Urteil
3 E 1377/99.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1128.3E1377.99.A.0A
9Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter und auch nicht auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet - AuslG - vom 09.07.1990, BGBl. I, S. 1345, zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.10.1997, BGBl. I, S. 2584). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter noch Anspruch auf die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in seiner Person. Asylrecht im Sinne des nach Wortlaut und Inhalt mit dem früheren Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG übereinstimmenden Art. 16 a Abs. 1 GG wird - abgesehen von den hier nicht anwendbaren Einschränkungen der Abs. 2 und 3 der Vorschrift - einem Ausländer gewährt, der vor erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung aus seinem Heimatland fliehen musste und dort nicht wieder Schutz finden kann, oder auch einem unverfolgt ausgereisten Ausländer, wenn ihm nunmehr in seinem Heimatstaat aufgrund eines beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung droht. Politische Verfolgung liegt vor, wenn dem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat zuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder vergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt Rechtsverletzungen zugefügt werden, die ihn nach ihrer Intensität und Schwere aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen. Ist der Asylsuchende aus Furcht vor politischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so ist er als Asylbewerber anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände einschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder wenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann (herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch unverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich beachtlichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989, BVerfGE 80, 315, 334 f. , 344 f.; BVerwG, Urt. v. 15.05.1990, BVerwGE 85, 139, 140 f.). Aufgrund seiner Mitwirkungspflicht ist der Asylbewerber gehalten, die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse substantiiert, nachvollziehbar und widerspruchsfrei so zu schildern, dass sein Vortrag insgesamt geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, S. 180). Hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse im Her-kunftsland genügt es hingegen, dass die vorgetragenen Tatsachen eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung ergeben (BVerwG, Urt. v. 23.11.1982, BVerwGE 66, 237). Das Gericht muss sich in bezug auf die Wahrheit des vom Asylbewerber vorgetragenen Verfolgungsschicksals sowohl hinsichtlich des individuellen Vorbringens als auch hinsichtlich der relevanten Situation im Herkunftsland die feste Überzeugung gebildet haben, um ein Asylrecht erkennen zu können (BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 27.85 -, EZAR 630 Nr. 23). Der Kläger ist unverfolgt aus Algerien ausgereist. Der Kläger trägt vor, er sei aus Algerien ausgereist, weil er eine Einberufung zum Wehrdienst erhalten habe. Allerdings ist in dem etwa drohenden Einzug zum Wehrdienst keine politische Verfolgung zu sehen. Es ist nicht Aufgabe des Asylgrundrechts, einem Ausländer die Verweigerung des Wehrdienstes in seinem Heimatland zu ermöglichen. Die zwangsweise Heranziehung zum Militärdienst und damit im Zusammenhang stehende Sanktionen etwa wegen Kriegsdienstverweigerung stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich das erkennende Gericht anschließt, selbst dann für sich allein eine politische Verfolgung im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG nicht dar, wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.1989 BVerwG 9 C 53.88 -, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 110 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; so auch BVerfG, Entscheidung v. 02.09.1991 - 2 BvR 938/89 -). Solche Maßnahmen knüpfen nämlich nicht an die oben genannten asylrechtsrelevanten Merkmale an, sondern treffen alle Männer eines bestimmten Staates im wehrfähigen Alter. Zwar ist es nicht ausgeschlossen, dass der Verhängung der Wehrpflicht bzw. der Bestrafung bei Verweigerung derselben auch eine politische Verfolgungstendenz innewohnen kann, jedoch setzt dies voraus, dass hiermit zumindest zugleich eine politische Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder etwa eine Zwangsassoziation von Minderheiten bezweckt wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1981 - BVerwG 9 C 6.80 -, BVerwGE 62, 123, 125). Es ist nicht erkennbar, dass der algerische Staat den Kläger mit einer Einziehung zum Wehrdienst zumindest zugleich in seiner politischen Überzeugung würde treffen wollen. Das Auswärtige Amt führt in seiner Auskunft vom 08.07.1998 aus, dass Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht nach dem algerischen Militärstrafgesetzbuch geahndet werden. Wehrdienstentziehung (§ 254 MilStGB, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) verlangt den Zugang eines Einberufungsbescheides, Desertion (§ 258 MilStGB, Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre) setzt voraus, dass der Beschuldigte bereits Soldat gewesen ist. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom derzeit zweijährigen Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können und der Einziehung durch Flucht ins Ausland zuvorgekommen sind, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Streitkräften übergeben. