Urteil
3 K 1103/10.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2012:1120.3K1103.10.KS.A.0A
5Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Iranische Staatsangehörige, die in Deutschland vom Islam zum Christentum konvertiert sind und bei denen der Übertritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Entcheidung beruht, haben im Iran bei der zu erwartenden Offenbarung ihrer christlichen Glaubensüberzeugung mit Verfolgung aus religiösen Gründen zu rechnen.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 - 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Iranische Staatsangehörige, die in Deutschland vom Islam zum Christentum konvertiert sind und bei denen der Übertritt zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Entcheidung beruht, haben im Iran bei der zu erwartenden Offenbarung ihrer christlichen Glaubensüberzeugung mit Verfolgung aus religiösen Gründen zu rechnen. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 - 4 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 03.08.2010 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die zulässige Klage, die auf die Zuerkennung des mit dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 03.08.2010 versagten Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG und hilfsweise auf die mit dem gleichen Bescheid zugleich verweigerte Feststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG beschränkt ist (die Ablehnung des Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter in dem vorgenannten Bescheid vom 03.08.2010 ist mithin bestandskräftig) ist begründet. Dem Kläger ist die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. zuzuerkennen. Die Ablehnung dieses Flüchtlingsstatus im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 03.08.2010 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in seinen Rechten. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer dann Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist in Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat untersagt, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung im vorgenannten Sinne vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG die Regelungen in Art. 4 Abs. 4 sowie Art. 7 - 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über Mindestnormen über die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - Qualifikationsrichtlinie - ergänzend anzuwenden. Die Qualifikationsrichtlinie definiert in Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) und b) die für die Flüchtlingszuerkennung relevante Verfolgung als Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder ihrer Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist, darstellt oder als Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, die so gravierend ist, dass eine Person hierdurch in grundlegenden Menschenrechten oder in den durch die EMRK gewährleisteten Freiheiten betroffen ist. Die Tatsache, dass der um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsuchende Kläger in dem Herkunftsstaat bereits verfolgt wurde, oder einen sonstigen ernsthaften Schaden (im Sinne von Art. 15 Buchstabe a) Qualifikationsrichtlinie) erlitten hat bzw. von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Klägers vor Verfolgung begründet ist, bzw. das er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Kläger erneut von solcher Verfolgung oder von einem solchen Schaden bedroht wird. Zugunsten des Vorverfolgten bzw. Geschädigten gilt damit eine widerlegbare Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung oder Schädigung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, BVerwGE 136, 377). Gemäß §§ 15 und 25 AsylVfG hat der Flüchtling an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Er hat hierbei selbst die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen und hat die erforderlichen Angaben hierzu zu machen. Zu diesen Angaben gehören neben den seine Person und seine Herkunft betreffenden Tatsachen auch eine Schilderung der die Flucht auslösenden Ereignisse, d. h. Angaben darüber, welchen Verfolgungsmaßnahmen der Betreffende ausgesetzt war, von wem diese verübt worden sind und/oder vor welchen befürchteten Verfolgungsmaßnahmen er geflohen ist. Die im nationalen Recht geregelten Mitwirkungspflichten entsprechen damit den in Art. 4 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie niedergelegten Pflichten zur Mitwirkung des Flüchtlings im Rahmen der Prüfung