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Beschluss

3 L 68/12.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0224.3L68.12.KS.0A
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Leitsätze
Wid ein bereits genehmigter Hubschraubersonderlandeplatz an die Vorgabe der AVV vom 19.12.2005 angepasst, ohne dass damit eine Betriebserweiterung verbunden ist, bedarf es regelmäßig nicht der Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wid ein bereits genehmigter Hubschraubersonderlandeplatz an die Vorgabe der AVV vom 19.12.2005 angepasst, ohne dass damit eine Betriebserweiterung verbunden ist, bedarf es regelmäßig nicht der Erteilung einer Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Streitwert wird auf 7.500,-- € festgesetzt. I. Am 27.01.1975 erteilte das damalige Hessische Ministerium für Wirtschaft und Technik auf Antrag des DRK–Bezirksverbandes B-Stadt und der DRK–Schwesternschaft e. V. B-Stadt die Genehmigung zur Anlage eines Hubschrauberlandeplatzes für besondere Zwecke (Hubschrauber-Sonderlandeplatz) zur Durchführung von Flügen nach Sichtflugregelungen am Tag auf dem Dach des Bettenhauses (Westflügel) des X-Krankenhauses in B-Stadt, B-Straße, für Hubschrauber bis zu 2.500 kg höchstzulässigem Fluggewicht. Die Genehmigung hat folgenden Inhalt: „I. Beschreibung des Landeplatzes: … 3. Bezugspunkt: a) geogr. Koordinaten: 51° 19‘, 18‘‘ Nord 9° 27‘, 31‘‘ Ost b) Höhe: 206 m über NN bzw. 18 m über Grund 4. Start- und Landfläche: a) verfügbare hindernisfreie Dachfläche: 18 x 33 m b) Längsausrichtung: 360°/180° rechtsweisend c) markierte Aufsetzfläche: 15 x 15 m II. Für den Sonderlandeplatz zugelassene Luftfahrzeuge: Hubschrauber bis zu 2.500 kg höchstzulässigem Fluggewicht III. Zweck des Sonderlandeplatzes: Er darf nur benutzt werden zu Flügen, a) die Rettungseinsätzen dienen, b) die zum An- und Abtransport von Kranken, Verletzten und Medikamenten aus zwingenden Gründen mit dem Hubschrauber durchgeführt werden müssen, c) die für die Einweisung ortsfremder Piloten aus Sicherheitsgründen notwendig werden.“ Am 29.09.1975 wurde die entsprechende Betriebsaufnahme gestattet. Mit Nachtrag vom 19.04.1996 änderte das Regierungspräsidium Kassel die Genehmigung vom 27.01.1975 dahingehend, dass Hubschrauber bis zu 5.000 kg höchstzulässigem Fluggewicht zulässig sind. Am 11.05.2006 wandte sich der Landeplatzbetreiber an das Regierungspräsidium Kassel und wies darauf hin, dass durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen vom 19.12.2005 (BAnz 2005, I-36/06) - im Folgenden AVV - bestimmt sei, dass Betriebsstandorte von Rettungshubschraubern, die mehr als 1.000 Flugbewegungen aufwiesen, innerhalb eines Jahres an die Anforderungen dieser Verwaltungsvorschrift anzupassen seien. Damit unterliege auch der Hubschrauber-Sonderlandeplatz „X-Krankenhaus“ dieser Verwaltungsvorschrift. In begründeten Ausnahmefällen könne eine Fristverlängerung zur Anpassung an die Anforderungen um ein Jahr genehmigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist bis zum 31.12.2007 werde beantragt. Der Landeplatzbetreiber führte aus, für den Hubschrauber-Sonderlandeplatz seien erst in den Jahren 2001 und 2002 umfangreiche Arbeiten durchgeführt worden, um den brandschutztechnischen Anforderungen zu genügen. Im Übrigen sei derzeit eine Diskussion über die mögliche Neuordnung der Notarztstandorte im Gange. Sollte am Ende dieser Diskussion stehen, dass der Landeplatz im gleichem Umfang wie bisher dauerhaft weiter betrieben werden solle, werde man auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens die flugbetriebliche Beurteilung auf der Grundlage der JAR-OPS 3 feststellen und genehmigen lassen. Mit Schreiben vom 24.05.2006 erklärte sich das Regierungspräsidium damit einverstanden, dass die Anpassung des Hubschrauberlandeplatzes X-Krankenhaus B-Stadt an die Anforderungen der AVV 19.12.2005 nicht vor dem 31.12.2007 erfolgen müsse. Am 29.02.2008 übersandte der Landeplatzbetreiber dem Regierungspräsidium Kassel ein Gutachten des Sachverständigen W. vom 10.11.2007 zur Anpassung des Hubschrauber-Dachlandeplatzes X-Krankenhaus B-Stadt an die AVV. Das Gutachten kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die Anpassung möglich ist, wenn die im Gutachten erstellten Forderungen, Empfehlungen und Hinweise beachtet würden. Das Regierungspräsidium teilte mit Schreiben vom 14.04.2008 mit, dass das Gutachten offensichtlich nicht ausreiche, soweit es um eine flugbetriebliche Bewertung speziell zur „FATO“ (Endanflug- und Startfläche) und der fehlenden „Sicherheitsfläche“ gehe. Demgegenüber äußerte sich die Bundespolizei - Fliegergruppe - dahingehend, dass die Forderungen der AVV in Bezug auf die Endanflug- und Startfläche erfüllt seien. Nach flugbetrieblicher Beurteilung sei ein sicherer Flugbetrieb unter Auflagen zur höchstzulässigen Hubschraubermasse (MTOM 5.000 kg) nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Es werde allerdings ein ergänzendes brandschutzrechtliches Gutachten für notwendig erachtet. Mit Schreiben vom 01.04.2009 formulierte das Regierungspräsidium in Kassel gegenüber dem Landplatzbetreiber den sich seines Erachtens aus der AVV ergebenden Änderungsbedarf. Gleichzeitig wurden in einem III. Nachtrag zur Anlagegenehmigung die Bedingungen und Auflagen