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Beschluss

3 L 1399/11.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2011:1121.3L1399.11.KS.0A
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Leitsätze
Der Gemeindevertretung in Hessen kommt nicht das Recht zu, sich jenseits von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung durch ihren Vorsitzenden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einzelnen Gemeindevertretern in ihrer Geschäftsordnung oder durch Mehrheitsbeschluss zu verschaffen
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Tagesordnungspunkt „Antrag der SPD-Fraktion auf Rüge des Verhaltens der Gemeindevertreterin S.“ nicht zu behandeln und eine Beschlussfassung über den Antrag zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Gemeindevertretung in Hessen kommt nicht das Recht zu, sich jenseits von Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung durch ihren Vorsitzenden Sanktionsmöglichkeiten gegenüber einzelnen Gemeindevertretern in ihrer Geschäftsordnung oder durch Mehrheitsbeschluss zu verschaffen Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Tagesordnungspunkt „Antrag der SPD-Fraktion auf Rüge des Verhaltens der Gemeindevertreterin S.“ nicht zu behandeln und eine Beschlussfassung über den Antrag zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verpflichten, es zu unterlassen, in der Gemeindevertretersitzung am 24. November 2011, den Tagesordnungspunkt „ Antrag der SPD-Fraktion auf Rüge des Verhaltens der Gemeindevertreterin S.“ und den Beschlussantrag „Die Gemeindevertretung Knüllwald verurteilt die sog. Anfrage der Gemeindevertreterin S. in scharfer Form und fordert sie auf, sich künftig als Gemeindevertreterin angemessen und sachorientiert zu verhalten“ durchzuführen, hat Erfolg; er ist zulässig und auch begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um damit wesentliche Nachteile, so z.B. eine drohende Rechtsbeeinträchtigung für den Antragsteller abzuwenden. Dazu muss der Antragsteller einen zu schützenden Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung – wie hier – die Hauptsache vorweg, so kann ein darauf gerichtetes Antragsbegehren auch unter dem Gebot eines effektiven Rechtsschutzes ( Art. 19 Abs. 4 GG) nur in einem besonderen Ausnahmefall Erfolg haben, nämlich dann, wenn eine bestimmte Regelung notwendig ist, weil eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirkt werden kann, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 20. Oktober 2011 - AN 1 E 11.01582 -, juris Rdnr. 28 m.w.N.). Dem Eilantrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin hat mit Datum vom 3. Juni 2011 eine Anfrage an den Gemeindevorstand gerichtet, in welcher dieser aufgefordert wurde, konkrete Fragen zu Einzelheiten der auf dem Gemeindegebiet durchgeführten Kanalisationsarbeiten sowie etwaiger sich daraus ergebender Konsequenzen für die Beitragspflicht der Anwohner zu beantworten. Mit dieser Anfrage ist sie als Gemeindevertreterin der ihr obliegenden Pflicht zur Überwachung u.a. der Geschäftsführung des Gemeindevorstands nachgekommen und hat von den ihr nach § 50 Abs. 2, 4 und 5 HGO zustehenden Rechten Gebrauch gemacht. Auch nach Beantwortung ihrer Anfrage hat sie jedoch in Zweifel gezogen, dass das Vorgehen des Gemeindevorstands im Rahmen der Kanalisationsarbeiten in den verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde in allen Punkten den geltenden Vorschriften entsprach. Davon ausgehend hat die Antragstellerin den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Gestalt der Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VWGO erforderlichen Anordnungsanspruch und –grund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin hat als Mitglied der Gemeindevertretung auf Grund des ihr zustehenden Rechts auf freie Mandatsausübung nach § 35 HGO einen Anspruch darauf, dass die von der Mehrheitsfraktion beabsichtigte „Rüge“ unterlassen wird, weil diese mangels einer hinreichenden Rechtsgrundlage rechtswidrig wäre. Nach § 35 HGO üben Gemeindevertreter ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. Wesentliches Element der freien Mandatsausübung ist die Befugnis, zu jeder Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft öffentliche Überzeugungsbildung innerhalb und außerhalb der Ratsgremien zu betreiben (vgl. dazu OVG Münster, Urteil vom 24. April 2011 - 15 A 3021/97 -, juris Rdnr. 13). Dieses Recht des einzelnen Gemeindevertreters wird erschwert und damit eingeschränkt, wenn er befürchten muss, wegen kritischer Äußerungen in einer Weise hoheitlich „sanktioniert“ zu werden, die über den gesetzlich vorgesehenen Rahmen hinausgeht. Mit der beabsichtigten „Rüge der Gemeindevertreterin S.