von Ereignissen und Umständen für die Gewährung internationalen Schutzes (Hess. VGH, Urteil vom 24.08.2010 - 3 A 2049/08.A -, juris, Rdnr. 26). Die besonderen Mitwirkungspflichten des Schutzsuchenden begrenzen zugleich den Umfang der gerichtlichen Aufklärungspflicht. Diese findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen des Schutzsuchenden keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet. Im Asylstreitverfahren besteht folglich Anlass zu weiterer Sachaufklärung generell dann nicht, wenn der Asylbewerber unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten seine guten Gründe für eine drohende politische Verfolgung nicht unter Angaben genauer Einzelheiten schlüssig und nachvollziehbar schildert und es ihm nicht gelingt, aufgetretene Widersprüche und Unstimmigkeiten in schlüssiger Weise aufzulösen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 21.09.2011 - 6 A 1005/10.A -, juris). Ein den vorgenannten Anforderungen genügender schlüssiger und widerspruchsfreier Vortrag liegt bezüglich der Umstände, die den Kläger nach seinem Vortrag angeblich zur Ausreise aus dem Iran genötigt haben, nicht vor. Dieser Vortrag ist mit einer ganzen Reihe von Unklarheiten und Unstimmigkeiten durchsetzt, die das Gericht auch im Rahmen der informatorischen Befragung in der mündlichen Verhandlung am 20.11.2012 nicht auflösen konnte. Der Kläger hatte zur Begründung seines Asylantrages im Wesentlichen vorgetragen, den Iran aus begründeter Furcht vor (abermaliger) politischer Verfolgung verlassen zu haben. Nachdem er bereits im Jahre 2004 anlässlich einer regierungsfeindlichen Demonstration verhaftet und nachfolgend zu drei Monaten Haft verurteilt worden sei, sei im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 erneut nach ihm zuhause gesucht worden. Diese Behauptungen haben sich - auch nach den ergänzenden Einlassungen des Klägers bei der informatorischen Befragung am 20.11.2012 und nach dem Eindruck, den der Kläger bei der Befragung hinterlassen hat - als insgesamt unglaubhaft erwiesen. Insbesondere vermochte der Kläger nicht plausibel zu erklären, aus welchen konkreten und nachvollziehbaren Tatsachen er seine Befürchtung ableiten will, dass gegen ihn aufgrund der Ereignisse bei den Parlamentswahlen im Jahre 2009 erneut ermittelt worden sein sollte. Die Frage des Gerichts, woraus er herleite, dass im Zusammenhang mit den Wahlen 2009 gegen ihn weiteres belastendes Material vorgelegen habe, hat der Kläger nicht befriedigend beantworten können. Gegen eine Verfolgungsgefährdung des Klägers, für die, wie erwähnt, weder aus seinem Vorbringen noch aus den sonstigen Umständen etwas Substantielles erkennbar ist, spricht auch der Umstand, dass er sich nach dem Anruf seiner Mutter im Juni 2009, mit dem sie ihn von den angeblichen Nachforschungen informiert haben will, noch geraume Zeit, nämlich bis zur Ausreise im November 2009, im Hause eines Verwandten unbehelligt hat aufhalten können. Auch wenn es, wie der Klägerbevollmächtigte in diesem Zusammenhang eingewandt hat, wegen der Vielzahl der Vorfälle im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen 2009 und den gegen Präsident Ahmadinedschad erfolgten Demonstrationen eine ganze Vielzahl von Ermittlungen der Behörden gegen Demonstrationsteilnehmer gegeben haben mag, ist es schon erstaunlich, dass der Kläger von diesen Maßnahmen auch mehrere Monate nach den Ereignissen im Juni 2009 nicht betroffen war, obwohl er sich nicht versteckt, sondern vielmehr für die Behörden ohne Weiteres greifbar im Hause seines Schwagers aufgehalten hatte. Schließlich spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Klägers, dass er im Verlaufe der informatorischen Befragung Unsicherheiten hat erkennen lassen, was das Datum seiner Verhaftung betrifft. Auf Befragen hatte er zunächst behauptet, (auch?) im Jahre 2009 festgenommen worden zu sein. Erst auf den Vorhalt seines Prozessbevollmächtigten gab er dann an, (nur) 2004 verhaftet worden zu sein. Nach alledem kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund einer durch Ereignisse vor der Ausreise verursachten und bis heute nachwirkenden Gefährdungslage wegen der politischen Überzeugung des Klägers nicht in Betracht. Dem Kläger ist aber die Flüchtlingseigenschaft deshalb zuzuerkennen, weil er in Deutschland zum christlichen Glauben konvertiert ist. Dieser Umstand ist, obwohl er erst nach der Ausreise des Klägers aus dem Iran eingetreten und durch