dahingehend gefasst, dass der Landeplatz nur von Hubschraubern des Rettungsdienstes, eingeschränkt auf Muster, die ausweislich des Flughandbuchs auf einer FATO mit den Abmessungen 15 m x 15 m operieren könnten, benutzt werden dürfe. Mit Verfügung vom 15.10.2009 übersandte das Regierungspräsidium Kassel dem Landeplatzbetreiber einen „Genehmigungsbescheid gemäß § 6 Luftverkehrsgesetz zur Anlage und zum Betrieb eines Hubschrauberlandeplatzes“. In dem dazugehörigen Anschreiben heißt es, dass die Genehmigung an die AVV angepasst worden sei. Ferner wird ausgeführt, die Genehmigung des ehemaligen Hessischen Ministeriums für Wirtschaft und Technik vom 27.01.1975 und die hierzu ergangenen Nachträge blieben noch so lange in Kraft, bis die Betriebsaufnahme nach der neuen Genehmigung gestattet werde. Danach werde sie aufgehoben. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Genehmigung sei nach Nr. 1.1.3 der AVV unter Berücksichtigung bestimmter Übergangsfristen an die neuen Vorschriften anzupassen. Die Anpassung erfolge insoweit von Amts wegen. Dieser Verfügung war die Genehmigungsurkunde beigefügt, die u. a. folgenden Inhalt hat: „I. Beschreibung des Landeplatzes: … 3. Bezugspunkt: a) geogr. Koordinaten: 51° 18‘, 42.00‘‘ Nord 09° 27‘, 12.50‘‘ Ost b) Höhe über NN: 206 m (676 ft) 4. Start- und Landfläche: Die rechteckige Start- und Landefläche mit den Abmessungen 32,90 m x 17,50 m befindet sich auf dem Dach im westlichen Teil des Krankenhauses an der B-Straße in B-Stadt. Belag: Beton II. Für den Sonderlandeplatz zugelassene Luftfahrzeuge: Hubschrauber der Kategorie H1. III. Zweck des Sonderlandeplatzes: Starts und Landungen von Hubschraubern im Rettungsdienst und Krankentransport bei Tag, sowie Flüge, die im ursächlichen Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung von Personen stehen. Flüge bei Tag, die im Rahmen der in Inübunghaltung der Hubschrauberpiloten zwingend erforderlich sind. Flüge bei Tag, die der Versetzung des Hubschraubers von und zum Hubschrauber-Sonderlandeplatz in S-Stadt dienen. IV. Betriebsflächen: a) Endanflug- und Startfläche: (FATO) quadratische Start- und Landefläche mit den Abmessungen von 15 m x 15 m. b) Sicherheitsfläche: Die FATO wird von einem Streifen umgeben, der im Norden und Süden mit einer Breite von 3,05 m und im Osten und Westen mit einer Breite von 1,25 m auszuweisen ist. … e) Die Tragfähigkeit ist auf 5 t Höchstabflugmasse (MTOW) festgelegt. f) Die Anflugrichtung beträgt RW: 182 Grad/002 Grad und die Abflugrichtung: RW: 002 Grad/182 Grad. …“ Weiterhin enthält die Genehmigungsurkunde folgende Auflagen: „… 9. Der Fluglärm muss so gering wie möglich gehalten werden. An- und Abflüge sollten möglichst nicht in geringer Höhe über Wohngebiete erfolgen. 10. Der Landeplatz darf ausschließlich vom stationierten Rettungshubschrauber genutzt werden. Die Landung von Hubschraubern Dritter ist nicht zulässig. 11. Die Piloten sind mit den Abmessungen und Dimensionen des Landeplatzes vor dem ersten Einsatz vertraut zu machen und einzuweisen. Die Einweisung ist gegen eine Unterschrift der Piloten zu dokumentieren. Die Dokumentationen sind zu sammeln und zur Einsichtnahme durch die Genehmigungsbehörde mit zu den genehmigungsbezogenen Unterlagen zu nehmen.“ Mit Schreiben vom 07.01.2011 beantragte der Landeplatzbetreiber die Genehmigung weiterer Maßnahmen, die sich in Folge der Genehmigung aus dem Jahre 2009 als erforderlich erwiesen. Dazu zählte unter anderem die Aufstockung des Landeplatzes, eine Änderung der Brandschutzeinrichtung und ein Austausch der Befeuerung. Ausdrücklich wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass der Umfang des Flugbetriebes unverändert beibehalten werden solle und eine Ausweitung in die Nachtzeiten nicht Gegenstand des Änderungsantrages sei. Das Regierungspräsidium Kassel erteilte darauf hin mit Bescheid vom 23.03.2011 die entsprechende Genehmigung. Dabei erfolgten folgende Änderungen gegenüber der Genehmigungsurkunde vom 15.10.2009: „I. Beschreibung des Landeplatzes: … 3. Bezugspunkt: a) … b) Höhe über NN: 207,37 m (680 ft) 4. Start- und Landfläche: „Die rechteckige Start- und Landefläche mit einem Gesamtmaß von 33,09 m x 17,92 m, davon nutzbar 15,00 m x 15,00 m, befindet sich auf dem Dach im westlichen Teil des Krankenhauses an der B-Straße in B-Stadt. Im Bereich des Zugangsgebäudes verringert sich die Landeplatzbreite auf eine Länge von 5,29 m auf 17, 62 m. Belag: Aluminium“ … IV. Betriebsflächen: … e) Die Tragfähigkeit ist auf 4 t Höchstabflugmasse (MTOW) festgelegt. … i) Die Befeuerung der TLOF muss gem. Ziff. 5.3.13 der AVV ausgeführt werden.“ Die Genehmigungsurkunde enthält ferner folgenden Hinweis: „Die Zustimmung zur Errichtung einer Befeuerung dient ausschließlich der Verbesserung der Anfliegbarkeit des Landeplatzes. Eine Zustimmung zur Aufnahme des Betriebes bei Nacht kann hieraus weder jetzt, noch zukünftig abgeleitet werden.“ In der Begründung der Genehmigungsänderung wird ausgeführt, dass die Aufstockung des Landeplatzes zur Unterbringung der Feuerlöschmittel, der Unterflurbefeuerung sowie der Beheizung notwendig sei. Bereits mit Schriftsatz vom 05.05.