorschrift schließt aber auch die Anordnung einer Duldung nicht aus. Der Begriff der Maßnahme wird in § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG nicht näher konkretisiert. Voraussetzung ist lediglich, dass die Maßnahme der Erfüllung von Pflichten aus §§ 4, 7 BBodSchG dient. Der Erfüllung solcher Pflichten können jedoch sowohl Handlungen als auch Duldungen dienen (OVG Magdeburg, Beschluss vom 09.05.2012 - 2 M 13/12 -, juris Rn. 42). Die gegenüber dem Kläger erlassene Duldungsanordnung vom 11.05.2017 dient der Ermöglichung einer der Beigeladenen obliegenden Sanierungsverpflichtung in Bezug auf die Altlast „Abfalldeponie X“, in deren ehemaligen Bereich sich auch das Grundstück der Kläger Flur 16, Flurstück 17 befindet. Der Kläger ist verpflichtet, die von der Beigeladenen nunmehr beabsichtigte Sanierungsmaßnahme hinzunehmen. Die Altlast „Abfalldeponie X“ bedarf der Sanierung, um Gefahren für die Umwelt ausschließen zu können. Ziffer 3.2 der Nebenbestimmungen des Zustimmungsbescheides vom 13.10.2011 nennt als Sanierungs- bzw. Sicherungsziel die dauerhafte Unterschreitung der Prüfwerte gemäß Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung für den Wirkungspfad Boden-Grundwasser. Weiterhin sei der Nachweis zu führen, dass hinsichtlich der Ausgasung aus dem Deponiekörper keine Gefährdung für die Allgemeinheit besteht. Auch vom Grundstück des Klägers geht eine Grundwassergefahr aus. Zum einen ist das Grundstück bestandskräftig als Altlast festgestellt. Die verschiedenen Flurstückbezeichnungen im Altlastenfeststellungsbescheid vom 23.07.1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheids 08.02.1994 einerseits und im Duldungsbescheid vom 11.05.2017 andererseits ergeben sich aus Umbenennungen im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens. Zum anderen trifft es nicht zu, dass auf dem Grundstück des Klägers lediglich Bauschutt und Erdaushub abgelagert worden sind; vielmehr sind dort auch deponiespezifische Stoffe wie Glas, Holz, Teer und Schlacke nachgewiesen worden. Holz, das aus abgebrochenen Bauten stammt, kann mit wassergefährdenden Schutzanstrichen versehen sein. Hierbei ist unerheblich, dass auf dem Grundstück des Klägers kein Methangasaustritt festgestellt worden ist. Es wurden jedenfalls erhöhte Kohlendioxidgehalte in der Bodenluft festgestellt, die auf eine Sauerstoffzehrung innerhalb der Ablagerungen hinweisen. Dies erklärt, warum es auf dem Grundstück des Klägers weder beim Abbrennen des „Hutzelfeuers“ noch bei Zusammenkünften in einem Bauwagen oder in den dort errichteten Schuppen zu Gasverpuffungen gekommen ist, abgesehen davon, dass aus dem Boden ausdringendes Methan sofort derart stark verdünnt wird, dass ein zündfähiges Gemisch praktisch nicht vorhanden ist. Außerdem sind auch bei zusammenhängenden Deponiekörpern häufig Zonen mit unterschiedlicher biologischer Aktivität festzustellen, was aber in der Regel nicht dazu führt, dass eine „gaszonenbezogene“ Sanierung erfolgen kann, da eine Deponieabdichtung ohnehin eine flächendeckende Gasdränschicht erfordert. Soweit der Kläger die Positionierung der Grundwassermessstelle GWM 5 moniert, ist darauf hinzuweisen, dass diese in Abstimmung mit dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie erfolgte. Die vom Kläger bestrittene nordwestlich gerichtete Fließrichtung des Grundwasserstroms wurde auch der Schutzgebietsausweisung für die Trinkwassergewinnungsanlagen der P. GmbH (ehem. Gas- und Wasserversorgung A-Stadt GmbH) zugrunde gelegt. Schließlich kann aus technischen Gründen eine Sanierung des unstreitig hoch kontaminierten Teilbereichs 2 nicht gelingen, ohne den Teilbereich 3 einzubeziehen. Zur Verhinderung des Eindringens von Regenwasser in den Deponiekörper ist nämlich dessen Ableitung erforderlich, was wiederum ein bestimmtes Gefälle der Abdeckung (bestehend aus Profilierungsmasse und eigentlicher