Beschluss
3 L 2012/14.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2015:0818.3L2012.14.KS.0A
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Leitsätze
Zum Prüfungsumfang eines Antrages nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, bei dem im Ausgangsverfahren eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu Grunde lag, welche in der Hauptsache die Überprüfung einer Prognoseentscheidung im Wege der Drittanfechtung beinhaltete.
Ein nicht auflagenentsprechendes Verhalten stellt keinen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 dar, sondern ggf. ein Vollzugsdefizit, welches die Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis nicht berührt.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,"" € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Prüfungsumfang eines Antrages nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO, bei dem im Ausgangsverfahren eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu Grunde lag, welche in der Hauptsache die Überprüfung einer Prognoseentscheidung im Wege der Drittanfechtung beinhaltete. Ein nicht auflagenentsprechendes Verhalten stellt keinen veränderten Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 dar, sondern ggf. ein Vollzugsdefizit, welches die Rechtmäßigkeit einer Erlaubnis nicht berührt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,"" € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des Verfahrens nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die der Beigeladenen durch den Antragsgegner erteilte wasserrechtliche (Versenk-) Erlaubnis vom 30.11.2011. Die Beigeladene gehört zum K+S Konzern, der seit über 100 Jahren im hessischthüringischen Kalirevier Kali- und Magnesiumprodukte herstellt. Für die Entsorgung der bei der Kalirohsalzaufbereitung anfallenden salzhaltigen Abwässer und der aufgrund der Aufhaldung anfallenden Abwässer werden seit mehreren Jahrzehnten die Einleitung in oberirdische Fließgewässer sowie die Einleitung in tiefe Gesteinsschichten des Untergrundes genutzt. Diese Entsorgungspraxis ist Gegenstand diverser Genehmigungen. Für die Einleitung eines Teils der Salzabwässer in das Grundwasser des sog. Plattendolomits besaß die Beigeladene eine bis zum 30.11.2011 gültige wasserrechtliche Einleitungserlaubnis vom 20.11.2006. Bei dem Plattendolomit handelt es sich um eine über den Salzlagern und unterhalb des bis zur Erdoberfläche reichenden Buntsandsteins und, von diesen im Wesentlichen durch eine Tonschicht getrennt, in ca. 400 bis 500 m Tiefe liegende, mit Klüften und kleinen Hohlräumen durchsetzte und Grundwasser führende Gesteinsschicht. Im Zusammenhang mit der Schaffung eines Salzabwasserverbunds zwischen den verschiedenen Werksstandorten war mit Bescheid vom 21.10.2010 die vom 01.07.2010 bis zum 30.11.2011 versenkbare Abwassermenge aller Standorte auf 8 Mio. m 3 festgesetzt worden. Mit Antrag vom 29.11.2010 und mit Ergänzungen vom 25.02. und vom 29.04.2011 beantragte die Beigeladene eine Verlängerung der Einleitungserlaubnis in das Grundwasser des Plattendolomits für eine Laufzeit von 10 Jahren mit einer maximalen Versenkmenge von jährlich zwischen 5,5 Mio. und 9,0 Mio. m 3 Salzabwässern. Nach Einholung von weiteren Stellungnahmen der Beigeladenen und Fachbehörden - aber ohne Beteiligung anderer Betroffener oder der Öffentlichkeit - erteilte das Regierungspräsidium Kassel der Beigeladenen mit Bescheid vom 30.11.2011 die Erlaubnis zur Einleitung der bei der Verarbeitung von Rohsalzen und Halbfabrikaten zu Fertigprodukten anfallenden Prozessabwässer an den Standorten des Werkes Werra der Beigeladenen - Hattorf in Philippstal, Wintershall in Heringen und Unterbreizbach in Unterbreizbach - sowie der anfallenden Haldenabwässer in den Untergrund. Diese Erlaubnis wurde bis zum 30.11.2015 befristet und setzte bei einer Gesamtversenkmenge von 18,4 Mio. m 3 innerhalb des Erlaubniszeitraums jeweils auch für die einzelnen Standorte Jahres- und Tageshöchstmengen, zulässige Konzentrationen der Abwässer, Fließdrücke an den Bohrlochköpfen sowie sonstige weitreichende Nebenbestimmungen fest. Insbesondere enthalten die Nebenbestimmungen die Auflage, die Einleitung in den Untergrund nur vorzunehmen, soweit aufgrund der für die Einleitung in die Werra bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis eine Einleitung der Salzabwässer in das Oberflächengewässer nicht möglich ist. Zur Begründung wird in dem Bescheid angeführt, die Versenkung von Salzabwässern in den Untergrund erfolge schon seit Jahrzehnten. Aufgrund der hydrologischen Gegebenheiten sei zwar ein Eintrag der Salzabwässer aus dem Plattendolomit in die Werra, nicht aber in sonstige darüber liegende Schichten und damit auch nicht in das (nutzbare) Grundwasser des Buntsandsteins zu erwarten. Der Besorgnisgrundsatz von § 48 WHG sei berücksichtigt. Auch die Vorgaben von § 47 WHG und 57 WHG seien beachtet. Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 S. 2 WHG gebe es nicht. Die Erlaubniserteilung halte sich im Rahmen des der Wasserbehörde zustehenden Bewirtschaftungsermessens nach § 12 Abs. 2 WHG. Bei Ausübung dieses Ermessens sei berücksichtigt, dass es sich bei der Versenkung der Salzabwässer in den Untergrund aufgrund der rechtlichen Vorgaben nur noch um eine Übergangslösung mit einem deutlich geringeren Zeithorizont und auch mit geringeren Versenkmengen als von der Beigeladenen beantragt, handeln könne. Bei § 48 Abs. 1 WHG handele es sich nicht um ein absolutes, sondern um ein grundsätzliches Verbot der Erlaubniserteilung. Das Tatbestandsmerkmal der Besorgnis bemesse sich allgemein nach den Kriterien der Eintrittswahrscheinlichkeit und des potentiellen Schadensausmaßes. Die Auslegung des Besorgnisgrundsatzes ergebe, dass die besondere Situation der Salzabwasserversenkung im Werra-Kaligebiet zu berücksichtigen sei. Das Tatbestandsmerkmal der nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit formuliere einen ökologischen Schutzmaßstab, der mit der Rechtsposition der Beigeladenen in ein angemessenes Verhältnis zu setzen sei; das Merkmal der Besorgnis gründe sich auf eine Relation von Eintrittswahrscheinlichkeit und potentiellem Schadensausmaß. Allein eine Erhöhung der Salzfracht führe jedoch nicht zu einem Ausschluss der Erlaubnisfähigkeit. Denn § 48 Abs. 1 WHG enthalte gerade kein absolutes Verbot, sondern verlange eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit und stelle damit einen gesetzlichen Entscheidungsmaßstab im Widerstreit der Belange des Gewässerschutzes und der Gewässernutzung zur Verfügung. Dabei komme dem Grundwasser(schutz) höchste Priorität zu, ihm sei aber nicht uneingeschränkter und ausnahmsloser Vorrang zuzumessen. Sinn und Zweck des § 48 Abs. 1 S. 1 WHG sei der Schutz des Grundwassers, welches aber nicht um seiner selbst willen geschützt werde, sondern vielmehr funktional auf die Erreichung bestimmter Schutzziele ausgerichtet sei. Insoweit käme der öffentlichen Trinkwasserversorgung eine kaum zu überschätzende Bedeutung zu. Grundlegend für die Beurteilung des Vorliegens einer Besorgnis im wasserrechtlichen Sinne sei eine exante-Betrachtung, die unter Zugrundelegung des vorgefundenen Ist-Zustandes an wasserwirtschaftlichen Kriterien auszurichten sei. Eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit sei für den Zeitraum von vier Jahren unter Zugrundelegung der mit der Erlaubnis verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen nicht zu besorgen. Die Versorgung der Trinkwasserversorgung der Bevölkerung verdiene unter allen Arten der Gewässerbenutzung absolute Priorität. Im Vordergrund des Wohls der Allgemeinheit stehe der Schutz der öffentlichen Wasserversorgung, so dass diese im Rahmen des § 48 Abs. 1 WHG keiner Relativierung durch anderweitige Nutzungen zugänglich sei. Eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit hinsichtlich der Trinkwasserversorgung sei durch eine zeitlich und mengenmäßig begrenzte Fortführung der Versenkung nicht zu besorgen. Diese Prognose stützte der Antragsgegner auf im Rahmen der Versenküberwachung ermittelten Daten sowie fachliche Bewertungen des aktuellen Zustandes und künftiger Entwicklungen. Soweit die Antragstellerin eine unmittelbare Gefährdung ihrer Trinkwassergewinnungsanlagen befürchte, hätten Stellungnahmen der Fachbehörden in Thüringen (TLUG) und Hessen (HLUG) ergeben, dass keine unmittelbare Gefährdung der Trinkwasserversorgung vorliege. Unter I. 7. des angefochtenen Bescheides wird die sofortige Vollziehung aus überwiegenden öffentlichen und überwiegenden privaten Interessen der Beigeladenen angeordnet. Bei der Antragstellerin handelt es sich um die (verbliebene) Klägerin im Verfahren 3 K 1594/11.KS, in dem die Antragstellerin die Aufhebung der der Beigeladenen durch den Beklagten - den hiesigen Antragsgegner - erteilten wasserrechtlichen (Versenk-) Erlaubnis vom 30.11.2011 begehrt. Die Antragstellerin ist eine thüringische Gemeinde an der hessischen Landesgrenze. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin liegt nordöstlich der die Erlaubnis vom 30.11.2011 betreffenden Versenkstellen. Unter dem 30.12.2011 erhob sie zusammen mit dem anerkannten Umweltverband Bürgerinitiative "Für ein lebenswertes Werratal" e.V. Klage, welche zunächst unter dem Aktenzeichen 4 K 1594/11.KS geführt wurde. Am 12.03.2012 trat der anerkannte Naturschutzverband Verband für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. dem Klageverfahren im Wege der subjektiven Klageerweiterung bei. Nachdem für das Verfahren 4 K 1594/11.KS durch Beschluss des Präsidiums des Gerichts mit Wirkung ab 02.07.2014 die 3. Kammer zuständig geworden ist und das Verfahren unter dem Aktenzeichen 3 K 1594/11.KS fortgesetzt wurde, hat die 3. Kammer mit Beschluss vom 27.01.2015 die Klagen der Bürgerinitiative "Für ein lebenswertes Werratal" e.V. (damalige Klägerin zu 2.) und des Verbandes für Angeln und Naturschutz Thüringen e.V. (damaliger Kläger zu 3.) abgetrennt und gesondert fortgeführt. Die Kläger des Verfahrens 4 K 1594/11.KS zu 1. (hiesige Antragstellerin) und 2. hatten unter dem 20.01.2012 und die Klägerin des Verfahrens 4 K 1594/11.KS zu 3. unter dem 14.03.2012 im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes begehrt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den (mit Sofortvollzug versehenen) Bescheid vom 30.11.2011 wiederherzustellen. Den Antrag hat die 4. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 02.08.2012 (4 L 81/12.KS, ; im Folgenden: Ausgangsentscheidung) insgesamt abgelehnt. Zur Begründung wurde in Bezug auf die hiesige Antragstellerin im Wesentlichen ausgeführt, dass diese antragsbefugt sei, weil sie schlüssig behauptet habe, dass die angegriffene Erlaubnis vom 30.11.2011 rechtswidrig sei und sie in eigenen Rechten verletze. Eine geschützte subjektiv-öffentliche Rechtsposition der Antragstellerin ergebe sich aus dem wasserrechtlichen Rücksichtnahmegebot. Auf der Basis des Vortrages der Antragstellerin sei eine erforderliche qualifizierte und individuelle Betroffenheit ihrer rechtlichen Inte- ressen gegeben. Als gem. § 50 WHG für die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet verantwortliche Körperschaft sei sie in deutlicher Weise von dem mit den Ei leitungsbestimmungen verfolgten Allgemeininteresse abgrenzbar. Die Antragstellerin habe auch eine schwerwiegende und rücksichtlose Beeinträchtigung ihrer Interessen substantiiert vorgetragen. Denn nach ihrem Vortrag sei durch die (weitere) Versenkung im Rahmen der Erlaubnis vom 30.11.2011 eine Gefährdung der von ihr zu gewährleistenden Trinkwasserversorgung zu befürchten. Da der Antragsgegner bei der Erteilung der Erlaubnis eine Besorgnis der Verunreinigung des von der Antragstellerin genutzten Trinkwassers ausgeschlossen habe, wäre die auf dieser Grundlage getroffene Ermessensentscheidung fehlerhaft, wenn der Vortrag zuträfe. Die auf umfangreiche und ernsthafte sachverständige Äußerungen gestützte Befürchtung reiche für die substantiierte Behauptung einer Besorgnis der Grundwasserverunreinigung (sic) und damit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin aus. Bezüglich der Klage der Antragstellerin gehe die Kammer davon aus, dass weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Erlaubnis im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erwiesen werden könne, so dass eine Interessenabwägung vorzunehmen sei, welche zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtene Erlaubnis aus formellen Gründen, auf die sich die Antragstellerin auch berufen könne, weil sie dadurch in ihren Rechten verletzt werde, könne die Kammer nicht feststellen. Das Regierungspräsidium sei für die Erlaubniserteilung sachlich zuständig gewesen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei auch nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner entgegen einer rechtlichen Verpflichtung eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterlassen habe. Eine solche sei nicht erforderlich gewesen. Die Antragstellerin sei auch nicht Mitwirkungsberechtigte nach § 63 BNatSchG. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht auf eine etwaig unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 1 BNatSchG berufen. Ob die Erlaubnis dem materiellen Recht entspreche, beurteile sich nach den insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgaben des Wasserrechts. Danach sei davon auszugehen, dass die Verpressung von Salzabwässern im Plattendolomit nach § 8 WHG der Erlaubnis bedürfe, da es sich hierbei um eine Einleitung von gewerblichen Abwässern (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 WHG) bzw. - soweit es um die Haldenabwässer gehe - von Niederschlagswasser (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG) in das sich im Plattendolomit befindliche Grundwasser (§ 3 Nr. 3 WHG) handele (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG). Diese Erlaubnis bemesse sich hinsichtlich der rechtlichen Vorgaben nach § 12 WHG, wobei die gem. § 12 Abs. 2 WHG erforderliche Ermessensentscheidung der Wasserbehörde nur dann in Betracht komme, wenn die Grundsätze der Abwasserbeseitigung nach § 55 WHG und die emissionsbezogenen Anforderungen von § 57 WHG erfüllt würden und die Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser nach § 47 WHG sowie die Anforderungen an die Reinhaltung des Grundwassers nach § 48 WHG, wonach eine nachteilige Veränderung der Beschaffenheit des Grundwassers nicht zu besorgen sein dürfe ("Besorgnisgrundsatz"), beachtet würden. Allerdings könne sich die Antragstellerin auf die Verletzung dieser Vorschriften nur berufen und das Gericht den Erlaubnisbe- scheid nur aufheben bzw. die aufschiebende Wirkung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur wiederherstellen, wenn die Wasserbehörde mit dem Erlaubnisbescheid auf ihre individualisierten und geschützten Rechte als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung (§§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 50 WHG) nicht die gebotene Rücksicht genommen habe. Dies gelte auch im Hinblick auf § 57 WHG. Ebenso könne sich die Antragstellerin auf die Verletzung von § 47 WHG allein - der ohnehin hinter § 48 WHG zurücktrete -, des § 48 WHG oder die rechtsfehlerhafte Zulassung einer Ausnahme von den Vorgaben der §§ 47 und 48 WHG im Rahmen von § 82 Abs. 6 WHG i. V. m. Art. 11 Abs. 3j RL 2000/60/EG (WRRL) oder § 22a ABBergV nicht berufen. Denn diese Vorschriften vermittelten für sich gesehen keinen Drittschutz. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass die rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin als Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung durch die mit dem angefochtenen Erlaubnisbescheid genehmigte Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits in keiner Weise berührt werde. Insbesondere sei der Besorgnisgrundsatz des § 48 WHG nicht tangiert. Aufgrund der gegenüber der früheren Erlaubnis jetzt zugelassenen geringeren Einleitmengen und des geringeren Drucks sei eine Vergrößerung des Areals, in das die versenkten Salzabwässer eingedrungen bzw. das Grundwasser des Plattendolomits bislang ausgewichen seien, nicht zu erwarten. Dies gelte insbesondere auch für die zur Trinkwassergewinnung genutzten Horizonte. Dies ergebe sich aus den vorliegenden Bewertungen durch die Fachbehörden, die auf entsprechende geochemische und geohydraulische Grunddaten zurückgegriffen hätten. Daraus ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Salzabwässer in nordöstlicher Richtung und damit in Richtung des Gemeindegebiets der Antragstellerin ausbreiten könnten. Allerdings sei davon auszugehen, dass nicht jede nachteilige Veränderung des Grundwassers zur Versagung der Einleiterlaubnis führen müsse, weil der Gesetzgeber kein striktes Einleitungsverbot normiert habe. Vielmehr enthalte § 48 Abs. 1 WHG einen gesetzlichen Entscheidungsmaßstab im Widerstreit der Belange des Gewässerschutzes und der Gewässernutzung. Der Grundwasserschutz genieße zwar höchste Priorität, ihm sei aber nicht ausnahmslos der Vorrang einzuräumen. § 48 Abs. 1 WHG sei funktional auf das Erreichen bestimmter Ziele ausgerichtet. Diese ergäben sich aus § 6 Abs. 1 WHG, Art. 4 Abs. 1 WRRL und § 82 Abs. 6 S. 2 WHG i.V.m. § 11 Abs. 3j WRRL. Deshalb könne die unterschiedliche Schutzwürdigkeit einzelner Grundwasserlei- ter berücksichtigt werden, solange eine Gefährdung des von der Antragstellerin nutzba- ren Grundwassers nicht zu besorgen sei. Entgegen der Annahme der Antragstellerin ergebe sich eine solche Besorgnis weder aus den verschiedenen Stellungnahmen des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (HLUG) noch des Thüringer Landesverwaltungsamtes. Demgegenüber gehe die Antragstellerin davon aus, dass aufgrund der mit dem angefochtenen Bescheid erlaubten Einleitung der Salzabwässer in das Grundwasser des Plattendolomits die Trinkwasserversorgung in ihrem Gemeindegebiet gefährdet sei. Diese Befürchtung gründe sie zunächst auf den Umstand, dass sie bereits in der Vergangenheit einen Trinkwasserbrunnen habe stilllegen müssen. Aus den verschiedenen gutachtlichen Äußerungen von Dr. X. schon vor Erlass des angefochtenen Bescheides, aber auch der während des gerichtlichen Verfahrens abgegebenen Stellungnahme ergebe sich, dass entgegen der Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen ein Eindringen der verpressten oder verdrängten Salzabwässer in den Buntsandstein und damit auch eine Versalzung des von ihr für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwasserleiters keinesfalls ausgeschlossen werden könne. Ob die Annahme des Antragsgegners und der Beigeladenen, wonach aufgrund der vorliegenden vielfältigen Daten