Urteil
3 K 1496/14.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:0317.3K1496.14.KS.0A
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Leitsätze
§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG erfordert den Nachweis eines abgeschlossenen Bachelor- und
Masterstudiums in Psychologie zu einer Universität oder gleichstehenden Hochschule.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a PsychThG erfordert den Nachweis eines abgeschlossenen Bachelor- und Masterstudiums in Psychologie zu einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten mit der Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG erfülle. Der Ablehnungsbescheid des … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen vom 04.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.07.2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin und damit für eine entsprechende Feststellung durch das zuständige Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (BGBl I 1999, 18; HRG) der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Diese Zugangsvoraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Sie verfügt nicht über ein Bachelorstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nur solchen Studierenden eröffnet, die das Bachelor- und das Masterstudium im Fach Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert haben (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2013 – OVG 10 M 24.12–, juris, Rdnr. 8, 12). Da der Gesetzgeber bislang keine Anpassung der streitentscheidenden Regelung, die zum 01.01.1999 in Kraft getreten ist, an die Veränderungen des Hochschulsystems infolge der gemeinsamen Erklärung der europäischen Bildungsminister vom 19. Juni 1999 in Bologna (sog. Bologna-Erklärung) vorgenommen hat, war mithilfe der herkömmlichen Auslegungsmethoden zu ermitteln, welche Anforderungen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG nach Umstrukturierung des Studiums hin zu Bachelor- und Masterstudiengängen stellt. Stellt man, wie die Klägerin, allein auf den Wortlaut ab, hat sie eine Abschlussprüfung an einer gleichstehenden Hochschule absolviert, indem sie an der U1 Berlin, einer vom Land Berlin anerkannten, privaten Hochschule mit Universitätsstatus, einen „Master of Arts“ in Psychologie ablegte, der auch eine Prüfung im Fach Klinische Psychologie umfasste. Der Wortlaut der Norm bildet allerdings nur eine unter mehreren, gleichberechtigt nebeneinander stehenden Auslegungsmethoden. Sowohl die historische als auch die teleologische sowie eine systematische Auslegung der streitgegenständlichen Regelung sprechen jedoch nach Überzeugung des Gerichts dafür, dass nach der sog. Bologna-Reform sowohl ein abgeschlossenes Bachelor-, als auch ein abgeschlossenes Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule vorauszusetzen sind. In historischer Auslegung der Norm ist zunächst festzustellen, dass der Gesetzgeber das Diplomstudium Psychologie vor Augen hatte, als er die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG normierte. Dies ergibt sich eindeutig aus den entsprechenden Bundestagsdrucksachen und wird durch die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung gestützt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99–, juris, Rdnr. 27 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2013 – OVG 10 M 24.12–, juris, Rdnr. 7). So heißt es bereits in der Begründung zu dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung von 1993, „den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten sollen – wie aus der Bezeichnung ersichtlich – nur Diplompsychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss ergreifen können. Der notwendig hohe Anspruch an die nach dem Gesetz zu regelnde Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten setzt dies voraus“ (BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 12). Aus den Ausführungen zu dem Gesetzesentwurf von 1997 wird ersichtlich, dass es dem Gesetzgeber nicht lediglich um eine Abschlussprüfung, sondern insbesondere um das zugrundeliegende Psychologiestudium ging, wenn es dort heißt, es solle mit dem neuen PsychThG eine Lösung geschaffen werden, indem berufsrechtlich ein abgeschlossenes Psychologiestudium als Voraussetzung für die Zulassung zu der Ausbildung festgelegt werde. Da an die Ausbildung für neue Heilberufe hohe Anforderungen zu stellen seien, solle der Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nur von Diplom-Psychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Hochschulabschluss ergriffen werden können (BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 1, 2, 14, 18). An die Stelle des damit ursprünglich