Urteil
6 E 1142/97
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2002:1008.6E1142.97.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist zu einem Teil begründet. Soweit der angefochtene Bescheid einen 9.826,95 DM übersteigenden Betrag festsetzt, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, so dass er insoweit aufzuheben ist. In Höhe des Betrages von 9.826,95 DM ist die Festsetzung eines Straßenausbaubeitrags in dem angefochtenen Bescheid dagegen rechtmäßig, so dass die Klage insoweit keinen Erfolg hat. Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 11 Abs.1 und 3 KAG i.V.m. der Straßenbeitragssatzung (StBS) der Beklagten vom 29.08.1991 . Danach erhebt die Beklagte zur Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen Beiträge (§ 1 StBS). Bei den von der Beklagten im Jahre 1995 veranlassten Arbeiten an der B.-Straße handelt es sich um Um- und Ausbaumaßnahmen im Sinne von § 1 StBS, u.z. um einen verbessernden Um- und Ausbau der Straße und ihrer Teileinrichtungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Hess. VGH, Beschluss vom 20.07.1993 - 5 TH 2859/90 -, HSGZ 1994,34). Voraussetzung eines solchen verbessernden Um- und Ausbaus ist es, dass die Straße bzw. ihre einzelnen Teileinrichtungen dadurch in verkehrstechnischer Hinsicht verbessert werden. Das ist hier der Fall. Eine verkehrstechnische Verbesserung der B.-Straße aufgrund der Umgestaltungsarbeiten im Jahr 1995 stellt zunächst die Verringerung der Fahrbahnbreite und die Trennung von Fahrbahn und Gehweg durch einen 2-3 m breiten Grünstreifen dar. Denn dadurch wird die funktionale Aufteilung der Teileinrichtungen Fahrbahn und Gehweg deutlicher, was sich auf den Verkehrsablauf positiv auswirkt (OVG Münster, Urteil vom 17.12.1992 - 2 A 2308/90 -, zit. bei Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 2001, § 33 Rdnr. 63; im Hinblick auf die dadurch bewirkte geringere Breite und Verlangsamung des Verkehrsabläufe OVG Lüneburg, Urteil vom 07.09.1999 - 9 L 393/99 -, KStZ 2000,74). Dass es auch kostengünstigere andere Möglichkeiten der Trennung von Fahrbahn und Gehweg gibt, wie die Klägerin einwendet, trifft zwar zu, ändert aber nichts daran, dass die Beklagte diese Form des Umbaus für erforderlich halten durfte. Denn welche Umgestaltung erforderlich ist, liegt in der Entscheidungsprärogative der Beklagten (Driehaus, aaO., § 33 Rdnr.43). Dabei ist sie keineswegs, wie die Klägerin offenbar meint, jeweils auf die kostengünstigste Lösung festgelegt. Dafür, dass die Beklagte die ihr für die Entscheidung über den Umbau gesteckten Grenzen überschritten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Im übrigen stellen die Umbauarbeiten auch eine Verbesserung der einzelnen Teileinrichtungen der Straße für sich genommen dar. Dies gilt zunächst für die Fahrbahn der B.-Straße. Diese in den 60er Jahren erstellte Fahrbahn wies vor den Umbaumaßnahmen im Jahre 1995 nur eine dünne, wenige Zentimeter dicke Teerdecke und einen Unterbau aus Basaltschotter und Kalksteinen von ca 20 cm auf. Demgegenüber weist die B.-Straße nach den Umbauarbeiten im Jahre 1995 eine 30 cm dicke Frostschutzschicht aus Basaltschotter, eine 10 cm dicke Tragschicht aus Bitumen und eine 4 cm Deckschicht aus Asphaltfeinbeton auf. Allein in der deutlichen Verstärkung der Frostschutzschicht liegt eine Verbesserung der Straße, da dadurch Frostaufbrüche eher verhindert werden, die Straße weniger reparaturanfällig ist und deshalb der Verkehrsfluss weniger behindert wird (Driehaus, aaO., § 32 Rdnr.51). Auch die deutliche Verstärkung der Fahrbahndecke stellt eine solche Verbesserung dar (Driehaus, aaO., § 32 Rdnr.51). Diese Verbesserung des Aufbaus der Fahrbahn wird auch nicht durch die gleichzeitig erfolgte Verschmälerung der Fahrbahn kompensiert. Denn diese ist nach wie vor 5,5 m (Angabe in dem Entwurf des Architekten B., den die Beklagte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2000 vorgelegt hat) oder 6 m breit (so das Protokoll des Beweisaufnahmetermins vom 20.01.2000), so dass ein Begegnungsverkehr regelmäßig problemlos möglich ist, zumal es an den breiten Mündungsbereichen der in die B.-Straße einmündenden Straßen und im Bereich des Dorfplatzes eine Vielzahl von Ausweichmöglichkeiten gibt. Die erfolgte Verschmälerung ist deshalb nicht erheblich (Driehaus, aaO., § 32 Rdnr.43). Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Verschmälerung die (teileinrichtungsübergreifende) Verbesserung der Trennung von Fahrbahn und Gehweg durch den Grünstreifen gegenüber steht (Driehaus, aaO., § 32 Rdnr.45). Die Feststellungen des Gerichts zum Aufbau der Fahrbahn der B.-Straße vor den Umbauarbeiten im Jahre 1995 beruhen auf den im wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und F.. Nach den Erklärungen des Zeugen S. im Termin am 20.01.2000 bestand diese Fahrbahn insgesamt nur aus einer Trag-Deckschicht von 10 bis 15 cm Dicke, und zwar aus einer Schicht Basaltschotter und einer Teerdecke. Nach den Erklärungen des Zeugen F. im Termin am 22.08.2000 bestand die Fahrbahn der B.-Straße aus einer etwa 3 cm dicken Teerdecke und einer Basaltschotterschicht von ca. 5 bis 6 cm auf einer ca. 15 cm dicken Schicht von Kalksteinen. Diese im wesentlichen übereinstimmenden Erklärungen der Zeugen hält das Gericht für glaubhaft, zumal der von ihnen beschriebene Aufbau der Fahrbahn ganz offensichtlich dem Aufbau von Innerortsstraßen, wie sie seinerzeit errichtet worden sind, entspricht. Soweit die Klägerin der Verwertung der Aussage des Zeugen S. widersprochen hat, weil er seinerzeit bei der Beklagten angestellt gewesen ist, kann sie damit nicht durchdringen. Ein Beschäftigungsverhältnis ändert nichts daran, dass die angestellte Person Zeuge sein kann. Die Tatsache ihres Anstellungsverhältnisses ist allerdings bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit ihrer Aussage zu berücksichtigen. Das hat das Gericht durch Vergleich mit der Aussage des Zeugen F. und im Hinblick auf den üblichen Aufbau der seinerzeit errichteter Fahrbahnen getan. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin selbst oder von dem Kläger im gleichzeitig verhandelten Verfahren 6 E 1283/97, dessen Akten beigezogen worden sind, vorgelegten Photographien von der Fahrbahn der B.-Straße. Zwar lässt sich auf einem Teil der Photographien in der Tat erkennen, dass die dort abgelichteten Straßenabschnitte auch eine Frostschutzschicht aufweisen, die deutlich dicker ist, als sie von den Zeugen S. und F. beschrieben worden ist. Dies hat der Sachverständige Sch., dem die Photographien im Hinblick auf den Beweisbeschluss vom 22.08.2000 vorgelegt worden sind, im Schreiben vom 06.01.2001 bestätigt. Aufgrund der Erklärungen der Beklagten im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.04.2001 ergibt sich aber, dass alle Photographien, auf denen man eine entsprechende Frostschutzschicht erkennen kann, einen Abschnitt der B.-Straße im Einmündungsbereich zur M.er Straße zeigen. Diesem Vortrag der Beklagten ist die zur Stellungnahme aufgeforderte Klägerin nicht entgegen getreten. Bezüglich der vom Kläger im Verfahren 6 E 1283/97 vorgelegten Photographien hat der Kläger dieses Verfahrens eingeräumt, dass die Photographien, die nach der Stellungnahme des Sachverständigen Sch. eine dickere Frostschutzschicht zeigen, den Einmündungsbereich zur M.er Straße (Höhe Haus B.-Straße 2) zeigen. Soweit die vorgelegten Bilder dagegen den weiteren Verlauf der B.-Straße zeigen (z.B. Bild in der Akte 6 E 1283/97, Bl. 166 Rückseite), lässt sich auf diesen nach der Stellungnahme des Sachverständigen vom 07.11.2001 dagegen erkennen, dass in diesem Straßenstück keine Frostschutzschicht eingebaut war. Entsprechendes gilt auch für die von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 26.10.2001 vorgelegten Farbkopien von Photographien der B.-Straße. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2001 weitere Farbkopien von Photographien vorgelegt hat, sind diese für das Vorhandensein oder Fehlen der Frostschutzschicht entweder nicht aussagekräftig oder es handelt es um Farbkopien, die der Kläger im Verfahren 6 E 1283/97 bereits vorgelegt hatte. Deshalb ist davon auszugehen, dass die B.