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tage, haben die Antragsteller Klage gegen den Genehmigungsbescheid des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 15.10.2009 erhoben. Mit Schriftsatz vom 26.04.2011 haben sie diese Klage um die Anfechtung der Genehmigungsänderung vom 23.03.2011 erweitert. Am 30.11.2011 ordnete das Regierungspräsidium in Kassel die sofortige Vollziehung des „Bescheides vom 27.01.1975 in der Fassung der Bescheide vom 15.10.2009 und 23.03.2011“ an. Zur Begründung wurde das öffentliche Interesse an dem effizienten Einsatz von Rettungshubschraubern zur Versorgung von Unfallopfern sowie das überwiegende Interesse des Landeplatzbetreibers angeführt, hinter die das Interesse der Kläger zurücktreten müsse, da die Klage gegen die Genehmigung unbegründet sei. Mit Schriftsatz vom 13.01.2012, eingegangen bei Gericht am 20.01.2012, haben die Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung tragen sie vor, ihr Grundstück befinde sich ca. 130 m von dem Hubschraubersonderlandeplatz entfernt. Die Genehmigung vom 15.10.2009 sei bereits deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Erteilung die Vorgaben des § 6 Abs. 2 LuftVG nicht beachtet worden seien. Insbesondere sei nicht geprüft worden, ob die geplante Maßnahme den Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtige. Die Prüfung erübrige sich auch nicht deshalb, weil lediglich die Genehmigung aus dem Jahre 1975 fortgeschrieben worden sei. Nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungswert sei vielmehr eine neue Genehmigung erteilt worden. Es komme auch nicht darauf an, ob der Landeplatzbetreiber die Genehmigung als eine neue Genehmigung auffassen möchte. Wenn er die neue Genehmigung nicht hätte hinnehmen wollen, um sich den Bestandsschutz seiner Altgenehmigung zu erhalten, hätte er die Möglichkeit gehabt, die Genehmigung anzufechten. Mit Ersetzung durch die neue Sachentscheidung sei die alte Genehmigung hinfällig geworden und damit auch der Bestandsschutz der ursprünglichen Genehmigung erloschen. Auch als Zweitbescheid sei die Genehmigung vom 15.10.2009 anfechtbar. Dies gelte selbst für den Fall, das man davon ausgehe, der Bescheid vom 15.10.2009 enthalte lediglich Ergänzungen bzw. Anpassungen. Von einer bloß wiederholenden Verfügung könne hier nicht ausgegangen werden. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die beiden Genehmigungen nicht deckungsgleich seien, sondern erheblich voneinander abwichen. Das Erfordernis einer neuen Genehmigung ergebe sich aus § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG. Danach bedürfe die wesentliche Erweiterung unter Änderung der Anlage oder des Betriebs eines Flugplatzes einer Genehmigung. Die hier zugelassene Ausweitung der zulässigen Nutzung führe zu einer Steigerung der Fluglärmbelastung. Insbesondere aufgrund der Ausweitung der Genehmigung auf Transfer- und Übungsflüge werde die Zahl der Flüge weiter erhöht, wodurch es zu einer erheblichen Beeinträchtigung komme. Durch die Festlegung einer bestimmten An- und Abflugrichtung verlagere sich zudem der Flugbetrieb ausschließlich auf die festgeschriebene Nord-Süd-Achse. Dies führe bei ihnen - den Antragstellern - zu einer massiven Mehrbeeinträchtigung, da ihr Grundstück genau auf dieser Nord-Süd-Achse liege. Darüberhinaus komme es aufgrund der Veränderung des eingesetzten Hubschraubertyps zu einer Erhöhung der Lärmbelastung. Durch die rechtswidrige Genehmigung vom 15.10.2009 würden sie - die Antragsteller - auch in ihren Rechten verletzt, da bei der Erteilung der Genehmigung der Schutz vor Fluglärm nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Das vom Landeplatzbetreiber nachgeschobene Gutachten des Sachverständigen R. vom 25.01.2011 könne die erforderliche Abwägung nicht ersetzen. Zudem weise das Gutachten erhebliche Fehler auf. Schließlich sei die angegriffene Genehmigung vom 15.10.2009 auch deshalb rechtswidrig, weil es an der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Da die angefochtene Genehmigung offenkundig rechtswidrig sei, spreche kein überwiegendes Interesse für deren sofortige Vollziehung. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.05.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2009 insoweit wiederherzustellen, als Flüge nicht dem Antransport oder der Verlegung von Patienten dienen; hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 05.05.2010 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 15.10.2009 insoweit widerherzustellen, als die angefochtene Genehmigung Flüge bei Tag im Rahmen der Inübunghaltung der Hubschrauberpiloten und Flüge bei Tag gestattet, die der Versetzung des Hubschraubers von und zum Hubschrauberlandeplatz S-Stadt dienen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Die von den Antragstellern in der Hauptsache erhobene Klage könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die angefochtene Genehmigung vom 15.10.2009 keinen neuen oder anderen Hubschrauberverkehr zulasse. Diese Genehmigung stelle lediglich eine (unwesentliche) Änderung der Genehmigung vom 27.01.1975 dar, die der Anpassung des Landeplatzes an die AVV geschuldet sei. Die letztgenannte Genehmigung lasse bereits einen unbeschränkten Tagflugbetrieb zu Rettungszwecken zu. Dies gelte auch in Bezug auf die Überführungs- und Einweisungsflüge. Soweit eine Hauptan- und -abflugrichtung festgelegt worden sei, sei damit eine Forderung des AVV erfüllt worden. Entsprechend den dortigen Vorgaben sei eine Hauptan- und -abflugrichtung entsprechend der Windrichtungsverteilung festzusetzen. Da sich auch bislang die An- und Abflugrichtung nach der Windrichtung richte, könne dadurch eine Änderung des Hubschrauberverkehrs für die Antragsteller nicht eintreten. Auch eine UVP-Pflicht bestehe nicht. Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 19. Januar 2012 den Landeplatzbetreiber zum Verfahren beigeladen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie vor, der Antrag sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Es handele sich bei der Genehmigung vom 15.09.2009 nicht um die Neugenehmigung eines Hubschrauberlandplatzes, sondern lediglich um die Anpassung einer Altgenehmigung. Die Antragsteller könnten keine erneute Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verlangen, da durch die angefochtene Genehmigung die tatsächlichen Verhältnisse nicht zu ihrem Nachteil verändert würden. Im Übrigen sei der gerügte Abwägungsmangel - wie das vorgelegte Lärmschutzgutachten des Sachverständigen Dr. R. vom 25.01.2011 zeige - nicht ursächlich für die erteilte Genehmigung gewesen. Selbst wenn sich der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen darstellen sollte, müsse die vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Vorhabens ausfallen. Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens, die Gerichtsakten des Klageverfahrens 3 K 588/10.KS (3 Bände) und die Verwaltungsakten des Antragsgegners (5 Hefter). II. Der Antrag auf Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Genehmigung vom 15.10.2009 ist nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig. Der Antrag ist aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 15.10.2009 in der Fassung des Bescheids vom 23.03.2011 hat der Antragsgegner in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGOi.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO genügenden Weise begründet. Er hat hierzu in der Sofortvollzugsanordnung vom 30.11.2011 ausgeführt, die Beigeladene habe ein erhebliches Interesse daran, als Unfallkrankenhaus nach den Sanierungsarbeiten den Hubschrauberlandeplatz wieder in Betrieb zu nehmen. Ferner bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Nutzung der nunmehr erheblich verbesserten Infrastruktur zum Zwecke der effizienten Notfallrettung. Damit liegt eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügende Begründung vor. Ob die genannten privaten und öffentlichen Interessen die Interessen der Antragsteller tatsächlich überwiegen, ist eine Frage der (materiellen) Abwägung und keine Frage der Begründung des Sofortvollzuges. Ist die Vollzugsanordnung ordnungsgemäß begründet, entscheidet über den Erfolg eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung der Interessen, die für oder gegen eine sofortige Vollziehung des mit der Klage angegriffenen Verwaltungsaktes sprechen. Bei dieser Interessenabwägung hat sich das Gericht maßgeblich von den Erfolgsaussichten der erhobenen Klage leiten zu lassen. Bei einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Klage besteht in der Regel kein schützenswertes Interesse, bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Ausnutzung einer erteilten Genehmigung zu verhindern. Umgekehrt ist regelmäßig davon auszugehen, dass bei einer offensichtlich begründeten Klage eines Drittbetroffenen gegen eine Genehmigung das Interesse des Inhabers der Genehmigung an deren sofortiger Ausnutzung nicht ins Gewicht fällt. Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antrag abzulehnen. Eine im Eilverfahren lediglich mögliche und auch nur gebotene summarische Überprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Klage vom 05.05.2010 nicht zu einer Aufhebung der angegriffen Genehmigung vom 15.10.2009 führen wird. Dies ergibt sich daraus, dass es den Antragstellern im Hauptsacheverfahren bereits an der notwendigen Klagebefugnis mangelt. Die Antragsteller können nicht geltend machen, durch die Genehmigung vom 15.10.2009 in eigenen Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der jeweilige Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Nach dem Vorbringen des Klägers muss eine Verletzung seiner Rechte möglich sein. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die von ihm behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können. Die Antragsteller berufen sich darauf, ihre Klagebefugnis im Hauptsacheverfahren ergebe sich aus einer Verletzung des drittschützenden Abwägungsgebots, weil ihr Interesse, vor Lärm- und Geruchsimmissionen durch den Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes verschont zu bleiben, nicht ordnungsgemäß bei der Genehmigungserteilung berücksichtigt worden sei. Dieses Vorbringen lässt eine Verletzung von Rechten der Antragsteller durch die Genehmigung vom 15.10.2009 allerdings nicht als möglich erscheinen. Den Antragstellern ist zwar zuzugestehen, dass es sich bei der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 LuftVG um eine vorhabenbezogene Planungs- und Zulassungsentscheidung handelt. Vor Genehmigungserteilung hat damit auch eine planerische Abwägung stattzufinden, in die alle öffentlichen und privaten Interessen einzustellen sind, die von dem Vorhaben betroffen werden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.06 -, BVerwGE 130, 83, Rdnr. 58; Urteil vom 26.07.1989 - 4 C 35.88 -, BVerwGE 82, 246; Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: September 2009, § 6 Rdnrn. 