Urteil
3 E 2582/96
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0117.3E2582.96.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 02.06.1993 (BGBl. I, S. 829) - BVFG n. F. - i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2, Abs. 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.09.1971 (BGBl. I, S. 1565) - BVFG - erhalten Heimatvertriebene zum Nachweis ihrer Vertriebeneneigenschaft den Ausweis "A" und Vertriebene, die nicht Heimatvertriebene sind, den Ausweis "B", sofern sie dies vor dem 01.01.1993 beantragt haben. Das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung eines Vertriebenenausweises ist gemäß § 100 Abs. 1 BVFG n. F. grundsätzlich nach den vor dem 01.01.1993 geltenden Vorschriften zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 - NJW 1993, 2129; Hess. VGH, Urteil vom 31.01.1995 - 7 UE 1056/91 -). Im Hinblick auf die Zustimmung der Bezirksregierung Köln vom 08.11.2000 ist die Passivlegitimation des Beklagten gegeben. Nach § 1 BVFG ist Voraussetzung der Vertriebeneneigenschaft, soweit sie nicht durch Ableitung vom Ehegatten gemäß § 1 Abs. 3 BVFG fingiert wird, dass der Antragsteller im dafür jeweils maßgeblichen Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger gewesen ist. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann der im Jahre 1966 geborene Kläger nach der zum Zeitpunkt seiner Geburt geltenden Fassung des RuStAG nur von seinem Vater erworben haben. Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass dieser, der in Bosnien geboren wurde, bei Geburt des Klägers deutscher Staatsangehöriger war. Der Kläger ist auch kein deutscher Volkszugehöriger. Aus dem Umstand, dass seiner Mutter ein Vertriebenenausweis ausgestellt worden ist, kann nicht automatisch auf die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers geschlossen werden (BVerwG, Urteil vom 16.02.1990 - 9 B 325.89 -, NVwZ 1990, 1069). Deutscher Volkszugehöriger ist nach § 6 BVFG, wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum besteht in dem von einem entsprechenden Bewusstsein getragenen, nach außen hin verbindlich geäußerten Willen, selbst Angehöriger des deutschen Volkes als einer national geprägten Kulturgemeinschaft zu sein und keinem anderen Volkstum anzugehören, sich dieser Gemeinschaft also vor jeder anderen nationalen Kultur verbunden zu fühlen. Ein Bekenntnis in diesem Sinne kann sich unmittelbar aus Tatsachen ergeben (unmittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts). Dies ist zum einen dann der Fall, wenn jemand bei Volkszählungen oder anderen Gelegenheiten im Heimatstaat seine Volkszugehörigkeit mit Deutsch angegeben hat (ausdrückliches Bekenntnis). Es liegt weiterhin vor, wenn sich jemand zum deutschen und keinem anderen Volkstum zugehörend angesehen, sich in seiner ganzen Lebensführung entsprechend dieser Einstellung nach außen erkennbar verhalten hat und dementsprechend im Vertreibungsgebiet von seiner Umgebung als Volksdeutscher angesehen worden ist (Bekenntnis durch schlüssiges Verhalten). Schließlich kann ein Bekenntnis mittelbar aus hinreichend vorhandenen Indizien, namentlich den in § 6 BVFG genannten objektiven Bestätigungsmerkmalen, gefolgert werden (mittelbare Feststellung eines Bekenntnissachverhalts; vgl. BVerwG; Urteil vom 16.02.1993 - 9 C 25.92 -; Hess.VGH, Urteil vom 31.01.1995 - 7 UE 1066/91 -). Bei der mittelbaren Feststellung eines Bekenntnissachverhalts ist davon auszugehen, dass die beiden Tatbestandsmerkmale des § 6 BVFG a. F. - das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum und die Bestätigung dieses Bekenntnisses durch objektive Merkmale - nicht beziehungslos nebeneinander stehen. Den objektiven Bestätigungsmerkmalen (Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur) wohnt vielmehr neben ihrer objektiven Funktion gleichzeitig ein subjektives Element inne mit der Folge, dass ihnen eine wichtige Indizfunktion in bezug auf das subjektive Bekenntnis zum deutschen Volkstum zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1986 - 9 C 9.86 - BVerwGE 74, 336; Urteil vom 20.01.1987 - 9 C 90.