Urteil
3 K 2330/19.KS
VG Kassel 3. Einzelrichter, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2021:0420.3K2330.19.KS.00
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Leitsätze
Keine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausbildung zum zertifizierten Waldbademeister
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung für Ausbildung zum zertifizierten Waldbademeister Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20.08.2019 ist, soweit er von der Klägerin angegriffen worden ist, rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO) für ihr Leistungsangebot „Zertifizierter Waldbademeister“ Nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Neben der Förderung solcher Leistungen bezweckt die Befreiung der schulischen und beruflichen Ausbildung durch Privatschulen und andere vergleichbare Bildungseinrichtungen von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG deren steuerliche Gleichbehandlung mit den nach § 2 b UStG (§ 2 Abs. 3 UStG a.F.) nicht der Umsatzsteuer unterliegenden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsträgern (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.6.2013 - 9 C 4.12 -, juris, Rn. 9). Über die in § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG aufgeführte Voraussetzung der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung hat nicht das Finanzamt, sondern die zuständige Landesbehörde in einem gesonderten Bescheinigungsverfahren zu entscheiden. Die Bescheinigung der Landesbehörde ist dabei für das Finanzamt bindend und der Nachprüfung durch das Finanzgericht entzogen. Die durch die zuständige Landesbehörde zu erteilende Bescheinigung ist ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung - AO – (vgl. BFH, Urteil vom 20.8.2009 - V R 25/08 -, juris, Rn. 28). Als Grundlagenbescheid bindet die Bescheinigung das Finanzamt und das Finanzgericht hinsichtlich der Frage, ob auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet wird. Die Beurteilung der übrigen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG obliegt der Finanzverwaltung, die insoweit der vollen Kontrolle der Finanzgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.4.2017 - 9 C 5.16 -, juris, Rn. 12, und vom 3.12.1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 22; BFH, Urteil vom 28.5.2013 - XI R 35/11 -, BFHE 242, 250 Rn. 40, juris, Rn. 40; OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 14 A 2934/07 -, juris, Rn. 30). Gegenstand der Prüfung und Entscheidung der zuständigen Landesbehörde ist nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dabei nur die Frage, ob die in Rede stehende Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Dies ist der Fall, wenn die Leistungen objektiv geeignet sind, der Berufs- oder Prüfungsvorbereitung zu dienen, von einem seriösen Institut erbracht werden und die Lehrkräfte die erforderliche Eignung besitzen. Damit werden qualitative Anforderungen an die die Vorbereitung betreibende Einrichtung und die von ihr eingesetzten Lehrkräfte gestellt (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2013 - 9 C 4.12 -, juris, Rn. 16, vom 27.4.2017 - 9 C 5.16 -, juris, Rn. 16, und vom 3.12.1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 18; OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 14 A 2934/07 -, juris, Rn. 34). Der Anwendungsbereich des Bescheinigungsverfahrens ist nicht auf die Vermittlung spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten beschränkt, die zur Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten notwendig sind, sondern erfasst auch die Vorbereitung auf einen Beruf schlechthin. Eine Beurteilung der konkreten Ausbildung einzelner Schüler oder Lehrgangsteilnehmer erfolgt nicht (vgl. BVerwG, Urteile vom 12.6.2013 - 9 C 4.12 -, juris, Rn. 10, und vom 3.12.1976 - VII C 73.75 -, juris, Rn. 18; BFH, Urteil vom 3.5.1989 - V R 83/84 -, juris, Rn. 11). Die zuständige Landesbehörde hat auch nicht zu entscheiden, ob die Voraussetzungen einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung i.S. des § 4 Nr. 21 Halbsatz 1 UStG gegeben sind; dies ist von den Finanzbehörden gesondert zu prüfen und unterliegt auch der vollen Nachprüfbarkeit durch die Finanzgerichte. Die zuständige Landesbehörde prüft und entscheidet aber, ob die Einrichtung als solche auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Es wird die Eignung der Einrichtung hierzu bescheinigt (vgl. BFH, Urteil vom 3.5.1989 - V R 83/84 -, juris, Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 7.5.2009 - 14 A 2934/07 -, juris, Rn. 32). Die Bescheinigungsvoraussetzungen sind unter Beachtung des unionsrechtlichen Effektivitätsprinzips weit auszulegen. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG dient der Umsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL. Im Interesse einer wirksamen Anwendung des Unionsrechts sind diese bis hin zur Wortlautgrenze so auszulegen, dass hinsichtlich aller Leistungen privater Einrichtungen, für die nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL ein Anspruch auf Befreiung von der Umsatzsteuer in Betracht kommt, eine Bescheinigung erteilt werden kann. Dadurch wird zugleich dem Zweck der Verfahrensstufung möglichst weitgehend Rechnung getragen, dass vor der eigentlichen Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung zunächst die zuständige Landesbehörde ihr spezifisches Fachwissen über die Leistungsinhalte der öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einbringt (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2017 - 9 C 17.16 -, juris, Rn. 29, 31; vom 27.4.2017 - 9 C 5.16 -, juris, Rn. 20; und vom 12.6.2013 - 9 C 4.12 -, juris, Rn. 13). § 4 Nr. 21 Buchst a) bb) UStG bezweckt insoweit, die Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Prüfungsvorbereitung der zuständigen Landesbehörde zu überlassen, damit sie ihr spezifisches Fachwissen einbringen kann, über das die Finanzbehörde regelmäßig nicht verfügt (vgl. BVerwG, Urteil 16.11.2017 - 9 C 17.16 -, juris, Rn. 249). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nur Berufe erfasst, für deren Ausübung spezielle Kenntnisse und Fertigkeiten notwendig sind (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1976 - BVerwG 7 C 73.75 - Buchholz 401.2 § 4 UStG Nr. 1 S. 3). Wie vom Beklagten zu Recht angenommen, setzt die ordnungsgemäße Vorbereitung auf einen Beruf i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG nach den vorgenannten Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass bestimmte Ausbildungsinhalte feststellbar sind, die für die Ausübung des jeweiligen Berufes "objektiv notwendig" sind. Es liegt auf der Hand, dass von einer - gerichtlich überprüfbaren - "Notwendigkeit" spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung eines bestimmten Berufs nur dann gesprochen werden kann, wenn die Ausbildungsinhalte nicht in das freie Belieben des jeweils Ausbildenden gestellt sind. Nur für den Fall, dass sich eine objektive Notwendigkeit von Ausbildungsinhalten in Bezug auf ein bestimmtes Berufsbild feststellen lässt, macht auch die - vom Bundesverwaltungsgericht geforderte - Überprüfung der objektiven Eignung der konkreten Leistungen zur Berufsvorbereitung Sinn (BVerwG,Beschluss vom 16. April 2012 – 9 B 98/11 –, juris), Ein allgemein anerkannter Kanon von Ausbildungsinhalten für Zertifizierte Waldbademeister existiert gegenwärtig nicht. Dies zeigen die großen Unterschiede zwischen dem zunächst von der Klägerin vorgelegten Curriculum und dessen Änderungen aufgrund des Anhörungsschreibens des Beklagten. Zwar mag es zutreffen, dass es bei neuen Berufsbildern einiger Zeit bedarf, bis sich ein common sense der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gebildet hat, und es mag auch zutreffen, dass andere private Bildungseinrichtungen ähnliche Kurse anbieten, gleichwohl zeigt sich noch eine recht große Beliebigkeit der Ausbildungsinhalte. Dem Beklagten ist weiter darin zuzustimmen, dass zumindest eine gewisse Vergleichbarkeit zu Ausbildungen öffentlicher Bildungseinrichtungen gegeben sein muss. Dies rechtfertigt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift (dazu ausführlich Tehler in: Rau/Dürrwächter, UStG, 183. Lfg. 07.2019, § 4 Nr. 21 UStG Rdnr. 10-24), die von dem Bestreben einer steuerlichen Gleichbehandlung privater und öffentlicher Schulen geprägt ist. Ein auch nur annähernd vergleichbares Bildungsangebot öffentlicher Bildungseinrichtungen, in dem voraussetzungslos in einem nur wenige Tage umfassenden Kurs eine Erwerbsmöglichkeit aufgezeigt wird, existiert nicht. Hinzu