99, 113 ff.). Ferner kann sich auch der von einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung betroffene Dritte darauf berufen, dass die planerische Abwägung seiner dem Vorhaben entgegenstehenden Belange unterblieben ist; das Abwägungsgebot hat in diesem Umfang drittschützende Wirkung (vgl. insoweit zur unterbliebenen Planfeststellung: BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 4 B 66.08 -, juris). Die Antragsteller gehen aber zu Unrecht davon aus, dass es sich bei der Genehmigung vom 15.10.2009 um eine solche im Sinne des § 6 LuftVG handelt. Denn weder wird durch diese Genehmigung (erstmals) ein Landeplatz im Sinne von § 6 Abs. 1 LuftVG genehmigt noch die wesentliche Änderung oder Erweiterung eines bereits genehmigten Landesplatzes im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zugelassen. Bei der angefochtenen Genehmigung vom 15.10.2009 handelt es sich nicht um die erstmalige Zulassung des Hubschraubersonderlandeplatzes. Die Anlage und der Betrieb des Hubschraubersonderlandeplatzes auf dem „X-Krankenhaus“ wurde vielmehr bereits am 27.01.1975 bzw. 29.09.1975 genehmigt. Die Antragsteller gehen zwar zutreffend davon aus, dass es sich nach dem äußeren Anschein bei der Genehmigung um die „neue“ Genehmigung eines Landeplatzes handelt. Insbesondere nimmt die Genehmigung nicht auf den bereits im Jahre 1975 genehmigten Bestand Bezug. Inhaltlich wiederholt die Genehmigungsurkunde vom 15.10.2009 jedoch die bisherige Genehmigung, wenn auch teilweise mit anderen Formulierungen. Zusätzlich werden in die Urkunde die sich aus der AVV als notwendig erweisenden Anpassungen aufgenommen. Der äußere Anschein einer „Erstgenehmigung“ kann nicht dazu führen, den Antragstellern die Möglichkeit der Klage, gegen den bereits bestandskräftig genehmigten Bestand (erneut) zu eröffnen. Ein solches Ergebnis widerspräche den Grundsätzen des Bestandsschutzes, den der Landeplatz seit der Genehmigung aus dem Jahre 1975 genießt. Diesen Bestandsschutz kann die Behörde dem Genehmigungsinhaber nicht dadurch entziehen, dass sie anstatt (auch) äußerlich eine Genehmigungsanpassung vorzunehmen, eine neue Genehmigung erteilt. Trotz des äußeren Anscheins einer „Erstgenehmigung“ ist die Rechtsposition der Antragsteller durch die bestandskräftige Genehmigung aus dem Jahre 1975 insoweit eingeschränkt, als die Antragsteller durch deren Inhalt erstmals oder weitergehend als bisher berührt werden. Insoweit kann nichts anderes als bei der Änderungsplanfeststellung gelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2007 - 9 A 22.06 -, BVerwGE 130, 138; Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, NuR 2006, 571, und Beschluss vom 17.09.2004 - 9 VR 3.04 -, NVwZ 2005, 330; Urteil vom 26.07.1989, - 4 C 35/88 -, BVerwGE 82, 246). Vor Erteilung der Anpassungsgenehmigung vom 15.10.2009 war auch nicht deshalb eine (neue) Abwägungsentscheidung zu treffen, weil eine wesentliche Änderung oder Erweiterung der Anlage oder des Betriebs des Hubschraubersonderlandplatzes im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG zugelassen wurde. Zwar stellt sich eine Änderungsgenehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG in Bezug auf die wesentliche Erweiterung oder Änderung als eine Genehmigung nach § 6 Abs. 1 LuftVG dar. Dies hat zur Folge, dass sie sowohl in ihrem verwaltungsverfahrensrechtlichen Entstehungsvorgang als auch in ihren materiellen Voraussetzungen den für die Genehmigung maßgebenden Vorschriften unterliegt, soweit nicht ausdrücklich Anderes geregelt ist (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 22.06.1979 - IV C 40.75 -, NJW 1980, 718 ). Eine wesentliche Erweiterung oder Änderung der Anlage oder des Betriebs des bereits 1975 zugelassenen Landeplatzes wurde aber mit der angegriffen Anpassungsgenehmigung nicht zugelassen. Die Notwendigkeit einer Genehmigungserteilung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG beurteilt sich ausschließlich danach, ob Anlage oder Betrieb des Hubschrauberlandeplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll. Eine Erweiterung oder Änderung liegt vor, wenn das Vorhaben vom Regelungsgehalt einer bestandskräftigen früheren Zulassungsentscheidung nicht mehr gedeckt ist. Schon Zugelassenes bedarf nicht erneut einer Zulassung (vgl. dazu BVerwG Urteile vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.97 -, Buchholz 442.40 § 6 LuftVG Nr. 27 S. 4 und vom 15. September 1999 - 11 A 22.98 -, Buchholz 442.40 § 8 LuftVG Nr. 17 S. 2 f.). Bezugspunkt und Maßstab für das Vorliegen einer Erweiterung oder Änderung ist der "bisherige Gestattungszustand". Danach beurteilt sich die Frage, ob mit dem Inhalt der Genehmigung vom 15.09.2009 eine Erweiterung oder Änderung des Hubschrauberlandeplatzes zugelassen wird, nach dem Inhalt der luftverkehrsrechtlichen Genehmigung vom 27.01.1975. Die Frage, ob ein möglicherweise zulassungspflichtiges Erweiterungs- oder Änderungsvorhaben vorliegt, kann nur im Vergleich mit dem Inhalt der bestandskräftigen Zulassungsentscheidungen beantwortet werden. Ein Vergleich des Inhalts der Genehmigungen