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 49). Dies führt dazu, dass bei Ausweisbewerbern aus Vielvölkerstaaten die deutsche Volkszugehörigkeit widerlegbar zu vermuten ist, sofern mindestens zwei (indizkräftige) Bestätigungsmerkmale und keine Umstände vorliegen, durch die deren Indizwirkung entkräftet wird (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 31.01.1995 a. a. O.). Für das Vorliegen eines Bekenntnisses zum deutschen Volkstum kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt unmittelbar vor Beginn der in dem betreffenden Gebiet allgemein gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Verfolgungs- und Vertreibungsmaßnahmen an. Da der Kläger erst nach Beginn der allgemeinen gegen die deutsche Bevölkerung gerichteten Vertreibungsmaßnahmen geboren wurde, konnte er selbst zum maßgeblichen Zeitpunkt ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht ablegen. Auf ihn ist als sogenannte Spätgeborene indes § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG analog anzuwenden, was dazu führt, dass bei der Beurteilung seiner Volkszugehörigkeit auch nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen liegende Umstände in gewissem Umfang in die Betrachtung einzubeziehen sind. Bei einem Spätgeborenen ist danach Voraussetzung für die Annahme der deutschen Volkszugehörigkeit, dass - erstens - zumindest ein Elternteil Volksdeutscher ist und - zweitens - die hieraus bei diesem Elternteil resultierende Bekenntnislage dem Spätgeborenen bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Weitergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs vermittelt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.12.1986 - 9 C 6.86 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47). Bei der vorhandenen volksdeutschen Bekenntnislage genügt eine familieninterne Bekenntnislage, die nicht notwendig nach außen hervorgetreten zu sein braucht (BVerwG, Beschluss vom 15.03.1989 - 9 B 436.88 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 60). Diese Bekenntnislage ist dem Spätgeborenen bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit derart zu vermitteln, dass er sich mit diesem Volkstumsbewusstsein identifiziert und sich dieses angeeignet hat (BVerwG, Urteil vom 15.05.1990 - 9 C 51.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64). Die Bekenntnisübermittlung muss sich aus Tatsachen herleiten lassen. Diese Tatsachen können, wenn sich ein aus einer bestimmten Situation ergebendes konkretes Einwirken der volksdeutschen Bezugsperson auf das spätgeborene Kind feststellen lässt, das bei diesem hinsichtlich seines Volkstumsbewusstseins zu einem entscheidenden, bis zur Selbständigkeit fortwirkenden Schlüsselerlebnis geführt hat, unmittelbar positiv ergeben, dass der Spätgeborene in die subjektive Bekenntnislage der volksdeutschen Bezugsperson mit der Folge hineingewachsen ist, dass als objektive Bestätigung die ethnische Abstammung von volksdeutschen Eltern oder das Vorliegen eines sonstigen objektiven Bestätigungsmerkmals ausreicht. Ein solcher Sachverhalt ist rechtlich einem ausdrücklich oder in schlüssiger Form abgelegten Volkstumsbekenntnis einer kurz vor Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen bekenntnisfähigen Person gleichzustellen. Lässt sich eine Bekenntnisüberlieferung nicht in der genannten Weise unmittelbar feststellen, so kommt es darauf an, ob in der Person des Spätgeborenen Indizien, namentlich mehrere Bestätigungsmerkmale i.S.d. § 6 BVFG a.F., vorliegen, die mittelbar hinreichend für eine Überlieferung der bei der volksdeutschen Bezugsperson vorhandenen Bekenntnislage sprechen, wobei der deutschen Sprache erhebliche Bedeutung beizumessen ist (BVerwG, Urteil vom 15.05.1990, a. a. O.; Beschluss vom 12.11.1991 - 9 B 109.91 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 64; Hess.VGH, Urteil vom 