-Straße zwar im Einmündungsbereich der M.er Straße eine Frostschutzschicht aufgewiesen hat, nicht aber in ihrem weiteren Verlauf. Dieses Ergebnis deckt sich mit den auch insoweit glaubwürdigen Erklärungen der Zeugen F., E. und G. im Beweisaufnahmetermin am 13.11.2001, in dem diese übereinstimmend erklärt haben, dass der Einmündungsbereich der B.-Straße zur M.er Straße bereits im Zuge des Umbaus der M.er Straße und der Verlegung eines Abwasserkanals dort Anfang der 80er Jahre um- und ausgebaut und in der B.-Straße dort bis zum Schacht 87 - etwa 10 m in die B.-Straße hinein - ein Regenwasserkanal gebaut worden ist, der dann - allerdings nur provisorisch - vom Schacht 87 nach 30 bis 40 m - nach den Erklärungen der Klägerin 56,50 m vom der Einmündung zur M.er Straße entfernt - in die Binse geführt worden ist. Im Zuge dieser Arbeiten ist der Einmündungsbereich der B.-Straße zur M.er Straße bis zum Schacht 87 nach den Erklärungen des auch insoweit glaubwürdigen Zeugen F. im Termin am 13.11.2001 bereits nach dem seinerzeitigen Stand der Technik mit einem dickeren Frostschutzschicht und einer stärkeren Fahrbahndecke versehen worden. Von einem weitergehenden Umbau der B.-Straße vom Schacht 87 aus bis zur provisorischen Einmündung in die Binse ist dagegen nicht auszugehen. Das ergibt sich insbesondere aus der Erklärung des Zeugen F., die auch deshalb alles für sich hat, weil - auch von der Klägerin nicht bestritten - ab dem Schacht 87 zunächst nur ein provisorischer Abwasserkanal gebaut und erst Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre eine endgültige Kanalisation in die B.-Straße verlegt worden ist, so dass eine vorher erfolgte endgültige Herstellung dieses Straßenstücks sinnlos gewesen wäre. Etwas anderes zeigen auch die genannten Photos, wie dargelegt, nicht. Da mit den Erläuterungen des Sachverständigen und der Zeugen die Grundlagen für den Beweisbeschluss vom 22.08.2000 entfallen sind, ist dieser auch wieder aufgehoben worden. Ist deshalb davon auszugehen, dass die Fahrbahn der B.-Straße im Einmündungsbereich der M.er Straße bis Schacht 87 Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre und die B.-Straße im übrigen durch Umbaumaßnahmen im Jahre 1995 durch eine Verstärkung von Frostschutz- und Abdeckschicht verbessert worden ist, kommt es auf die von der Klägerin vorgetragene Behauptung nicht mehr an, die B.-Straße sei vor dem Umbau 1995 in einem ordnungsgemäßen Zustand gewesen bzw. soweit das nicht der Fall gewesen sei, sei dies auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, nach den Kanalbauarbeiten Ende der 80er, Anfang der 90er Jahre die Fahrbahn nur vorläufig bis zu einem endgültigen Umbau wiederherzustellen. Dieser Vortrag wäre nur dann von Belang, wenn es sich bei den Arbeiten im Jahre 1995 allein um eine verschleißbedingte Erneuerung gehandelt hätte (s. dazu Hess. VGH, Beschluss vom 20.07.1993, aaO.); das ist aber, wie dargelegt, nicht der Fall. Bei den Arbeiten an dem Gehweg handelt es sich sowohl um eine verschleißbedingte als auch um verbessernde Erneuerung. Der Gehweg der B.-Straße verläuft auf der Betonabdeckung der neben der B.-Straße verlaufenden B.-Baches; diese stellte die Lauffläche des Gehwegs dar. Diese Abdeckung der Binse war - was unter den Beteiligten unstreitig ist - Anfang der 30er Jahre erfolgt und bestand deshalb zum Zeitpunkt der Arbeiten im Jahre 1995 bereits über 60 Jahre. Allein dies spricht dafür, dass diese Abdeckung und damit der Gehweg erneuerungsbedürftig war. Konkret ergibt sich dies aus der auch insoweit glaubhaften Aussage des Zeugen S. im Termin am 20.01.2000, wonach die Abdeckung verwittert und in keinem guten Zustand war. Diese Aussage wird durch das von der Beklagten vorgelegte Protokoll der Gemeindevorstandssitzung vom 26.11.1986, das der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.08.1997 vorgelegt hat, bestätigt. Unter Tagesordnungspunkt 3 wird dort eine Ausbesserungsbedürftigkeit vor dem Haus K. festgestellt, weil der Bürgersteig abgesackt war und Unfallgefahr bestand. Vor allem aber ergibt sich die verschleißbedingte Erneuerungsbedürftigkeit aus dem Gutachten von Professor H. vom 28.05.1991, das der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 08.06.1999 vorgelegt hat. Dort werden großflächige Abplatzungen (S.3), starke Abplatzungen und Querrisse im gesamten Deckenbereich (S.4), teilweise handgroße Öffnungen (S.5) sowie Abplatzungen und Querrisse (S. 7) konstatiert. Angesichts dieser konkreten Feststellungen, die von der Klägerin substantiell nicht in Abrede gestellt worden sind, reicht ihr allgemein gehaltene Vortrag im Vorverfahren, der Gehweg sei in gutem baulichen und sicherheitlichen Zustand gewesen (Schreiben vom 14.07.1996), nicht aus, die getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen. Im übrigen handelt es sich bei den am Gehweg durchgeführten Arbeiten im Jahre 1995 auch um eine verbessernde Erneuerung, denn die als Gehweg dienende Abdeckung der Binse ist mit einem durchgängigen Plattenbelag versehen worden. Dadurch ist die Abdeckung vor weiterem Verfall mit den Folgen für ein gefahrloses Begehen geschützt, die Möglichkeiten von Ausbesserungen erleichtert und aufgrund des einheitlichen Plattenbelags ein besseres und gefahrloseres Laufen ermöglicht (OVG Münster, Beschluss vom 13.05.1974 - III B 760/73 -, KStZ 1975,14; Driehaus, aaO., § 32 Rdnr.52). Dass es nach der Auffassung der Klägerin billigere Möglichkeiten der Sanierung des Gehwegs gegeben hätte, kann bei der Prüfung der Frage, ob die Maßnahme eine Verbesserung darstellt, dahinstehen. Dieser Einwand stellt im übrigen aber auch nicht die Erforderlichkeit dieser Maßnahme selbst in Frage. Denn insoweit steht, wie oben dargelegt, der Beklagten ein weiter Beurteilungs- und Entscheidungsspielraum zu. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Spielraum überschritten worden wäre, gibt es nicht. Auch die Arbeiten an der Beleuchtungsanlage als weiterer Teileinrichtung der Straße im Rahmen der Umgestaltung der B.-Straße im Jahre 1995 stellen sich als eine verbessernde Erneuerung dar. Denn aus den Erklärungen des Zeugen S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2000, denen die Klägerin nicht entgegen getreten ist, sind die Straßenleuchten von der westlichen auf die östliche Seite der Straße verlegt worden. Dadurch leuchten sie den Gehweg aus. Da die Straßenbeleuchtung in erster Linie den Fußgängerverkehr und erst in zweiter Linie den Fahrzeugverkehr sicherer machen soll (Hess. VGH, Beschluss vom 21.03.1997 - 5 TG 2505/96 -, HSGZ 1998,26; Driehaus, aaO., § 34 Rdnr.20), liegt hierin ebenfalls eine Verbesserung. Dass die Straßenbeleuchtungsmasten nach den Erklärungen des Zeugen S. erst in den 80er Jahren auf die westliche Seite verlegt worden waren, weil man die Binse offen legen wollte und die Straßenbeleuchtungsmasten diesen Plänen im Weg standen, nimmt der 1995 erfolgten erneuten Verlegung nicht den Charakter der Erforderlichkeit in dem oben dargelegten Sinne. Dies wäre allenfalls anzunehmen, wenn die Verlegung der Masten in den 80er Jahren gleichfalls als beitragsfähige Maßnahme abgerechnet worden wäre (Driehaus, aaO., § 33 Rdnr.43). Das ist aber nicht der Fall. Handelt es sich demnach bei allen Arbeiten, die an den drei Teileinrichtungen der B.-Straße vorgenommen worden sind, um verbessernde Um- und Ausbaumaßnahmen, so sind die dadurch entstandenen Kosten, soweit sie berücksichtigungsfähig sind, auch auf die Anlieger im Wege der Beitragserhebung umzulegen. Dass es im Vorfeld der Planungen seitens der Beklagten Äußerungen dahingehend gegeben hat, dass die Um- und Ausbaumaßnahmen beitragsfrei bleiben sollen, ist jedenfalls unter rechtlichen Gesichtspunkten mangels Rechtsverbindlichkeit (§ 38 HVwVfG; § 71 Abs. 2 HGO) unbeachtlich. In dem angefochtenen Bescheid legt die Beklagte Gesamtaufwendungen für die Um- und Ausbaumaßnahmen im Jahre 1995 in Höhe von 520.797,18 DM zugrunde. Dabei entfällt nach den mit dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 05.06.1997 vorgelegten Verwaltungsvorgängen auf die Arbeiten der Fa. F. gem. Schlussrechnung vom 09.05.1995 443.400,06 DM, auf die Planungs- und Überwachungsarbeiten des Architekten B. gem. Honorarschlussrechnung vom 03.08 1995 65.330,44 DM, auf die Straßenbeleuchtung 11.463,27 DM und auf die Ausschreibung Kosten in Höhe von 603,41 DM. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2000 hat die Beklagte weitere umlagefähige Kosten aufgeführt, nämlich für die statische Untersuchung des Kastenprofils der Binse in Höhe von 10.553,22 DM, für die Bepflanzung in Höhe von 6.604,25 DM und für die Straßenbeleuchtung in Höhe von 12.928,89 DM. Diese aufgeführten Kosten sind, weil nicht erforderlich, teilweise zu kürzen. Im einzelnen: Die Schlussrechnung der Fa. F. vom 09.05.1995 umfasst auch Arbeiten, die nach Durchführung der Beweisaufnahme hierfür nicht entstanden und zu unrecht berechnet worden sind. Dem Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 22.02.2002 ist nämlich zu entnehmen, dass in diese Rechnung auch die Straßenaufbruch- und Aufbaukosten bezüglich der Flächen vom Einmündungsbereich der M.er Straße bis zum Schacht 87 enthalten sind. Diese sind aber, wie der Zeuge F. im Termin am 22.08.2000 erklärt hat, schon im Zuge der Umbauarbeiten der M.er Straße Ende der 70, Anfang der 80er Jahre umgebaut und mit einer Frostschutzschicht versehen und deshalb 1995 nicht erneut umgebaut worden. Deshalb durften Arbeiten an diesen Flächen auch keinen Eingang in die Schlussrechnung vom 09.05.1995 finden. Aber auch wenn man davon ausgehen würde, dass die Fa. F. 1995 Arbeiten an diesen Flächen wie im übrigen Bereich der B.-Straße ausgeführt hat, wären die hierdurch entstandenen Kosten nicht umlegungsfähig, da aufgrund der dargelegten Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Flächen erneuerungsbedürftig waren. Die hierfür darlegungsverpflichtete Beklagte hat nachprüfbare Tatsachen, dass gleichwohl eine Erneuerung auch dieser Flächen erforderlich war, nicht vorgetragen. Die hierfür in der Schlussrechnung der Fa. F. vom 09.05.1995 eingesetzten Kosten betragen nach den Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 22.02.2002 5.910,61 DM. Da aufgrund des später durch den Gutachter erfolgten Aufmaßes (Stellungnahme vom 07.07.2002) nicht von einer Fläche von 88,78 qm bzw. 82,20 qm, sondern von 70,99 qm auszugehen ist, wie im Termin zur mündlichen Verhandlung am 08.10.2002 ausführlich erörtert worden ist, ergibt sich ein Kürzungsbetrag von nur 4.926,- DM (993,45 DM + 1.348,08 DM + 78,13 DM = 2.419,66 DM +15 % Mehrwertsteuer = 2.782,61 DM : 88,78 qm = 31,34 DM x 70,99 DM = 2.224,83 DM; 1.685,92 DM + 1.034,08 DM = 2.720,- DM + 15 % Mehrwertsteuer = 3.128,- DM : 82,20 qm = 38,05 DM x 70,99 qm = 2.701,17 DM; 2.224,83 DM + 2.701,17 DM = 4.926,- DM). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist keine weitergehende Fläche im Einmündungsbereich zur M.er Straße herauszurechnen - die Klägerin hat beim Termin zur Augenscheineinnahme am 20.1.2000 etwa 50 m bzw. in den Schriftsätzen ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.12.2000 und 02.10.2002 56,50 m angegeben. Zwar geht auch das Gericht davon aus, dass bei den Arbeiten Ende der 70er, Anfang der 80er Jahre auch weitere Flächen der B.-Straße im Zusammenhang mit der provisorischen Verlegung des Regenwasserkanals vom Schacht 87 in die Binse aufgegraben und wieder geschlossen worden sind. Aus den auch insoweit glaubhaften Erklärungen der Zeugen F., E. und G. im Termin am 13.11.2001 ergibt sich aber, dass es sich bei den Arbeiten im Straßenraum der M.er Straße über den Schacht 87 hinaus nur um die provisorische Verlegung des Kanals und die Wiederherstellung der davon betroffenen Flächen in dem Umfang des bisherigen Fahrbahnaufbaus und nicht um ein endgültiges Herrichten der entsprechenden Straßenflächen gehandelt hat. Deshalb war die Entscheidung der Beklagten, im Zusammenhang mit dem Um- und Ausbauarbeiten 1995 die gesamte Fläche der Fahrbahn ab dem Schacht 87 herrichten und mit einer ordnungsgemäßen Frostschutzschicht und einer solideren Fahrbahnabdeckung versehen zu lassen, nicht zu beanstanden; die diesbezüglichen Umbauarbeiten waren vielmehr in dem oben erläuterten Sinne erforderlich. Soweit die Klägerin deshalb davon ausgeht, dass der Aufwand für Flächen in der Größenordnung von ca. 940 qm (Schriftsatz vom 10.11.2000) herauszurechnen ist, trifft das nicht zu. Der insoweit erneut mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 02.10.2002 beantragten Einholung eines Sachverständigengutachtens brauchte das Gericht auch nicht nachzugehen. Da der alte Aufbau der B.-Straße nicht mehr vorhanden ist, hätte der Sachverständige auch nicht feststellen können, welche Flächen der B.-Straße schon mit der erforderlichen Frostschutzschicht und einer ausreichenden Fahrbahndecke versehen gewesen waren. Zur Klärung dieser Frage standen allein die vom Gericht gehörten Zeugen zur Verfügung. Ebenfalls kein Flächenabzug ergibt sich aus dem Vortrag der Klägerin, im Rahmen des Um- und Ausbaus der B.-Straße sei auch der "Dorfplatz", soweit befahrbar, mit einer neuen Fahrbahndecke versehen worden; hierfür könnten die Anwohner der B.-Straße aber nicht herangezogen werden. Denn bei dem "Dorfplatz" handelt e sich um den Einmündungsbereich der Straße Zur Fulda. Soweit die Fahrbahn in diesem Bereich erneuert worden ist, handelt es sich um eine Verbreitung der Fahrbahn und um Anschlussarbeiten, die die Beklagte im Zuge des verbessernden Umbaus für erforderlich halten durfte. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass sie die ihr dabei gesteckten Grenzen überschritten hätte. Aus der Schlussrechnung vom 09.05.1995 ist dagegen die Position 5.14 in Höhe von 26.037,85 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer in Höhe von 3.905,68 DM, insgesamt also der Betrag von 29.943,53 DM herauszurechnen. Diese Position betrifft die Herstellung der Sandsteinrinne in der B.-Straße. Hier hat die Klägerin die Richtigkeit des der Abrechnung zugrunde liegenden Aufmaßes bestritten. Der Sachverständige hat in seinem aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.12.2001 erstellten Gutachten vom 22.02.2002 dazu erklärt, dass die abgerechneten Flächen jedenfalls nicht in vollem Umfang neu erstellt worden seien, dass sich aber nicht mehr feststellen lasse, welche Flächen im Zusammenhang mit den Umbaumaßnahmen 1995 tatsächlich neu hergestellt bzw. wieder angepasst worden sind und welche Flächen ohne Veränderung übernommen worden sind. Dementsprechend konnte das der Abrechnung zugrundeliegende Aufmaß nicht auf Richtigkeit hin überprüft werden. Die insoweit darlegungsverpflichtete Beklagte hat die dazu erforderlichen Angaben und Beweismittel trotz Aufforderung durch das Gericht (Verfügung vom 06.05.2002) nicht vorgelegt. Da der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 08.10.2002 darüber hinaus auch erklärt hat, es lasse sich aus sachverständiger Sicht noch nicht einmal angegeben, welche Flächen mit Sicherheit neu hergestellt oder verändert worden sind, fehlt es auch an einer Grundlage für eine Schätzung der mit Sicherheit umgestalteten Flächen mit der Folge, dass das Gericht auch keinen Mindestaufwand ansetzen kann. Abzusetzen ist darüber hinaus ein Betrag von 3.840,- DM, den die Beklagte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.1999 als Wert der ausgebauten und in anderen Anlagen wiederverwerteten oder im Bauhof vorgehaltenen Sandsteinpflaster angegeben hat und den auch die Klägerin als angemessenen Wert angesehen hat (Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin vom 10.11.2000). Hierbei handelt es sich um Altmaterial, das jedenfalls dann aufwandsmindernd zu berücksichtigen ist, wenn das ausgebaute Material wiederverwendungsfähig ist und einen nicht unerheblichen wirtschaftlichen Wert hat (Driehaus, aaO., § 33 Rdnr.14). So ist es nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten hier. Ein darüber hinausgehender Betrag für ausgebautes und wiederverwendungsfähiges Altmaterial ist nicht abzusetzen. Die Klägerin hat zwar mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 10.11.2000 erklärt, es seien noch weitere Pflasterflächen, u.z. aus Blaubasaltsteinen, aufgenommen worden und diese Pflastersteine seien nicht wieder eingebaut worden, so dass deren Wert ebenfalls noch abgesetzt werden müsste. Die Klägerin hat die hiervon betroffenen Flächen nicht genau bezeichnet und die tatsächliche Menge der nicht wieder eingebauten Steine auch nicht ansatzweise angeben, sondern hierzu nur ergänzenden Vortrag in Aussicht gestellt, diesen aber trotz Aufforderung des Gerichts zu abschließendem Vortrag (z.B. Verfügung vom 05.07.2002) nicht gehalten. Das Gericht brauchte diesem Einwand deshalb mangels substantiiertem Vortrag nicht weiter nachzugehen und hat davon im Hinblick auf die Verfahrensdauer auch abgesehen. Weitere Abzüge an der Schlussrechnung der Fa. F. vom 09.05.1995 sind nicht vorzunehmen. Soweit die Klägerin vorgetragen hat, die der Abrechnung der Fa. F. beigelegten Lieferscheine seien von der Beklagten nicht abgezeichnet worden und es bestehe der Verdacht, dass die in den Lieferscheinen aufgeführten Mengen gar nicht verbaut worden seien, so ergibt sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 22.02.2002, dass diese Behauptung jedenfalls bei überschlägiger Berechnung nicht zutrifft. Die Klägerin hat den im Hinblick auf diese Feststellung erforderlichen substantiierten weiteren Vortrag, welche Lieferscheine in welcher Höhe die tatsächlich angelieferten Mengen nicht wiedergeben, trotz Aufforderung durch das Gericht zur abschließenden Stellungnahme (Verfügung vom 05.07.2002) nicht gehalten. Soweit die Klägerin die Schlussrechnung für insgesamt nicht berücksichtigungsfähig hält, weil der Auftragsvergabe kein ordnungsgemäßes Ausschreibungsverfahren vorausgegangen sei, kann sie mit diesem Einwand ebenfalls nicht durchdringen. Unabhängig davon, ob es zutrifft, dass die Ausschreibung fehlerhaft gewesen ist, könnte die Klägerin mit ihrem Einwand nur dann gehört werden, wenn sie gleichzeitig substantiiert vortragen hätte, dass ein anderer Unternehmer zum damaligen Zeitpunkt die Arbeiten günstiger ausgeführt hätte (Driehaus, aaO., § 16 Rdnr.19). Entsprechenden Vortrag hat die Klägerin aber nicht gehalten. Danach sind bei der Schlussrechnung der Fa. F. insgesamt 38.709,53 DM (4.926,- DM + 29.943,53 DM + 3.840,- DM) abzusetzen mit der Folge, dass insoweit Herstellungskosten nur in Höhe von 404,690,53 DM angesetzt werden können. Soweit die Klägerin sich gegen die Berücksichtigung der Rechnung des Architekten B. vom 03.08.1995 wendet, hat sie damit zu einem Teil Erfolg. Keinen Erfolg hat die Klägerin, soweit sie sich gegen die Berücksichtigung der Rechnung des Architekten insgesamt mit dem Argument wendet, es fehle an einem zuvor durchgeführten Vergabeverfahren für die Architektenleistung. Denn bei der Leistungserbringung eines Architekten handelt es sich um keine Arbeiten im Sinne von § 1 VOB A, so dass die VOB A insgesamt und damit deren Regelungen über das Vergabeverfahren auf Architektenleistungen jedenfalls zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe durch die Beklagte an den Architekten B. nicht anwendbar waren (Ingenstau/Korbion, VOB Teile A und B, 1996, § 1 Rdnr.30; Heiermann/Riedl/Rusan, Handkommentar zur VOB, 2000, § 1 Rdnr.27). Im übrigen könnte die Klägerin mit ihrem Einwand auch deshalb keinen Erfolg haben, weil es auch insoweit an der, wie oben dargelegt, erforderlichen substantiierten Behauptung fehlt, dass ein anderer Architekt bei Durchführung eines Vergabeverfahrens ein günstigeres Angebot abgegeben hätte. Statt des Rechnungsbetrages von 65.330,44 DM ist als umlagefähiger Aufwand aber nur ein Betrag von 46.875,64 DM anzusetzen. Dieser Betrag ergibt sich im Einzelnen wie folgt: Mit Vertrag vom 30.07./07.08.1990 haben die Beklagte und der Architekt unter Hinweis auf das Honorarangebot vom 30.07.1990 eine Honorarvereinbarung über pauschal 64.762,35 DM getroffen (§ 3 Abs. 3 des Vertrages). Eine solche Vereinbarung über ein Pauschalhonorar ist grundsätzlich zulässig, soweit die Vereinbarung schriftlich getroffen wird und sich der vereinbarte Betrag im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze der HOAI hält (Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 1991, § 4 Rdnr.3). Letzteres ist bei der Vereinbarung vom 30.07./07.08.1990 zwar nicht der Fall, weil der vereinbarte Betrag auch den nach den Höchstsätzen der HOAI möglichen Betrag übersteigt; gleichwohl führt das nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung insgesamt, sondern nur dazu, dass ein Honorar in Höhe der Höchstsätze der HOAI als vereinbart gilt (Hesse/Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI, 1996, § 4 Rdnr.114 f.). In der Honorarschlussrechnung ist der Architekt im übrigen für die Leistungsphasen 1 bis 4 (§ 55 HOAI) zutreffend von der Kostenschätzung vom 29.06.1989 in Höhe von 645.000,- DM ausgegangen. Denn nach § 52 Abs.2 Nr.1 HOAI ist, soweit eine Kostenberechnung wie hier nicht vorliegt, von der Kostenschätzung auszugehen, wenn die Beteiligten dies vereinbaren. Das ist vorliegend der Fall. Dass die Kostenschätzung deutlich über den später tatsächlich entstandenen Kosten liegt, ist jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine Kostenschätzung ist eine Kostenermittlung mit weitgehenden Toleranzen, die sich an Erfahrungswerten und Kostenrichtwerten orientiert (Locher u.a., aaO., § 1 Rdnr.3). Vor dem Hintergrund, dass es im Angebotsverfahren auch teurere Angebote als die der Fa. F. gegeben hat, gibt es keine Anhaltspunkte dafür - und die Klägerin hat solche auch nicht vorgetragen -, dass der Architekt bei der von ihm vorgenommenen und mit der Beklagten vereinbarten Kostenschätzung die Toleranzgrenzen überschritten hätte. Die Berechtigung zur Berücksichtigung der Nebenleistungen wie Bepflanzung und Beleuchtung in diesen Leistungsphasen entgegen § 52 Abs. 6 Nr. 10 HOAI ergibt sich daraus, dass der Architekt für diese Nebenleistungen auch Planungsleistungen erbracht hat. Soweit die Klägerin sich gegen diese Kostenschätzung wendet und die Honorarschlussrechnung vom 03.08.1995 bereits deshalb für nicht fällig hält, weil diese den Vorgaben der DIN 276 nicht genüge, übersieht sie, dass die Vorgaben der DIN 276 - anders als für Gebäude, Freianlagen und Innenräume gem. § 10 Abs. 2 HOAI - jedenfalls für diese Leistungsphasen im Rahmen des Teils VII HOAI (Leistungen bei Ingenieurbauwerken und Verkehrsanlagen) nicht anwendbar ist. Gleichwohl sind der Kostenschätzung auch - wie in DIN 276, Teil 2 vorgegeben - einzelne Positionen der Gewerke zu entnehmen. Der Berechnung der Leistungsphasen 6 bis 9 in der Honorarschlussrechnung liegt der Rechnungsbetrag aus der Schlussrechnung der Fa. F. vom 08.05.1995 - abzüglich Mehrwertsteuer - zugrunde. Das entspricht grundsätzlich den Vorgaben nach § 52 Abs.2 Nr. 2 HOAI. Die Nichtberücksichtigung der Kosten der Straßenbeleuchtung und Bepflanzung bei der Berechnung des Honorars in dieser Leistungsphasen entspricht § 52 Abs. 6 Nr. 10 HOAI; denn eine Tätigkeit in diesen Leistungsphasen hat der Architekt offensichtlich nicht ausgeübt. Dass er die Arbeiten offensichtlich nicht überwacht hat, ergibt sich unter anderem daraus, dass er an den von der Beklagten insoweit vorgelegten Rechnungen - anders als bei der Schlussrechnung der Fa. F. - keine durch Stempelaufdruck kenntlich gemachte Überprüfung vorgenommen hat. Und aus den von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergibt sich auch sonst kein Nachweis der Tätigkeit des Architekten in diesen Leistungsphasen. Von dem Nettobetrag aus der Schlussrechnung der Fa. F. sind allerdings auch noch die auf die Flächen im Einmündungsbereich zur M.er Straße entfallenden Kosten - ohne Mehrwertsteuer - (4.283,47 DM) und der Pflasterung der Rinne (26.037,85 DM) abzusetzen, nicht aber der Wert der aufgenommenen Steine, da insoweit