geforderten Diplomstudiums im Fach Psychologie ist im Rahmen der Umstrukturierung des Hochschulsystems durch den sog. Bologna-Prozess das zweistufige Bachelor- und Masterstudium getreten. Daher kann nicht alleine auf den gemäß § 19 Abs. 3 HRG in Vollzeit mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre dauernden Masterstudiengang geblickt werden, gleichsam so, als wäre es zuvor auch lediglich auf die letzten beiden Jahre des Diplomstudiums angekommen. Dass lediglich ein insgesamt absolviertes Diplompsychologiestudium und damit lediglich ein Bachelor- und ein Masterstudium zu der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin berechtigen, entspricht auch der teleologischen Auslegung der Norm. Zielsetzung der Regelung, die auch nach Einführung der Bachelor- und Masterstudiengänge unverändert geblieben ist und maßgebliche Bedeutung hat (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 02.06.2010 – 7 A 1908/09.Z–, juris, Rdnr. 10), ist es, angesichts der hohen Bedeutung des Heilberufs der Psychologischen Psychotherapeutin die Qualifikation der Berufsangehörigen „so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen“ (BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 18; vgl. auch BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 14). Ein höchstmögliches, ebenso wie ein einheitliches Niveau stellt aber nur ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie sicher. Das Masterstudium allein ist demgegenüber ein Minus und die Einheitlichkeit aufgrund unterschiedlicher, zuvor absolvierter Bachelorstudiengänge gerade nicht gegeben. Schließlich spricht auch eine systematische Auslegung für diese Sichtweise, da der Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 b) PsychThG für die Ausbildung zum Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten auch andere Studiengänge (Pädagogik, Sozialpädagogik) ausreichen lässt, für Psychologische Psychotherapeuten nach Nr. 1 a) aber ausschließlich Psychologie als Studiengang akzeptiert. Auch dies spricht dafür, dass ein vollwertiges Psychologiestudium Voraussetzung ist und ein Diplom oder Bachelor in Pädagogik- oder Sozialpädagogik mit einem anschließenden Master in Psychologie nicht ausreicht. In Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG neben einem Master auch einen Bachelor in Psychologie zu verlangen, verstößt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Unabhängig davon, ob ein solches Diskriminierungsverbot vorliegend aus der spezielleren europarechtlichen Arbeitnehmerfreizügigkeit folgt, da die Klägerin das Masterstudium berufsbegleitend absolviert hat (vgl. zu der Anwendbarkeit der Arbeitnehmerfreizügigkeit selbst bei einer Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für ein Hochschulstudium: EuGH, Rs. 39/86, Lair, Urteil vom 21.06.1988, Slg. 1988, S. 3161) oder aber das (subsidiäre) allgemeine Diskriminierungsverbot aus Art. 18 AEUV einschlägig wäre, ist für die Anwendbarkeit Voraussetzung, dass ein Sachverhalt mit Bezug zum Unionsrecht gegeben ist (Streinz, EUV/AEUV, 2. Aufl. 2012, Art. 18 AEUV, Rdnr. 19 ff.). Vorliegend hat die EU weder eine Regelungskompetenz, noch ist sie regelnd tätig geworden, noch weist der vorliegende Sachverhalt bei mitgliedstaatlicher Regelungskompetenz einen grenzüberschreitenden Bezug auf. Die Klägerin ist deutsche Staatsangehörige, hat in Deutschland studiert und möchte in Deutschland zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin zugelassen werden. Die behauptete Schlechterstellung der Klägerin gegenüber Angehörigen anderer EU-Mitgliedstaaten, indem von ihr ein Bachelor- und ein Masterstudium in Psychologie verlangt werden, beurteilt sich daher nicht nach Europarecht, sondern allein nach innerstaatlichem Recht, mithin nach Art. 3 Abs. 1 GG. Vorliegend ist jedoch schon keine Ungleichbehandlung ersichtlich, da auch in Bezug auf EU-Ausländer ein „erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie“ verlangt wird, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) PsychThG. Die Gleichwertigkeit der Universitätsausbildung beurteilt sich nach den Inhalten und dem Umfang der jeweiligen Ausbildungsinhalte, so dass diese gegenüber der Anerkennungsbehörde im Einzelnen nachzuweisen sind (Jerouschek, PsychThG, Kommentar, 2004, § 5, Rdnr. 22, 31). Deshalb gelten die Anforderungen, die nach historischer, teleologischer und systematischer Auslegung für den Zugang zur Ausbildung nach Nr. 1 a) zu stellen sind, auch in Bezug auf EU-Ausländer. Ein Eingriff in Art. 12 Abs.1 GG ist zwar durch die Anforderung eines konsekutiven Bachelor- und Masterstudiums in Psychologie gegeben, da es