31.01.1995, a. a. O.). Die mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache als Muttersprache bzw. der im häuslichen Kreise bevorzugt gebrauchten Sprache stellt für einen Spätgeborenen regelmäßig einen Umstand dar, der der Annahme einer Überlieferung volksdeutschen Bewusstseins entgegensteht. Bei einem Spätgeborenen, dessen Muttersprache Deutsch ist, kann in der Regel davon ausgegangen werden, wenn deutsche Schulen nicht vorhanden waren, dass jedenfalls im Elternhaus eine deutsche Erziehung stattgefunden und dem Kind volksdeutsche Eigenarten und Kultur überliefert worden sind. Umgekehrt ist eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache regelmäßig ein Umstand, der dem entgegensteht. Unterbleibt die Vermittlung der deutschen Sprache im Elternhaus, ist in der Regel die Annahme gerechtfertigt, dass ein Bekenntniszusammenhang nicht vermittelt worden ist. Zu berücksichtigen bleibt allerdings, inwieweit im Vertreibungsgebiet der Gebrauch der deutschen Sprache zeitweilig oder dauernd nicht zu Tage treten durfte (BVerwG, Urteil vom 15.05.1990, a. a. O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist der Kläger nach Überzeugung des Gerichts kein deutscher Volkszugehöriger. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mutter des Klägers deutsche Volkszugehörige ist, fehlt es an der Weitervermittlung der deutschen Sprache an den Kläger bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit. Denn er gab bei Antragstellung am 31.10.1989 an, seine Muttersprache und die Umgangssprache innerhalb der Familie sei Slowenisch. Der Versuch in der Klagebegründung, diese Angabe zu relativieren (er habe gedacht, die Frage nach seiner geographischen Herkunft beantworten zu müssen) überzeugt nicht. Wäre die deutsche Sprache tatsächlich die im häuslichen Kreise des Klägers bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit bevorzugt gebrauchte Sprache gewesen, hätte der im Zeitpunkt der Antragstellung erst 23 Jahre alte Kläger (dessen Eintritt in die Selbständigkeit demnach noch nicht lange zurücklag) die Frage im gemeinten Sinne verstehen müssen. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass nicht nur nach der Muttersprache, sondern ausdrücklich auch nach der Umgangssprache innerhalb der Familie gefragt worden ist. Die Angaben in der Widerspruchsbegründung zur Vermittlung der deutschen Sprache überzeugen schon vor dem Hintergrund nicht, dass die Mutter des Klägers nach dem Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamts vom 27.07.1989 unmittelbar nach ihrem Eintreffen im Bundesgebiet wenig Deutsch sprach. Demnach konnte sie gar nicht dem Kläger bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit die deutsche Sprache als Muttersprache oder im häuslichen Kreis überwiegend gebrauchte Umgangssprache vermitteln. Außerdem ist die Angabe in der Widerspruchsbegründung unglaubhaft, der Kläger habe sich mit seinen Eltern ausschließlich auf Deutsch unterhalten, weil der Vater des Klägers nach allem, was ersichtlich ist, kein Deutsch sprach. Bezeichnenderweise hat der Kläger diese Angabe dann in der Klagebegründung relativiert, jedenfalls mit der Mutter habe er nur Deutsch gesprochen, was aber ebenfalls unglaubhaft ist, denn diese sprach nach Eintreffen im Bundesgebiet, wie bereits ausgeführt, wenig Deutsch. Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass die Angaben in der Widerspruchsbegründung unschlüssig sind. Da schon die Mutter des Klägers nur über geringe Deutschkenntnisse verfügte, erachtet es das Gericht als ausgeschlossen, dass der Kläger die genannten Bücher und Zeitungen gelesen und die genannten Gedichte gelernt habe. Der vom Bevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, zum Beweis der Tatsache, dass die deutsche Sprache an den Kläger bis zum Eintritt in dessen Selbständigkeit weiter vermittelt worden ist, seine Mutter als Zeugin zu vernehmen, war abzulehnen. Denn der Kläger hat es an der Schilderung eines stimmigen und