eine Architektenleistung zugrunde liegt. Danach ergibt sich ein diesen Leistungsphasen zugrunde zu legender Wert von 355.243,95 DM (385.565,27 DM - 4.283,47 - 26.037,85 DM). Soweit in der Schlussrechnung des Architekten auch die Leistungsphase 5 abgerechnet worden ist, ist dies nicht berechtigt. Denn diese Leistungsphase hat der Architekt nicht erbracht. Bei der Leistungsphase 5 handelt es sich um die Ausführungsplanung mit Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planlösung (§ 55 HOAI). Ausführungsreife Pläne hat der Architekt offensichtlich nicht vorgelegt. In den Verwaltungsvorgängen befindet sich insoweit nur eine Skizze des geplanten Umbaus (Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 07.09.2000). Ordnungsgemäße und maßstäbliche Ausführungspläne hat die Beklagte nicht vorgelegt. Diese gibt es offensichtlich auch nicht, wie die Beklagte selbst mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 17.09.1999 vorgetragen und was der Zeuge F. bei seiner Vernehmung seinerzeit bestätigt hat. Erstattungsfähig ist im übrigen auch nur der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses über die Architektenleistung geltende Mehrwertsteuersatz von 14% und nicht der in der Schlussrechnung aufgeführte Mehrwertsteuersatz von 15 %; einen Anspruch auf Anpassung des Mehrwertsteuersatzes hätte sich der Architekt im Vertrag vorbehalten müssen; das ist aber nicht geschehen (§ 9 Abs.1 HOAI und § 10 des Vertrages; Locher u.a., aaO., § 9 Rdnr.4). Danach ergibt sich folgende Berechnung des Architektenhonorars, wobei die Honorartafel nach der zur Zeit der Vereinbarung geltenden Fassung der 1. Verordnung vom 17.07.1984 zur Änderung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (BGBl.I S.948) zugrunde zu legen ist: Honorarzone III Höchstsatz Leistungsphase 1 bis 4 Wert nach Kostenschätzung: 645.000,- DM 37.550,- DM + 45.000,- DM x 5.420 : 100.000,- = 39.989,- DM (zur Berechnung s. die Interpolationsvorschrift in § 5a HOAI und die Formel bei Locher u.a., aaO., § 5a Rdnr.4). Leistungsphase 1 bis 4: 52% 39.989,- DM x 52 % = 20.794,28 DM Leistungsphase 6 bis 9 Wert nach Kostenberechnung: 355.243,95 DM 25.230,- DM + 55.243,95 DM x 6.240 DM : 100.000,- DM = 28.677,22 DM Leistungsphasen 6 bis 9: 33 % 28.677,22 DM x 33 % = 9.463,48 DM Bauüberwachung (§ 57 Abs. 2 HOAI und Honorarangebot vom 30.07.1990) 2,2 % x 355.243,95 DM = 7.815,37 DM Zwischensumme: 38.073,13 DM Nebenkosten 8 % (§ 7 Abs. 3 HOAI und § 3 Abs. 3 des Vertrages vom 30.07./07.08.1990) 38.073,13 DM x 8 % = 3.045,85 DM Zwischensumme 41.118,98 DM 14 % Mehrwertsteuer 5.756,66 DM Rechnungsbetrag 46.875,64 DM. Die Erforderlichkeit der Kosten für die Erneuerung des Gehwegs hat die Klägerin substantiiert nicht bestritten. Zwar hat sie vorgetragen, die Abdeckung der Binse hätte zu deutlich niedrigeren Kosten saniert werden können. Dieser Einwand betrifft aber die grundsätzliche Entscheidung der Beklagten über die Erforderlichkeit des Um- und Ausbaus; auf welche Weise diese erfolgt, dafür steht der Beklagten, wie oben dargelegt, ein Entscheidungsspielraum zu. Ist davon auszugehen, dass diese Entscheidung für den Belag mit Platten nicht zu beanstanden ist, so sind auch die hierfür in der Schlussrechnung der Fa. F. berücksichtigten Kosten ungekürzt anzusetzen. Einwände gegen die entsprechenden Position hat die Klägerin substantiiert nicht erhoben. Die Erforderlichkeit der Kosten für die Straßenbeleuchtungsanlage der Höhe nach hat die Klägerin ebenfalls substantiiert nicht bestritten, so dass diese zugrunde zu legen sind. Allerdings hat die Beklagte insoweit nur Kosten in Höhe von 11.463,64 DM mit den Verwaltungsvorgang, den sie mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 05.06.1997 vorgelegt hat (darin Rechnungen der Fa. F. vom 02.05 1995 über 8.037,93 DM, der Fa. Martin vom 27.03.1995 über 361,10 DM und vom 15.05.1995 über 1.172,08 DM sowie der EAM vom 04.06.1995 über 1.892,16 DM), und von 3.910,20 DM (Rechnung der Fa. Sch. vom 22.07.1991; Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 20.07.2000), insgesamt demnach in Höhe von 15.373,47 DM nachgewiesen. Berücksichtigungsfähig sind auch die Ausschreibungskosten in Höhe von 603,41 DM und Pflanzkosten in Höhe von 4.200,38 DM (Rechnung der Fa. L. vom 5.12.1995, die die Beklagte mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 07.09.2000 überreicht hat). Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.01.2000 einen Betrag von 4.249,25 DM geltend gemacht hat, handelt es sich bei diesem Betrag um den Kostenvoranschlag (Anlage zum Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigen der Beklagten vom 20.06.2000). Den darüber hinaus geltend gemachten weiteren Betrag von 2.355,- DM hat die Beklagte trotz Ankündigung im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigen vom 26.06.2000 nicht vorgelegt. Nicht berücksichtigungsfähig sind die von der Beklagten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2000 geltend gemachten Kosten für die statische Untersuchung des Kastenprofils der Binse. Diese Untersuchungen betrafen offenbar statische Fragen der Kanalabdeckung der Binse, die Voraussetzung für die Entscheidung waren, ob und ggf. welche Maßnahmen an der Abdeckung der Binse vorgenommen werden mussten. Damit waren sie Gegenstand der Unterhaltspflichten der Beklagten bezüglich der Straße und nicht Gegenstand des Bauprogramms bezüglich der Umgestaltung der Binse. Dieses baute vielmehr auf dem Ergebnis der Untersuchung auf. Da aber verteilungsfähig nur die Kosten sind, die zur Verwirklichung eines (zuvor gefassten) Bauprogramms, nicht aber anlässlich seiner Vorbereitung entstehen (Driehaus, aaO, § 33 Rdnr. 4), sind diese Kosten nicht berücksichtigungsfähig. Im übrigen ergäbe sich die Nicht-Berücksichtigungsfähigkeit dieses Kosten auch dann, wenn man sie als Ausführungskosten des Bauprogramms ansähe, weil die Beklagte trotz des Einwandes der Klägerin, die in diesem Zusammenhang vorgelegten Rechnungen beträfen nicht (nur) die Binse im Verlauf der B.-Straße, sondern auch den Eselsgraben, der jenseits der M.er Straße verlaufe - ein Einwand, der wegen der entsprechenden Bezugnahme in der Auftragerteilung und Rechnung von Prof. H. ausreichend substantiiert ist -, nicht zweifelsfrei und nachprüfbar (Driehaus, aaO., § 33 Rdnr.3) dargelegt hat, dass die geltend gemachten Kosten für die statische Prüfung nur die Abdeckung im Verlauf der B.-Straße betreffen oder welcher Teil der Rechnung hierauf entfällt. Danach ergeben sich insgesamt folgende berücksichtigungsfähigen Kosten: Schlussrechnung F. 404.690,53 DM Architektenhonorar 46.875.64 DM Straßenbeleuchtung 15.373,47 DM Ausschreibung 603,41 DM Pflanzkosten 4.200,38 DM Summe 471.743,43 DM Hiervon trägt die Beklagte nach § 7 Abs. 1 StBS die Hälfte, mithin 235.871,71 DM. Bei der B.-Straße handelt es sich nämlich, wie sich das Gericht anlässlich des Termins zur Augenscheineinnahme vom 20.01.2000 festgestellt hat, um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Straße. Dies ergibt sich aufgrund der Verkehrsbeziehungen mit den Straßen E.-Straße, S.-Weg, An der F. und K.-Weg. Der B.-Straße fällt dabei in Zusammenhang mit diesen Straßen die verkehrliche Erschließung dieses gesamten Dorfteils zu. Für einen solchen innerörtlichen Bezug spricht im übrigen auch, dass in die B.-Straße eine Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs liegt. Soweit die Beklagte im Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 28.01.2000 davon ausgeht, dass es sich um eine Straße mit reinem Anliegerverkehr handelt, widerspricht sie damit der von ihr selbst zunächst vorgenommenen Abrechnung, ohne dafür eine nachvollziehbare Begründung zu liefern. Nach § 7 Abs.1 StBS erfolgt die Verteilung der Kosten nach der Grundstücksfläche, da sich die bauliche und sonstige Nutzung in dem unbeplanten Abrechnungsgebiet bezüglich der einzelnen Grundstücke, wie die Beklagte angenommen und die Augenscheineinnahme anlässlich des Termins am 20.01.2002 bestätigt hat, nicht unterscheidet; es handelt sich um ein Dorfgebiet, das im wesentlichen mit 2-geschossigen Häusern bebaut ist. Die Beklagte hat die Verteilungsfläche in dem angefochtenen Bescheid mit 19.231 qm angegeben. Die dieser Angabe zugrunde liegende Berechnung ist zu korrigieren: Zunächst fehlt in der Berechnung das Grundstück Flurstück 44/3, obwohl es durch die B.