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht führen nur dann zu politisch motivierter Verfolgung, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 18.11.1998). Der Kläger selbst hat nicht vorgetragen, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, so dass das erkennende Gericht davon ausgeht, dass er nicht zu dem gefährdeten Personenkreis gehört. Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt bereits in seiner Auskunft an das VG Freiburg vom 11.03.1994 ausdrücklich ausgeführt, dass bekannte Mitglieder oder Sympathisanten der FIS nicht zum Wehrdienst eingezogen werden. Bereits eingezogene FIS-Sympathisanten würden bei einem Verdacht hinsichtlich ihrer politischen Einstellung ohne Angabe von Gründen aus dem Wehrdienst entlassen. Der algerische Staat ist daher offensichtlich nicht bestrebt, FIS-Mitglieder durch Einziehung zum Militärdienst zu disziplinieren, sondern sogar bemüht, diese aus den Sicherheitskräften fernzuhalten. Im Falle des Klägers kommt hinzu, dass es nicht glaubhaft ist, dass er -wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat- ab 1990 Mitglied der FIS gewesen sei. Dies hat er nämlich bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 15.02.1999 nicht angegeben. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel darzulegen vermocht, warum er die behauptete FIS-Mitgliedschaft nicht bei seiner Anhörung angeben hat. Allein der Umstand, dass der Kläger neu in der Bundesrepublik Deutschland war und daher nicht gewusst haben will, was er zu sagen habe, ist keine genügende Erklärung dafür, warum der Kläger seine oppositionelle politische Einstellung nicht schon vor dem Bundesamt bekundet hat. Es lässt sich auch nicht feststellen, dass viele Asylbewerber aus Algerien ihre Mitgliedschaft in der FIS vor dem Bundesamt verschweigen, weil sie befürchten, der Dolmetscher des Bundesamtes könne ein Angehöriger des algerischen Geheimdienstes sein, denn nach den Erfahrungen des Gerichts berufen sich eine Vielzahl algerischer Asylbewerber schon vor dem Bundesamt auf ihre Mitgliedschaft in der FIS. Die vom Kläger behauptete Mitgliedschaft in der FIS ist mithin gesteigert und daher unglaubhaft. Auch im Hinblick auf die Ermordung seines Cousins im Jahre 1995 ergab sich für den Kläger keine besondere Gefährdung durch die Einberufung. Der Cousin des Klägers wurde nicht bei Ableistung des Wehrdienstes, sondern während seiner Ausbildung bei einer polizeilichen Eingreiftruppe ermordet. Darüber hinaus ist nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht aufgeklärt, ob sein Cousin tatsächlich von der Polizei oder von islamistischen Terroristen umgebracht worden ist. Der Umstand, dass der Cousin des Klägers nach Augenzeugenberichten unmittelbar vor seiner Ermordung von ihm bekannten Personen abgeholt worden sei, deutet nach Auffassung des Gerichts noch nicht darauf hin, dass die Ermordung des Cousins des Klägers tatsächlich von der Polizei verübt worden ist. Denn bei den Personen, denen der Cousin des Klägers vor seiner Ermordung gefolgt ist, muss es sich nicht zwangsläufig um Polizeiangehörige handeln. Vermutungen des Vaters und des Onkels des Klägers, der Mord sei von Polizeiangehörigen verübt worden, sind rein spekulativ. Der Kläger hat auch bei Rückkehr nach Algerien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zu befürchten. Nach den obigen Ausführungen hat der Kläger bei Rückkehr nach Algerien allenfalls zu befürchten, zur Ableistung des Wehrdienstes den Streitkräften übergeben zu werden. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Darüber hinaus ist noch darauf hinzuweisen, dass der neue Präsident als ”besondere Geste” an die Jugend verkündet hat, dass alle über 27-Jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr eingezogen werden sollen (AA, Lagebericht vom 27.01.2000). Daher ist davon auszugehen, dass der 31-jährige Kläger bei Rückkehr nach Algerien nicht mehr zum Wehrdienst herangezogen wird. Der Kläger hat darüber hinaus auch deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gem. Art. 16 a Abs. 1 GG, weil er aus einem sicheren Drittstaat (Tschechien) in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist (Art. 16 a Abs. 2 GG). Aus den vorgenannten Gründen bleibt die Klage auch insoweit erfolglos, als die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG begehrt wird. Nach der genannten Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Vorschrift setzt somit ebenso wie das Asylgrundrecht nach Art. 16 a Abs. 1 GG eine Verfolgungsgefahr wegen asylrechtsrelevanter Merkmale voraus und bezieht sich ebenso wie dieses allein auf staatliche Verfolgungsmaßnahmen, so dass die oben angestellten Erwägungen auch in diesem Zusammenhang sinngemäß gelten. Ein Abschiebungshindernis zu Gunsten des Klägers gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht nicht. Zwar führen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 102, 249, NVwZ 1997, 685) allgemeine Gefahren auch im Einzelfall - unbeschadet der sonst geltenden Sperrwirkung durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - zu einem zwingenden Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, wenn angesichts dieser Gefahren eine Abschiebung des betreffenden Ausländers unter Würdigung des in seinem Falle verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nicht verantwortet