den Kläger aus eigenem Entschluss geschaffen worden ist, zu berücksichtigen (§ 28 Abs. 1 Buchst. a) AsylVfG). Aufgrund dieses Übertritts zum Christentum besteht für den Kläger im Falle der Rückkehr in den Iran ein ernstliches Risiko, seitens des iranischen Staates wegen Apostasie bestraft oder in sonstiger flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Weise belangt zu werden. Nach Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistischer, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Die Berücksichtigung von Eingriffen in die Religionsfreiheit im Rahmen des Flüchtlingsrechts steht in enger Verbindung mit der Verbürgung der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit in Art. 10 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Danach umfasst dieses Recht die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Dieses in Art. 10 Abs. 1 der Charta verankerte Recht auf Religionsfreiheit entspricht dem in Art. 9 EMRK garantierten Recht. Ein Eingriff in dieses Recht auf Religionsfreiheit als eines der Fundamente einer demokratischen Gesellschaft und grundlegendes Menschenrecht kann so gravierend sein, dass er einem der in Art. 15 Abs. 2 EMRK genannten Fälle gleichgesetzt werden kann, auf die in Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie als Anhaltspunkt für die Feststellung verweist, welche Handlungen insbesondere als Verfolgung gelten. Danach stellt nicht schon jeder Eingriff in das durch Art. 10 Abs. 1 der Charta garantierte Recht auf Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung dar. Vielmehr muss eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil vom 09.12.2010 - 10 C 13.09 -, BVerwGE 138, 289) und nachfolgend in der Rechtsprechung der deutschen Gerichte bezüglich der Erheblichkeit einer Beeinträchtigung religiöser Freiheit vorgenommene Differenzierung zwischen Handlungen, die einen Kernbereich (forum internum) des Grundrechts auf Religionsfreiheit betreffen und einen solchen diese Freiheit unbeeinträchtigt lassende Beeinträchtigung einer religiösen Betätigung in der Öffentlichkeit (forum externum) dem weiten Definitionsbegriff der Religion in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie unvereinbar. Somit können schwerwiegende Verletzungen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) der Qualifikationsrichtlinie auch Betätigungen religiöser Art des Betroffenen sein, die er nicht im privaten Kreis, sondern in der Öffentlichkeit praktiziert. Ob eine Verfolgung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie vorliegt, richtet sich folglich allein danach, wie gravierend die Maßnahmen und Sanktionen sind, die gegenüber dem Betroffenen ergriffen werden oder ergriffen werden können. Eine ernstliche Gefährdung ist folglich dann gegeben, wenn der Asylbewerber aufgrund der Ausübung dieser Freiheit in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, durch einen der in Art. 6 der Qualifikationsrichtlinie genannten Akteure verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Sobald feststeht, dass eine solche Gefahrenlage aufgrund einer religiösen Betätigung im Herkunftsland gegeben ist, ist dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft unabhängig davon zuzuerkennen, ob er das Risiko einer Verfolgung oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch das Unterlassen bestimmter religiöser Handlungen vermeiden könnte. Ebenfalls ohne relevante Bedeutung ist der Umstand, dass die Verfolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit nicht zu den für die betreffende Religionsgemeinschaft elementaren Bestandteil der religiösen Identität zählt. Insoweit genügt es, dass für den Betroffenen selbst die Verfolgung einer bestimmten religiösen Praxis in der Öffentlichkeit, die Gegenstand der beanstandeten Einschränkung ist, zur Wahrung seiner eigenen religiösen Identität besonders wichtig ist (vgl. zum Ganzen EuGH, Urteil vom 05.09.2012 - C -71/11 - u. a., AuAS 2012, 221, Rdnrn. 60 ff.). Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Maßnahmen, die der Kläger aufgrund seines Übertritts vom Islam zum Christentum in Deutschland bei einer Rückkehr in den Iran zu gegenwärtigen hätte, als ernstliche Gefährdungen im Rahmen der vorgenannten flüchtlingsrechtlichen Bestimmungen zu bewerten. Nach der zum Zeitpunkt der vorliegenden gerichtlichen Entscheidung vorliegenden Erkenntnislage haben Konvertiten, die nach erfolgtem Übertritt zum Christentum im Ausland in den Iran zurückkehren, dort begründet mit strafrechtlicher Verfolgung oder der Verhängung sonstiger Maßnahmen, deren Intensität eine erniedrigende oder unmenschliche Behandlung darstellt, zu rechnen. Die Christen im Iran bilden mit etwa 0,4 bis 0,8 % eine der wenigen und zahlenmäßig sehr kleinen religiösen Minderheiten im Iran. Überdies hat sich ihre Zahl in den letzten Jahrzehnten deutlich reduziert. Zwar genießen die anerkannten christlichen Gemeinschaften im Iran einen verfassungsmäßigen Schutz. So existieren etwa 600 Kirchen im Iran, deren Mitglieder ihren Glauben grundsätzlich frei und unbehelligt ausüben können. Allerdings ist die politische Situation der Christen im Iran angespannt und hat sich trotz ihres verfassungsmäßig legitimierten Rechts auf Religionsausübung gerade im Zuge der seit dem Amtsantritt des Präsidenten Ahmadinedschad zunehmenden fundamentalistischen Islamisierungsbestrebungen weiter verschlechtert. Christen sind im Iran einer Vielfalt von Benachteiligungen und Diskriminierungen ausgesetzt. Darüber hinaus werden Missionierungsbestrebungen, die insbesondere von evangelikalen protestantischen Gemeinden ausgehen, sowie die Konversion vom Islam zum christlichen Glauben mit Maßnahmen der Verfolgung und Repression belangt. Allerdings ist die Apostasie nach wie vor weder im kodifizierten Strafrecht noch im islamischen Rechtssystem der Scharia definiert. Ein Gesetzentwurf, der die Apostasie ausdrücklich mit der Todesstrafe belegt, war zwar vom 8. iranischen Parlament beschlossen und am 16.04.2012 vom Wächterrat genehmigt worden Eine Ratifizierung erfolgte aber nicht. Am 22.08.2012 wurde das Gesetz vom Wächterrat zurückgerufen, um erneut einige Änderungen vorzunehmen. Es findet somit bisher keine Anwendung. Da aber von den Gerichten in Bezug auf die Apostasie unmittelbar auf den Koran und die Scharia zurückgegriffen wird, kann der Vorwurf der Apostasie, mitunter unter dem Deckmantel eines anderen strafrechtlichen Vorwurfs, durchaus in der Rechtspraxis Anwendung finden (zum Vorstehenden: AA, Auskunft an das VG Schwerin, Nr. 34 der Erkenntnisliste). Dass es sich bei der Sanktionierung der Apostasie im Iran nicht lediglich um einen im islamischen Rechtssystem enthaltenen hypothetischen Strafvorwurf handelt, der in der Praxis keine Bedeutung erlangen würde, sondern dass von dem iranischen Regime und seinen Behörden als Abfall vom Islam angesehenen Handlungen auch tatsächlich in der Rechtspraxis nachgegangen wird, wird durch die Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes in seinen neuesten Lageberichten verdeutlicht. Das Auswärtige Amt weist ausdrücklich darauf hin, dass Konvertiten im Iran Verfolgung und Bestrafung droht. In Einzelfällen würden Gerichtsverfahren eingeleitet, wobei Verurteilungen allerdings oft nicht wegen Apostasie, sondern wegen Sicherheitsdelikten ausgesprochen würden. Zwar gebe es nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes auch Konvertiten, die unbehelligt eine der anerkannten Religionen ausüben könnten. Diese Personen und ihre Gemeinden stünden indessen insofern unter Druck, als den Konvertiten hohe Strafen drohten und auch die Gemeinden mit Konsequenzen (z. B. die Schließung) rechnen müssten, wenn die Existenz von Konvertiten in der Gemeinde öffentlich bekannt werde. Darüber hinaus werde die Ausübung der Religion restriktiv ausgelegt und schließe jede missionierende Tätigkeit aus. Missionierende Angehörige auch von Buchreligionen würden verfolgt und hart bestraft. Ihnen könne sogar eine Verurteilung zum Tode drohen (vgl. AA, Lagebericht vom 08.10.2012, Seite 21). Die teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass ungeachtet dieser Erkenntnislage nicht die Annahme gerechtfertigt sei, die iranischen Behörden gingen gegen Konvertiten insgesamt mit abschiebungsrelevanter Intensität vor, vielmehr seien die bedeutsamen Verfolgungseingriffe erkennbar auf Personen beschränkt, die in leitender Gemeindefunktion tätig gewesen oder sich ansonsten exponiert in der Öffentlichkeit gezeigt hätten (OVG Nordrhein Westfalen, Urteil vom 09.06.2011 - 13 A 947/10.A - juris, Rdnr. 69), kann das vorliegend zur Entscheidung berufene Gericht nicht folgen. Eine derartige Einschränkung lässt sich auf der Grundlage der eindeutigen Aussagen des Auswärtigen Amtes, zumindest in dem letzten Lagebericht vom 08.10.2012, nicht (mehr) rechtfertigen. Die erwähnte Rechtsprechung des OVG Nordrhein Westfalen