-Straße erschlossen ist. Denn die B.-Straße ist, wie sich aus dem mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten vom 21.05.1997 überreichten Verwaltungsvorgang und dem darin befindlichen Plan ergibt, bis zur dorfauswärtigen Seite des Hauses 33 (Grundstück Flurstück 41/1) um- und ausgebaut worden. Von dort aus ist das Grundstück ohne weiteres betret- und befahrbar. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, dieses Grundstück sei nicht erschlossen, weil es nur mit einem Punkt an das Ende der ausgebauten Strecke der B.-Straße stoße und deshalb von ihr aus nicht erreichbar sei, so steht das nicht im Einklang mit dem tatsächlich erfolgten Ausbau und der Kennzeichnung in dem mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 21.05.1997 und dem im Termin am 20.01.2000 vorgelegten Plan. Soweit sich aus dem Entwurfsplan des Architekten B., der mit Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigen der Beklagten vom 08.06.1999 vorgelegt worden ist, ergibt, dass der Um- und Ausbau der B.-Straße an der dorfzugewandten Seite des Hauses 33 endet, kann dem deshalb keine maßgebliche Bedeutung beigemessen werden, weil die Einzelheiten des Um- und Ausbaus nach den Erklärungen des Zeugen F. jeweils vor Ort festgelegt worden sind und damit das maßgebliche Bauprogramm. Und soweit die Beklagte vorgetragen hat, es handele sich bei dem letzten Stück der B.-Straße vor dem Haus 33 nur um Anbindungsarbeiten im Übergang zum in den Außenbereich führenden landwirtschaftlichen Weg, ist dies aufgrund der Augenscheineinnahme nicht nachvollziehbar; die Fahrbahn ist auch in diesem Teilstück so ausgelegt, dass sie in vollem Umfang den Verkehr wie auch im übrigen Verlauf der B.-Straße aufnehmen kann. Soweit sich nach dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Um- und Ausbaus der B.-Straße die Grundstücksverhältnisse geändert haben sollten - so ist von den Beteiligten vorgetragen worden, dass die Beklagte auf einem Grundstücksteil eine Pumpstation errichtet hat -, ändert das an der Verpflichtung zur Einbeziehung dieses Grundstücks in die Verteilungsfläche nichts. Für die Festlegung der Verteilungsfläche kommt es auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Um- und Ausbaus an. Da das Grundstück Flurstück 44/3 nach Auffassung des Gerichts auch - wenn auch nur in bescheidenen Umfang, da die überbaubare Grundstücksfläche durch die Festlegungen in der Satzung der Beklagten gem. § 34 Abs. 4 BauGB vom 15.12.1983 begrenzt wird - bebaubar ist, muss es in die Verteilung des Um- und Ausbauaufwandes einbezogen werden. Soweit die Beklagte bei der Berechnung der Verteilungsfläche die Tiefenbegrenzungsregelung nach § 8 Abs.1b Ziff.1 EBS angewandt hat, ist dies ebenfalls zu korrigieren. Nach der Rechtsprechung der Kammer ist eine Tiefenbegrenzungsregelung nur dann mit übergeordneten Recht vereinbar ist, wenn sie der Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich dient. Im Innenbereich ist danach einer Tiefenbegrenzungsregelung von vornherein die Wirksamkeit zu versagen (Beschlüsse der Kammer vom 25.04.2002 - 6 G 256/02 - und vom 10.06.2002 - 6 G 3082/91 -; für das Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, aaO. § 17 Rdnr.30 ff. mit einer Darstellung der Entwicklung der Rechtsprechung). Um die Satzungsregelung in der mit dem übergeordneten Recht vereinbaren Umfang nach Möglichkeit zu erhalten, legt das Gericht die Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs.1b StBS so aus, dass sie als zulässige Regelung der Erschließungswirkung von einer um- und ausgebauten Straße nur insoweit Geltung haben soll, als es um die Abgrenzung zum Außenbereich geht. Insoweit kommt ihre Anwendung vorliegend ohnehin nur für die Grundstücke Flurstücke 36/1, 142/40, 41/1, 44/3 und 45/3 in Betracht. Da die Beklagte aber auch mit Wirkung für diese Grundstücke eine Abgrenzungssatzung nach § 34 Abs. 4 BauGB erlassen hat, und die dadurch vorgenommene Abgrenzung von Innen- und Außenbereich als die speziellere Regelung der Innenbereichsabgrenzung der Tiefenbegrenzungsregelung in der Straßenbeitragssatzung vorgeht (s. dazu für das insoweit gleichgelagerte Erschließungsbeitragsrecht im Einzelnen Driehaus, aaO., § 17 Rdnr.38; Battis/Kautzberger/Löhr, BauGB, 1999, § 131 Rdnr.21 unter Hinweis auf die abweichende Rechtsprechung des OVG Schleswig), sind bezüglich dieser Grundstücke die durch die Satzung nach § 34 Abs.4 BauGB - und nicht die nach der Tiefenbegrenzungsregelung in § 8 Abs. 1 b Ziff.1 StBS - dem Innenbereich zugerechneten Flächen in die Berechnung der Verteilungsfläche einzubeziehen. Die übrigen Grundstücke, die in der Aufstellung der Beklagten wegen der Tiefenbegrenzungsregelung ebenfalls nur mit einer geringeren Fläche herangezogen worden sind, sind dagegen mit ihrer gesamten Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte beträgt die Verteilungsfläche nach der auch von der Klägerin insoweit nicht beanstandeten und von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.01.2000 vorgelegten Aufstellung 22.923 qm. Dem entsprechend beträgt der Straßenbeitrag je qm Grundstücksfläche 10,29 DM (235.871,71 DM : 22.923 qm). Auf das 955 qm große Grundstück der Klägerin entfällt demnach ein Straßenbeitrag in Höhe von 9.826,95 DM Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 Satz 1 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit der sie zu einem Straßenbeitrag herangezogen wird. Die Beklagte baute im Jahr 1995 die B.-Straße in M. um; dabei legte sie unter anderem zwischen Fahrbahn und Gehweg einen ca. 2 m bis 3 m breiten Grünstreifen an und versah den Gehweg, der bis dahin aus den Betonplatten zur Abdeckung des darunter befindlichen Baches bestand, mit einem durchgehenden Pflaster. Die Straßenlampen wurden von der westlichen auf die östliche Straßenseite verlegt. Mit Beschluss vom 20.05.1996 stellte der Gemeindevorstand der Beklagten die Fertigstellung der Um- und Ausbaumaßnahme fest. Mit Bescheid vom 18.06.1996 zog die Beklagte die Klägerin für ihr Grundstück Flur 6, Flurstück 26/3 (B.-Straße 19) zum Straßenbeitrag in Höhe von 12.930,70 DM heran. Diesen Betrag errechnete die Beklagte aus Gesamtbaukosten in Höhe von 520.797,18 DM. Die Hälfte hiervon, nämlich 260.398,59 DM entfielen dabei aufgrund von § 3 Abs. 1 der Straßenbeitragssatzung der Beklagten vom 29.08.1991 (im folgenden: StBS) auf die Beklagte als Gemeindeanteil, da es sich um eine überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienende Verkehrsanlage handele. Die andere Hälfte wurde auf die erschlossenen Grundstücke verteilt. Unter Anwendung der satzungsgemäßen Tiefenbegrenzung wurde eine Verteilungsfläche von 19.231 qm errechnet. Daraus ergab sich ein Betrag pro Quadratmeter in Höhe von 13,54 DM. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 01.07.1996 Widerspruch mit der Begründung ein, die betroffenen Grundstückseigentümer seien bei der Planung nicht beteiligt worden, es sei ihnen versprochen worden, dass keine Kosten auf sie zukommen würden. Bei den Baumaßnahmen handele es sich um eine Instandsetzung der B.-Straße; bis auf die Fahrbahndecke sei die Straße in Ordnung gewesen. Durch Einbringen eines für Schwerlastverkehr geeigneten Unterbaus sei der Charakter und die Aufgabe der Straße verändert worden. Für den überwiegend innerörtlichen Verkehr sei dies nicht erforderlich gewesen. Mit Schreiben vom 14.07.1996 begründete die Klägerin den Widerspruch weiter damit, dass in anderen Straßen der Gemeinde, in denen 1989 zur gleichen Zeit Kanalbaumaßnahmen wie in der B.-Straße durchgeführt worden seien, die Straßenflächen wieder ordnungsgemäß hergestellt worden seien, ohne dass die dortigen Grundstückseigentümer zu einem Straßenbeitrag herangezogen worden seien. In der B.