und der (hydro-)geologischen Gegebenheiten des Untergrunds im Versenkungsgebiet eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin ausgeschlossen werden könne oder ob die Annahme der Antragstellerin zutreffe, dass sich der Übertritt von Salzabwässern bzw. verdrängten Formationswässern aus dem Plattendolomit in Schichten des Buntsandsteins, aus denen die Antragstellerin ihr Grundwasser bezieht oder ggf. in Zukunft beziehen müsse, bereits mit den vorliegenden Daten ablesen lasse und bei Fortsetzung der Verpressung der Salzabwässer in verstärktem Maß zu befürchten sei, könne bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht entschieden werden. In diesem Zusammenhang sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht davon auszugehen, dass der Antragsgegner sich bei der Entscheidung über die Einleitungserlaubnis über die ausdrücklichen fachlichen Stellungnahmen des HLUG hinweggesetzt habe. Auch der bemerkenswerte Umstand, dass der Antragsgegner zwar die Abklärung des Verbleibs des Salzabwassers im Plattendolomit und mögliche Wege dieser Salzabwässer oder der verdrängten Formationswässer in den Buntsandstein durch ein numerisches dreidimensionales Grundwassermodell für erforderlich halte, gleichwohl dessen Vorliegen nicht abgewartet habe, ändere nichts daran, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen sei. Die Entscheidung wie auch die Bewertung etwa der Erforderlichkeit des 3-D-Modells hänge von einer Vielzahl fachwissenschaftlich zu klärender Fragen und der wissenschaftlichen Interpretation von Daten ab, die die Kammer im Hauptsacheverfahren mit Hilfe von Sachverständigen einer Klärung zuführen müsse. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes müsse dies offenbleiben. Dabei sehe sich die Kammer auch nicht ansatzweise dazu in der Lage, den Ausgang einer solchen Klärung zu prognostizieren. Die Kammer gehe davon aus, dass die Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. durchaus substantiiert und keineswegs von vornherein unzutreffend erschienen, sondern nachvollziehbare Fragen aufwürfen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen sei, stelle das Gericht eine Folgenabschätzung und Folgenbewertung an. Dabei seien die Folgen einer Ablehnung des Antrages bzw. einer Stattgabe für die Beteiligten zu ermitteln und die betroffenen Interessen der Beteiligten einschließlich der öffentlichen Interessen in ihrem Gewicht zu bewerten und untereinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte schätze die Kammer die sicher vorhersehbaren Folgen für die Produktion im Werk Werra der Beigeladenen bei einer Stattgabe des Antrages als sehr viel gravierender und das dadurch tangierte öffentliche Interesse als sehr viel gewichtiger ein, als die mit ungewisser Wahrscheinlichkeit eintretenden befürchteten Folgen für die Antragstellerin und die Trinkwasserversorgung in ihrem Gebiet bei Ablehnung des Antrages. Die Kammer habe auch erwogen, ob die Abwägung von Folgen und Interessen anders - nämlich zugunsten der Antragstellerin - ausfallen könnte, wenn eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage auf die Versenkung der Salzabwässer aus dem Werk Wintershall beschränkt würde. Hierdurch würde sich die zur Versenkung kommende Menge der Salzabwässer um ein knappes Drittel verringern. Zudem wären nur etwa ein Fünftel der Prozessabwässer betroffen, welche für die Zeit bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht versenkt werden könnten, wenn man die Zahlen für 2011 und damit 8,6 Mio. m 3 Prozessabwässer zugrunde lege. Andererseits würde die Wahrscheinlichkeit, dass die Trinkwasserversorgung der Antragstellerin in Mitleidenschaft gezogen würde, auch nach den auf die Äußerungen von Dr. X. gestützten Ausführungen der Antragstellerin zu den Versenk- bohrungen Bodesruh und Eichenhorst vermutlich deutlich herabgesetzt. Allerdings blieben nach Einschätzung der Kammer die Folgen für die Produktion im Werk Werra und die Auswirkungen auf die oben dargestellten öffentlichen Interessen auch in diesem Fall noch so erheblich, dass sie das Interesse der Antragstellerin überwiegen würden. Die dagegen erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat der HessVGH mit Beschluss vom 20.03.2013 (2 B 1716/12, ; im Folgenden: Beschwerdeentscheidung) zurückgewiesen. Zur Begründung führt der HessVGH u.a. aus, der angegriffene verwaltungsgerichtliche Beschluss sei nicht deshalb fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht die streitgegenständliche Erlaubnis des Antragsgegners nicht im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin als offensichtlich rechtswidrig beurteilt und auf dieser Grundlage die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller wiederhergestellt habe. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe das Verwaltungsgericht nicht zu der Einschätzung gelangen müssen, mit den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln sei zu entscheiden, ob die Feststellungen des Antragsgegners in der von ihm erteilten Erlaubnis, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin ausgeschlossen werden könne, zutreffend und dem Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz stattzugeben sei. Hierfür sei entscheidend, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen habe, dass die Antragstellerin nur insoweit antragsbefugt sei, als sie sich hinsichtlich der maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ihr gegenüber berufen könne. Ob die einschlägigen Rechtsgrundlagen des § 47 WHG, der die Bewirtschaftungsziele und das Grundwasser normiere, und des § 48 WHG, der die Reinhaltung des Grundwassers dadurch gewährleisten solle, dass eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen im Grundwasser nur erteilt werden könne, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen sei, gegen- über der Antragstellerin als Trägerin der Trinkwasserversorgung - jedenfalls bezüglich § 48 WHG - drittschützende Wirkung haben könne, könne dahingestellt bleiben. Aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme ergebe sich gegenüber der streitgegen- ständlichen Erlaubnis ein Abwehrrecht nur, wenn sich die zugrundeliegende Ermessensentscheidung im Hinblick auf die Rechte der Antragstellerin als rücksichtslos dar- stelle. Voraussetzung dafür sei ein Betroffensein in gravierender Weise, d. h. es müsse ein erheblicher Eingriff in die im Hinblick auf die Gewährleistung der Trinkwasserversorgung durch die Antragstellerin begründeten wasserrechtlichen Interessen vorliegen. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Erlaubnis gem. § 8 Abs. 1 WHG sei insoweit § 12 Abs. 1 WHG heranzuziehen, nach dem die Erlaubnis zu versagen sei, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerver- änderungen zu erwarten seien oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt würden. Ob eine - wie von der Antragstellerin geltend gemachte - Besorgnis der Gefährdung dafür ausreiche, könne offen bleiben; die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung der wasserrechtlichen Interessen der Antragstellerin genüge dafür jedenfalls nicht. Die Beschwerde könne auch keinen Erfolg haben, soweit sie als fehlerhaft rüge, dass das Verwaltungsgericht aufgrund seiner Beurteilung eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens eine Interessenabwägung nach Abschätzung der Folgen eines unterschiedlichen Ausgangs des Eilverfahrens dahingehend vorgenommen habe, dass die öffentlichen Interessen und die Interessen der Beigeladenen das Interesse der Antragstellerin an einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den streitbefangenen Erlaubnisbescheid überwiegen würden. Die gegen diesen Beschluss des HessVGH erhobene Anhörungsrüge hat der Senat zurückgewiesen. Die gegen den Ausgangsentscheidung des VG Kassel und die Beschwerdeentscheidung des HessVGH gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Mit Schreiben vom 21.11.2014 stellte die Antragstellerin einen Abänderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Die Antragstellerin macht geltend, dass im Wesentlichen fünf veränderte Umstände vorliegen bzw. nachträglich bekannt gewordene Tatsachen zu veränderten Umstände geführt hätten, die im ursprünglichen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien und im ursprünglichen Verfahren nicht hätten vorgetragen werden können. Unter Berücksichtigung der neu eingetretenen Tatsachen sei bereits davon auszugehen, dass die ursprünglich prognostizierte Annahme der Dichtigkeit des Salzhangs widerlegt und sich damit die Prognose des Antragsgegners in Bezug auf die Trinkwassergefährdung als rechtsfehlerhaft darstelle. In dieser Konsequenz sei mit der Ausgangsentscheidung davon auszugehen, dass die Erlaubnis rechtswidrig sei. Vorsorglich sei auszuführen, dass auch im Rahmen der Interessenabwägung aufgrund nachträglich bekannt gewordener Tatsachen eine Einschränkung der Produktion nahezu folgenlos für die Beigeladene wäre. Im Wesentlichen handele es sich um fünf neu eingetretene Tatsachen, nämlich: 1. Die Nichterfüllung der Auflage zur Erstellung eines nummerischen 3-D- Grundwassermodells bis zum 31.12.2013 zum Zwecke der Ausräumung der Bedenken der Besorgnis der Verschlechterung von schützenswertem Grundwasser dargeboten, u. a. auch der der Gemeinde Gerstungen, 2. der Bestätigung der Undichtigkeit des Salzhangs im Hinblick auf den möglichen Übertritt von Salzabwässern durch die Beigeladene. 