kommt, dass ein nicht geringer Teil des Kurses dem Selbsterlernen des Waldbadens dient. Damit gehört das Bildungsangebot der Klägerin eher zu den steuerlich nicht zu begünstigenden Freizeitaktivitäten. Ohne Erfolg wendet die Klägerin ein, für ihr Angebot bestehe durchaus eine Nachfrage; nicht jeder Bedarf rechtfertigt auch eine Steuerbefreiung. Die Leistung der Klägerin bereitet auch nach der gebotenen europarechtskonformen Auslegung nicht auf einen Beruf vor. Die Qualifikation „Zertifizierter Waldbademeister“ mag für einige Berufe nützlich sein, macht sie aber noch nicht zu einem Berufsvorbereitungskurs i.S.v. § 4 Nr. 21 Buchst. a) bb) UStG. Allerdings stellt die Mehrwertsteuersystemrichtlinie weder auf eine Prüfungs- noch auf eine Berufsvorbereitung ab, sondern u.a. auf Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildung. Das Kursangebot der Klägerin unterfällt aber auch bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung nicht dem in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL genannten „Schul- und Hochschulunterricht“. Für die Zwecke der Mehrwertsteuerregelung verweist der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts nach der neueren Rechtsprechung des EuGH allgemein auf ein integriertes System der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Schüler und Studenten je nach ihrem Fortschritt und ihrer Spezialisierung auf den verschiedenen dieses System bildenden Stufen. Hiervon nicht erfasst ist ein spezialisierter und punktuell erteilter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt (vgl. EuGH, Urteil vom 7.10.2019 - C-47/19-, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 2020 – 14 A 2655/18 –, juris). Da es vorliegend an einem solchen breiten und vielfältigen Spektrum von Stoffen fehlt (das Leistungsangebot der Klägerin ist vielmehr beschränkt auf das Waldbaden), ist auch nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwSt-RL eine Steuerbefreiung nicht geboten. Die unterlegene Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 123 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Die Klägerin begehrt eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG. Die Klägerin betreibt eine private Bildungseinrichtung und beantragte mit Formblatt vom 06.02.2019 eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für die Ausbildung zum Zertifizierten Waldbademeister. Beigefügt war dem Antrag eine Broschüre, wonach die Ausbildung 2 Tage Selbsterfahrung und 4 Tage Seminar umfasste. Die Dauer der Ausbildung war mit 80 Stunden angegeben, von denen 54 im Seminar, 16 im Selbststudium und 10 in der Ausarbeitung des eigenen Angebots zu verbringen waren. Die 2-tägige Professionelle Anleitung zum Waldbaden umfasste folgende Inhalte: -Erfahrungsraum Wald: Trainieren Sie alle fünf Sinne. -So aktivieren Sie eine heilsame Beziehung zum Wald. -Wie Sie Ihre Selbstwahrnehmung fördern und teilen -Die Energie des Schweigens: Meinen Gefühlen freien Raum lassen -Den eigenen Atem spüren und neue Kraft tanken -Entspannung lernen und Achtsamkeit üben Die 4-tägige Ausbildung umfasste folgende Inhalte: Tag 1 Waldkunde -Einführung mit dem Förster: Waldwissen praktisch trainieren -Kreislauf Wald und die Symbiose zwischen Mensch und Natur -Die Intelligenz der Bäume erkennen -Von der Heilkraft des Waldes profitieren -Ätherische Öle und Düfte des Waldes Tag 2 Körper und Seele -Einführung in die Identitätsarbeit: Wer bin ich? -Praktische Übungen zur Körperwahrnehmung -Waldbadepraxis: Sehen, hören, riechen, schmecken, fühlen -Den eigenen Stand einnehmen und neue Achtsamkeit erfahren -Allein Zeit im Wald verbringen und die Wahrnehmung trainieren Tag 3 Kommunikation -Mein Dialog mit der Natur, dem Schöpfer und mir selbst -Den eigenen Gefühlen Raum geben -Gemeinschaft am Lagerfeuer: Wärme und Nähe erleben -Neue Tiefe der Begegnung erleben und Freundschaften schließen -Authentic Relation Games zu zweit Tag 4 Waldbaden trainieren -Meine Praxis als Waldbademeister -Kurse planen und organisieren -Marketingplan: Kunden gewinnen und begleiten -Vertiefendes Wissen zum Waldbaden -Die Übungen im Alltag nutzen Mit Schreiben vom 23.10.2019 hörte der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Der Beklagte führte aus, es sei nicht zu erkennen, dass