-Straße habe die Beklagte die Wiederherstellung wegen des Inkrafttretens einer neuen Straßenbeitragssatzung verschleppt. Anlässlich der Arbeiten an der Kanalisation seien die Pflastersteine im Bereich der Überwegung auf dem Gehweg aufgenommen worden und dann teilweise in anderen Ortsstraßen verlegt oder zum Teil im Gemeindedepot verwahrt worden. Die Kosten des Gehwegs könnten deshalb nicht auf die Grundstückseigentümer umgelegt werden. Die teilweise erfolgte Erneuerung der Straßenbeleuchtung könne ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Aufgrund eines Planungsfehlers des Gemeindevorstands seien die Straßenlampen im alten Zustand auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite der Straße aufgestellt worden; dieser Fehler sei bei der Instandsetzung der B.-Straße korrigiert worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Ausbau der B.-Straße umfasse eine teilweise Erneuerung des Unterbaus, die vollständige Erneuerung des gesamten Oberbaus einschließlich bituminöser Trag- und Deckschicht, die Neuanlage einer straßenbegleitenden Grünanlage, die zwischen Fahrbahn und Gehweg verlaufe, eine vollständige Erneuerung des Gehwegs durch Pflasterung und eine teilweise Erneuerung der Straßenbeleuchtung. Es sei unerheblich, dass bei den früheren Planungen wegen anderer Finanzierungsmodelle keine oder nur geringere Straßenbeiträge zu zahlen gewesen wären. Die Klägerin hat mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 22.04.1997, bei Gericht eingegangen am 24.04.1997, Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, wegen der geplanten Maßnahmen zur Umgestaltung der B.-Straße sei nach den Arbeiten an der Kanalisation die Straßendecke nicht wieder ordnungsgemäß geschlossen worden, sondern nur provisorisch mit Kalkschotter hergerichtet worden. Erst 1990 sei eine dünne Teerdecke aufgebracht worden. Die Beklagte habe die ihr obliegenden Instandhaltungsarbeiten nicht erbracht. Dies habe einen erheblichen technischen Minderwert und eine Halbierung der verbliebenen Lebensdauer der Verkehrsanlage zur Folge gehabt. Die übliche Nutzungsdauer sei noch nicht abgelaufen gewesen. Obwohl der Straßenraum der B.-Straße anders aufgeteilt worden sei, handele es sich nicht um einen Fall des verbessernden Um- und Ausbaus, weil es an einer Verbesserung der Verkehrsfunktion der Straße fehle. Insbesondere für den Verkehr mit landwirtschaftlichen Geräten sei eine Verschlechterung eingetreten. In der Schaffung von Grünstreifen liege jedenfalls im dörflichen Bereich keine Verbesserung. Der Nachteil der Verschmälerung kompensiere die begrifflich gegebene Verbesserung. Eine Erneuerungsbedürftigkeit sei nicht durch die Kanalverlegungsarbeiten, die zum ”normalen Schicksal einer Straße” gehörten, herbeigeführt worden, sondern dadurch, dass die Aufbrüche nicht wieder ordnungsgemäß verschlossen worden seien. Im Zuge des Aus- und Umbaus der B.-Straße sei auch ein kleiner Dorfplatz entstanden; hierfür könnten die Grundstückseigentümer der B.-Straße nicht herangezogen werden. Auch unter Einbeziehung von Folgekosten wäre die statisch mögliche Betonsanierung der Abdeckung der Binse wesentlich billiger gekommen als die von der Beklagten vorgenommene Pflasterung. Eine vergleichende Untersuchung der Kosten der Betonsanierung sei von der Beklagten nicht vorgenommen worden. Insgesamt sei davon auszugehen, dass die Aufwendungen für den Umbau der Höhe nach nicht erforderlich gewesen seien. Durch die auf dem Dorfplatz stehende Linde sei die umgebaute Fahrbahn bereits jetzt schadhaft. Ein wesentlicher Teil der Straße sei nicht erneuerungsbedürftig gewesen. Dies betreffe den Einmündungsbereich der B.-Straße zur M.er Straße. Es werde bestritten, dass die Fahrbahn früher nur eine Tragdeckschicht von 10 cm bis 15 cm Dicke gehabt habe und nicht frostsicher gewesen sei. Aus dem Flurstück 44/3 sei eine Fläche von ca. 30 % herausgeschnitten und diese Fläche an die Gemeinde übereignet worden, die darauf jetzt eine Pumpstation betreibe. Das Flurstück 64 gehöre ebenfalls Herrn Fernau. Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 28.01.2000 geltend gemachten weiteren Aufwendungen würden bestritten. Für eine Anliegerstraße sei der Fahrbahnaufbau viel zu aufwendig. Als Anliegerstraße hätte der Aufwand um ein Drittel niedriger ausfallen können. Wegen des bereits 1979 bis 1981 erfolgten Umbaus der B.-Straße im Einmündungsbereich zur M.er Straße seien bereits 25 m und damit ca. 10 % der Gesamtfläche der Fahrbahn der B.-Straße umgebaut worden. Deren erneuter Umbau sei nicht erforderlich gewesen. Abgerechnet worden sei durch die Firma F. ca. 2.760 qm Fahrbahnfläche. Bei einer Länge von ca. 321 m und einer Breite von ca. 6 m ergebe sich aber nur eine Fläche von ca. 1.800 qm. Es seien deshalb ca. 1.000 qm mehr abgerechnet worden als tatsächlich erstellt. Das Aufmaß und die Abrechnung der Sandstein-Naturpflasterrinne (Position 5.14 der Schlussrechnung) sei falsch. Die Kosten des Architekten in der Schlussrechnung vom 03.08.1995 basierten für die Leistungen der Phase 1 bis 4 auf Kostenschätzungen, die mit 826.175,00 DM angegeben worden seien. Dies stehe außer Verhältnis zu den tatsächlichen Nettokosten von 386.565,00 DM. Die Kostenschätzung sei willkürlich. Außerdem entspreche die Rechnung des Architekten nicht der HOAI; die notwendigen Erläuterungen ergäben sich aus der Rechnung nicht, weshalb die Rechnung nicht hätte fällig gestellt werden können. Die Schlussrechnung der Firma F. entspreche nicht den Anforderungen nach der VOB. Die Lieferscheine seien vom Empfänger nicht unterzeichnet. Deshalb sei die Rechnung nicht fällig. Sie, die Klägerin, gehe davon aus, dass geringere Mengen als in den Lieferscheinen angegeben zur Herstellung der Straße ausgereicht hätten. Außer den Sandsteinpflaster seien auch Basaltpflastersteine ausgebaut worden, die in den früheren Hofeinfahrten und Straßeneinmündungen eingebaut gewesen seien. Teile des Pflasters seien noch vorhanden, aber nicht wieder eingebaut worden. Im Zusammenhang mit der Herstellung des Einmündungsbereiches der B.-Straße zur M.er Straße hin anlässlich des Umbaus der M.er Straße 1979/1981 sei der Regenwasserkanal vorläufig in die Binse geführt worden; dies sei in Höhe des noch vorhandenen Revisionsschachtes erfolgt, der sich 56,50 m von der Einmündung entfernt in der B.-Straße befinde. Diese Fläche sei schon seinerzeit vollständig umgebaut worden, weshalb ein nochmaliger Umbau nicht erforderlich gewesen sei. Deshalb seien nicht nur 10 %, sondern 17 % der abgerechneten Fläche nicht umlagefähig. Die Honorarrechnung des Architekten sei nicht prüfbar. Es sei nicht erkennbar, dass eine Kostenberechnung, ein Kostenvoranschlag oder eine Kostenfeststellung gemäß DIN 276 der Rechnung beigefügt worden sei. Dies sei aber Fälligkeitsvoraussetzung für die Rechnung. Dem Architektenvertrag vom 30.07./07.08.1990 habe ein Mehrwertsteuersatz von 14 % zugrunde gelegen. Davon könne bei Rechnungsstellung nicht abgewichen werden. Es könnten auch nur die Kosten für die normale Trennung von Fahrbahn und Gehweg geltend gemacht werden, nicht aber die durch die aufwendige Trennung von Fahrbahn und Gehweg durch die Grünflächen. Die Ausschreibung der Straßenbauarbeiten sei nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden. Die Unterlagen seien nicht durch die Beklagte, sondern durch den Architekten B. geprüft worden. Dieser habe ebenso wie der Inhaber der Firma F. bei der Beklagten einen ”Erbhof” gehabt. Ebenso sei die Architektenleistung nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben worden. Dem Architektenvertrag hätte die handschriftlich gefertigte Kostenaufstellung zum Vergabevorschlag vom 25.08.1994 mit 402.536,62 DM zugrunde gelegt werden müssen. Aus den weiter vorgelegten Fotos ergebe sich, dass die B.-Straße vor dem Umbau bereits auch im weiteren Verlauf eine ausreichende Frostschutzschicht gehabt habe. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 18.06.