3. der chemische Nachweis von Salzabwasser aus hessischen Versenkgebieten in der Gerstungen Mulde durch Sachverständigengutachten, 4. die geplante Fortsetzung der Versenkung von Salzabwasser über das Jahr 2015 hinaus als Dauerlösung durch die Beigeladene, sowie 5. die Kompensation eventueller Betriebseinschränkungen eines Betriebsteils im Berg Werra durch die anderen Betriebsteile. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Beigeladene die Nebenbestimmung Nr. 7 der Erlaubnis, wonach bis zum 31.12.2013 ein numerisches dreidimensionales Grundwassermodell zu erstellen ist, nicht erfüllt habe. Sie stellt in Abrede, dass ein solches Modell überhaupt möglich sei. Die Nichterfüllung der Auflage sei auch ein neuer Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 VwGO. Seit dem 01.01.2014 fehle es an einer tauglichen Prognose bezüglich des Ausschlusses der Besorgnis der Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin, was die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Erlaubnis zur Folge habe. Ohne die Nebenbestimmung wäre die Erlaubnis nicht erteilt worden. Die Beschränkung der Besorgnis der schädlichen Veränderung nutzungsfähiger Grundwasservorkommen auf die akute Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei offensichtlich rechtsfehlerhaft. Die langfristigen Auswirkungen der Salzabwasserversenkung einschließlich der Beeinträchtigung schützenswerter Grundwasserleiter und des Ausbreitungsverhaltens einschließlich der Strömungsverhältnisse seien Grundlage der entsprechenden Prognoseentscheidung gewesen. Diese Grundlage sei weggefallen. Schließlich sei die Nebenbestimmung Nr. 7 von so elementarer Bedeutung, dass sie nur als Bedingung verstanden werden könne, so dass sich auch daraus die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Erlaubnis ab dem 01.01.2014 ergebe. Die Dichtigkeit des Salzhangs zur Verhinderung der Ausbreitung der Salzabwässer in Richtung der Trinkwasserbrunnen der Antragstellerin sei - wie die 4. Kammer in der Ausgangsentscheidung gem. § 80 Abs. 5 VwGO (Rn. 73) - zutreffend festgestellt habe, Prognosegrundlage und somit Grundlage der Ermessensentscheidung. Derweil habe die HLUG (Stellungnahme vom 10.07.2014) eine abdichtende Wirkung des Salzhanges verneint. Es existiere kein Beweis mehr für die Hypothese der Dichtigkeit des Salzhanges. Sowohl Dr. X. (Okt. 2013) als auch Prof. Y. (Feb. 2015) gingen in ihren Gutachten davon aus, dass der Salzhang nicht dicht sei. Eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin sei auch nicht aufgrund der Strömungsverhältnisse auszuschließen. Dr. X. habe mit seinem Gutachten bewiesen, dass Salzabwässer in der Gerstunger Mulde durch die hessische Versenkung beeinflusst seien. Diese Einschätzung habe Prof. Y. in seinem Gutachten bestätigt. Für die Rechtswidrigkeit der Erlaubnis genüge es, wenn die Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden könne. Im Abwägungsprozess der streitgegenständlichen Erlaubnis sei die Begrenzung der Versenkung bis zum Jahr 2015 als wesentliches Argument eingestellt. Nunmehr stehe fest, dass die Versenkung auch über die aktuelle Erlaubnis hinaus fortgesetzt werden solle. Die Abwägung sei daher fehlerhaft, was die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Erlaubnis zur Folge habe. Auf der Basis neuer Erkenntnisse stehe zudem fest, dass die Einstellung der Versenkung an den Versenkstandort Werk Wintershall und an den Versenkstandorten Bodesruh, Eichhorst 1b und 1c nicht zu gravierenden wirtschaftlichen Auswirkungen für die Beigeladene führe. Dies ergebe sich durch die Kompensation des Produktionsausfalls eines Betriebsteils des Werkes Werra nach einem Grubenunglück im Jahr 2013. Zudem verfüge die Beigeladene derweil über ein Laugenverbundsystem, was ihr eine alternative Entsorgung ermögliche. Bei einer etwaigen Interessenabwägung habe das Gericht die Entscheidung des EuGH vom 01.07.2015 (C-461/13) zu berücksichtigen. Darin habe der EuGH klargestellt, dass das Verschlechterungsverbot in jedem Einzelfall zu beachten sei. Eine Verschlecht rung von bereits als schlecht klassifizierten Gewässern sei von vorneherein unzulässig. Die streitgegenständliche Erlaubnis hätte europarechtlich nie genehmigt werden dürfen, weshalb ein bundes- und europafreundliches Verhalten zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin im Rahmen der Folgenabwägung führe. Die Antragstellerin beantragt (wörtlich): Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Kassel vom 02.08.2012, Aktenzeichen - L 81/12.KS . vorsorglich auch in der Fassung der Beschwerdeentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 20.03.2013, Aktenzeichen 2 B 1716/12 wird abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin zu 1) gegen die Erlaubnis des Antragsgegners vom 30.11.2011 angeordnet, soweit dort die Versenkung von Salzabwasser gemäß Ziff. 6.1 b der Erlaubnis über den Standort Wintershall mit den Versenkbohrungen Eichhorst 1b, Eichhorst 1c und Bodesruh erlaubt sind, anzuordnen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Antragsgegner beantragt (wörtlich): den Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des VG Kassel vom 02.08.2014, - L 81/12, und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Erlaubnis des Antragsgegners vom 30.11.2011, soweit dort die Versenkung von Salzabwasser über den Standort Wintershall mit den Versenkbohrungen Eichhorst 1b, Eichhorst 1c und Bodesruh zugelassen ist, zurückzuweisen, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen. Der Antragsgegner ist der Ansicht, dass es sich bei den von der Antragstellerin angeführten Aspekten nicht um Umstände i.S.d. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO handele. Nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO könne jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden icht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Antragsteller müsse also neue Umstände geltend machen. Diese neuen Umstände müssten zudem entscheidungserheblich sein, d. h. die entscheidungstragenden Erwägungen des zur Abänderung begehrten Beschlusses betreffen und zu einer abweichenden Bewertung der Erfolgsaussichten der Hauptsache oder der Interessenabwägung führen. Die von der Antragstellerin angeführten Überlegungen erfüllten diese Voraussetzungen nicht. Das erkennende Gericht habe den Ausgang des Hauptsacheverfahrens im Ausgangsbeschluss als offen gewertet, weil über die sich stellenden umfangreichenden hydrologischen Fragen bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung nicht entschieden werden könne. Daher habe des Gericht im Rahmen der Interessenabwägung eine Folgenabschätzung und Folgenbewertung angestellt, aufgrund derer den öffentlichen Interessen an der Fortführung der Versenkung der Vorrang eingeräumt worden sei vor den Interessen der Antragstellerin an der Aus- setzung der Vollziehung der Erlaubnis. Die Entscheidung sei nicht abzuändern. Die von der Antragstellerin zur Begründung ihres Abänderungsantrages geltend gemachten fünf Aspekte seien keine Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO. Sie seien im Wesentlichen bereits nicht neu und zudem sämtlich nicht entscheidungserheblich. Unabhängig von der inhaltlichen Bewertung der Nichterfüllung der Nebenbestimmung stelle eine solche keinen veränderten Umstand dar, da die Nebenbestimmung auch im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts am 02.08.2012 nicht erfüllt gewesen sei, also auch zum damaligen Zeitpunkt kein 3-D-Modell vorlag, ohne dass dies für das Gericht von entscheidender Bedeutung gewesen wäre. Hinsichtlich des Fehlens eines 3-D- Modells lägen bereits keine materiell veränderten Umstände im Vergleich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und zum Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung vor, auch damals habe kein 3-D-Modell existiert. Eine Veränderung zwischen dem Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung und der gerichtlichen Eilentscheidung im Vergleich zum heutigen Zeitpunkt liege allein insoweit vor, als es eines 3-D-Modells zum damaligen Zeitpunkt der behördlichen und gerichtlichen Entscheidung auch auf Grundlage der Nebenbestimmung noch nicht bedurfte, weil diese die Kalibrierung eines 3-D-Modells erst zum 31.12.2013 forderte. Dieser formale As- pt der Nichterfüllung einer Nebenbestimmung sei aber nicht geeignet, Relevanz für die Rechtmäßigkeitsprüfung der Versenkerlaubnis und die Interessenabwägung zu entfalten, da Vollzugsdefizite eines Verwaltungsaktes nicht seine Rechtmäßigkeit berührten, sondern allenfalls zu einem Widerruf eines Verwaltungsaktes führen könnten. Die Überlegungen der Antragstellerin, wonach es sich bei der Nebenbestimmung Nr. 7 um eine auflösende Bedingung handele, sei ebenfalls unzutreffend. Es sei bereits umstritten, ob wasserrechtliche Erlaubnisse überhaupt mit echten Bedingungen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 2 HessVwVfG versehen werden könnten, oder ob auf Grundlage des § 13 WHG allein Benutzungsbedingungen zur Festlegung des Benutzungsbestandes zulässig seien. Unabhängig davon beinhalte die Nebenbestimmung keine auflösen- de Bedingung. Das zeige schon die Formulierung der Nebenbestimmung, welche nicht die Wirksamkeit