beruht überdies auf der durch die Rechtsprechung des EuGH überholten Rechtsauffassung, dass ein Eingriff auf die Religionsfreiheit nur dann vorliege, wenn auch das forum internum der religiösen Betätigung, also die Praktizierung des Glaubens mit anderen außerhalb der Öffentlichkeit, betroffen sei. Die somit letztlich für alle im Ausland vom Islam zum Christentum übergetretenen drohende Gefahr der Bestrafung oder der Ergreifung erniedrigender oder unmenschlicher Maßnahmen setzt allerdings voraus, dass sich der Betreffende tatsächlich ernsthaft dem christlichen Glauben zugewandt hat. Sollte der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende diese Ernsthaftigkeit des Glaubenswechsels nicht vermitteln können, sondern muss der Eindruck entstehen, dass er den Übertritt zum christlichen Glauben einschließlich einer erfolgten Taufe lediglich deshalb vorgegeben hat, um sich in Deutschland ein ansonsten nicht zu erlangendes Aufenthaltsrecht zu verschaffen, kann von dem ernstlichen Risiko einer Verletzung seiner Religionsfreiheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht gesprochen werden. In diesem Falle muss davon ausgegangen werden, dass auch den iranischen Behörden bekannt ist, dass iranische Staatsangehörige im westlichen Ausland in erheblichem Umfange den Übertritt zum christlichen Glauben allein dazu benutzen, um ihrem Gesuch auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes eine Begründung zu geben. Die iranischen Behörden werden deshalb nur dann Anlass sehen, gegen die Betreffenden vorzugehen, wenn auch sie aufgrund des Verhaltens des Rückkehrers annehmen müssen, dass es sich tatsächlich um einen ernsthaften und dauerhaften Abfall vom Islam handelt. In diesen Fällen fehlt es an einer begründeten Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Betreffende im Falle der Rückkehr in sein Heimatland durch Fortsetzung seiner religiösen Betätigung seinen Religionswechsel nach außen bekunden und nicht etwa seinen (lediglich formalen) Übertritt zum Christentum im Heimatland schlicht verleugnen wird. Von einem solchen ernstlichen Übertritt zum christlichen Glauben ist im Falle des Klägers auszugehen. Er hat die Beweggründe, die ihn zur Berührung mit der Kirche und dem christlichen Glauben in Deutschland geführt haben, in der informatorischen Befragung vor dem Gericht schlüssig und in nachvollziehbarer Weise dargetan. Anders als sein Vortrag zu den angeblichen Vorfluchtgründen ist das Vorbringen des Klägers zu den Umständen, die zu der Hinwendung zum Christentum in Deutschland und zu seiner Taufe geführt haben, frei von Widersprüchen und Unstimmigkeiten. Er hat diese Umstände selbst ausführlich und spontan dargetan, ohne dass dieser Vortrag erst durch intensives Nachfragen des Gerichts oder des Klägerbevollmächtigten hätte ausgelöst werden müssen. In besonderer Weise überzeugend hat der Kläger die Frage beantwortet, ob es ihm nicht schwergefallen sei, sich von seinem ursprünglichen Glauben zu trennen und sich dem Christentum zuzuwenden. Seine Antwort auf diese Frage zeigt, dass er sich intensiv mit den grundsätzlichen Unterschieden zwischen den beiden Religionsgemeinschaften auseinandergesetzt und sich deshalb dem christlichen Glauben zugewandt hat, weil er in diesem Glauben sein Bedürfnis nach göttlicher Güte und Großherzigkeit erfüllt gesehen hat. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte als Unterliegende zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Das Verfahren ist gemäß § 83 b AsylVfG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 788 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, reiste am 11.01.2010 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner Befragung durch die Bundespolizeiinspektion am darauffolgenden Tag gab der Kläger an, den Iran aus politischen Gründen verlassen zu haben. Er sei in der Opposition tätig gewesen und als Oppositioneller verfolgt worden. Über Bekannte seines Vaters und über seine eigenen politischen Verbindungen habe er das Land verlassen können. Er habe den Iran über die türkische Grenze bei Urimie verlassen und sei bis Istanbul gefahren. Von dort aus sei er mit einem Lkw mit anderen Personen nach Deutschland gereist. Am 04.02.2010 meldete sich der Kläger als Asylbewerber. Zur Begründung seines Asylantrages gab er bei seiner persönlichen Anhörung im Wesentlichen an, er sei mit Hilfe eines Schleusers über die Türkei nach Deutschland gelangt. Man habe