die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 a) bb) UStG erfüllt seien. Es werde 2 Tage „Waldbaden“ zur Selbsterfahrung durchgeführt, an denen Sinne trainiert, Selbstwahrnehmung gefördert, Gefühle erfahren und Entspannung sowie Achtsamkeit geübt und Kraft getankt würden. Diese Themenbereiche würden ebenso an 2 Tagen des anschließenden 4-tägigen Angebots behandelt mit „Identitätsarbeit“, „Körperwahrnehmung“, „Sinne“, „Achtsamkeit“, „Selbstfindung“, „Gefühle“, „Gemeinschaftserlebnis“ und „menschliche Begegnung“. Für Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung lägen aber nicht die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG vor. Darüber hinaus vermittle ein Förster an einem Tag „Waldkunde“ mit den Einzelpunkten „Waldwissen“, „Kreislauf Wald – Mensch und Natur“, „Intelligenz der Bäume“ und „Ätherische Öle und „Düfte“. Am Abschlusstag werde behandelt, Kurse zu organisieren und zu planen, ein Marketingplan sowie Praxis und vertiefendes Wissen in „Waldbaden“ nebst Nutzung im Alltag. In der jeweils kurzen Zeit für die einzelnen Themen werde aber ausschließlich Alltagswissen zu Wald sowie Kurs- und Marketing-Planung auf Laienebene weiter gegeben – ähnlich der Lektüre eines entsprechenden Ratgebers. Die Vermittlung hinreichender, erforderlicher wissenschaftlicher Grundlagen und Erkenntnisse, theoretischen Wissens sowie evidenzbasierter Kausalzusammenhänge in den Einzelthemen sei insoweit jeweils nicht zu erkennen. Weiter bestünden auch keine Teilnahme-Voraussetzungen hinsichtlich schulischer oder beruflicher Qualifikation. Ausschließlich mit einschlägigen Vorqualifikationen könnten angesichts der Kürze des Seminarangebots Wissen und Kenntnisse auf einem hinreichend hohen Niveau vermittelt werden, die beruflich eingesetzt oder genutzt werden könnten. Somit sei das Seminarangebot ausschließlich dem Freizeitbereich zuzuordnen. Darüber hinaus sei zu prüfen, inwieweit eine qualifizierte und geeignete Kursleitung gegeben sei. In ihrer Stellungnahme vom 21.06.2019 gab die Klägerin an, in den kommenden Wochen finde zum ersten Mal die Ausbildung zum Kursleiter Waldbademeister statt. Die Teilnehmer nutzten die Ausbildung in verschiedenen Berufen. Nach Abschluss wollten sie als Angestellte des jeweiligen Unternehmens das Waldbaden als betriebliche Gesundheitsvorsorge oder im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Zusatzkurs anbieten. Beigefügt war eine neue Ausschreibung, wonach die Ausbildung zum Kursleiter „Waldbademeister“ nunmehr 6 Tage umfassen sollte: Tag 1: Wissenschaftliche Grundlagen der Waldmedizin -Aktuelle Studien von Prof Dr. Qing Ii, Präsident der Japanischen Gesellschaft für Waldmedizin in Tokyo -Vorstellung des Forschungsprojektes zur therapeutischen Wirkung von Wäldern -Training im Erfahrungsraum Wald: Aktive Entschleunigung -Übungen zur Selbstwahrnehmung: Alle fünf Sinne trainieren -Den eigenen Atem spüren und neue Kraft tanken Tag 2: Aktive Stressreduktion -Wie reagiert der Körper auf Stress? -Vorstellung MSBR Programm: Mindful Based Stress Reduction -Unterscheidung der Stressoren (Kognitiv, vegetativ, muskulär, emotional) -Wissenschaftliche Studien zu den medizinischen Auswirkungen -Die Energie des Schweigens: Meinen Gefühlen freien Raum lassen -Entspannung lernen und Achtsamkeit üben Tag 3: Waldwissen mit dem Förster -Die im Wald lebenden Mikroorganismen -Wissenschaftliche Grundlagen: Was regt das Immunsystem an? -Kreislauf Wald und die Symbiose zwischen Mensch und Natur -Baumarten und ihre heilende Wirkung -Flora und Fauna und ihr Zusammenspiel -Pflanzenkunde: Ätherische Öle und Düfte des Waldes -Mit Kursteilnehmern im Wald: Regeln für das Verhalten im Forst Tag 4: Körper und Seele -Vorstellung des Zürcher Ressourcenmodells (ZRM) der Universität ZH -Einführung in die Identitätsarbeit -Wechselwirkung Körper und Seele (Professor ..../.....) -Training: Praktische Übungen zur Körperwahrnehmung -Waldbade-Praxis: Die fünf Sinne trainieren -Den eigenen Stand einnehmen und neue Achtsamkeit erfahren -Alleine Zeit im Wald verbringen und die Wahrnehmung trainieren Tag 5: Kommunikation -Wissenschaftliches Modell des Dialogs -Aktives Zuhören trainieren, Fragen formulieren und Feedback einholen -Übung: Innerer Dialog mit der Natur und mit mir selbst -Spirituelle