sich hierbei um eine Berufswahlregelung i. S. e. subjektiven Berufszugangsvoraussetzung handelt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff jedoch durch § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG selbst gegeben, der durch den Beklagten lediglich nach den üblichen Auslegungsmethoden ausgelegt wird. Gerechtfertigt ist der Eingriff durch den besonders wichtigen Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.03.2000 – 1 BvR 1453/99 -, juris, Rdnr. 27 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2009, 12 K 4074/08.F -, juris, Rdnr. 12). Auch ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Universitäten ist durch die Auslegung des Beklagten nicht erkennbar, denn die Ausgestaltung der Studiengänge verbleibt vollumfänglich in deren Kompetenz. Davon losgelöst ist jedoch die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach Abschluss des Studiums gewährt wird, um die Approbation zu erlangen. Hierfür ist gemäß §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PsychThG i. V. m. der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten (PsychTh-APrV; BGBl I 1998, 3749) i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Approbationszuständigkeitsverordnung (ApproZustV; GVBl. 2014, 195) das … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zuständig. Dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium der Psychologie voraussetzt, verletzt auch nicht die im Grundgesetz vorgesehenen Gesetzgebungskompetenzen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Approbation erteilt und der Zugang zu der Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin gewährt wird, ist nicht Sache der Länder, sondern vorrangig die des Bundes, Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 19 GG. Unter die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 19 GG fällt die „Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen“; „anderer Heilberuf“ in diesem Sinne ist auch die Psychotherapie (BVerwG, Urteil vom 10.02.1983 – 3 C 21/82–, juris, Rdnr. 17 ff.; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 13. Aufl. 2014, Art. 74 Rdnr. 50 f.). Der Beklagte kann und konnte daher überprüfen, ob die Klägerin die Voraussetzungen erfüllt, die in Auslegung von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG zu fordern sind, ohne in die hochschulrechtliche Zuständigkeit der Länder einzugreifen. Ob die Klägerin die damit erforderliche Voraussetzung eines Bachelorstudiums in Psychologie erfüllt, ist bereits fraglich. Die U1 Berlin hat zwar die von der Klägerin zuvor erbrachten Leistungen im Studienfach Sozialwesen mit Abschluss Dipl.-Sozialpädagogin (FH) unter der Auflage, vier psychologische Brückenkurse zu belegen, als einem abgeschlossenen Bachelorstudium Psychologie äquivalent anerkannt. Unabhängig davon, ob eine solche nachträgliche Erbringung von Teilleistungen, beispielsweise in Form von Brückenkursen, überhaupt möglich ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG zu erfüllen (ablehnend: OVG Berlin-Brandenburg, a. a. O., Rdnr. 12), fällt es jedenfalls in die Kompetenz des Beklagten, die Gleichwertigkeit selbst noch einmal zu überprüfen, da der Beklagte die Zuständigkeit für die Approbationserteilung und damit auch die Prüfung der Voraussetzungen für eine entsprechende Ausbildung durch den Landesgesetzgeber mit entsprechender Ermächtigung des Bundesgesetzgebers übertragen bekommen hat, §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 PsychThG i. V. m. PsychTh-APrV i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ApproZustV. Letztlich kann dies jedoch dahinstehen, ebenso wie dahinstehen kann, ob das Fach Klinische Psychologie bereits Teil des Bachelorstudiums sein muss, da die Klägerin jedenfalls das erforderliche Bachelorstudium in Psychologie nicht an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert hat. Kommt es aber nach Überzeugung des Gerichts in Auslegung der streitentscheidenden Norm auf ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium in Psychologie an, gilt die Vorgabe des Gesetzgebers hinsichtlich der Institution („Universität oder gleichstehende Hochschule“) für beide Studienteile. Dies entspricht auch der Begründung der Gesetzesentwürfe, die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen und ein einheitliches Ausbildungsniveau sicherzustellen (vgl. BT-Drs. 12/5890 vom 13.10.1993, S. 18; vgl. auch BT-Drs. 13/8035 vom 24.06.1997, S. 14). Die Klägerin hat das dem Master vorangegangene Studium im Fach Sozialwesen jedoch an einer Fachhochschule absolviert. Bei einer Fachhochschule handelt es sich – entgegen der Ansicht der Klägerin – nicht