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 07.04.1997 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung gibt sie an, sie sei aus Rechtsgründen jedenfalls nicht zur Unterrichtung der Klägerin verpflichtet gewesen. Bei den Arbeiten an der B.-Straße habe es sich um eine schlichte Erneuerung durch teilweise Erneuerung des Unterbaus, vollständige Erneuerung des gesamten Oberbaus einschließlich einer bituminösen Trag- und Deckschicht sowie der Anlage einer straßenbegleitenden Grünanlage, der Erneuerung des Gehwegs und teilweise Erneuerung der Straßenbeleuchtung gehandelt. Dies gehe über Straßenunterhaltungsmaßnahmen hinaus. Die B.-Straße sei zuerst 1961 bis 1964 ausgebaut und mit einer Teerdecke versehen worden. Damit sei ein Verschleißzeitraum von 30 Jahren gegeben. 1989 sei der gesamte Ortsteil B. kanalisiert worden. Die Straßenparzelle sei teilweise 20 m breit. Auf die Aufklärungsverfügung des Gerichts vom 29.04.1999 trägt die Beklagte weiter vor, es handele sich um einen verbessernden Um- und Ausbau der B.-Straße. Vor den Umbaumaßnahmen sei die B.-Straße in voller Breite - teilweise 12 m breit - bituminös befestigt gewesen mit einer beidseits gepflasterten Rinne. Der Gehweg habe auf der betonierten Bachabdeckung bestanden, die bei einigen Hofeinfahrten durch Pflaster unterbrochen gewesen sei. Dieser Ausbauzustand habe nicht mehr den gestiegenen Anforderungen an eine Wohnstraße, die vorwiegend dem Anliegerverkehr liege, entsprochen. Die westlich verlaufende Pflasterrinne sei als Abschluss mit den alten Steinen neu verlegt worden. Der vertikale Straßenaufbau sei durch die Herstellung eines stärker belastbaren Unterbaus sowie den Einbau einer Tragschicht und das Aufbringen einer Asphaltfeinbetondecke erheblich verbessert worden. Zwischen Fahrbahn und Gehweg sei ein 2 bis 3 m breiter Grünstreifen angelegt worden. Der Gehweg verlaufe nach wie vor auf dem betonierten Bachbett, wobei die teilweise beschädigten Betonflächen durchgängig neu mit einem einheitlichen neuen, gut begehbaren Pflasterbelag versehen worden seien. Dazu sei das bei einigen Überfahrten bestehende Kopfsteinpflaster entfernt worden. Im Zuge des Umbaus seien die bisher an der westlichen Straßenseite stehenden Lampen an den Gehweg versetzt worden, um diesen auszuleuchten. Das abtransportierte Material der Hofeinpflasterung sei teilweise anderweitig als Pflasterrinne verwendet oder auf dem Bauhof gelagert worden. Der Wert des aufgenommenen verwertbaren Pflasters betrage 3.840,00 DM. Das dem Haus Nr. 33 gegenüberliegende Grundstück 44/3 gehöre nur mit einer selbständig nicht bebaubaren Fläche von 117 qm dem Innenbereich an. Es sei bei der Ermittlung der bevorteilten Flächen außer Ansatz gelassen worden. Mit dem Umbau sei eine Verbesserung der Fahrbahn durchgeführt worden. Der Aufbau der Fahrbahn weise jetzt eine 30 cm dicke Basaltschotterschicht als Frostschutzschicht, eine 10 cm dicke Tragschicht und eine 4 cm dicke Deckschicht im Asphaltfeinbeton auf. Die Betonabdeckung der Binse, deren Kastenprofil bereits in den 30er Jahren erstellt worden sei, sei verschlissen gewesen. Das Grundstück Flurstück 44/3 sei von der B.-Straße nicht erschlossen. Es liege im Außenbereich. Das Grundstück grenze nur in einem Punkt an die B.-Straße an. Eine Erschließung erfolge auch nicht über den ausgebauten Feldweg. Der Umstand, dass die B.-Straße geringfügig in diesen Feldweg hinein ausgebaut worden sei, ändere daran nichts. Soweit sich der festgesetzte Beitrag nach dem bisherigen Vortrag als zu hoch erweisen sollte, würden noch weitere umlagefähige Aufwendungen nachgeschoben, die in die Berechnung bislang keinen Eingang gefunden hätten. Hierbei handele es sich um die statische Untersuchung des Kastenprofils der Binseabdeckung (10.553,22 DM), Bepflanzungskosten (6.604,25 DM) und Straßenbeleuchtungskosten (12.928,89 DM). Im übrigen sei die Einstufung der B.-Straße als innerörtliche Durchgangsstraße im angefochtenen Bescheid fehlerhaft gewesen; es handele sich um eine reine Anliegerstraße. Ein ausdrückliches Bauprogramm gäbe es nicht. Dieses ergäbe sich vielmehr aus dem Entwurf des Ausbauplans und der Ausschreibung durch das Planungsbüro B. und die Auftragserteilung durch Gemeindevorstandsbeschluss vom 29.08.1994 sowie Nachtragsbeschluss vom 15.05.1995. Der Ausbau sei letztlich durch Absprachen vor Ort erfolgt. Die gepflasterte Seitenrinne in der Westseite sei durchgängig 1 m breit und weite sich vor dem Haus B.-Straße 3 auf 4 m. Zur normalen Straßenfläche seien die Anschlussflächen und Überfahrten über die straßenbegleitende Grünanlage hinzuzurechnen. Die Planung sei weit aufwendiger gewesen als dann der reduzierte einfache Ausbau. Die Kanalisation sei im Jahre 1978 aus der M.er Straße bis zum Schacht 87 hergestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht festgelegt worden, ob, wann und wie der Ortsteil B. an die Kläranlage angeschlossen werden sollte. Deshalb sei das Regenwasser und die Abwässer aus den Überlaufgruben von diesem Schacht aus nach ca. 40 m in die Binse geleitet worden. Im Zuge der Neugestaltung sei diese Anlage wieder umgebaut und ein Mischwasserkanal erstellt worden. Im Rahmen dieser Kanalbaumaßnahme sei nicht der gesamte Straßenbereich, sondern nur der Bereich auf den Kanaltrassen aufgebrochen und wiederhergestellt worden. Alle von dem Kläger im Verfahren 6 E 1283/97 vorgelegten Fotografien lichteten den Einmündungsbereich der B.-Straße in die M.er Straße ab. Da diese Fläche anlässlich der Arbeiten im Jahre 1978 bereits einen besseren Unterbau als die übrige B.-Straße erhalten habe, könne von diesem Zustand nicht auf den Ausbauzustand der gesamten B.-Straße vor 1995 geschlossen werden. Diese Flächen hätten im übrigen auch nicht stehen gelassen werden können, da man nicht um die Trassen herum hätte erneuern können. Aus den von der Klägerin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 03.04.2001 vorgelegten Fotos ergebe sich nichts anderes. Die Kammer hat mit Beschluss vom 30.11.1999 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO). Mit Beschluss vom 20.01.2000 hat das Gericht die gemeinsame Verhandlung mit dem Verfahren 6 E 1283/97 angeordnet. Diesen Beschluss hat es mit Beschluss vom 21.09.2001 aufgehoben und mit Beschluss vom 17.07.2002 erneut die gemeinsame Verhandlung mit jenem Verfahren angeordnet. Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 01.12.1999 den Ausbauzustand der B.-Straße in Augenschein genommen; auf das Protokoll des Termins wird verwiesen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 20.01.2000 hat das Gericht den Zeugen S. und vom 22.08.2000 den Zeugen F. zum Umbau der B.-Straße gehört; auf die Protokolle der Termine wird verwiesen. Den Beweisbeschluss vom 22.08.2000 zur Begutachtung des Aufbaus der B.-Straße vor 1995 durch Sachverständigengutachten hat das Gericht mit Beschluss vom 21.09.2001 aufgehoben. Mit Beweisbeschluss vom 21.12.2000 hat das Gericht ein Sachverständigengutachten zur Höhe der Schlussrechnung der Firma F. vom 09.05.1995 eingeholt. Auf das Gutachten des Sachverständigen Sch. vom 22.02.2001 (richtig: 2002) und vom 07.07.2001 (richtig: 2002) wird verwiesen. Aufgrund des Beweisbeschlusses vom 21.09.2001 hat das Gericht Beweis über die Behauptung der Beklagten erhoben, die B.-Straße sei im Jahre 1979 bis 1981 im Zuge des Umbaus der M.er Straße im Einmündungsbereich der M.er Straße nur wenige Meter bis zum Kanalschacht 87 ausgebaut worden, durch Vernehmung der Zeugen F., E. und G.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Termins verwiesen. Mit Verfügung vom 05.07.2001 hat das Gericht beim Amt für Straßen- und Verkehrswesen Kassel Auskunft zu der Reichweite des Ausbaus der M.er Straße eingeholt. Auf die Auskunft mit Schreiben vom 19.07.2001 wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des gemeinsam verhandelten Verfahrens 6 E 1283/97 (S. ./. Gemeinde M.) sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (8 Hefte im vorliegenden Verfahren und 4 Hefte im Verfahren 6 E 1283/97) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung und bei der Entscheidungsfindung vorgelegen haben.