Beschluss
3 G 2870/00
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2000:1215.3G2870.00.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin, eine Gemeindevertretung, begehrt vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Beanstandung des Antragsgegners, des Bürgermeisters, gegen einen ihrer Beschlüsse. Die Gemeinde Cornberg hatte in den vergangenen Jahren das Neubaugebiet ”Am Schulwäldchen” mit etwa 30 Bauplätzen entwickelt und unter Beteiligung der Hessischen Landgesellschaft (HLG) erschlossen. In der Sitzung der Antragstellerin vom 17.02.2000 erklärte der Vorsitzende der SPD-Fraktion ausweislich der Niederschrift, dass man mit der Vermarktung der 30 Bauplätze bereits hätte beginnen können, da die Erschließung seit längerer Zeit abgeschlossen sei. Ein entsprechender Beschlussvorschlag hätte bereits erarbeitet werden können. Ein Quadratmeterpreis von 80,00 DM sei der äußerste Rahmen für Cornberg. Eine Begrenzung der Festschreibung bis zum 31.12.2002 sollte dem Beschlussvorschlag zugefügt werden. Die Bereitstellung von Bauland sei die ureigenste Aufgabe der Kommune. Die Kommune sollte bestrebt sein, dass junge Menschen in der Gemeinde verblieben und sich Eigentum schafften. Der Verkauf von Grundstücken sei in der Vergangenheit nie kostendeckend betrieben worden. Die Subventionierung sei jedoch nicht öffentlich gemacht worden. Der Antragsgegner erklärte, dass bei einer ordnungsgemäßen Vorlage die entstandenen Kosten und die Finanzierung der Kosten ersichtlich sein müssten. Bei der Erschließung seien durch die vorgefundenen Felsstücke und die Beseitigung der Unwetterschäden erhebliche Mehrkosten entstanden. Die tatsächlichen Kosten für einen Bauplatz betrügen z. Z. 105,00 DM je m². Die HLG werde diesen Preis fordern, der Unterschiedsbetrag von 25,00 DM je m² müsste von der Gemeinde getragen werden. Bei dem Beschluss über die Schaffung des Baugebiets im Jahre 1996 hätte bereits eine Finanzierungsplanung vorliegen müssen. Der Fraktionsvorsitzende der RBG war der Auffassung, dass bei einem Quadratmeterpreis von 80,00 DM vermutlich keine Grundstücke veräußert werden könnten und die Bauplätze seitens der Gemeinde subventioniert werden müssten mit der Beschränkung bis zum 31.12.2002. Die Gemeinde müsse jedoch bestrebt sein, junge Menschen im Ort zu halten. Bei dem Beschluss über die Schaffung des Baugebiets seien bereits 15 bis 20 Bauwillige zu verzeichnen gewesen. Bei einem Quadratmeterpreis von über 100,00 DM werde voraussichtlich kein Bauplatz verkauft werden. Die Antragstellerin fasste folgenden Beschluss: ”Es wird beschlossen, die Bauplätze in dem Baugebiet ”Am Schulwäldchen” bis 31.12.2002 für maximal 80,00 DM zu veräußern. Der Bürgermeister wird aufgefordert, verschiedene Modelle für die Festlegung der Baupreise für das Schulwäldchen auszuarbeiten. Hierbei sind sowohl die Hecke als nördliche Begrenzung wie auch das Regenrückhaltebecken zu berücksichtigen. Um eine Entscheidung der Gemeindevertretung im April zu ermöglichen, sollen die Modelle den Fraktionen spätestens am 31.03.2000 vorgelegt werden.” Mit Schreiben vom 25.02.2000 an die Vorsitzende der Antragstellerin, dieser zugegangen am 26.02.2000, widersprach der Antragsgegner diesem Beschluss. Zur Begründung gab er an, dieser Beschluss verstoße gegen die Bestimmungen der §§ 109 und 92 Abs. 2 HGO. Daraufhin befasste sich die Antragstellerin in ihrer Sitzung vom 06.04.2000 erneut mit der Angelegenheit. Ausweislich der Sitzungsniederschrift erklärte der Antragsgegner, dass die Aufnahme dieses Punktes auf die Tagesordnung nicht den Anforderungen der Geschäftsordnung genüge. Er, der Antragsgegner, sei zum Widerspruch zum Wohle der Gemeinde verpflichtet, da die tatsächlichen Kosten für die Baugrundstücke bei 105,00 DM je m² lägen. Die HLG werde diesen Preis auch fordern, so dass die Gemeinde den Unterschiedsbetrag von 25,00 DM je m² tragen müsste. Der Vorsitzende der SPD-Fraktion wies darauf hin, dass der Verkehrswert für Bauland in der Gemeinde Cornberg bei höchstens 80,00 DM je m² liege. Die Gemeinde sollte großes Interesse daran haben, dass in Cornberg gebaut werde. Daher sei es angebracht, die Differenz zwischen Erschließungskosten und Verkaufspreis als Subvention von der Gemeinde zu übernehmen. Von der RBG-Fraktion wurde ebenfalls die Meinung vertreten, dass