um eine Universität oder gleichstehende Hochschule (BVerfG, Beschluss vom 20.10.1982 – 1 BvR 1467/80 –, juris, Rdnr. 118 ff.; Bay. VerfGH, Entscheidung vom 04.12.1998 – Vf. 3-VII-97 –, juris, Rdnr. 28; VG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2009, 12 K 4074/08.F–, juris, Rdnr. 13; Hess. VGH, a. a. O., Rdnr. 7 ff.; Thüringer OVG, Beschluss vom 24.01.2014, 1 ZKO 424/11, S. 4 ff.). Dies ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass Fachhochschulen kein eigenständiges Promotionsrecht haben (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 4, Abs. 3 Satz 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) vom 14.12.2009, GVBl. I S. 666), die Zulassung für ein Studium an einer Fachhochschule auch mit einer Fachhochschulreife anstelle der allgemeinen Hochschulreife möglich ist (§ 54 Abs. 2 Satz 2 HHG), sie einen engeren, anwendungsbezogenen Lehr- und Forschungsauftrag haben und daher eine stärkere Verschulung und mehr Praxisbezug aufweisen. An dieser in ständiger Rechtsprechung bestätigten Auffassung ändert auch das Recht der Fachhochschule, Bachelor-Examen abnehmen zu dürfen, nichts (siehe dazu ausführlich: Hess. VGH, a. a. O., Rdnr. 7 ff., insb. Rdnr. 11). Im Übrigen hat auch die U1 Berlin der Klägerin mit Schreiben vom 31.07.2012 und der Zulassung zum Masterstudium Psychologie nicht bescheinigt, dass ihr vorangegangenes Studium einem solchen an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule entspreche, sondern lediglich festgestellt, dass ihr Studium in Verbindung mit den zu absolvierenden Brückenkursen als einem abgeschlossenen Bachelorstudium Psychologie äquivalent angesehen werden könne. Dies wird durch die Prüfungsordnung von 2009 für den Studiengang „Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ bestätigt, auf deren § 5 Abs. 2 die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung Bezug nimmt. Die U1 unterscheidet in § 5 („Zulassung zum Studium“) zwischen den in Abs. 1 genannten Bewerbern, die „über einen Abschluss eines sechssemestrigen Bachelor-Studienganges Psychologie einer Universität oder gleichstehenden Hochschule“ verfügen und solchen Bewerbern nach Abs. 2, die als Absolventen fachlich vergleichbarer Studiengänge zugelassen werden können, „wenn sie über einen Hochschulabschluss (i. d. R. Magister oder Diplom oder Staatsexamen) verfügen“. Damit wird nach Wortlaut und Systematik deutlich, dass die U1 in Abs. 1 die Terminologie des PsychThG („Universität oder gleichstehende Hochschule“) aufgreift, in Abs. 2 aber lediglich, ohne zu differenzieren, von „Hochschulabschluss“ spricht, und damit Fachhochschulen einschließt. Die Klägerin wurde aber nicht nach Abs. 1, sondern nach Abs. 2 zugelassen, weshalb auch keine Aussage darüber getroffen wurde, an welcher Institution das vorangegangene Studium erfolgte. Die Berufung war nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Frage, ob § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin auch ein Bachelorstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erfordert, grundsätzlich klärungsbedürftig ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird endgültig auf 15.000,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 1 Satz 1 GKG i. V. m Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der an 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin. Die Klägerin studierte von 1993 bis 1996 an der Fachhochschule … (FH) im Fachbereich Sozialwesen und schloss das Studium mit dem akademischen Grad der Diplom-Sozialpädagogin erfolgreich ab. Während des Studiums erbrachte sie Leistungen mit psychologischen Inhalten, die Diplomarbeit hatte ein psychologisches Thema und wurde von einem Professor für Psychotherapie und Beratung betreut. Im Anschluss hieran arbeitete die Klägerin als Sozialpädagogin in einer psychosozialen Kontakt-Beratungsstelle und nahm an psychotherapeutischen Fortbildungen teil. Berufsbegleitend absolvierte sie von 2009 bis 2013 den Masterstudiengang Psychologie an der „...“ (U1) in Berlin, einer vom Land Berlin anerkannten privaten Hochschule mit Universitätsstatus. Die Zulassung zum Masterstudium erfolgte seitens der U1 unter der Bedingung, dass die Klägerin vier Brückenkurse in Allgemeiner Psychologie, Entwicklungspsychologie, Klinischer Psychologie und Methoden der Psychologie belegte. Zugleich bescheinigte ihr die U1, dass ihr zuvor erbrachtes Studium verbunden mit der Auflage, die Brückenkurse erfolgreich abzuschließen, als einem Bachelorstudium Psychologie äquivalent anzusehen sei. Im September 2013 schloss die Klägerin das Masterstudium mit der Erlangung des akademischen Grades „Master of Arts“ erfolgreich ab. Im Oktober 2013 schloss sie einen Ausbildungsvertrag für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin mit dem A.M.