Beschluss
3 O 871/10.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2010:0706.3O871.10.KS.A.0A
11Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kostenfestsetzungsverfahren: Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kostenfestsetzungsverfahren: Zur Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr Die Erinnerung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat die Erinnerungsführerin zu tragen. Die Erinnerung gemäß §§ 165, 151 VwGO gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Kassel vom 21. Juni 2010 ist zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin hat die von der Erinnerungsführerin als unterlegene Beklagte des Verfahrens 3 K 558/08.KS.A zu erstattenden Kosten zutreffend auf 642,06 EUR fest-gesetzt und dabei zu Recht die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 des Vergütungsverzeichnisses - VV - RVG) in voller Höhe von 245,70 EUR berücksichtigt. Die Erinnerungsführerin vertritt die Auffassung, nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Dezember 2009 - 1 E 2812/09 - handele es sich bei § 15 a RVG nicht nur um eine Klarstellung der Rechtslage, sondern um eine Neuregelung im Sinne des § 60 RVG. Da der Bevollmächtigte des Klägers bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung im Verwaltungsverfahren tätig gewesen sei, sei mit der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die hälftige Anrechnung, höchstens 0,75 des Gebührensatzes, der im behördlichen Ausgangsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr (Nr. 2300, zuvor Nr. 2400 VV RVG) auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens zwingend vorgegeben. Der Gesetzgeber hat in dem mit Art. 7 Abs. 4 Nr. 3 des am 4. August 2009 verkündeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) eingeführten § 15 a Abs. 2 RVG geregelt, dass ein Dritter sich auf eine im Gesetz vorgesehene Gebührenanrechnung nur berufen kann, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden. § 15 a RVG ist gemäß Art. 10 des vorgenannten Gesetzes am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Eine ausdrückliche Übergangsregelung hat der Gesetzgeber nicht angeordnet. Infolgedessen ist streitig geworden, ob § 15 a RVG auch auf sog. Altfälle - wie den vorliegenden -Anwendung findet. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - in diesem Zusammenhang ausgeführt: "Der Gesetzgeber hat mit § 15 a RVG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt. Danach betreffen Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegenüber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden war. Sichergestellt wird durch § 15 a Abs. 2 RVG lediglich, dass ein Dritter nicht mehr zu erstatten hat, als der gegnerische Anwalt von seinem Mandanten verlangen kann. a) Bereits unter Geltung der BRAGO entsprach es allgemeiner Meinung, dass die Anrechnungsbestimmung nur den Rechtsanwalt im Innenverhältnis zu seinem Mandanten hindere, nebeneinander sowohl die Geschäfts- als auch die Prozessgebühr zu beanspruchen, die Anrechnung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 2 BRAGO auf die im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren angefallene Prozessgebühr ( § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO) jedoch im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sei (vgl. BGH Beschluss vom 14. September 2004 - VI ZB 22/04 - VersR 2005, 707; BGH Urteil vom 11. Dezember 1986 - III ZR 268/85 - WM 1987, 247, 248; OLG München FamRZ 2008, 531; OLG Schleswig AnwBl. 1997, 125; OLG Frankfurt AnwBl. 1985, 327; Müller-Rabe NJW 2009, 2913; Tomson NJW 2007, 267, 268; Ruess MDR 2007, 1401; Peter NJW 2007, 2298, 2299 ; Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdn. 27 f.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 2009 - 2 W 280/09 - juris, Tz. 23) belegen auch die Beschlüsse des I. Zivilsenats vom 20. Oktober 2005 ( I ZB 21/05 - NJW-RR 2006, 501, 502 ), des VII. Zivilsenats vom 27. April 2006 ( VII ZB 116/05 - FamRZ 2006, 1114) und des X. Zivilsenats vom 30. Januar 2007 ( X ZB 7/06 - VersR 2007, 1102 ), dass sich daran ebenfalls nach Inkrafttreten des RVG nichts ändern sollte. Zwar ging es in diesen Entscheidungen nicht um die Frage der Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG im Kostenfestsetzungsverfahren. Vielmehr befassen sie sich mit der Frage, ob der nicht anrechenbare Teil der Geschäftsgebühr aus Gründen der Prozessökonomie im Kostenfestsetzungsverfahren mit festgesetzt werden kann bzw. ob er im Falle separater Geltendmachung im Erkenntnisverfahren streitwerterhöhend wirkt. Ein solcher nicht anrechenbarer Teil der Geschäftsgebühr ergibt sich jedoch nur, wenn sich nicht im Rahmen der Kostenfestsetzung gegenüber dem Gegner infolge der nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorzunehmenden Anrechnung die Verfahrensgebühr verringert, sondern die Geschäftsgebühr. Denn eine Reduzierung der Verfahrensgebühr würde dazu führen, dass die Geschäftsgebühr nicht nur zum Teil, sondern stets in voller Höhe bestehen bliebe. b) Nach dem Wortlaut des § 118 Abs. 2 BRAGO war die "Geschäftsgebühr … auf