der Verkauf der Grundstücke zu einem Preis von 80,00 DM je m² gerechtfertigt erscheine. Die Gemeinde solle subventionieren, da bei Vertragsablauf mit der HLG wesentlich höhere Kosten durch Rückkauf auf die Gemeinde zukämen. Die Antragstellerin fasste folgenden Beschluss: ”Sollte ein Verkauf unterhalb des Verkehrswerts bis zu 80,00 DM je m² bis 31.12.2002 liegen, so stellt dies eine bewusste Förderung des Wohnungsbaus in der Gemeinde dar. Der Bürgermeister wird aufgefordert, verschiedene Modelle für die Festlegung der Baupreise für das Schulwäldchen auszuarbeiten. Hierbei sind sowohl die Hecke als nördliche Begrenzung wie auch das Regenrückhaltebecken zu berücksichtigen. Die Modelle sollen den Fraktionen bis spätestens 10.05.2000 vorgelegt werden. Gleichzeitig ist auch die Abrechnung vorzulegen.” Mit Schreiben vom 12.04.2000 an die Vorsitzende der Antragstellerin, dieser zugegangen am 13.04.2000, ”widersprach” der Antragsgegner diesem Beschluss. Zur Begründung gab er an, die Bestimmung des § 109 Abs. 1 HGO verpflichte die Gemeinden, Grundstücke in der Regel nur zu ihrem vollen Wert zu verkaufen. Unter dieser Regelung, die den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz des § 92 Abs. 2 HGO in Bezug auf die Vermögensveräußerung konkretisiere, sei zu verstehen, dass der Wert angesetzt werden müsse, der sich unter voller Ausnutzung aller Möglichkeiten am Ort erzielen lasse. Dies setze aber voraus, dass alle Möglichkeiten ermittelt und geprüft würden, um den Wert der Grundstücke feststellen zu können. Dies sei nicht erfolgt. Darüber hinaus verpflichte § 92 HGO die Gemeinden, die Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der Ausgaben gesichert sei. Dies stelle aber der Beschluss der Antragstellerin nicht sicher, da eine haushaltsmäßige Deckung nicht gegeben sei. Der Beschluss verstoße daher gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Außerdem sei der Beschluss auf Grund einer unzulässigen Tagesordnung zustande gekommen. Die Tagesordnung sei nicht im Benehmen mit dem Bürgermeister zustande gekommen. Für den beanstandeten Tagesordnungspunkt sei kein Antrag vorgelegt worden, so dass keine Vorbereitung möglich gewesen sei. Mit am 28.08.2000 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 25.08.2000 hat die Antragstellerin Klage gegen den Widerspruch vom 25.02.2000 und die Beanstandungsverfügung vom 12.04.2000 erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 E 2282/00 geführt wird und über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hat weiter einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt (Aktenzeichen: 3 G 2618/00) mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, verschiedene Modelle für die Festlegung des Kaufpreises im Baugebiet ”Am Schulwäldchen” sowie die Abrechnung sämtlicher Kosten für die Planung und Erschließung des Baugebiets vorzulegen. Über diesen Antrag ist noch nicht entschieden. Mit am 01.11.2000 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 25.08.2000 beantragt. Die Antragstellerin trägt vor, der Verkehrswert der Grundstücke im Baugebiet ” Am Schulwäldchen” bzw. ihr ”voller Wert” i. S. v. § 109 Abs. 1 HGO betrage nicht mehr als 80,00 DM je m². Voll erschlossene Baugrundstücke würden z. B. von der Stadt Sontra für 30,00 DM je m² und von der Stadt Bebra im Neubaugebiet Eichkoppe für 60,00 DM je m² abgegeben. Die Vorsitzende der Antragstellerin habe nach Fertigstellung des Entwurfs der Tagesordnung für die Sitzung am 06.04.2000 diesen durch eine Mitarbeiterin der Gemeindeverwaltung dem Antragsgegner vorlegen lassen, damit dieser etwaige Änderungen der Tagesordnung anregen könne. Er habe jedoch keine Änderungs- und Ergänzungswünsche an die Vorsitzende der Antragstellerin herangetragen. Ungeachtet der unzutreffenden Formulierung im Schreiben des Antragsgegners vom 12.04.2000 handele es sich nicht um einen Widerspruch, sondern um eine Beanstandung. Dies ergebe sich sowohl aus den gesamten Umständen als auch aus der Form des Schreibens: Vorausgegangen sei der nochmalige Beschluss der Antragstellerin über die strittige Angelegenheit. Die Beanstandung sei innerhalb einer Woche erfolgt und schriftlich begründet worden. Es komme nicht darauf an, ob die Beschlüsse vom 17.02.2000 und vom 06.04.2000 inhaltlich identisch seien oder sich voneinander