-Institut für Psychoanalyse und Psychotherapie K. e. V. ab. Die Zulassung durch das Institut erfolgte verbunden mit der Aufforderung, spätestens bis zur Zwischenprüfung den Nachweis der Anerkennung der Ausbildung an der U1 durch das für die Approbation zuständige Landesprüfungsamt und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen zu erbringen. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 02.02.2014 bei dem … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen die Prüfung, ob sie die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (BGBl I 1998, 1311; PsychThG) erfülle. Mit Bescheid vom 04.03.2014 lehnte das … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den Antrag der Klägerin auf Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin ab, nachdem es ihr zuvor mit Schreiben vom 10.02.2014 Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte. Zur Begründung führte es aus, dass die Klägerin die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG nicht erfülle. Durch die im Zuge des sog. Bologna-Prozesses erfolgte Ersetzung der Diplomstudiengänge durch Bachelor- und Masterstudiengänge sei Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin, dass ein konsekutiver Abschluss in Psychologie nachgewiesen werden könne. Potentielle Ausbildungskandidatinnen und -kandidaten müssten daher sowohl das Bachelor- als auch das Masterstudium in Psychologie an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule absolviert haben. Zudem müsse belegt werden können, dass in beiden Studienteilen das Fach Klinische Psychologie inklusive Prüfung absolviert worden sei. Die Klägerin könne zwar einen entsprechenden Masterabschluss nachweisen; es mangele ihr aber zum einen bei ihrem Erststudium an einer universitären Ausbildung und zum zweiten an einem Bachelorabschluss in Psychologie. Ferner fehle aus ihrem Diplomstudium der Nachweis der klinischen Psychologie. Dies werde auch durch die Auflage der U1 dokumentiert, nach der die Klägerin einen Brückenkurs in Klinischer Psychologie habe ableisten müssen, um zum Masterstudium zugelassen zu werden. Die Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.03.2014 Widerspruch ein. Zu dessen Begründung führte sie aus, sie habe durch den Abschluss im Masterstudiengang Psychologie an der U1 die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG nachgewiesen. Insbesondere habe sie durch Vorlage des Transkripts der U1 vom 24.09.2013 belegt, dass Teil der Studien- und Prüfungsleistungen auch die psychologische Diagnostik, die Intervention sowie die Prävention und Beratung gewesen seien. Die Annahme im angefochtenen Bescheid, die Klägerin habe keine Abschlussprüfung, die das Fach Klinische Psychologie einschließe, abgelegt, sei daher fehlerhaft. Für die im angefochtenen Bescheid geäußerte Auffassung, dass das Fach Klinische Psychologie auch im Bachelorabschluss enthalten sein müsse, gebe es keine Rechtsgrundlage. Unabhängig davon habe die U1 die Voraussetzungen für den Masterstudiengang auch und gerade deshalb anerkannt, da die Klägerin einen Brückenkurs in Klinischer Psychologie belegt habe. Zudem stelle § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 a) PsychThG auf die Abschlussprüfung im Fach Psychologie ab und nicht darauf, welchen Inhalt Ausbildungsabschnitte gehabt hätten, die zu Beginn des Studiums absolviert worden seien. Für eine solche Einschränkung fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Eine solche sei jedoch aufgrund des Eingriffs in Art. 12 GG erforderlich. Außerdem stelle das Erfordernis eines bestimmten Ausbildungsinhalts während des Bachelorstudiengangs einen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht der Universitäten dar. Darüber hinaus verstoße die Nichtanerkennung der Ausbildung der Klägerin gegen das Gebot der Gleichbehandlung in der Europäischen Union (EU). Da der Masterstudiengang EU-weit so ausgestaltet sei, wie ihn die Klägerin absolviert habe, würde die Klägerin vor dem Hintergrund von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 b) PsychThG, der das gleichwertige Studium in einem Mitgliedstaat der EU betreffe, gegenüber EU-Bürgern, die einen entsprechenden Abschluss im Ausland gemacht hätten, benachteiligt. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2014, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.07.2014 zugestellt, wies das … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesetzlichen Vorgaben verlangten ausnahmslos an Universitäten oder gleichstehenden Hochschulen absolvierte Studiengänge. Selbst wenn man das Diplomstudium der Klägerin mit einem Bachelorstudium vergleichen wolle, habe sie dieses nicht an einer Universität, sondern einer Fachhochschule absolviert. Im Übrigen ließen auch die im Diplomstudium erbrachten Leistungen psychologischen Inhalts und die im Beruf als Sozialpädagogin und den Brückenkursen erworbenen Kenntnisse keine andere Beurteilung zu, da das PsychThG ein „Nachleisten“ oder „Ergänzen“ gerade nicht vorsehe. Die Auflage der U1 hinsichtlich der Brückenkurse dokumentiere vielmehr die Tatsache, dass es sich bei den von der Klägerin erworbenen Abschlüssen nicht um inhaltlich aufeinander aufbauende Studiengänge handeln könne. In Hinblick auf die Auffassung der Klägerin, § 5 PsychThG stelle nicht auf die Studieninhalte zu Beginn des Studiums, sondern lediglich auf nachzuweisende Studienabschlüsse ab, sei dem entgegenzuhalten, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG von dem Absolvieren eines Diplomstudiums ausgegangen worden sei. Nachdem dieses durch Bachelor- und Masterstudiengänge ersetzt worden sei, hätten die Verwaltungen im Wege der Auslegung ermittelt, inwieweit die heutigen Abschlüsse den vom Gesetzgeber geforderten Abschlüssen entsprächen. Das Land Hessen fordere, wie auch die anderen Landesprüfungsämter, einen konsekutiven universitären Studiengang im Fach Psychologie, woraus auch die Notwendigkeit folge, den dem Masterstudiengang vorangehenden Studiengang zu überprüfen. Ein Eingriff in die Selbstverwaltungshoheit der Universitäten liege darin nicht, da die Ausgestaltung der Studiengänge durch das … Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen in keiner Weise beeinflusst werde. Sofern jedoch die angebotenen Studiengänge nicht mehr den Anforderungen des PsychThG entsprächen, werde Kandidatinnen und Kandidaten der Zugang zur Psychotherapeutischen Ausbildung nicht ermöglicht werden können. Die Frage, ob der von der Klägerin absolvierte Studiengang europäischen Standards entspreche, sei vorliegend nicht Gegenstand, da die Klägerin ihre Studien in Deutschland abgeschlossen habe und ihre Ausbildung ebenfalls in Deutschland beginnen wolle. Insofern stelle sich nur die Frage der Gleichbehandlung identischer Fälle innerhalb Deutschlands. Am 11.08.2014 hat die Klägerin bei dem Verwaltungsgericht Kassel Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend ist sie der Ansicht, es komme auf die Frage, ob der Bachelor an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworben worden sei, nach § 5 Abs. 2 PsychThG nicht an. Im Übrigen bestreitet sie, dass es sich bei der Fachhochschule Fulda nicht um eine Universität oder gleichstehende Hochschule handele. Solange der Gesetzgeber der Fachhochschule Fulda das Recht verleihe, Bachelor-Examen abzunehmen, sei der Beklagte nicht befugt, ihr die Qualifikation als Universität oder gleichstehende Hochschule abzusprechen. Entscheidend sei allein, ob die U1 die Voraussetzungen für die Aufnahme eines Masterstudiums akzeptiert habe, was sie auf Basis des Diploms und der gesonderten Äquivalenzprüfung getan habe. Diese Prüfung durch die U1 unterliege keiner erneuten Gleichwertigkeitsprüfung durch den Beklagten. Aus Anlass der Umstellung auf Bachelor und Master weitere ungeschriebene Voraussetzungen in die Vorschrift aufzunehmen, widerspreche außerdem dem Prinzip des Gesetzesvorbehalts. Da es sich um eine berufsregelnde Voraussetzung handele, sei nach Art. 12 GG allein der Gesetzgeber befugt, Regelungen zu treffen. Ausbildungsgänge zu definieren, sei im Übrigen Sache der Länder. Der Bundesgesetzgeber habe daher durch das PsychThG nicht in die Hoheit der Länder und Universitäten eingreifen können und dies auch nicht getan. Insbesondere könne der Beklagte aus dem Sinn und Zweck des § 5 PsychThG keine Kompetenz herleiten, einzelne Studiengänge zu bewerten. Angesichts der Formulierung „Abschlussprüfung“ sei eine teleologische Auslegung, wonach der Nachweis eines erfolgreich abgeschlossenen Master- und Bachelorstudiums zu erbringen sei, unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 34-36, 85 der Akte. Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 04.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG erfüllt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt der Beklagte im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Wegen der Einzelheiten des Beklagtenvorbringens im gerichtlichen Verfahren nimmt das Gericht Bezug auf Bl. 64 und 65 der Akte. Dem Gericht liegen die Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter) vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.