widerspruchsfreien Sachverhalts fehlen lassen, und deshalb gibt das Klagevorbringen seinem tatsächlichen Inhalt nach keinen Anlass, der Beweisfrage näher nachzugehen. Sind die Angaben in wesentlichen Punkten in nicht auflösbarer Weise widersprüchlich, so muss das Gericht auch substantiierten Beweisanträgen nicht nachgehen, sondern kann die Klage ohne Beweisaufnahme abweisen. So liegt der Fall hier: Die Angaben des Klägers bei der Antragstellung am 31.10.1989 lassen sich nicht vereinbaren mit dem Vorbringen in der Widerspruchsbegründung, die darüber hinaus im Widerspruch stehen zu den festgestellten geringen Deutschkenntnissen der Mutter des Klägers bei deren Eintreffen im Bundesgebiet. Darüber hinaus ist ein Widerspruch zwischen der Widerspruchsbegründung und der Klagebegründung hinsichtlich der Frage zu konstatieren, ob der Kläger mit seinen Eltern oder nur mit seiner Mutter Deutsch gesprochen haben will. Ohne dass es noch darauf ankommt, weist das Gericht darauf hin, dass gegen eine Vermittlung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum an den Kläger auch der Umstand spricht, dass er nach Eintreffen im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat; in den Genuss des Asylgrundrechts können jedoch nur Ausländer kommen, die in ihrer Heimat politisch verfolgt werden. Der Kläger war sich mithin seiner deutschen Volkszugehörigkeit selbst nicht gewiss. Der Kläger ist auch nicht Vertriebener nach § 7 BVFG alte Fassung. Voraussetzung der Ableitung der Vertriebeneneigenschaft von einem Elternteil ist, dass das Kind nach der Vertreibung (Aussiedlung) geboren worden ist (von Schenckendorff, § 7 BVFG a. F., Rdnr. 3). Der Kläger wurde aber 23 Jahre vor der Aussiedlung seiner Mutter geboren. In Betracht kommt noch eine Ableitung von den Großeltern mütterlicherseits. Es ist ungeklärt, ob § 7 BVFG a. F. auch auf Kindeskinder anwendbar ist (von Schenckendorff, § 7 BVFG a. F., Rdnr. 1, der die Frage allerdings bejaht). Die Großeltern mütterlicherseits waren bei Geburt des Klägers jedoch keine Vertriebenen. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BVFG ist Vertriebener auch der Umsiedler, der aufgrund der während des zweiten Weltkriegs geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraums aufgrund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist; der Vertriebenenstatus entstand (rückwirkend) schon mit der Umsiedlung. Die Großeltern mütterlicherseits des Klägers haben zwar während des zweiten Weltkriegs in Österreich gelebt; es gibt aber keine Anhaltspunkte für eine Umsiedlung im Rechtssinne. Der Kläger ist schließlich kein Vertriebener analog § 1 Abs. 3 BVFG a. F. Das OVG Hamburg (Urteil vom 26.08.1996 - Bf III 29/96 -, DVBl. 1997, 918) will § 1 Abs. 3 BVFG a. F. analog auf minderjährige Kinder anwenden, die einen Vertriebenen bei dessen Aussiedlung begleiten. Der Kläger war aber bei Aussiedlung seiner Mutter nicht mehr minderjährig. Da der Kläger unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger begehrt die Ausstellung eines Vertriebenenausweises A. Der Kläger wurde am 26.05.1966 in Ptuj (vormals Pettau, Untersteiermark) in Slowenien geboren. Vater des Klägers ist der am 13.12.1941 in Orlovci, Banja Luca, Bosnien, geborene bosnische Volkszugehörige Ostoja I. Die Mutter des Klägers ist die am 08.06.1943 in Öblarn, Polizeibezirk Liezen, Steiermark, Österreich, geborene Inga I., geborene L. Der Großvater mütterlicherseits des Klägers war der am 05.12.1905 in Castrop (heute: Castrop-Rauxel, Bundesrepublik Deutschland) geborene und am 20.12.1946 in Villach, Österreich, gestorbene Johann Franz L. Dessen Eltern waren österreichische Staatsangehörige, die aus Rosental in der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg stammten. Die Großmutter mütterlicherseits des Klägers war die am 18.11.1904 in Pettau geborene Stefanie L., geborene P. Diese lebte vom 08.10.1968 bis zum 05.04.1979 als jugoslawische Staatsangehörige in Winningen (heute: Kobern-Gondorf, Verbandsgemeinde