unterschieden. Nach dem Widerspruch könne die Gemeindevertretung einen neuen Beschluss fassen, um die gerügte Rechtsverletzung durch Korrektur und Neufassung des Beschlusses zu beseitigen. Gegen diesen sei dann nur die Beanstandung gegeben. § 109 Abs. 1 Satz 2 HGO bestimme, dass die Gemeinde Vermögensgegenstände in der Regel nur zu ihrem vollen Wert veräußern dürfe. Dieser entspreche in den meisten Fällen dem Verkehrswert. Unter diesem sei im allgemeinen der jederzeit erzielbare Marktpreis zu verstehen. Der Verkehrswert eines Baugrundstücks richte sich nicht nach den Kosten für die Baureifmachung. Außerdem sei die Gemeinde durchaus berechtigt, ausnahmsweise Grundstücke auch unter ihrem Verkehrswert zu veräußern, wenn sie dafür triftige Gründe habe. Zu diesen triftigen Gründen könne es gehören, die junge Generation in der Gemeinde zu halten und ihr die Möglichkeit zu geben, Hauseigentum zu schaffen. Eine solche Zielsetzung sei von überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls getragen, denn sie verhindere eine unerwünschte Überalterung der Gemeindebevölkerung, begünstige die Eigentumsbildung junger Familien und sichere der Gemeinde die mit der Einwohnerzahl steigenden Einkommenssteueranteile aus dem kommunalen Finanzausgleich. Die angegriffenen Beschlüsse verstießen auch nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Darunter werde allgemein ein Handeln verstanden, das unter Einsatz geringstmöglicher Mittel den größtmöglichen Nutzen erzielte. Bei diesem Grundsatz handle es sich nicht um einen gerichtlich voll nachprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff, sondern um einen Ermessenstatbestand, welcher den Kommunen wegen ihrer garantierten Eigenständigkeit und der damit verbundenen Autonomie in Haushalts- und Wirtschaftsfragen einen nicht nachprüfbaren Entscheidungsspielraum belasse. Beschlüsse, die im Rahmen vernünftiger und daher zulässiger wirtschaftlicher Erwägungen lägen, könnten nicht beanstandet werden. Einer Beanstandung zugänglich seien nur solche Entscheidungen, die mit den Grundsätzen vernünftiger Wirtschaft schlechterdings unvereinbar seien. Außer den genannten Zielsetzungen werde die von der Antragstellerin beschlossene zeitlich befristete Preisobergrenze durch weitere wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt. Kauf und Erschließung des Baugeländes seien über die HLG durch Kredite bewirkt worden. Die anfallenden Zinsen würden bei der Abrechnung mit der HLG am Ende der Gemeinde angelastet. Je später die Grundstücke verkauft würden, um so höher würden daher die gemeindlichen Verluste. Es sei weiter davon auszugehen, dass die Grundstücke zu dem vom Antragsgegner favorisierten Preis überhaupt nicht zu verkaufen seien und dass sich deswegen alsbald eine enorme Zinslast ansammeln werde, welche auf Dauer zu weit höheren Verlusten führe als die beschlossene Subvention, weil Letztere die Verkaufschancen erhöhe und damit die Verlustgefahr mindere. Die Tagesordnung zur Sitzung vom 06.04.2000 sei im Benehmen mit dem Antragsgegner zustande gekommen. Außerdem wäre ein fehlerhaftes Ins-Benehmen-Setzen ohne Auswirkung auf das wirksame Zustandekommen des beanstandeten Beschlusses. Es sei nicht erkennbar, dass die Antragstellerin eine andere Entscheidung in der Sache getroffen haben würde. Die Antragstellerin habe weder am 17.02.2000 noch am 06.04.2000 abschließend entschieden, dass die Bauplätze im Baugebiet ”Am Schulwäldchen” für nicht mehr als 80,00 DM je m² veräußert werden sollten. Insoweit handele es sich um eine bloße Absichtserklärung. Die abschließende Entscheidung darüber, ob die politisch angestrebte Preisobergrenze eingehalten werde könne, solle erst nach Vorlage der dem Antragsgegner aufgegebenen Ausarbeitungen fallen. Außerdem würde der angegriffene Beschluss der Antragstellerin selbst dann nicht das Recht verletzen, wenn er eine abschließende Entscheidung über den endgültigen Quadratmeterpreis darstellen würde. Die Beschlüsse der Antragstellerin seien inhaltlich hinreichend bestimmt. Bei der Auslegung sei zu berücksichtigen, dass bereits in der Sitzung der Antragstellerin vom 10.05.1999 als eine mögliche Variante zur Reduzierung des Endkaufpreises vorgeschlagen worden sei, die Grundstücke so zu verkleinern, dass abweichend von den ursprünglichen Planungen nicht 25, sondern 28 