vom 27.01.1975 und vom 15.09.2009 lässt eine (bauliche) Erweiterung oder Änderung der Anlage nicht erkennen. Der räumliche Geltungsbereich der Genehmigung wird nicht erweitert. Auch die Kläger behaupten eine solche räumliche Ausdehnung nicht. Soweit bauliche Veränderungen zugelassen werden, dienen diese allein der Anpassung der bisherigen „Infrastruktur“ an die aufgrund der AVV gestiegenen Sicherheitsstandards. Insoweit handelt es sich um Maßnahmen, die der Sanierung bzw. der Erneuerung vergleichbar sind. Derartige Maßnahmen erfüllen nicht den Tatbestand der Erweiterung oder Änderung der Anlage, denn im Vergleich zum bisherigen Genehmigungsbestand haben die genehmigten baulichen Maßnahmen keine Auswirkungen auf den Kreis der bisher genehmigten Benutzer oder den bisher genehmigten Benutzungsumfang (vgl. dazu Reidt in: Grabherr/Reidt/Wysk, Kommentar zum Luftverkehrsgesetz, Stand: September 2009, § 6 Rdnrn. 49, 50). Die Genehmigung vom 15.09.2009 lässt im Vergleich zu der bestandskräftigen Genehmigung vom 27.01.1975 - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch keine Erweiterung oder Änderung des bisher zugelassenen Betriebs des Hubschrauberlandeplatzes zu. Nach der Genehmigung vom 27.01.1975 darf der Hubschrauberlandeplatz nur benutzt werden zu Flügen, die Rettungseinsätzen dienen, die zum An- und Abtransport von Kranken, Verletzten und Medikamenten aus zwingenden Gründen mit einem Hubschrauber durchgeführt werden müssen und die für die Einweisung ortsfremder Piloten aus Sicherheitsgründen notwendig werden. Nach dem Inhalt der Genehmigungsurkunde vom 15.10.2009 dient der Landeplatz Starts und Landungen von Hubschraubern im Rettungsdienst und Krankentransport sowie Flügen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der medizinischen Behandlung von Personen stehen, Flügen, die im Rahmen der in Inübunghaltung der Hubschrauberpiloten zwingend erforderlich sind, und Flügen, die der Versetzung des Hubschraubers von und zum Hubschraubersonderplatz in S-Stadt dienen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller stellt die Erwähnung der Transferflüge zum Hubschraubersonderlandeplatz in S-Stadt keine Betriebsausweitung dar. Diese Flüge dienen den Rettungseinsätzen im Sinne der Zweckbestimmung, die Inhalt der Genehmigung vom 27.01.1975 war. Auch bisher verfügte der Landeplatz auf dem „X-Krankenhaus“ über keinen Hangar, in welchem das Fluggerät während der Nachtzeit abgestellt sowie Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten hätten durchgeführt werden können. In diesem Sinne waren die Transferflüge auch vom früheren Genehmigungszweck - der Durchführung von Rettungseinsätzen - umfasst. Diese Transferflüge wurden im Übrigen auch in der Vergangenheit vorgenommen. Der 1975 bestandskräftig genehmigte Landeplatz war für Hubschrauber bis zu einem höchstzulässigen Fluggewicht von 5.000 kg zugelassen (vgl. Genehmigung vom 27.01.1975 in der Fassung der Genehmigung vom 19.04.1996). Eine entsprechende Begrenzung der Höchstabflugmasse enthält auch die angefochtene Genehmigung. Diese Begrenzung wurde im Übrigen durch die Änderungsgenehmigung vom 23.03.2011 auf 4 t herabgesetzt. Soweit die Antragsteller auf Blatt 10 ihrer Antragsbegründung vom 13.01.2012 ausführen, es komme aufgrund der Veränderung des nunmehr eingesetzten Hubschraubertyps zu einer Erhöhung der Lärmbelastung, ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung vom 27.01.1975 eine Einschränkung auf einen bestimmten Hubschraubertyp nicht enthält. Auch die Zulassung von Flügen, die „im Rahmen der Inübunghaltung der Hubschrauberpiloten zwingend erforderlich sind“ stellt keine Betriebserweiterung dar. Eine diesem Zweck dienende Bestimmung enthielt bereits die Genehmigung vom 27.01.1975. Danach durfte der Landeplatz benutzt werden für Flüge, die für die Einweisung ortsfremder Piloten aus Sicherheitsgründen notwendig waren. Ferner war in Nr. IV der Genehmigungsurkunde vom 27.01.1975 bereits festgelegt, dass Flüge vom und zum Landeplatz alleinverantwortlich nur von Hubschrauberführern ausgeführt werden dürfen, die zuvor eine fliegerische Einweisung in die besonderen Gegebenheiten des Platzes und seiner Umgebung erhalten haben und die mit den Einrichtungen des Sonderlandeplatzes hinreichend vertraut sind. Damit war die „Inübunghaltung“ von Piloten bereits Gegenstand der Genehmigung aus dem Jahre 1975. Es ist auch nicht ersichtlich, dass mit der erstmals in der Genehmigungsurkunde vom 15.10.2009 festgelegten An- und Abflugrichtung eine Betriebserweiterung oder -änderung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG verbunden ist. Zum einen wird damit offenbar die bevorzugte Anflugrichtung bestimmt, an welcher verschiedene optische Landehilfen auszurichten sind (vgl. Nrn. 5.2.6, 5.2.3.2, 5.2.6.3, 5.3.3.1, 5.3.3.2 und 5.3.5.4 AVV). Im Übrigen war in der Genehmigung vom 27.01.1975 die Längsausrichtung des Landeplatzes mit 360°/180°, rechtsweisend, festgelegt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners im Klageverfahren bestimmt die Längsrichtung bei einem Hubschrauberlandeplatz die An- und Abflugrichtung. Ebenso hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass er sich bei den Piloten Bundespolizei rückversichert habe, dass die Richtungsänderung um 2° zu keiner Veränderung des An- und Abflugverhaltens geführt habe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Antragsteller im Klageverfahren sei darauf hingewiesen, dass eine im Lauf der Jahre festzustellende Betriebszunahme, solange sie von der im Jahre 1975 erteilten Genehmigung umfasst ist, nicht unter den Begriff der Erweiterung oder Änderung im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG fällt (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 02.04.2003 - 2 A 2646/01 -, NVwZ-RR 2003, 729). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass mit der Genehmigung vom 15.09.2009 eine Erweiterung oder Änderung des Genehmigungsbestandes aus dem Jahr 1975 zugelassen worden sein sollte, fehlte es jedenfalls an der für die Genehmigungspflicht nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG erforderlichen Wesentlichkeit. Wann eine bauliche bzw. betriebliche Erweiterung oder Änderung wesentlich ist, wird im Luftverkehrsgesetz nicht geregelt. Zur Bestimmung der Wesentlichkeit ist auf den Zweck des luftverkehrsrechtlichen Genehmigungserfordernisses abzustellen. Die Genehmigungspflicht hängt danach davon ab, ob die Belange, die durch das Genehmigungserfordernis geschützt werden sollen, berührt werden können. Wesentlich sind Änderungen bereits dann, wenn sie - bezogen auf den hinter dem Genehmigungserfordernis stehenden Schutzgedanken - nach ihrer Art oder nach ihrem Umfang zu einer erneuten Prüfung Anlass geben (so BVerwG, Urteil vom 22.06.1979, a.a.O.). Danach ist die Änderung von Anlage oder Betrieb eines Flugplatzes immer dann wesentlich, wenn durch sie die für das luftverkehrsrechtliche Genehmigungserfordernis maßgebenden - namentlich die in § 6 Abs. 2 und 3 LuftVG genannten - Belange in rechtserheblicher Weise berührt werden können. Auch hierfür sind keine hinreichenden Anhaltspunkte ersichtlich. Insbesondere findet keine Erhöhung der bereits im Jahre 1975 luftseitig genehmigten technischen Maximalkapazität statt. Auch im Übrigen ändert der Hubschrauberlandeplatz nicht sein Erscheinungsbild (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16.12.1988 - 4 C 40.86 -, BVerwGE 81, 95). Selbst wenn man in der Zulassung von Flügen, die im Rahmen der Inübunghaltung der Hubschrauberpiloten zwingend erforderlich sind, eine „Betriebserweiterung“ sehen wollte, wäre diese nach dem Vorgesagten jedenfalls nicht wesentlich. Der Antragsgegner hat die Zahl dieser Flüge mit ein bis zwei (sprich maximal 4 Flugbewegungen) jährlich angegeben. Die Kammer hat keinen Anlass an der Richtigkeit dieser Angabe zu zweifeln. Ein um eine derart geringe Zahl von Flugbewegungen gesteigerter Betrieb stellt keine wesentliche Erweiterung dar. Dies gilt auch in Bezug auf die Festlegung der Flugrichtung. Die Änderung der An- und Abflugrichtung um lediglich 2° kann nicht als eine wesentliche Betriebsänderung angesehen werden. Beim tatsächlichen An- und Abflug ergeben sich dadurch keine Veränderungen. Schließlich bedarf es auch nicht deshalb einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 Satz 2 LuftVG, weil vor der Erteilung der Genehmigung vom 15.09.2009 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) hätte durchgeführt werden müssen, für welche das Änderungsverfahren nach § 6 LuftVG als Trägerverfahren hätte dienen müssen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dient (§ 2 Abs. 1 UVPG). Nach § 3b Abs. 1 UVPG besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die in der Anlage 1 zum UVPG aufgeführten Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern Größenwerte angegeben werden, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Wert erreicht oder überschritten wird. Nach Nr. 14.12.1 der Anlage 1 zum UVPG ist der Bau eines Flugplatzes mit einer Start- oder Landebahnlänge von 1500 m und mehr UVP-pflichtig. Da Gegenstand der Genehmigung vom 15.10.2009 nicht der Bau eines Hubschrauberlandeplatzes ist, scheidet eine UVP-Pflicht nach § 3b Abs. 1 UVPG bereits aus diesem Grunde aus. Auch nach den Vorschriften über Änderungen und Erweiterungen an einer bestehenden Anlage ist keine UVP-Pflicht gegeben. Eine solche ergibt sich nicht aus §§ 3b Abs. 3, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG, da der in Anlage 1 Nr. 14.12.1 UVPG genannt Größenwert durch die mit der Genehmigung vom 15.10.2009 zugelassenen Maßnahmen unverändert bleibt. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass es hier keiner neuen Genehmigung nach § 6 LuftVG bedurfte. Bauliche oder sonstige Maßnahmen, die unter Umständen notwendig werden, um den bestandskräftig zugelassenen Landeplatz an neuere Sicherheitsstandards anzupassen, können zu einer Anpassung der Genehmigung in Form eines Neuregelungsbescheides führen (vgl. zu diesem Begriff: BVerwG, Urteil vom 21.05.1997 - 11 C 1.97 -, NVwZ-RR 1998, 22), verlangen aber keine Genehmigung nach § 6 LuftVG mit einer neuen Abwägungsentscheidung. Infolge dessen kann durch den angegriffenen Bescheid vom 15.09.2009 das Recht der Antragsteller auf eine gerechte Abwägung ihrer Belange nicht verletzt sein. Die Klagebefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus § 4 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3 UmwRG. Danach können die Antragsteller die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens verlangen, wenn