der Erlaubnis an die Vorlage eines 3-D-Modells knüpfe, sondern Anforderungen an das 3-D-Modell stelle und Fristen für die Kalibrierung des Modells setze. Ergänzend weist der Antragsgegner darauf hin, dass aufgrund der Nichterfüllung der Nebenbestimmung Nr. 7 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung eines Widerrufs der Versenkerlaubnis eingeleitet worden sei, welches mit Abschlussvermerk vom 27.03.2015 beendet worden sei. Ein Widerruf sei nicht verfügt worden. Die Besorgnis einer nachteiligen Veränderung der Trinkwassergewinnung der Antragstellerin bestehe weiterhin nicht. Die These einer Bestätigung der Undichtigkeit des Salzhanges durch das Ingenieurbüro Z. Büro für Hydrologie und Umwelt GmbH (Stellungnahme vom 12.12.2014) sei ebenso unzutreffend wie die wiederholte These, wonach die Undichtigkeit des Salzhangs von der Beigeladenen nicht mehr bestritten oder vom Antragsgegner nunmehr eingestanden werde. Eine hydrodynamische Verbindung zur Salzhangaußengrenze bestehe und diese sei seit langem bekannt. Eine hydrochemische Verbindung zwischen den hessischen Versenkgebieten und dem Salzhang bestehe dagegen nicht. Nichts anderes ergebe sich aus der von der Antragstellerin in Bezug genommenen Stellungnahme des Büros Z. vom 12.12.2014. Eine hydrochemische Verbindung im Sinne eines Übertritts von Salzabwässern über den Salzhang mit potenzieller Fließrichtung zu den Trinkwasser- gewinnungsanlagen der Antragstellerin bestehe nicht. Dies bestätige das Büro Z. in sei- ner Stellungnahme vom 12.12.2014. Soweit sich die Antragstellerin auf eine Stellungnahme des HLUG vom 10.07.2014 beziehe, in der von einer fehlenden Barrierewirkung des Salzhanges im Bereich Bad Hersfeld ausgegangen werde, beziehe sich dies auf einen Bereich rund 12 km westlich der Versenkung in Wintershall und damit nicht auf einen Bereich zwischen der hessischen Versenkung und der Gerstunger Mulde. Der Streit über die chemische Bewertung der Messergebnisse in der Gerstunger Mulde sei bereits ausgiebig Gegenstand im Ausgangsverfahren gewesen. Der Streit über den Ursprung festgestellter Chloridfrachten werde nun im Abänderungsverfahren fortgesetzt. Im Hinblick auf die Stellungnahme des Büros Z. und der darin aufgezeigten Widersprüche zu den Stellungnahmen von Prof. Y. und Dr. X. gehe der Antragsgegner davon aus, dass von einem Nachweis von in Hessen versenkten Abwässern in der Gerstunger Mulde nicht die Rede sein könne. Soweit sich die Antragstellerin auf eine beabsichtigte Fortsetzung der Versenkung von Salzabwässern über 2015 hinaus beziehe, sei zunächst festzustellen, dass dies nicht Gegenstand der Interessenabwägung des erkennenden Gerichts im Ausgangsbeschluss gewesen sei. Im Übrigen bedürfe die Fortsetzung der Versenkung über 2015 hinaus einer neuen Erlaubnis, so dass dies die streitgegenständliche, bis zum 30.11.2015 befristete Versenkerlaubnis nicht betreffen könne. Soweit die Antragstellerin ihren Abänderungsanspruch auf eine Produktionskompensation stütze, könne auch dies keinen Erfolg haben. Auch eine Einstellung der Versenkung der Salzabwässer aus dem Werk Winterhall in Eichhorst-Bodesruh hätte erhebliche Folgen für die Produktion im Berg Werra und die an eine Aufrechterhaltung der Produktion im Berg Werra bestehenden öffentlichen Interessen der Versorgungssicherung, des Erhalts der Arbeitsplätze im Berg Werra sowie in Zulieferbetrieben unter Wertschöpfungseffekten in der betroffenen Region. Damit habe sich das erkennende Gericht im Ausgangsbeschluss beschäftigt und die Folgen einer Einstellung nur der Versenkung der Salzabwässer aus dem Werk Wintershall für die Produktion im Berg Werra und die damit einhergehenden öffentlichen Interessen als immer noch so erheblich gewertet, dass sie auch ein Interesse der Antragstellerin an einer Einstellung allein der Versenkung der Salzabwässer des Werks Wintershall am Standort Eichhorst-Bodesruh überwiegen. Eine Einstellung der Versenkung in Eichhorst-Bodesruh hätte auch heute mindestens eine Entsorgungslücke zur Folge, die der vom VG Kassel im Ausgangsverfahren zugrunde gelegten und für relevant erachteten Entsorgungslücke für Prozessabwässer entspreche. Derzeit bestehe weder eine Möglichkeit der Verbringung der Salzabwässer des Standorts Wintershall zum Standort Hattorf noch eine Möglichkeit, die verbrachten Abwässer dort zu versenken. Die Sachlage sei gegenüber der der Ausgangsentscheidung zugrunde liegenden Sachlage unverändert. Die Beigeladene beantragt (wörtlich), den Antrag zurückzuweisen. Es lägen keine veränderten Umstände im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vor, welche bei einer erneuten Abwägung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage führten. Die Antragstellerin mache keine "Umstände" im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO geltend. Dies seien nur solche tatsächlichen oder rechtlichen Umstände, welche für die rechtliche Beurteilung im Ausgangsverfahren maßgeblich seien. Die Antragstellerin stütze ihren Antrag vielmehr auf unbegründeten Behauptungen und Bewertungen, die nicht entscheidungserheblich seien. Zudem seien die Ausführungen nicht neu. Soweit die Antragstellerin der Auffassung sei, die Beigeladene habe die Nebenbestimmung Nr. 7 der Versenkerlaubnis nicht erfüllt und dies stelle einen neuen Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO dar, sei dies nicht richtig. Der Antragsgegner habe in der Nebenbestimmung Nr. 7 festgelegt, dass die Kalibrierung des 3-D- Grundwassermodells für das Werra-Kali-Gebiet spätestens bis zum 31.12.2013 abge- schlossen werden müsse. Die Beigeladene habe diese Forderung erfüllt. Selbst wenn man unterstellte, dies wäre nicht der Fall, könne sich die Antragstellerin auf einen etwaigen Verstoß gegen die Nebenbestimmung 7 nicht berufen, da diese Nebenbestimmung keinen Drittschutz vermittele. Unterstellt, die Antragstellerin hätte die Nebenbestimmung Nr. 7 nicht erfüllt und diese sei drittschützend, stelle die Nichterfüllung der Nebenbestimmung Nr. 7 keinen neuen Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO dar. Der Hinweis der Antragstellerin auf die "Dichtigkeit des Salzhanges" als neuen Umstand im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO gehe ebenfalls fehl. Es könne insbesondere keine Rede davon sein, dass zwischenzeitlich unstreitig sei, dass der Salzhang keine abdichtende Wirkung habe. Eine Trinkwassergefährdung der Antragstellerin sei nach wie vor wegen der abdichtenden Wirkung des Salzhangs und der generell vom Vorfluter Werra hin ausgerichteten Grundwasserströmung ausgeschlossen. Anders als die Antragstellerin meine, liege auch kein chemischer Nachweis von Salzabwässern aus hessischen Versenkgebieten in der Gerstunger Mulde vor. Insoweit ließen sich ebenfalls keine veränderten Umstände im Sinne von § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO begründen. Ein solcher Hinweis sei insbesondere nicht mit dem Gutachten von Dr. X. führt. Ein fachlich fundierter Nachweis liege nach wie vor nicht vor. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Stellungnahme des Büros Z. vom 12.12.2014, auf die sich die Antragstellerin beziehe. Unrichtig seien auch die Ausführungen der Antragstellerin, wonach die Fortführung der Versenkung über 2015 hinaus eine veränderte Tatsache im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO darstellen solle. Bereits aus der für 10 Jahre beantragten Versenkerlaubnis ergebe sich, dass eine Versenkung über 2015 hinaus von vornherein eine ernst zu nehmende Entsorgungsalternative gewesen sei. Der Hinweis der Antragstellerin, der Interessenwägung des erkennenden Gerichts habe die "letztmalige Beschränkung" der Versenkung bis 2015 zugrunde gelegen, gehe daher fehl. Es sei überdies nicht ersichtlich, inwieweit eine geplante Fortsetzung der Versenkung Auswirkungen auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 02.08.2012 hätte haben können. Schließlich sei es reine Spekulation, ob die Beigeladene zukünftig "keine alternativen Entsorgungsmöglichkeiten in Betracht ziehen" werde oder nicht. Es könne daher keine Rede davon sein, dass "aus diesem Grunde (1) von vornherein das entsprechende Sicherstellungsinteresse" der Beigeladenen am Bestand entfalle. Auch eine neue Interessenabwägung käme insoweit nicht in Betracht. Selbst wenn der Antragsgegner die in der Tat geplante Versenkung bis 2021 gestatten sollte, nehme dies ihr schließlich den Charakter einer Übergangslösung nicht. Geplant sei auch keine uneingeschränkte Fortsetzung der Versenkung, sondern eine Fortführung der Versenkung nur solange, bis die geplante Oberweserpipeline in Betrieb genommen werden könne. Der Vortrag der Antragstellerin zu etwaigen Produktionskompensationen liege neben der Sache. Die durch das Grubenunglück vom 01.10.2013 bedingte Betriebsunterbrechung im Werk Unterbreizbach stehe mit der streitgegenständlichen Versenkung in keinerlei Zusammenhang. Die Folgen der Betriebsunterbrechung in Unterbreizbach und eines etwaigen Versenkstopps könnten nicht miteinander verglichen werden. Auch der Hinweis auf die zwischenzeitlich errichteten Lösungsverbundleitungen gehe fehl. Die vorhandene Infrastruktur ermögliche einen Transport von Standort Wintershall zum Werksstandort Hattorf, nicht aber zu den Versenkbohrungen. Um Salzabwässer aus Wintershall in Hattorf versenken zu können, müssten die Versenkbohrungen und diverse Leitungsumschlüsse in Hattorf zunächst technisch umgestellt werden, wegen der dafür erforderlichen technischen Planungen, der durchzuführenden Sonderbetriebsplanverfahren und der Bestell-, Liefer- und Bauzeiten wäre ein Transport von Salzabwässern von Wintershall zu den Versenkbohrungen in Hattorf im erforderlichen Umfang selbst bei optimistischer Betrachtung nicht vor November 2015 möglich. Ein veränderter Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO liege deswegen nicht vor. Schließlich habe sich die Gefährdungssituation nicht verschärft. Den behaupteten "Anstieg der Versalzung trotz Einstellung der Versenkung in Thüringen" habe es nicht ge- geben und gebe es nicht. Soweit sich die Antragstellerin auf die jüngste Entscheidung des EuGH zur Auslegung der Wasserrahmenrichtlinie berufe, könne sie daraus nichts herleiten. Sie habe auch nicht vorgetragen, wie das Urteil ihr zum Erfolg verhelfen solle. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Eilverfahrens Bezug genommen. II. Klarstellend weist das Gericht eingangs darauf hin, dass die 3. Kammer für das hiesige Verfahren zuständig ist, nachdem die Zuständigkeit für das Umweltrecht, aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans, einschließlich der anhängigen Verfahren - mithin auch das dem hiesigen Antrag zugrunde liegende Hauptsacheverfahren 3 K 1594/11.KS (vormals 4 K 1194/11.KS) - aus dem Zuständigkeitsbereich der 4. Kammer in den der 3. Kammer übergegangen ist. Zunächst ist festzustellen, dass das Gericht das Rechtsschutzersuchen der Antragstellerin analog § 88 VwGO dahingehend versteht und auslegt, dass sie unter Abänderung der Entscheidung des VG Kassel 4 L 81/12 vom 02.08.2012 - bestätigt durch die Entscheidung des HessVGH 2 B 1716/12 vom 20.03.2013 - die Wiederherstellung der aschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt, verkennt sie, dass im streitgegenständli- chen Erlaubnisbescheid unter I. 7. die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet wurde, so dass ein Fall des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vorliegt, in dem das Gericht die aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen kann. Der so verstandene Antrag ist zulässig, bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. Die Antragstellerin hat - auch auf der Basis ihres Änderungsantrages - keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Erlaubnisbescheid vom 30.11.2011, soweit darin die Versenkung von Salzabwässern über den Standort Wintershall mit den Versenkbohrungen Eichhorst 1b, Eichhorst 1c und Bodesruh erlaubt ist. Gem. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO kann ein Beteiligter die Abänderung eines Beschlusses über einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Dabei muss es sich um tatsächliche oder rechtliche Umstände handeln, welche für die rechtliche Beurteilung des Ausgangsverfahrens maßgeblich waren. Gerichtlicher Prüfungsmaßstab bildet insoweit § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, der über § 80a Abs. 3 S. 2 VwGO anwendbar ist. Danach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft Gesetzes - ganz oder teilweise anordnen, im Fall des Abs. 2 S. 1 Nr. 4 - Entfallen der aufschiebenden Wirkung kraft behördlicher Anordnung - ganz oder teilweise wiederherstellen. Die hiernach vom Gericht zu treffende Entscheidung stellt eine Ermessensentscheidung dar, die unter Abwägung der Interessen der Beteiligten erfolgt. Entfällt die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes, hängt die Begründetheit des dann statthaften Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. VwGO allein von der vom Gericht vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Vollzug der im Verwaltungsakt getroffenen Regelung, dem sogenannten Vollziehungsinteresse, und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers ab. Entfällt eine gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung erst kraft behördlicher Anordnung nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO, kann sich die Begründetheit des dann einschlägigen Antrags nach § 80 Abs. 5 S. 1, 2. Alt. VwGO neben der auch hier vorzunehmenden gerichtlichen Interessenabwägung zudem aus einer formellen Fehlerhaftigkeit der behördlichen Vollziehungsanordnung ergeben. Die Interessenabwägung durch das Gericht richtet sich in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich der Verwaltungsakt bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig, so ist einem Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO stattzugeben, weil an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen kann. Stellt sich der Verwaltungsakt nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens hingegen als rechtmäßig dar, ist weiter danach zu differenzieren, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO einen Verwaltungsakt betrifft, dessen sofortige Vollziehbarkeit kraft Gesetzes oder (erst) aufgrund behördlicher Anordnung besteht. Im ersten Fall, dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, ist das Eilrechtsschutzgesuch bei Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts in der Regel unbegründet, da regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Dies ergibt sich daraus, dass in den Fällen des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der Gesetzgeber selbst einen grundsätzlichen Vorrang des Vollzugsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Im zweiten Fall, dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, reicht demgegenüber mangels gesetzlicher Anordnung des Entfallens der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts allein zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses nicht aus. Da hier nach der Gesetzeslage die aufschiebende Wirkung der Regelfall ist, ist zur Begründung eines überwiegenden öffentlichen Vollziehungsinteresses zusätzlich zur Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts eine besondere Dringlichkeit seiner Vollziehung, das sogenannte besondere Vollzugsinteresse, erforderlich. Lässt sich bei summarischer Prüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts feststellen, so ist eine von den Erfolgsaussichten des Haupt- sacheverfahrensnabhängige Interessenabwägung vorzunehmen. Auch hierbei schlägt mit erheblichem Gewicht zu Buche, ob nach der Gesetzeslage einem eingelegten Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt oder nicht. In Verfahren wie dem vorliegenden, indem eine Drittanfechtungssituation zugrunde liegt, ist rechtsschutzlimitierend zu beachten, dass sich ein Antragsteller nur auf solche Änderungen der Sach- oder Rechtlage berufen kann, für die ihm eine drittschützende Norm zur Seite steht. Drittschutz kann die Antragstellerin grundsätzlich aus dem wasserrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme in Verbindung mit einer etwaigen Gefährdung ihrer (Trink-) Wasserversorgung ableiten. Bei ihrer Ermessensentscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Gestattung für eine bestimmte Gewässerbenutzung ist die Wasserbehörde einem Entscheidungsprogramm unterworfen, das ihr - wie insbesondere § 6 Abs. 1, § 13 Abs. 1 WHG belegen - auch aufgibt, die Interessen Dritter, die von der angestrebten Gewässerbenutzung berührt werden, zu berücksichtigen. Dies entspricht der Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Gewässerbewirtschaftung, verschiedene, gegebene falls miteinander in Widerstreit stehende Interessen an einer Nutzung des Gewässers zum Wohl der Allgemeinheit und auch im Interesse Einzelner zu koordinieren und einen haushalterischen Umgang mit Wasser und Gewässern zu gewährleisten. Das der Wasserbehörde zustehende Bewirtschaftungsermessen ist dabei seit jeher durch einen planerischen Gestaltungsfreiraum gekennzeichnet, der insbesondere durch die von der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) vorgesehenen Maßnahmeprogramme (Art. 11 WRRL, § 82 WHG) konkretisiert (werden) wird. Der objektiven Pflicht, im Rahmen der die Zuteilung betreffenden Ermessensentscheidung auf die Belange Dritter Rücksicht zu nehmen, korrespondiert ein subjektiv-öffentliches Recht auf Rücksichtnahme allerdings erst bei individualisierter und qualifizierter Betroffenheit des Dritten. Eine solche individualisierte und qualifizierte Betroffenheit des Dritten ist gegeben, wenn er zu einem von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreis zählt, und seine Belange durch die Gewässerbenutzung, für die die Gestattung begehrt wird, in gravierender Weise betroffen sein werden. Gegenüber wasserrechtlichen Gestattungen ergibt sich sonach ein Abwehrrecht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, wenn sich die erteilte Gestattung als Ermessensentscheidung im Hinblick auf Belange des Dritten nicht nur als objektiv defizitär, sondern darüber hinaus als rücksichtslos darstellt (HessVGH, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10, , Rn. 97 m.w.N.). Die Antragstellerin kann sich insoweit auf ihre individualisierten und geschützten Rechte als Trägerin der öffentlichen (Trink-) Wasserversorgung aus Art. 28 Abs. 2 S. 1 GG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Nr. 4, 50 WHG berufen (Ausgangsent- scheidung Rn. 69, Beschwerdeentscheidung Rn. 38). Insoweit hatte der Antragsgegner bei seiner Entscheidung über den Antrag der Beigeladenen, die weitere Versenkung von Salzabwässern zu genehmigen, eine Prognoseentscheidung vorzunehmen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG, wonach eine Erlaubnis zu versagen ist, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind (Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme, WHG, Stand: 48. Erg.