Grundstücke entstünden. Die von der Antragstellerin geforderten ”verschiedenen Modelle für die Festlegung der Baupreise” ergäben sich zum einen aus der Möglichkeit, die Grundstücksgrößen zu verkleinern, um zu einem erträglichen Kaufpreis zu gelangen. Zum anderen sei in den Sitzungen der Antragstellerin wiederholt diskutiert worden, weitere Grundstücksflächen, die nicht als bebaubar ausgewiesen seien, nämlich die Hecke und das Rückhaltebecken, in den Verkauf der Bauplätze mit einzubeziehen, um den Quadratmeterpreis zu drücken. Die Antragstellerin könne verlangen, dass der Antragsgegner ihr verschiedene Modelle für die Festlegung des Kaufpreises der Baugrundstücke vorlege, weil der Gemeindevorstand die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten habe. Dies erschöpfe sich nicht in der Mithilfe bei Beschlussformulierungen, sondern umfasse auch die Erarbeitung von Beschlussvorlagen. Die Antragstellerin müsse sich nicht eines Ausschusses zur Beschlussvorbereitung bedienen. Ob und wann sie von dieser Möglichkeit Gebrauch mache, liege in ihrem Ermessen. Vom Antragsgegner werde auch mit der Vorlage der Abrechnung nichts Unmögliches verlangt. Der Antragsgegner habe wiederholt die Existenz einer Abrechnung behauptet, aus der sich der kostendeckende Quadratmeterpreis von 105,00 DM ergeben solle. Mit dem letzten Satz des Beschlusses vom 06.04.2000 werde die Vorlage dieser Abrechnung verlangt. Der Gemeindevertretung stehe in wichtigen Gemeindeangelegenheiten wie den Grundsätzen der Vergabe gemeindlicher Bauplätze die Letztentscheidungskompetenz zu. Diese dürfe vom Verwaltungsorgan nicht unterlaufen werden, indem es die Ausführung eines von ihm nicht gewollten Beschlusses verweigere. Die gesetzliche Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung einer Beanstandung auch nach Erhebung der Anfechtungsklage bestehen bleibe, sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht vereinbar. Da der Anfechtungsklage stattzugeben sei, bestehe kein erkennbares öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung der Beanstandung, so dass dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu entsprechen sei. Selbst wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, wäre dem Antrag stattzugeben, denn die Nachteile, welche der Antragstellerin im Falle der Ablehnung entstünden, würden diejenigen weit überwiegen, welche dem Antragsgegner im Falle der Stattgabe entstünden: Der Antragsgegner hätte lediglich die verschiedenen Modelle für die Festlegung der Grundstückspreise sowie die Abrechnung vorzulegen. Hieraus entstehe ihm kein Nachteil, denn er werde damit lediglich angehalten, seine gesetzliche Verpflichtung zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung zu erfüllen. Würde der Antrag hingegen abgelehnt, so würden der Antragstellerin weiterhin die Grundlagen für eine an den tatsächlich zu erwartenden Kosten orientierte Kalkulation der Grundstückspreise vorenthalten. Die Antragstellerin würde damit an einer abschließenden Entscheidung weiter gehindert. Die Folge wären weitere Zinsverluste der Gemeinde wegen der Verzögerung der Veräußerung der Grundstücke. Ein Verkauf der Grundstücke zum jetzigen Zeitpunkt zu einem Preis von 105,00 DM je m² sei nicht möglich, da dies kein Geschäft der laufenden Verwaltung sei und die Antragstellerin sich die Festlegung des Kaufpreises vorbehalten wolle. Der Antragsgegner habe bislang seiner Informationspflicht nicht genügt. Er habe der Antragstellerin keine schriftlichen Unterlagen in Kopie zur Verfügung gestellt. Er habe allenfalls in den Sitzungen der Antragstellerin Endsummen genannt. Vom Inhalt der Aufstellungen und Abrechnungen habe die Antragstellerin erst Kenntnis erhalten, nachdem ihr Bevollmächtigter im Rahmen der anhängigen Verwaltungsstreitverfahren Akteneinsicht genommen habe. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 25.08.2000 (3 E 2282/00) gegen die Beanstandung des Antragsgegners vom 12.04.2000 hinsichtlich des Beschlusses der Antragstellerin vom 06.04.2000 anzuordnen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Der Antragsgegner trägt vor, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage käme einer Vorwegnahme der Hauptsache gleich. Die gesetzliche Regelung, wonach die aufschiebende Wirkung der Beanstandung aufrecht erhalten bleibe, dürfe nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden. Ziel der gesetzlichen Regelung sei es, dass der Bürgermeister bzw. der Gemeindevorstand nicht gezwungen sein soll, einen als rechtswidrig angesehenen Beschluss der Gemeindevertretung umzusetzen, bevor nicht die Zweifel an der Rechtmäßigkeit ausgeräumt seien. Der Antrag sei gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 VwGO unzulässig. Diese Vorschriften setzten voraus, dass kraft bundes- oder landesrechtliche Regelung die aufschiebende Wirkung entfalle. Vorliegend habe der Gesetzgeber angeordnet, dass die aufschiebende Wirkung der Beanstandung des Bürgermeisters erhalten bleibe. Die Antragstellerin könne nach Lage der Dinge ihr Ziel nur dadurch erreichen, dass sie die sofortige Vollziehung ihres Beschlusses anordne. Mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsgegner sei die Antragstellerin bereits erfolglos geblieben. Der Beschluss vom 17.02.2000 enthalte zwei Gegenstände, nämlich zum einen die Beschlussfassung, die Bauplätze für maximal 80,00 DM je m² zu verkaufen, und zum anderen die Aufforderung an den Antragsgegner, verschiedene Modelle auszuarbeiten. Der Beschluss vom 06.04.2000 bestehe aus drei Teilen, nämlich der Erklärung, dass eine Förderung des Wohnungsbaues bei einem Verkauf unter 80,00 DM je m² vorliege, weiter werde der Antragsgegner wieder aufgefordert, verschiedene Modelle auszuarbeiten, schließlich sei als dritter Teil die Aufforderung enthalten, die Abrechnung vorzulegen. Den ersten Teil des Beschlusses vom 17.02.2000, der die Anweisung enthalten habe, die Grundstücke für maximal 80,00 DM je m² zu verkaufen, habe die Antragstellerin in der Sitzung vom 06.04.2000 nicht wiederholt. Der erste Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 könnte auch so verstanden werden, dass ein Verkauf über 80,00 DM je m² zulässig sein solle, bei einem Verkauf zu einem Preis von unter 80,00 DM je m² jedoch eine bewusste Förderung des Wohnungsbaues vorliegen solle. Da hinsichtlich des ersten Teils der Beschlüsse ein unterschiedlicher Gegenstand gegeben sei, habe die Antragstellerin insoweit am 06.04.2000 einen neuen Beschluss gefasst; daher sei das Schreiben des Antragsgegners vom 12.04.2000 diesbezüglich als Widerspruch anzusehen. Hinsichtlich des zweiten Teils seien die Beschlüsse vom 17.02.2000 und vom 06.04.2000 identisch, so dass der diesbezügliche Widerspruch des Antragsgegners als Beanstandung anzusehen sei. Erstmals im Beschluss vom 06.04.2000 sei die Aufforderung enthalten, die Abrechnung vorzulegen. Da insoweit ein neuer Gegenstand vorliege, sei das Schreiben vom 12.04.2000 diesbezüglich als Widerspruch anzusehen. Der Beschluss, die Grundstücke für maximal 80,00 DM je m² zu verkaufen, sei aus den Gründen des Schreibens vom 12.04.2000 rechtswidrig. Der erste Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 sei ebenfalls rechtswidrig. Er sei nicht verständlich. Es könnte gemeint sein, dass die Antragstellerin davon ausgehe, der Verkehrswert betrage bis zu 80,00 DM je m². Es könnte aber auch gemeint sein, dass für den Fall, dass der Verkauf bis 80,00 DM je m² unter dem Verkehrswert liege, eine Förderung des Wohnungsbaus vorliege. Nach seinem Wortlaut könne der Beschluss auch so verstanden werden, dass die Antragstellerin den Verkehrswert beschlossen habe, was nicht in ihre Kompetenz falle. Unverständlich sei auch der zweite Teil der Beschlüsse, nämlich die Aufforderung, verschiedene Modelle auszuarbeiten. Zur Vorbereitung und Ausführung der Beschlüsse der Gemeindevertretung durch den Gemeindevorstand sei es erforderlich, dass die Beschlüsse inhaltlich klar und verständlich seien; der Gemeindevorstand müsse eindeutig erkennen können, welche Maßnahmen er zu ergreifen habe, zumindest müsse das Ziel eines Beschlusses erkennbar sein. Welche Modelle unter Berücksichtigung der Hecke und des Rückhaltebeckens gemeint seien, sei nicht zu erkennen. Überhaupt erschöpfe sich die Tätigkeit des Gemeindevorstands zur Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung in der Mithilfe bei Beschlussformulierungen; nicht zu seinen Aufgaben gehöre die Willensbildung als solche. Wenn die Gemeindevertretung ihre Beschlüsse nicht selbst vorbereiten könne, habe sie die Möglichkeit, den Vorgang ihrem dafür zuständigen Ausschuss zuzuleiten, denn