die entsprechenden Gebühren für ein anschließendes gerichtliches … Verfahren anzurechnen". Das RVG brachte gegenüber § 118 Abs. 2 BRAGO insoweit eine Änderung, als nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nur noch eine teilweise Anrechnung zu erfolgen hat. Beibehalten wurde jedoch die Systematik der Anrechnungsregelung, denn auch nach dem Wortlaut von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die "Geschäftsgebühr … auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens" anzurechnen. Den Gesetzesmaterialien zum RVG lässt sich ebenfalls nicht entnehmen, dass der Gesetzgeber an dem bisher ungeminderten Ansatz der Prozessgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren mit der Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes etwas ändern wollte. Die Gesetzesbegründung nimmt vielmehr ausdrücklich Bezug auf § 118 Abs. 2 BRAGO, ohne die damalige Praxis zu missbilligen. Lediglich der Umfang der Anrechnung sollte geändert und - das Vermittlungsverfahren nach § 52 a FGG a.F. ausgenommen - vereinheitlicht werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 209). Hätte der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die bisherige Rechtslage nicht nur hinsichtlich der Höhe, sondern auch der Richtung der Anrechnung ändern wollen, so hätte er Entsprechendes in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebracht. Dementsprechend hat der Gesetzgeber das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht durch den neu eingefügten § 15 a RVG - etwa im Sinne einer Wiederherstellung der unter der BRAGO geltenden Rechtslage - geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits bestehende Gesetzeslage klargestellt, derzufolge die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betrifft und sich im Verhältnis zu Dritten, also insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren, nicht auswirkt (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928). Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Konstellationen präzisiert, in denen sich auch ein Dritter ausnahmsweise auf die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere berufen kann. c) Das folgt aus Gesetzesgeschichte und Gesetzesmaterialien zu § 15 a RVG (zweifelnd BGH Beschluss vom 29. September 2009 - X ZB 1/09 - Tz. 21 ff., zur Veröffentlichung bestimmt). Der Entwurf der Bundesregierung zu einem Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung und kostenrechtlicher Vorschriften (BT-Drucks. 16/11385) vom 17. Dezember 2008 sah eine neue Regelung in dem hier fraglichen Punkt des RVG noch nicht vor. Ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 16/12717, S. 2) sollte der bisher nicht im Gesetz definierte Begriff der Anrechnung in § 15 a RVG legaldefiniert werden, um unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden und den mit der Anrechnung verfolgten Gesetzeszweck, dass der Rechtsanwalt für eine Tätigkeit nicht doppelt honoriert wird, zu wahren. In der nachfolgenden Einzelbegründung (BT-Drucks. 16/12717, S. 58) führt der Rechtsausschuss weiter aus, dass das Verständnis des Bundesgerichtshofs von der Anrechnungsregelung in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG zu unbefriedigenden Ergebnissen führe, die den Absichten zuwider liefen, die der Gesetzgeber mit dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz verfolgt ha-be. Ziel der Neuregelung in § 15 a RVG sei es daher, den mit den Anrechnungsvorschriften verfolgten Gesetzeszweck zu wahren, zugleich aber unerwünschte Auswirkungen zum Nachteil des Auftraggebers zu vermeiden. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit der Neuregelung keine Änderung der Rechtslage vornehmen, sondern nur eine in der Rechtsprechung entstandene Auslegung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes, die seiner Intention nicht entsprach, unterbinden und das schon bisher nach seinem Willen unter dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Anlehnung an die Praxis zu § 118 Abs. 2 BRAGO geltende Recht klarstellen wollte." Das beschließende Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen mit der Folge, dass die Erinnerungsführerin sich auf die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgesehene An-rechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur berufen kann, soweit sie den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen sie ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen sie geltend gemacht werden. Da für das Vorliegen eines dieser Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG indes nichts er-sichtlich ist, hat die Urkundsbeamtin mithin richtigerweise eine Anrechnung der Geschäfts-gebühr nicht vorgenommen, sondern die Verfahrensgebühr zu Recht in voller Höhe von 245,70 EUR in Ansatz gebracht. Die zu erstattenden Kosten sind mit einem Betrag von insgesamt 642,06 EUR auch rechnerisch zutreffend festgesetzt worden. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens werden gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Erinnerungsführerin auferlegt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).