“ würde die Antragsgegnerin eine Rechtsposition für sich in Anspruch nehmen, die ihr nach der Hessischen Gemeindeordnung nicht zusteht. § 58 Abs. 4 und auch § 60 Abs. 2 HGO kommen als Rechtsgrundlage für die „Rüge“ nicht in Betracht. Zum einen sind die dort geregelten Sanktionsmöglichkeiten dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vorbehalten, ohne dass darin zugleich auch der Gemeindevertretung eine entsprechende Befugnis zugebilligt würde. Außerdem verfolgen beide Vorschriften nur das Ziel der „Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung“. Sie geben dem Vorsitzenden die Befugnis zu sitzungsleitenden Maßnahmen wie z.B. Rufen zur Sache oder zur Ordnung, Unterbrechungen eines Redners oder Wortentziehungen bis hin zum Ausschluss für einen oder mehrere Sitzungstage bei wiederholtem ordnungswidrigem oder ungebührlichem Verhalten, um so für eine zügige, sachgerechte und effiziente Arbeit der Gemeindevertretung Sorge zu tragen (vgl. Bennemann/Teschke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 58 Rdnr. 55). Außerhalb von Sitzungen, bei in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalten oder als Ausdruck allgemeiner Missbilligung ist für derartige Maßnahmen jedoch kein Raum (vgl. dazu VG Braunschweig, Urteil vom 18. Juli 2007 – 1 A 356/06–, juris Rdnr. 28; VG Trier, Beschluss vom 10. November 2010 – 1 L 1246/10.TR –, juris Rdnr. 11). Die Befugnis für eine derartige „Rüge“ lässt sich darüberhinaus auch nicht aus dem den Gemeinden verfassungsrechtlich garantierten Recht zur kommunalen Selbstverwaltung ableiten (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 137 HV, § 1 Satz 2 HGO). Danach ist die Gemeindevertretung zwar berechtigt, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu regeln, sich zu den entsprechenden Ereignissen und Themen zu äußern und damit zusammenhängende Vorgänge zu bewerten und zu würdigen. Insoweit hat sie jedoch die ihr gezogenen gesetzlichen Grenzen einzuhalten. Das dem einzelnen Mitglied der Gemeindevertretung in § 35 HGO verbriefte freie Mandat soll eine möglichst offene, unabhängige und breite Auseinandersetzung über die Belange der örtlichen Gemeinschaft ermöglichen und zugleich auch sicherstellen. Beschränkungen dieses Rechts sind daher nur in engen Grenzen im Rahmen der Gesetze möglich. Die politische Auseinandersetzung hat frei – nur begrenzt durch strafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sitzungsordnung – zu erfolgen. Im Interesse der Sache sind dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klare Meinungsäußerungen und manchmal sogar die Äußerung herabsetzender Werturteile hinzunehmen (vgl. Bennemann, Kommunalverfassungsrecht Hessen, § 60 Rdnr. 202 m.w.N.). Diesen vom Gesetzgeber garantierten Rahmen hat auch die Gemeindevertretung zu respektieren. Insoweit ist und bleibt es beiden Beteiligten unbenommen, sich im politischen Raum inhaltlich über die erhobenen Vorwürfe auseinanderzusetzen oder – soweit strafrechtliches Verhalten im Raume steht – die Staatsanwaltschaft zu bemühen. Eine weitergehende Möglichkeit, sich ein eigenes hoheitliches Sanktionsmittel in der Geschäftsordnung oder durch einen (Mehrheits-) Beschluss der Gemeindevertretung zu verschaffen, steht der Gemeinde dagegen nicht zu. Mit der nunmehr beabsichtigten offiziellen „Rüge“ würde die Gemeindevertretung jedoch die politische Auseinandersetzung verlassen und sich ein ihr nicht zukommendes Sanktionierungsrecht anmaßen. Die Antragstellerin hat ferner auch den für den Erlass einer einsteiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, obwohl damit zugleich eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Angesichts der Tatsache, dass sie durch einen solchen Beschluss mit einer hoheitlichen Sanktion belegt und damit von der Mehrheitsfraktion in ihrer Arbeit diskreditiert würde, ist es ihr nicht zuzumuten, den Weg der nachträglichen Rechtskontrolle durch eine Beanstandung des Bürgermeisters (§ 63 HGO) oder der Kommunalaufsicht (§ 138 HGO) bzw. eine Anfechtung des eventuell ergehenden Beschlusses in der Hauptsache zu beschreiten. Dem Antrag ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei hat sich das Gericht an Ziffer 22.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 16. Aufl., Anh. zu § 164 Rdnr. 14) orientiert und wegen der Vorwegnahme der Hauptsache den vollen Streitwert zugrunde gelegt.