Bedürfnisse klären (für Diakone und Theologen) -Übungen in der Gruppe trainieren -Authentic Relating Games Tag 6: Waldbaden trainieren -Praxis als Kursleiter trainieren -Kurse planen und organisieren -Teilnehmer gewinnen und begleiten -Vertiefendes Wissen zum Waldbaden -Übungsgruppe planen und Konzept entwickeln -Auswertung und Abschlussrunde Mit Bescheid vom 23.10.2019 lehnte der Beklagte die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG ab. Danach werde bescheinigt, dass eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung ordnungsgemäß auf einen Beruf oder auf eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung vorbereite. Die Vorbereitung auf einen Beruf umfasse die berufliche Ausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die vermittelten Inhalte müssten dabei insbesondere in fachlicher Hinsicht geeignet sein, auf einen Beruf Erfolg versprechend vorzubereiten. Hierzu gehöre auch die Betrachtung von Inhalten, Lehrgangszielen und Dauer des jeweiligen Angebots. Darüber hinaus müssten die Lehrkräfte die erforderliche Qualifikation und Eignung besitzen. Es sei nicht zu erkennen, dass diese Voraussetzungen für das genannte Seminarangebot erfüllt seien. Für Angebote zur Persönlichkeitsentwicklung lägen die Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG nicht vor. In der kurzen Zeit für die einzelnen Themen werde ausschließlich Alltagswissen zu Wald sowie Kurs- und Marketingplanung auf Laienebene weiter gegeben. Die Vermittlung hinreichender, erforderlicher wissenschaftlicher Grundlagen und Erkenntnisse, theoretischen Wissens sowie evidenzbasierter Kausalzusammenhänge sei nicht zu erkennen. Das Angebot richte sich praktisch an jedermann. Nur mit einschlägigen Vorqualifikationen könnten wegen der Kürze des Seminarangebots Wissen und Kenntnisse auf einem hinreichend hohen Niveau vermittelt werden, die beruflich eingesetzt und genutzt werden könnten. Darüber hinaus sei keine hinreichend qualifizierte und geeignete Kursleitung dargelegt worden. Am 17.09.2019 hat die Klägerin Klage erheben lassen. Die Klägerin trägt vor, das Seminarangebot bereite auf einen Beruf vor. Die Dauer der Maßnahme sei unerheblich. Die Selbsterfahrung sei unabdingbar, da der Teilnehmer und potentielle Waldbademeister zunächst eigene Erfahrungen und Eindrücke vom Waldbaden sammeln müsse, um diese später als Kursleiter an andere Personen weiterzugeben. Sodann werde das zu vermittelnde Wissen angesammelt und die Weitervermittlung trainiert. Hierbei handle es sich um Fachspezifisches Wissen, das für die Ausübung einer Tätigkeit als Waldbademeister notwendig sei. Dieses werde von qualifizierten Dozenten unter Anleitung eines Arztes vermittelt. Es werde zur Heilung und Linderung von Krankheiten wie Depression, Stress und damit verbundene Problemfelder. Eine Vorbildung der Seminarteilnehmer sei nach § 4 Nr. 21 UStG nicht erforderlich. Das Europarecht gebiete eine weite Auslegung der Vorschrift. Die Klägerin habe inzwischen mit der IHK einen Kooperationsvertrag geschlossen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 20.08.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) UStG für das Seminarangebot „Zertifizierter Waldeademeister“ auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, die Klägerin erbringe keine Leistung, die auf einen Beruf ordnungsgemäß vorbereite. Dabei sei Beruf nur ein solcher, für den entweder an einer öffentlichen Schule ausgebildet werde oder für den ein Ausbildungsbedarf bestehe. Es sei nicht feststellbar, welche Kenntnisse und Fertigkeiten überhaupt erforderlich seien, den Beruf des zertifizierten Waldbademeisters auszuüben. Zudem stehe es der Klägerin frei, die Inhalte der Ausbildung jederzeit nach Belieben zu ändern. Eine Vorbildung sei nicht erforderlich. Daher sei nicht ersichtlich, wie die Ausbildungsinhalte allen Teilnehmern gleichermaßen in der vorgegebenen Zeit vermittelt werden könnten. Die Vielzahl der Thematiken könnten in kurzen Ausbildungszeit nur oberflächlich angerissen werden. Schließlich sei die erforderliche Qualifikation und Eignung der Lehrkräfte nicht dargelegt worden. Der Abschluss eines Kooperationsvertrags mit der IHK sei irrelevant. Mit Beschluss der Kammer vom 25.01.2021 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.