eine nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine erforderliche Vorprüfung des Einzelfalles über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt oder nicht nachgeholt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich aus der vorgenannten Bestimmung ein subjektives Recht der Antragsteller auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung des Einzelfalls ergibt, dessen Verletzung überhaupt erst eine Klagebefugnis zu begründen vermag. Jedenfalls sind die Maßnahmen, die durch die Genehmigung vom 15.09.2009 zugelassen wurden, weder UVP- noch vorprüfungspflichtig. Hinsichtlich der nicht bestehenden UVP-Pflicht wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Auch eine Vorprüfungspflicht besteht nicht. Eine solche folgt zunächst nicht aus § 3c UVPG in Verbindung mit Nr. 14.12.2 der Anlage 1 zum UVPG. Danach ist vor dem Bau eines Flugplatzes mit einer Start- und Landebahngrundlänge von weniger als 1.500 m eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 UVPG durchzuführen. Wie oben bereits ausgeführt wurde der Hubschrauberlandeplatz jedoch aufgrund der Genehmigung aus dem Jahre 1975 und nicht aufgrund der angefochtenen Genehmigung vom 15.09.2009 gebaut. Eine Vorprüfungspflicht ergibt sich ferner nicht aus § 3c Satz 5 UVPG i. V. m. § 3b Abs. 3 UVPG, da der Größenwert, der die Vorprüfungspflicht begründet, nicht erstmals durch die am 15.10.2009 genehmigten Maßnahmen erreicht wurde. Die Ausmaße des Landeplatzes bleiben vielmehr - wie oben bereits erwähnt - durch die Genehmigung unverändert. Schließlich begründet auch die Bestimmung des § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG keine Vorprüfungspflicht. Danach besteht die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Änderung und die Erweiterung eines Vorhabens für das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht, wenn die Vorprüfung des Einzelfalles ergibt, dass die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Umwelteinwirkungen haben kann. Die Anwendung dieser Vorschrift setzt die Änderung oder Erweiterung eines (Grund-) Vorhabens voraus, für das bereits eine UVP-Pflicht besteht. Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit kommt es darauf an, ob das Grundvorhaben nach der derzeitigen Gesetzeslage die Voraussetzungen erfüllt, die eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig machen (vgl. Sangenstaedt in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 3e UVPG, Rdnr. 10). Der 1975 zugelassene Hubschrauberlandeplatz fällt - wie oben bereits ausgeführt - unter Nr. 14.12.2 der Anlage 1 zum UVPG (Flugplätze mit einer Landebahnlänge von weniger als 1.500 m), mit der Folge, dass nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG über das Bestehen einer UVP-Pflicht zu entscheiden wäre. Eine solche allgemeine Vorprüfung hat allerdings vor der Zulassung des (Grund-)Vorhabens im Jahre 1975 (mangels damals bestehender gesetzlicher Verpflichtung) nicht stattgefunden. Die Änderung oder die Erweiterung eines Vorhabens, das nach heutigem Recht vorprüfungspflichtig ist, für welches aber keine Vorprüfung durchgeführt wurde, fällt nicht unter § 3e UVPG; insbesondere wird vom Gesetz nicht gefordert, eine nachträgliche Vorprüfung eines solchen Vorhabens durchzuführen (Sangenstaedt, a.a.O., § 3e UVPG, Rdnr. 12). Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass es sich bei den mit der angefochtenen Genehmigung vom 15.10.2009 genehmigten Maßnahmen nicht um Änderungen im Sinne des § 3e UVPG handeln dürfte. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 28.02.2008 - C-2/07 -, NuR 2008, 255) bezieht sich der Begriff der UVP-pflichtigen Änderung in Bezug auf Flugplätze zwar auch auf Änderungen der Infrastruktur eines vorhandenen Flugplatzes ohne eine Veränderung des maßgeblichen Größenwertes, sprich die Verlängerung der Start- und Landebahn. Voraussetzung einer Änderung ist aber, dass die Maßnahmen, insbesondere aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer Merkmale, als Änderung des Flugplatzes selbst anzusehen sind. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Kammer nur um solche Änderungen der Infrastruktur, die dazu bestimmt sind, die Aktivitäten des Flugplatzes und den Luftverkehr zu steigern. Dies ist unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen bei den mit der Genehmigung vom 15.10.2009 zugelassenen Maßnahmen nicht der Fall. Da somit ausgeschlossen werden kann, dass die Antragsteller durch die hier streitgegenständliche Genehmigung vom 15.10.2009 in eigenen Rechten verletzt werden, bietet die im Hauptsacheverfahren erhobene Anfechtungsklage keine Aussicht auf Erfolg. Somit überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der Ausnutzung der Genehmigung das Interesse der Antragsteller, dass während der Dauer des Hauptsacheverfahrens der Flugbetrieb unterbleibt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer erachtet es der Billigkeit i. S. d. § 162 Abs. 3 VwGO entsprechend, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterliegenden Antragstellern aufzuerlegen. Denn die Beigeladene hat einen eigenen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 VwGO einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 34.3, 2.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.