in den Ausschüssen liege das Schwergewicht der Vorbereitung der Beschlüsse der Gemeindevertretung. Auch der dritte Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 sei unverständlich und nicht eindeutig. Sollte die Vorlage der End-Abrechnung des gesamten Erschließungsvorhabens gemeint sein, enthalte der Beschluss eine unmöglich zu erfüllende Forderung, da die Erschließungsmaßnahmen noch nicht abgeschlossen seien; es fehlten noch die Straßenbaumaßnahmen. Die Nachteile, die bei sofortigem Vollzug der Beschlüsse der Antragstellerin einträten, würden die Nachteile überwiegen, die bei Nichtvollzug zu besorgen wären. Bei jetzigem Vollzug der rechtswidrigen Beschlüsse der Antragstellerin müsste die Gemeinde Cornberg Bauplätze zum festgesetzten Höchstpreis verkauft werden. Sollte sich die Rechtswidrigkeit dieser Beschlüsse herausstellen, gäbe es keine Möglichkeit, gegen die Käufer der Bauplätze Nachforderungen zu stellen; der Schaden wäre nicht mehr wieder gutzumachen. Bleibe die aufschiebende Wirkung der Beanstandung bestehen, könnten jetzt Bauplätze zu einem Preis von 105,00 DM je m² verkauft werden; in die Kaufverträge könnte eine Klausel aufgenommen werden, dass die Käufer der Bauplätze eine Rückerstattung erhielten, wenn die Beschlüsse der Antragstellerin rechtskräftig würden. Der Antragsgegner habe seiner Informationspflicht genügt. Der Antragstellerin liege die Vereinbarung zwischen der Gemeinde Cornberg und der HLG vom 01./12.12.1997 vor, in der die voraussichtlichen Erschließungskosten bereits angegeben seien. Weiter lägen der Antragstellerin die Aufstellung der HLG vom 17.01.2000 und die Kostenberechnung, Stand November 1999, vor. Auch die Erschließungskostenberechnung vom 10.02.2000 und Kostenkalkulation bis 30.06.2000 (Schreiben der HLG vom 30.03.2000) seien der Antragstellerin bekannt. In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses vom 17.11.2000 sei über die bis dahin bekannten Kosten informiert worden; Informationen seien auch in der Sitzung des Ortsbeirats Cornberg am 11.08.1999 erfolgt. Auch in der Sitzung des Gemeindevorstands vom 07.04.2000 habe der Antragsgegner die Kostenentwicklung dargelegt; der Sachverhalt sei der Antragstellerin zur Kenntnis vorgelegt worden. Der Antragsgegner habe Vorschläge unterbreitet, dass und wie die Baugrundstücke zu verkleinern seien, um die Grundstückspreise zu senken; er habe auch dargelegt, welche gemeindlichen Zuschüsse in Betracht kämen. In der Sitzung des Gemeindevorstands vom 10.10.2000 habe er die Zusammenarbeit mit dem Deutschen Siedlerbund angeregt; auch davon habe die Antragstellerin Kenntnis. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten der Verfahren 3 E 2282/00 und 3 G 2618/00 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge (4 Ordner) Bezug genommen. II. Der Antrag hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist nur zum Teil zulässig. Statthafte Verfahrensart ist nach Auffassung des Gerichts ein Antrag analog § 80 Abs. 2 Nr.3, Abs. 5 VwGO. Zwar erfasst § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nach seinem Wortlaut nur die Fälle, in denen durch Bundes- oder Landesrecht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ausgeschlossen ist, während § 63 Abs. 2 Satz 6 HGO bestimmt, dass die aufschiebende Wirkung der Beanstandung (diese ist ein Verwaltungsakt, vgl. HessVGH, Beschl. v. 23.11.1995 - 6 TG 3539/95 -, NVwZ-RR 1996, 409) erhalten bleibt. Zum Verständnis des § 63 Abs. 2 Satz 6 HGO ist die Einsicht wichtig, dass der Verwaltungsakt ”Beanstandung” die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gemeindevertretung aufschiebt (§ 63 Abs. 2 Satz 3 HGO). Diese Wirkung soll nach dem Willen des Landesgesetzgebers bestehen bleiben, wenn die Gemeindevertretung Anfechtungsklage erhebt. Da jedoch dann ein Bürgermeister jeden Beschluss der Gemeindevertretung durch eine Beanstandung, und sei sie auch noch so unbegründet, blockieren könnte, muss wegen Art. 19 Abs. 4 GG (effektiver Rechtsschutz) die Gemeindevertretung die Möglichkeit haben, vorläufigen Rechtsschutz zumindest analog § 80 Abs. 5 VwGO zu erlangen. Der Landesgesetzgeber hätte § 63 Abs. 2 Satz 6 VwGO auch so formulieren können: ”Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.” Soweit die Antragstellerin vom Antragsgegner die Vorlage der Abrechnung begehrt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 war in dem Beschluss vom 17.02.2000 noch nicht enthalten, so dass das Schreiben des Antragsgegners vom 12.04.2000 insoweit als Widerspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 HGO und nicht als Beanstandung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO anzusehen ist mit der Folge, dass die Antragstellerin zunächst einen neuen Beschluss gemäß § 63 Abs. 1 Satz 5 HGO fassen muss. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Beanstandung hinsichtlich der ersten beiden Teile des Beschlusses vom 06.04.2000 begehrt, ist das Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Der erste Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 weicht vom Wortlaut her ab vom ersten Teil des Beschlusses vom 17.02.2000. Gleichwohl ist das Schreiben vom 12.04.2000 insoweit kein Widerspruch, sondern eine Beanstandung. Denn der erste Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 trägt erkennbar den Bedenken Rechnung, die der Antragsgegner im Schreiben vom 25.02.2000 hinsichtlich des ersten Teils des Beschlusses vom 17.02.2000 geäußert hat. Am 17.02.2000 hat die Antragstellerin beschlossen, die Bauplätze für maximal 80,00 DM (gemeint ist wohl: je m²) zu veräußern. Auf den Einwand, dies verstoße gegen §§ 109, 92 Abs. 2 HGO, hat die Antragstellerin beschlossen: ”Sollte ein Verkauf unterhalb des Verkehrswerts bis zu 80,00 DM je m² bis 31.12.2002 liegen, so stellt dies eine bewusste Förderung des Wohnungsbaus in der Gemeinde dar.” Dies kann nur so verstanden werden, dass es eine bewusste Förderung des Wohnungsbaus in der Gemeinde darstellen soll, wenn ein Verkauf bis zu 80,00 DM je m² unterhalb des Verkehrswerts liegen sollte. Im Grunde hat die Antragstellerin am 06.04.2000 ihre Absicht bekräftigt, die Bauplätze für maximal 80,00 DM je m² zu verkaufen, und dem Bedenken, dieser Betrag sei nicht kostendeckend, dadurch Rechnung getragen, dass die Differenz eben von der Gemeinde als Subvention zu tragen sei. - Der zweite Teil der Beschlüsse vom 17.02.2000 und 06.04.2000 sind deckungsgleich, so dass das Schreiben vom 12.04.2000 insoweit unproblematisch eine Beanstandung ist. Die Antragstellerin könnte ihr Ziel nicht durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Beschlusses vom 06.04.2000 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO erreichen, denn dieser ist kein Verwaltungsakt. Nur die Beanstandung vom 12.04.2000 ist ein Verwaltungsakt. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er auch begründet. Die Beanstandung vom 12.04.2000 gegen die ersten beiden Teile des Beschlusses vom 06.04.2000 ist nach der in diesem Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich rechtswidrig, weil diese das Recht nicht verletzen (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 HGO). Der Einwand, der Beschluss vom 06.04.2000 sei rechtswidrig, weil die Tagesordnung nicht im Benehmen mit dem Antragsgegner zustande gekommen sei (vgl. § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO), greift nicht durch. Der Begriff ”Benehmen” ist zu unterscheiden von dem Begriff ”Einvernehmen”. Benehmen bedeutet lediglich, dass der Vorsitzende der Gemeindevertretung mit dem Gemeindevorstand Kontakt aufzunehmen hat, seinerseits Vorschläge für die Tagesordnung und die Sitzungszeit macht und die Vorstellungen des Gemeindevorstands entgegenzunehmen hat. Da die Herstellung des Benehmens mit dem Gemeindevorstand für diesen als laufende Verwaltungsangelegenheit von geringer Bedeutung anzusehen ist, ist es ausreichend, wenn der Vorsitzende mit dem Bürgermeister Kontakt aufnimmt (§ 70 Abs. 2 HGO). Wird zwischen Vorsitzendem und Gemeindevorstand kein Einverständnis erzielt, so steht dem Vorsitzenden das Entscheidungsrecht über Tagesordnung und Zeitpunkt der Sitzung zu. § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO trägt reinen Ordnungscharakter; eine wiederholte und grobe Verletzung kann ggf. in einem Organstreit geltend gemacht werden (Schneider/Jordan, § 58 HGO Anm. 4). Nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge hat die Vorsitzende der Antragstellerin dem Antragsgegner vor der Sitzung vom 06.04.2000 die vorgesehene Tagesordnung zugeleitet, der sich dazu schriftlich äußerte. Damit ist ein Benehmen hergestellt worden. Da § 58 Abs. 5 Satz 1 