Untermosel). Der Kläger traf am 24.07.1989 gemeinsam mit seinen Eltern in der Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 27.07.1989 lehnte das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle Friedland, die Einbeziehung der Genannten in das Verteilungsverfahren ab. In dem Bescheid ist vermerkt, dass die Mutter des Klägers wenig Deutsch spreche. Am 31.10.1989 beantragte der Kläger beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises einen Vertriebenenausweis A. Dabei gab er an, seine Muttersprache und seine Umgangssprache innerhalb der Familie sei Slowenisch. Mit Bescheid vom 29.05.1990 lehnte der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises den Antrag des Klägers auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises ab. Die Eltern des Klägers hatten ebenfalls Vertriebenenausweise beantragt, was jedoch abgelehnt wurde. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Mutter des Klägers Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel (Az.: 3 E 132/91). Im Verhandlungstermin vom 07.04.1993 wurde ein Vergleich geschlossen, nachdem sich der Schwalm-Eder-Kreis verpflichtete, der Mutter des Klägers einen Vertriebenenausweis A auszustellen. Der Kläger hatte nach Eintreffen im Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt. Nach der Ausstellung des Vertriebenenausweises für seine Mutter nahm der Kläger seinen Asylantrag zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 19.11.1993 wurde das Asylverfahren eingestellt, festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und der Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise aufgefordert. Bezüglich dieses Bescheides erhob der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht Kassel und suchte um vorläufigen Rechtsschutz nach. Mit Beschluss vom 29.09.1994 lehnte das Verwaltungsgericht Kassel den asylrechtlichen Eilantrag des Klägers ab (Az.: 7 G 6063/93.A). Nachdem der Kläger die Asylklage zurückgenommen hatte, stellte das Verwaltungsgericht Kassel das Asylklageverfahren mit Beschluss vom 09.03.1995 (Az.: 7 E 6062/93.A) ein. Mit am 24.05.1993 beim Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises eingegangenem Schreiben beantragte der inzwischen in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten verzogene Kläger erneut die Ausstellung eines Vertriebenenausweises. Der Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises übersandte die Aktenvorgänge daraufhin dem Beklagten zur weiteren Bearbeitung. Mit Bescheid vom 23.06.1994 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ab. Bezüglich dieses Bescheides erhob der Kläger Widerspruch. In der Sitzung des Anhörungsausschusses vom 29.06.1995 wurde der Ablehnungsbescheid vom 23.06.1994 aufhoben und das Verfahren wiederaufgenommen. Mit Bescheid vom 26.01.1996 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises erneut ab. Zur Begründung wurde angegeben, dass der Kläger nicht entscheidend so geprägt worden sei, dass er selbst als deutscher Volkszugehöriger angesehen werden könne. Bezüglich dieses Bescheides erhob der Kläger Widerspruch, den er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26.03.1996 wie folgt begründete: Da die Mutter des Klägers aufgrund des vor dem Verwaltungsgericht Kassel geschlossenen Vergleichs als Vertriebene anerkannt worden sei, stehe fest, dass sie die deutsche Volkszugehörigkeit aufweise. Ein Prägungszusammenhang zwischen dem Kläger und seiner Mutter sei gegeben. Der Kläger sei von seiner Mutter als Deutscher erzogen worden. Dies habe sich in einer an deutschen Maßstäben orientierten Erziehung im Hinblick auf Fleiß, Ordnung und Disziplin sowie in der Weitergabe deutscher Literatur geäußert. In der Familie des Klägers sei ausschließlich Deutsch gesprochen worden. In seiner Jugend habe der Kläger Bücher wie ”Das Tagebuch der Anne Frank”, ”Der Hauptmann von Köpenick” sowie die Romane von Karl May gelesen. In der Familie des Klägers seien ausschließlich