ihn in Fulda raus gelassen und er sei dort aufgegriffen worden. Den Iran habe er aus politischen Gründen verlassen. Im Jahre 2004 sei er erstmals bei einer Demonstration verhaftet und nachfolgend zu drei Monaten Haft verurteilt worden. Im Zuge der Präsidentschaftswahlen im Jahre 2009 habe man nach ihm zu Hause gesucht. Er sei damals gerade im Autoladen seines Schwagers gewesen und sei dann nicht mehr nach Hause gegangen, sondern in das Haus seines Schwagers, von wo aus er seine Reisevorbereitungen mit Hilfe eines Schleusers getroffen habe. Seine Mutter habe ihn damals per Handy über die Suche nach ihm gewarnt. Ein Datum könne er hinsichtlich dieses Anrufs nicht nennen. In der Zeit bis zur Ausreise Anfang November 2010 habe er sich im Hause seines Schwagers aufgehalten. Einen Grund dafür, weshalb man nach ihm gesucht habe, habe seine Mutter ihm nicht sagen können. Er selbst denke, dass man ihn aufgrund der Verurteilung im Jahre 2004 vorsorglich habe verhaften wollen. In der Zwischenzeit bis zu seiner Ausreise habe seine Mutter keinen telefonischen Kontakt mit ihm gehabt. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter mit Bescheid vom 03.08.2010 ab. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, im Falle der Klageerhebung innerhalb einer Ausreisefrist von einem Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Im Falle der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG sei abzulehnen, weil dem Kläger aufgrund der Einreise über einen durch Gesetz bestimmten sicheren Drittstaat die Berufung auf das Asylgrundrecht verwehrt sei. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Ein nachvollziehbarer Grund, weshalb der Kläger, wie er vorgetragen habe, in seiner Heimat aufgrund der umstrittenen Präsidentschaftswahlen gesucht worden sein sollte, sei nicht ersichtlich. Trotz ausreichender Gelegenheit bei der persönlichen Anhörung beim Bundesamt sei er nicht in der Lage gewesen, konkrete Aussagen hierüber zu machen. Es erscheine vielmehr lebensfremd, dass man den Kläger, wie er meine, „vorsorglich“ wegen einer früheren Verhaftung aus dem Jahr 2004 habe nochmals belangen wollen. In der Zwischenzeit von 2004 bis Jahre 2009 sei der Kläger nämlich nicht weiter aufgefallen. Zweifel an dem Verfolgungsvorbringen des Klägers bestünden allein deshalb, weil er laut eigener Aussage, nachdem er von der Suche seiner Person durch einen Anruf seiner Mutter erfahren haben wolle, bis zu der Ausreise mehrere Monate im Haus seines Schwagers gelebt habe. Sollte es tatsächlich Nachforschungen nach ihm gegeben haben, erscheine es nicht nachvollziehbar, weshalb man nicht auch im Hause des Schwagers nach ihm gesucht haben solle. Weitere Widersprüche im Vortrag des Klägers ergäben sich daraus, dass er angebe, dass man ihm lediglich seinen Pass am Flughafen Imam-Khomenini abgenommen habe, als man dort beim Ausreiseversuch die Fälschung des vom Kläger vorgezeigten Schengen-Visums bemerkt habe. Dies spreche gegen jegliche Verfolgungsabsichten der iranischen Behörden. Nach eigener Aussage habe man ihm zwar seinen Pass abgenommen, er habe aber gleichwohl ungehindert den Flughafen verlassen können. Die nachfolgende weitere Reise auf dem Landweg sei ohne weitere Behelligungen durch die iranischen Behörden erfolgt. Auch die Voraussetzungen für Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde dem Kläger am 09.08.2010 zugestellt. Am 16.08.2010 hat der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage verweist der Kläger darauf, er habe sich zwischenzeitlich dem Christentum zugewandt und sei am 08.05.2011 in der freien evangelischen Gemeinde in Gießen getauft worden. Zudem leide er aufgrund der Erlebnisse in seiner Heimat an einer posttraumatischen Belastungsstörung und depressiven Störungen. Diese psychischen Belastungen hätten zu einem Suizidversuch geführt, der eine stationäre Behandlung vom 18.12. bis 30.12.2010 notwendig gemacht habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres entsprechenden Bescheides vom 03.08.2010 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen, hilfsweise zu verpflichten, die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Erkenntnisse, die den Beteiligten in einer Erkenntnisquellenliste vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt worden sind. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und Behördenakten, insbesondere auf die Verhandlungsniederschrift vom 20.11.2012 Bezug genommen.