-Lief. Sept 2014, § 12 Rn. 25 ff.). Die gerichtliche Kontrolle von Prognoseentscheidungen ist indessen nur in Grenzen zuläs- sig. Sie beschränkt sich darauf, ob ein Prognoseergebnis nach Datengrundlage, Methodik und fachlich abgeleitetem Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es für die Rechtmäßigkeit der der Prognose zugrundeliegenden Entscheidung ohne Bedeutung, ob sich die gemachten Voraussagen später bewahrheiten (OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.08.2001 - 2 W 1/01, , Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschl. v. 22.11.2007 - 2 B 176/07, , Rn. 33; Frenz, NVwZ 2011, S. 86 ; zum Prüfungsmaßstab bei Prognoseentscheidungen im Fachplanungsrecht vgl. Aschermann, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, § 16 Rn. 128 unter Bezug auf BVerwG, Gerichtsbescheid v. 29.01.2009 - 7 A 1/08 , , Rn. 13). Rechtschutzlimitierend ist weiterhin zu beachten, dass in Fällen einer Drittanfechtungssituation regelmäßig der Zeitpunkt der Erlaubniserteilung maßgebend ist. Der Begünstigte muss sich im Rahmen der Drittanfechtung grundsätzlich nur eine Verletzung von Rechten Dritter entgegenhalten lassen, die zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung bereits bestanden. Spätere Änderungen zu seinen Lasten bleiben unberücksichtigt (VG Aachen, Urt. v. 06.07.2005 - 6 K 2-20/98, , Rn. 53 m.w.N.). Die Antragstellerin kann unter Berücksichtigung des vorstehend geschilderten Maßstabes insbesondere aus einer etwaigen Nichterfüllung der Nebenbestimmung Nr. 7 hinsichtlich der Erstellung des numerischen dreidimensionalen Grundwassermodells (dazu sogleich unter 1.), einer möglichen Bestätigung der Undichtigkeit des Salzhanges (dazu sogleich unter 2.), einem vermeintlichen chemischen Nachweis von Salzabwässern aus Hessen in der Gerstunger Mulde (dazu sogleich unter 3.), der geplanten Fortsetzung der Versenkung über das Jahr 2015 hinaus (dazu sogleich unter 4.) und einer vermeintlichen Kompensationsmöglichkeit (dazu sogleich unter 5.) keinen Anspruch auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage herleiten. Auch unter Beachtung des neuen Vortrages bleiben die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen. Die sodann vorzunehmende Folgenabwägung führt auch unter Berücksichtigung des neuen Vortrages und Beachtung der Entscheidung des EuGH (dazu sogleich unter 6.) zu keinem anderen Ergebnis. 1. Nichterfüllung des numerischen dreidimensionalen Grundwassermodells Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf eine vermeintliche Nichterfüllung der Nebenbestimmung Nr. 7 der Erlaubnis, welche die Beigeladene verpflichtet, ein numerisches dreidimensionales Grundwassermodell bis zum 31.12.2013 zu erstellen, berufen. Ausweislich des eindeutigen Wortlauts handelt es sich - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - um eine Auflage im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 4 HessVwVfG. Ein Verständnis der Nebenbestimmung als Bedingung im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 Hess-VwVfG lässt weder der Wortlaut zu, noch lässt sich dergleichen aus dem Regelungszusammenhang herleiten. Selbst eine unterstellte Unklarheit in Bezug auf den Wortlaut führte nicht dazu, dass die von der Antragstellerin behauptete Bedingung angenommen werden könnte, weil im Zweifel von einer Auflage auszugehen ist, da diese für den Adressaten eines Bescheides weniger einschneidende Folgen hat (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl. 2014, § 36 Rn. 34, U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 36 Rn. 88; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 36 Rn. 64). Ein nicht auflagenentsprechendes Verhalten stellt aber keinen veränderten Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO dar, sondern ggf. ein Vollzugsdefizit, das die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis nicht berührt (BVerwG, Beschl. v. 30.06.2008 - 9 VR 16/08 u.a., , Rn. 4; weitergehend im Hinblick auf alle Nebenbestimmungen Külpmann, in: Fickelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 1183). Im Übrigen würde auch eine etwaige Unerfüllbarkeit der Nebenbestimmung zur Erstellung des numerischen dreidimensionalen Grundwassermodells nicht zur (Gesamt-) Nichtigkeit der angegriffenen Erlaubnis führen. Weder ist für das Gericht zur Zeit erkennbar, dass es unmöglich wäre, ein solches Modell zu erstellen - ob die Auflage zur Zeit als erfüllt angesehen werden kann, bedarf an dieser Stelle keiner abschließenden Entscheidung - noch würde eine entsprechende Unmöglichkeit zur Nichtigkeit der angegriffenen Einleitungserlaubnis führen. Ausweislich des Wortlauts der Erlaubnis, dient die Auflage der genaueren Erkenntnisgewinnung im Hinblick auf eine langfristige Auswirkungsprognose. Erwiese sich die Erstellung tatsächlich als unmöglich, hätte der Antragsgegner unter Zuhilfenahme anderer Instrumentarien eine Prognose über eine mögliche Gefährdung der (Trink-) Wasserversorgung der Antragstellerin zu erstellen. Eine Gefährdung der (Trink-) Wasserversorgung - und nur darauf kann sich die Antragstellerin berufen - lässt sich aber nicht aus einer (vermeintlichen) Unmöglichkeit zur Erstellung eines numerischen dreidimensionalen Grundwassermodells ableiten. In der angegriffenen Erlaubnis (S. 25) wurde im Übrigen festgestellt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit für den Genehmigungszeitraum von vier Jahren unter Zugrundlegung der mit der Erlaubnis verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmung nicht zu besorgen ist. Dass eine Beeinträchtigung der (Trink-) Wasserversorgung der Antragstellerin ohne das mit Nebenbestimmung Nr. 7 geforderten dreidimensionale Grundwassermodell zu besorgen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. In der Ausgangsentscheidung hat die 4. Kammer insoweit bereits zutreffend ausgeführt (Rn. 72): Auch der bemerkenswerte Umstand, dass der Antragsgegner zwar die Abklärung des Verbleibs des Salzwassers im Plattendolomit und mögliche Salzabwässer oder des verdrängten Formationswassers in den Buntsandstein durch ein numerisches dreidimensionales Grundwassermodell (3-D-Modell) für erforderlich hält (Bescheid vom 30.11.2011 unter Nr. 7 der Inhalts- und Nebenbestimmungen), gleichwohl dessen Vorliegen nicht abgewartet hat, ändert nichts daran, dass das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nicht abzusehen ist. Mit anderen Worten, die Prognoseentscheidung wird durch die Nebenbestimmung nicht in einer für das hiesige Verfahren entscheidungserheblichen Art und Weise berührt. Trifft diese Annahme aber zu - wovon auch die nunmehr zur Entscheidung berufene 3. Kammer ausgeht - kann eine spätere Nichterfüllung oder auch Nichterfüllbarkeit der Nebenbestimmung die Rechtmäßigkeit der Prognoseentscheidung nicht in Frage stellen. Ob und ggf. mit welchem Ergebnis eine Nichterfüllbarkeit respektive Nichterfüllung der Nebenbestimmung im Rahmen eine Widerrufsverfahrens zu berücksichtigen ist, ist für das hiesige Verfahren ohne Belang. Durch das Vorstehende wird weder die Einschätzung im Ausgangsverfahrens, wonach die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache offen sind, ergebnisrelevant in Frage gestellt, noch ergeben sich daraus veränderte Vorgaben für die Folgenabwägung. 2. Dichtigkeit des Salzhangs Die Antragstellerin kann einen Abänderungsanspruch auch nicht auf eine (vermeintlich) veränderte Einschätzung des Antragsgegners und Beigeladenen im Hinblick auf die Dichtigkeit des Salzhangs stützen. Zunächst ist dieser Umstand zwischen den Beteiligten weiterhin im Streit. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin kann es daher nicht als neuer Umstand im Sinne des § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO verstanden werden, dass eine Dichtigkeit des Salzhanges nicht mehr unterstellt werden könne. Strittig ist zwischen den Beteiligten bereits, was unter dem Begriff "Dichtigkeit des Salzhanges" zu verstehen ist. Die Antragstellerin will daraus eine absolute Begrenzung ableiten, welche jegliche Versenkauswirkung ausschließt. Der Antragsgegner und die Beigeladene verstehen den Begriff indessen dahingehend, dass (lediglich) eine hydrochemische Dichtigkeit bestehe, d.h. ein stofflicher Austausch durch den Salzhang verhindert wird. Dagegen räumen Antragsgegner und Beigeladene ein, dass es durch die Versenkung im Rahmen der Erlaubnis zu hydrodynamischen Auswirkungen (Druckreaktionen) kommen kann, ohne dass sich dies aber auf die (Trink-) Wasserversorgung der Antrag- stellerin auswirken könne. Die Frage der hydrochemischen Dichtigkeit als solche bleibt damit, wie auch die Frage, ob sich etwaige hydrodynamische Reaktionen der Versenkung auf die (Trink-) Wasserversorgung der Antragstellerin auswirken können, der Hauptsache vorbehalten. Hierbei wird der Prognosecharakter der Erlaubnis zu beachten sein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die "Einräumung" der hydrodynamischen Reaktionen weder zwingend zur Rechtswidrigkeit der angegriffenen Versenkerlaubnis, noch lässt sich darauf ein Änderungsanspruch nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO stützen. Die Rechtmäßigkeit der Versenkerlaubnis ist nämlich nur dann in Frage gestellt, wenn durch die hydrodynamischen Reaktionen die (Trink-) Wasserversorgung der Antragstellerin gefährdet wäre. Darüber besteht zwischen den Beteiligten weiter Streit, dessen abchließende Klärung der Hauptsache vorbehalten ist. Die Erfolgsaussichten der Hauptsache haben sich auf der Basis dieses Vortrages nicht verändert, sind vielmehr weiterhin offen, so dass daher eine Änderung des Ausgangsbeschlusses nicht veranlasst ist. Ein Änderungsanspruch ergibt sich insoweit auch nicht aus veränderten Umständen für die Folgenabwägung. 