werden kann. Das ist dann der Fall, wenn landesweit oder zwar nicht landesweit aber unausweichlich Leben und körperliche Unversehrtheit des Einzelnen hinsichtlich der drohenden Rechtsgutbeeinträchtigung und der Eintrittswahrscheinlichkeit so erheblich, konkret und unmittelbar gefährdet sind, dass eine Abschiebung nur unter Verletzung des zwingenden Verfassungsgebots zum Schutz insbesondere dieser Rechtsgüter erfolgen könnte, wenn mit anderen Worten der betreffende Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit ausgeliefert wäre. Eine solche extreme Gefahrenlage besteht jedoch auch vor dem Hintergrund des erbitterten, auf beiden Seiten mit Übergriffen auf die Zivilbevölkerung einhergehenden Kampfes des algerischen Staates gegen die radikalislamistische Opposition nicht. Das Auswärtige Amt führt in seinen jüngsten Lageberichten vom 28.04.1998 sowie 08.07.1998 und 18.11.1998 hierzu aus, dass sich die Massaker geographisch auf das sogenannte Dreieck des Todes südlich von Algier konzentrieren. Das Deutsche Orient-Institut führt in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.1998 an das VG Stuttgart aus, dass der räumliche Schwerpunkt der Massaker seit Sommer 1997 im Großraum Algier und im südlichen, südöstlichen und südwestlichen Umland von Algier liege. Weitere Zentren, in denen schwere Massaker stattfanden, seien die ländlichen, gebirgigen Regionen in West-Algerien um die Orte Relizane, Tlemcen und das Hinterland von Oran. Danach ist Ost-Algerien und der algerische saharische Süden seit Sommer 1997 weitgehend ausgespart. Die willkürlichen Terroranschläge auf unbeteiligte Dritte im Rahmen des Machtkampfes in Algerien erstrecken sich daher keineswegs mit gleicher Intensität über das ganze Land, sondern es gibt auch vergleichsweise ruhige Landstriche. Die Gefahr, als unbeteiligter Algerier willkürlich Opfer eines Gewaltverbrechens zu werden, ist daher nicht so groß, dass für den jeweiligen Algerier eine konkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 AuslG angenommen werden könnte (so auch OVG Koblenz, Urt. v. 03.04.1998 - 10 A 11881/96 -, NVwZ-Beilage 10/1998, S. 94, 95). Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Algerien in den letzten Monaten deutlich verbessert hat. Durch eine Reihe erfolgreicher Militäroperationen sowie eine verstärkte aktive Mithilfe der Bevölkerung und der bewaffneten Milizen ist es der Regierung gelungen, die Operationsmöglichkeiten der GIA weiter einzuschränken. Die nach wie vor vorkommenden Anschläge konzentrieren sich gegenwärtig überwiegend auf abgelegene ländliche Siedlungen im Westen des Landes und in der Kabylei. In Algier und den anderen großen Städten hat es seit längerer Zeit keine umfangreichen terroristischen Aktionen mehr gegeben, in jüngster Zeit ist es im Umfeld des Fastenmonats Ramadan jedoch wieder häufiger zu Gewalttaten gekommen (AA, Lagebericht vom 27.01.2000). Aufgrund der verbesserten Sicherheitslage erachtet das Gericht eine Rückkehr nach Algerien, insbesondere in die großen Städte und die ruhigen Landstriche, für zumutbar. Nach alledem ist die Verpflichtungsklage des Klägers insgesamt unbegründet. Gleiches gilt für die Anfechtungsklage gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, da diese in allen Teilen den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Die Klage ist daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Der Kläger reiste eigenen Angaben zufolge am 15.01.1999 aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 12.02.1999 einen Asylantrag. Seine Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand am 15.02.1999 statt. Dabei gab er an, die allgemeine Lage in Algerien sei sehr schlecht. Einer seiner Cousins sei abgeschlachtet worden. Sein Vater habe ihm gesagt, dass festgestellt worden sei, dass dieser Cousin von der Polizei abgeschlachtet worden sei. Außerdem sei der Kläger zum Wehrdienst einberufen worden. Er wolle aber keinen Wehrdienst leisten. Sein Vater habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Einem Einberufungsbefehl aus dem Jahre 1990 habe er keine Folge geleistet. Im Jahre 1990 sei er auch gemustert worden. Er habe geglaubt, dass man ihn vergessen hätte, aber es sei nochmals eine Einberufung gekommen. Er hätte sich im September 1998 melden sollen. Er habe dann gewartet, bis er jemand gefunden habe, der ihm geholfen habe, aus dem Land zu kommen, deshalb sei er erst so spät ausgereist. Mit Behörden und staatlichen Stellen habe er keine Schwierigkeiten gehabt. Auch mit radikalen bzw. islamistisch-fundamentalistischen Gruppen habe er keine Probleme gehabt. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.1999 wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Der Bescheid wurde dem Kläger am 03.05.1999 zugestellt. Mit am 12.05.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger bezüglich dieses Bescheids Klage erhoben. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 20.04.1999 aufzuheben und dieses zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG –hilfsweise § 53 AuslG- vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten stellt keinen Antrag und äußert sich nicht zur Sache. Durch Beschluss der Kammer vom 17.10.2000 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes und der den Beteiligten mitgeteilten Unterlagen (Dokumente Nr. 1 bis 209 gemäß Erkenntnisliste Algerien) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.