HGO außerdem eine reine Ordnungsvorschrift ist, berührt ein Verstoß dagegen die Wirksamkeit der Beschlüsse der Gemeindevertretung nicht. Der erste Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 ist materiell rechtmäßig. Eine endgültige Festlegung des Quadratmeterpreises für Grundstücke im Baugebiet ”Am Schulwäldchen” ist in diesem Beschlussteil nicht enthalten, da nur von einem Verkauf bis zu 80,00 DM je m² die Rede ist. Außerdem wird dem Antragsgegner im zweiten Teil des Beschlusses, der bei der Auslegung heranzuziehen ist, aufgegeben, verschiedene Modelle für die Festlegung der Baupreise vorzulegen, woraus ersichtlich wird, dass eine endgültige Festlegung erst noch folgen soll. Dem ersten Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 kann jedoch entnommen werden, dass die Antragstellerin eine Preisobergrenze für den noch festzulegenden Quadratmeterpreis zeitlich befristet gesetzt hat. Insoweit ist jedoch ein Verstoß gegen den Wirtschaftlichkeitsgrundsatz (§§ 109 Abs. 1, 92 Abs. 2 HGO) nicht feststellbar. Eine Gemeinde kann durchaus aus den von der Antragstellerin genannten Gründen berechtigt sein, Grundstücke unter ihren Herstellungskosten zu veräußern, wobei die Herstellungskosten im übrigen über dem Verkehrswert liegen können. Der Subventionsbedarf bei einem Verkauf bis zu 80,00 DM je m² ist gegenwärtig noch nicht absehbar, da es insbesondere denkbar ist, durch Hinzunahme bisher nicht einbezogener Flächen die Herstellungskosten je m² zu senken. Eine Subventionierung selbst unter Aufnahme von Krediten könnte außerdem wirtschaftlich sein, wenn die Neuansiedlung von Familien der Gemeinde höhere Steuereinnahmen bringt. Jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt besteht für den Antragsgegner keine Veranlassung, den ersten Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 zu beanstanden. Auch der zweite Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 ist materiell rechtmäßig. Nach § 66 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 HGO hat der Gemeindevorstand die Beschlüsse der Gemeindevertretung vorzubereiten. Diese Vorbereitung umfasst nicht nur die Mithilfe bei der Beschlussformulierung, sondern auch das Erarbeiten von Beschlussvorlagen (Schneider/Jordan, § 66 HGO Anm. 2.2; Bennemann in: KVR Hessen, § 66 HGO Rdnr. 17). Er kann sich dabei auf den besonderen Sachverstand und die Verwaltungserfahrung der hauptamtlichen Mitglieder des Gemeindevorstands und der übrigen Bediensteten der Gemeindeverwaltung stützen. Die Beschlussvorbereitung ist jedoch nicht ausschließlich Aufgabe des Gemeindevorstands, die Gemeindevertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse bilden. Vorliegend erscheint es sachgerecht, dass die Antragstellerin dem Antragsgegner als Teil des Gemeindevorstands die Ausarbeitung der verschiedenen Modelle aufträgt: Der Antragsgegner ist hauptamtlich tätig, kann auf den Sachverstand der Gemeindeverwaltung und ggf. anderer Personen (z. B. Planungsgesellschaft) zurück greifen. Die Frage, wie die Grundstücke zuzuschneiden sind, um den Endkaufpreis und sogar die Herstellungskosten je m² zu drücken, dürfte kaum von den ehrenamtlichen Mitgliedern der Antragstellerin und ihrer Ausschüsse beantwortet werden können. Das Gericht hält den zweiten Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 auch für inhaltlich hinreichend bestimmt. Was mit ”Hecke” und ”Regenrückhaltebecken” gemeint ist, ergibt sich unproblematisch aus dem Plan des Baugebiets, der auch dem Antragsgegner bekannt ist. Nach Auffassung des Gerichts dürfte der Antragsgegner wissen, was er zu tun hat, nämlich zu prüfen, wie durch Verkleinerung der Grundstücke deren Endkaufpreis und wie durch Einbeziehung der Hecke und des Rückhaltebeckens in die Grundstücke die Herstellungskosten je m² gesenkt werden können, und entsprechende Modelle auszuarbeiten. Nur in diesem Sinne kann der zweite Teil des Beschlusses vom 06.04.2000 verstanden werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht bewertet das partielle Obsiegen der Antragstellerin mangels anderer Anhaltspunkte mit 2/3, da der Beschluss vom 06.04.2000 drei Teile hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG und bringt für das vorliegende Eilverfahren in Ermangelung anderer Anhaltspunkte die Hälfte des gesetzlichen Auffangbetrages zum Ansatz.