deutsche Lieder gesungen worden wie z. B. ”Kein schöner Land in dieser Zeit”, ”Danke für diesen Morgen, danke für jeden neuen Tag”. Der Kläger habe während seiner Kindheit und Jugend auch typisch deutsche Gedichte wie ”Die Glocke” und ”Der Erlkönig” gelernt. Die Mutter sei das für die Erziehung des Klägers prägende Elternteil gewesen. Mit zunehmenden Alter habe sich der Kläger auch selbst deutsche Literatur besorgt, wie z. B. ”Die Zeit” oder die Zeitschrift ”Auto, Motor, Sport”. Außerdem habe der Kläger in der Schule das Unterrichtsfach Deutsch belegt, um seine Kenntnisse über Deutschland zu vertiefen bzw. die deutsche Sprache zu pflegen. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.07.1996 wies das Regierungspräsidium Kassel den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde angegeben, beim Kläger sei keine Prägung zum deutschen Volkstum erfolgt. Dies ergebe sich daraus, dass er bei Beantragung des Vertriebenenausweises angegeben habe, seine Muttersprache und seine Umgangssprache in der Familie sei Slowenisch. Diese Angaben kämen regelmäßig dem tatsächlichen Lebenssachverhalt näher als spätere Erklärungen, die im Anschluss an die Bekanntgabe eines ablehnenden Bescheides und die damit verbundene Aufklärung über die Sach- und Rechtslage abgegeben würden. Derartige Nachbesserungen seien nur dann glaubhaft und zur Relativierung der Antragsangaben geeignet, wenn sie ihrerseits einleuchteten, substantiiert und widerspruchsfrei seien und wenn darüber hinaus nachvollziehbar erklärt werde, warum die Angaben im Antragsformular unrichtig bzw. unvollständig seien. Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Der von den Antragsangaben abweichende Vortrag im Widerspruchsverfahren erkläre nicht, warum im Antrag andere Angaben gemacht worden seien. Die Behauptung, in der Familie sei ausschließlich Deutsch gesprochen worden, erscheine bereits deshalb unzutreffend, weil es sich bei dem Vater des Klägers um einen bosnischen Volkszugehörigen handele. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass dieser im Vertreibungsgebiet der deutschen Sprache mächtig gewesen sei. Mit am 22.07.1996 beim Verwaltungsgericht Kassel eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger bezieht sich auf die Begründung seines Widerspruchs und trägt ergänzend vor, der Umstand, dass er im Ergänzungsblatt zur Feststellung der deutschen Volkszugehörigkeit als Mutter- und Umgangssprache innerhalb der Familie Slowenisch angegeben habe, sei allein darauf zurückzuführen, dass er irrtümlich davon ausgegangen sei, diese Frage allein entsprechend seiner geographischen Herkunft beantworten zu müssen. Jedenfalls mit seine Mutter habe er sich nahezu ausschließlich in deutscher Sprache unterhalten. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 26.01.1996 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 04.07.1996 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger einen Vertriebenenausweis A auszustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, der Kläger könne sich nicht auf die Statusfeststellung von Verwandten berufen, denn für jeden Spätgeborenen seien die gesetzlichen Voraussetzungen gesondert zu prüfen. Gegen eine Vermittlung des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Mutter des Klägers spreche der Umstand, dass diese ausweislich des Ablehnungsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 27.07.1989 bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland wenig Deutsch gesprochen habe. Der Kläger ist nach Klageerhebung nach Slowenien verzogen. Mit Schreiben vom 08.11.2000 hat die Bezirksregierung Köln die Zustimmung zur Fortführung des Verwaltungsstreitverfahrens durch den Beklagten erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte 3 E 132/91, der Gerichtsakten 7 E 6062/93.A und 7 G 6063/93.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, den Kläger und seine Mutter betreffend, verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.