Abdeckschicht) voraussetzt. Die gegenüber dem Kläger erlassene Duldungsanordnung ist verhältnismäßig, insbesondere führt sie beim Kläger nicht zu Nachteilen, die zu ihrem Zweck außer Verhältnis stehen. Die Befürchtung des Klägers, durch die Verwendung von Recyclingmaterial der Schadstoffklasse Z 2 unterhalb der Dichtschicht der Deponieabdeckung drohe eine Verseuchung seines Grundstücks, ist gänzlich unbegründet. Ausweislich Nr. 2.14 des Zustimmungsbescheids vom 13.10.2011 ist für Fremdmaterialien zur Profilierung der Deponieoberfläche unterhalb der Dichtschicht die Einhaltung der Zuordnungswerte der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAGA) Z 1.2 nachzuweisen, Überschreitungen bis Z 2 können nur in begründeten Einzelfällen nach Abstimmung mit der Genehmigungsbehörde zugelassen werden. Ob tatsächlich Materialien der Einbauklassen Z 1.2 oder Z 2, vor allem Recyclingmaterial wie geschredderte Betonteile, die bei der Deponiesanierung üblich sind, verwendet werden, steht keineswegs fest. Bei dieser Sachlage ist der Einbau von Materialien noch höherer Schadstoffklassen ausgeschlossen. Damit ist die wiederholt vom Kläger geäußerte Vermutung, die Beigeladene werde bei der Deponiesanierung einen Gewinn erwirtschaften, völlig haltlos; vielmehr wird sie Mittel zur Beschaffung der Materialien für die Profilierungsschicht aufwenden müssen. Der Kläger hat als unterliegender Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (§§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, nach dem er Maßnahmen der Beigeladenen zur Sanierung der ehemaligen Abfalldeponie A-Stadt-X dulden muss. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X Flur 16 Flurstück 17. Das Grundstück gehört zum Teil (etwa zu 1/7) zur Deponie 2, Teilbereich 3, der ehemaligen Abfalldeponie A-Stadt-X. Die Firma Y hatte in der Zeit von ca. 1950 bis 1969 zuvor ausgebeutete Sandgruben mit Müll, Bauschutt und Erdaushub, die im Bereich der Beigeladenen angefallen waren, verfüllt. Nach Abschluss der Verfüllung wurde die Oberfläche mit einer geringmächtigen Bodenschicht abgedeckt. Das Grundstück liegt in der Schutzzone IIIa eines Wasserschutzgebietes. Mit Bescheid vom 23.07.1993 stellte der Beklagte gegenüber dem Rechtsvorgänger des Klägers die Flurstücke 12/4 und 71/18, Flur 4, Gemarkung X, als Altlast fest. Aufgrund des Widerspruchs vom 09.08.1993 hob der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.1994 die Altlastenfeststellung hinsichtlich der Grundstücksfläche Flurstück 12/4, Flur 4, Gemarkung X, auf und gab die Gebühren der sanierungspflichtigen Beigeladenen auf. Mit Bescheid vom 13.10.2011 stimmte der Beklagte gegenüber der Beigeladenen dem Sanierungsplan, aufgestellt von der Z-Firma, Z-Stadt, und dem Ingenieurbüro C., C-Stadt, zur Sicherung der Altablagerungen A-Stadt-X, Teildeponien I und II, unter Nebenbestimmungen zu. In Ziffer 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen wurde ausgeführt, die Zustimmung ergehe unbeschadet der Rechte Dritter. Sie begründe kein Recht zur Inanspruchnahme fremder Grundstücke. Das Einvernehmen von Betroffenen sei auf der Grundlage der Ausführungsplanung vor dem Abschluss von Bauverträgen einzuholen. In Nr. 1.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen wurde festgelegt, dass die Zustimmung den Baubeginn innerhalb von 3 Jahren voraussetze; nach Überschreitung dieser Frist sei eine neue Beurteilung erforderlich. In der Folgezeit scheiterten Bemühungen der Beigeladenen, das Grundstück des Klägers zu erwerben bzw. diesen zur Zustimmung zur Sanierung zu bewegen. Mit Ergänzungsbescheid vom 18.12.2014 hielt der Beklagte gegenüber der Beigeladenen den Zustimmungsbescheid vom 13.10.2011 aufrecht. Mit Bescheid vom 11.05.2017 verpflichtete der Beklagte den Kläger, die Umsetzung der in der Genehmigungsplanung in Form der Ausführungsplanung (Pkt. IV) näher beschriebenen und mit Zustimmungsbescheid in Form des Ergänzungsbescheids (Pkt. IV) genehmigten Maßnahmen zur Sanierung der ehemaligen Abfalldeponie durch den Sanierungspflichtigen, d. h. die Beklagte, zu dulden. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Verlangen, die Beseitigung einer von seinem Grundstück ausgehenden latenten Gefahr zu dulden, sei keinesfalls unverhältnismäßig, zumal er dafür keine eigenen Mittel aufwenden müsse. Auch angeführte wirtschaftliche Nachteile könnten zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich bei dem zu sanierenden Teilbereich seines Grundstücks um eine Brachfläche handle, die keine landwirtschaftliche Nutzung erlaube. Die Duldungsanordnung finde in § 10 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 2 und 3 sowie § 2 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) ihre Grundlage und ergebe sich daraus, dass er, der Kläger, neben anderen als Grundstückseigentümer zur Sanierung gefahrverursachender Altlasten verpflichtet sei. Damit sei er grundsätzlich auch bei einer stillgelegten Deponie möglicher Adressat von erforderlichen Maßnahmen, wenn nicht die Verantwortlichkeit des ehemaligen Deponiebetreibers vorrangig wäre. Demzufolge sei von ihm als nachrangig verantwortlichen Eigentümer zumindest die Duldung der erforderlichen Maßnahmen zu verlangen. Die Duldungsanordnung sei erforderlich zur Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen, nachdem eine privatrechtliche Einigung mit der sanierungspflichtigen Beigeladenen nicht habe erzielt werden können, und schließe bauzeitliche Verzögerungen, soweit diese unvermeidlich seien, mit ein. Weiterhin diene die Duldungsanordnung auch dem Ziel einer zeitnahen Sanierung, ggf. auf dem Rechtsweg, um weiteren Verzögerungen entgegenzuwirken. Am 28.05.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bestreitet die Erforderlichkeit von Sanierungsmaßnahmen auf seinem Grundstück. Dort seien lediglich Bauschutt und Erdaushub abgelagert worden, von denen eine nennenswerte Umweltgefahr nicht ausgehe. Auf seinem Grundstück seien keine Methanausgasungen festgestellt worden, auch das alljährliche „Hutzelfeuer“ habe unbeanstandet mehrmals dort stattgefunden. Nach den gutachterlichen Feststellungen habe der Methanaustritt der Deponie seinen Höhepunkt im Jahre 1972 erreicht und sei bereits im Jahre 2005 auf 4,0 m³/h gefallen. Bei dieser Menge sei eine besondere Sicherung des Deponiegasaustritts und der Umgebung nicht mehr erforderlich. Eine schädliche Veränderung des Grundwassers durch die auf seinem Grundstück abgelagerten Substanzen sei nicht nachgewiesen. Soweit Beeinträchtigungen des Grundwassers gemessen worden seien, sei dies außerhalb des Einflussbereichs seines Grundstücks auf den Grundwasserstrom erfolgt. Der Kläger wendet sich gegen die Art und Weise der vorgesehenen Sanierung. Unter einer 2,80 m dicken mehrschichtigen Abdeckschicht sei eine bis zu mehreren Metern hohe Profilierungsschicht vorgesehen, in die nach dem Sanierungsplan Abfälle bis zur Schadstoffklasse Z 2 eingebaut werden dürften. Der Kläger befürchtet, dass tatsächlich Abfälle noch höherer Schadstoffklassen eingebaut würden und die Beigeladene daraus einen nicht unbeträchtlichen Gewinn erzielen werde. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 11.05.2017 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, auf dem Grundstück des Klägers seien auch deponiespezifische Inhaltsstoffe wie Glas, Holz, Teer und Schlacke nachgewiesen worden. Untersuchungen des Grundwassers außerhalb des Deponiegeländes hätten u. a. eine erhöhte Konzentration von AOX (adsorbierbaren organischen Halogenverbindungen) ergeben. Eine effektive Sicherung des Teilbereichs 2 könne nicht gelingen, ohne den Teilbereich 3 in die Maßnahme einzubeziehen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Mit Beschluss der Kammer vom 22.10.2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.