3. Chemischer Nachweis von hessischem Salz in der Gerstunger Mulde Ein Abänderungsanspruch folgt auch nicht aus einem (vermeintlichen) chemischen Nachweis von Salzabwässern aus hessischen Versenkgebieten in der Gerstunger Mulde. Ein solcher Nachweis ist zwischen den Beteiligten - nach wie vor - umstritten. Daran vermögen auch die von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nichts zu ändern, welche im Übrigen - selbst wenn deren Ergebnis unstreitig wäre - im hiesigen Abänderungsverfahren unerheblich wären, weil es sich insoweit um Tatsachen handelt, welche nach der Erlaubnisentscheidung entstanden sind. Diese konnte aber der Antragsgegner bei seiner Entscheidung (denklogisch) nicht berücksichtigen. Dass sich aus diesen neuen Gutachten ergebe, dass der Antragsgegner bei der Genehmigungsentscheidung nicht auf der Basis einer ordnungsgemäßen Sachverhaltsermittlung respektive auf der Basis einer fehlerhaften Zugrundelegung wissenschaftlicher Standards, eine bereits zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung fehlerhafte Entscheidung getroffen hat, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Diese Frage ist Gegenstand der gerichtlichen Beweisanordnung und bleibt der Hauptsacheentscheidung vorbehalten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass nunmehr "von einem zwingenden Nachweis der Gefährdung der Trinkwasserversorgung der Antragstellerin ausgegangen werden" könne und es für die Rechtwidrigkeit der Erlaubnis genüge, "wenn die Besorgnis der Gefährdung der Trinkwasservorkommen der Klägerin (zutreffend Antragstellerin) nicht ausgeschlossen werden kann", verkennt sie den Prüfungsumfang dieses Verfahrens. Es entspricht dem limitierten Prüfungsumfang in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Drittanfechtungssituationen, denen eine Prognoseentscheidung zugrunde liegt, dass nachträgliche Tatsachen nicht zur Beurteilung der (Prognose-) Entscheidung herangezogen werden können. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wesen der Überprüfung von Prognoseentscheidungen (selbst dann, wenn keine Drittanfechtungssituation zugrunde liegt) und aus dem Prüfungsumfang von Drittanfechtungsklagen (vgl. insoweit VG Aachen, Urt. v. 06.07.2005 - 6 K 2-20/98, , Rn. 53 ff. m.w.N.) 4. Fortsetzung der Versenkung Die Antragstellerin kann ihren Abänderungsantrag auch nicht darauf stützen, dass - entgegen der Annahme in der Erlaubnis - derweil geplant sei, weitere Abwässer zu versenken, da es sich auch insoweit nicht um einen veränderten Umstand handelt. Zunächst trifft es zu, dass die Beigeladene einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Weiterhin trifft zu, dass die Hessische Landesregierung, namentlich die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hinz, ausweislich der Presseerklärung ihres Ministeriums vom 29.09.2014 - im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben - eine weitere Versenkung bis 2021 für möglich erachtet. Das Gericht vermag indessen - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - der Erlaubnis bereits nicht zu entnehmen, dass die Versenkung letztmalig bis November 2015 genehmigt werden sollte. Bereits daraus, dass die Beigeladene eine Versenkerlaubnis für zehn Jahre beantragt hatte, lässt sich unschwer erkennen, dass eine Versenkung auch über 2015 hinaus geplant war. Daran vermag auch der Umstand, wonach sowohl der Antragsgegner als auch die Beigeladene bei der Versenkung von Haldenabwässern von einer Übergangslösung ausgehen, nichts zu ändern. Aus der Bezeichnung "Übergangslösung" kann die Antragstellerin keine rechtlichen Ansprüche herleiten. Es handelt sich insoweit um eine vom Antragsgegner als solche benannte Modalität, welche für die Rechtmäßigkeit der Erlaubnis - soweit sich die Antragstellerin darauf berufen kann - nicht maßgeblich ist. Selbst wenn der Antragsgegner bei der Erlaubniserteilung irrig davon ausgegangen wäre, der Beigeladene letztmalig eine Versenkerlaubnis erteilen zu wollen - was ausweislich des Vorstehenden nicht der Fall ist - würde dies nicht zu dem von der Antragstellerin geltend gemachten Änderungsanspruch führen. Schließlich zeigt nicht zuletzt die Begründung zur Notwendigkeit der Erstellung des 3-D-Modells, dass auch der Antragsgegner eine weitere Versenkung für möglich erachtet hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie die Antragstellerin behauptet - die durch das hiesige Verfahren abzuändernde Entscheidung der 4. Kammer des Gerichts das Kriterium der Übergangslösung bei ihrer Folgenabwägung berücksichtigt habe. Zunächst vermag die Kammer eine solche Berücksichtigung bei der Folgenabwägung nicht zu erkennen. Der Beschluss betont vielmehr die "langen Planungshorizonte und die lange Realisierungszeit solcher Projekte" (Ausgangsentscheidung, Rn. 78). Im Übrigen dürfte sich eine Veränderung insoweit lediglich auf eine Versenkung über den - vermeintlich zunächst angenommenen - Übergangszeitraum (bis einschließlich Nov. 2015) auswirken können, eine solche ist aber nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens. Schließlich gehen der Antragsgegner und die Beigeladene auch auf der Basis der aktuellen Zukunftsplanung (Vier-Phasen-Plan) davon aus, dass die Versenkung von Salzabwässern bis 2021 nur noch übergangsweise erfolgen soll. Dass die Antragstellerin dem Begriff der Übergangslösung ein anders Verständnis zu Grunde legt als die übrigen Beteiligten, vermag für sie schon deshalb keinen Änderungsanspruch zu begründen, weil sich die Verwendung dieser Terminologie - mangels normativen Anknüpfungspunkts - gerichtlich nicht überprüfen lässt. Endlich kann die Antragstellerin einen Abänderungsanspruch schon deshalb nicht auf eine - vermeintliche - Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine etwaige weitere Ver- senkung über den aktuellen Genehmigungszeitraum hinaus stützen, weil eine solche Veränderung isoliert betrachtet - nicht dazu führen könnte, dass sich die Erlaubniserteilung im Hinblick auf eine mögliche (Trink-) Wassergefährdung als rücksichtlos erwiese. 5. Kompensationsmöglichkeiten Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner bei der Erlaubniserteilung vorhandene alternative Entsorgungsmöglichkeiten nicht berücksichtigt hat. Die Antragstellerin hat insoweit nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass solche Kompensationsmöglichkeiten strukturell bestehen, so dass auch insoweit kein veränderter Umstand i.S.v. § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO vorliegt. Kompensationsmöglichkeiten lassen sich weder aus der durch das Grubenunglück vom 01.10.2013 bedingten Betriebsunterbrechung im Werk Unterbreizbach noch aus einer behaupteten, neu errichteten Lösungsverbundleitung herleiten. Im Übrigen sind beide Anknüpfungspunkte für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Erlaubnis - im hier zur Überprüfung stehenden Umfang - ohne Belang, weil sich die Antragstellerin insoweit auf die (etwaig fehlerhaft) getroffenen Annahmen des Antragsgegners bei der Erteilung der Erlaubnis an die Beigeladene mangels Drittschutzes nicht berufen kann. Zu beachten ist aber, dass in der Ausgangsentscheidung bei der Folgenabwägung mit einbezogen wurde, dass eine etwaige Suspendierung der angegriffenen Erlaubnis für die Beigeladene mit erheblichen Produktionsbeeinträchtigungen einher ginge (Ausgangsentscheidung, , Rn. 76), so dass es im Rahmen der Folgenabwägung durchaus zu beachten wäre, wenn derweil feststünde, dass die Beigeladene alternative Entsorgungsmöglichkeiten zur Verfügung hätte. Aus der zweimonatigen Betriebseinstellung am Standort Unterbreizbach kann indessen nicht darauf geschlossen werden, dass die Beigeladenen insgesamt über ausreichende Entsorgungsmöglichkeiten verfügt, welche die im Rahmen der streitgegenständlichen Versenkerlaubnis erteilte Versenkung - auch unter Beachtung des in diesem Verfahren begrenzten Antrages - kompensieren könnte. Ob die Laugenverbundleitung aktuell als Kompensationsmöglichkeit zur Verfügung steht, ist zwischen den Beteiligten umstritten und kann von der Kammer im Rahmen des Eilverfahrens nicht abschließend ermittelt werden, so dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, dass die Folgenabwägung der Ausgangsentscheidung auf der Basis der aktuellen Erkenntnisse anders ausfallen müsste. 6. Entscheidung des EuGH vom 01.07.2015 Schließlich ist auch durch die Entscheidung des EuGH vom 01.07.2015 (C-461/13, ), in der der EuGH zum Vorabentscheidungsersuchen des BVerwG zur Auslegung der WRRL Stellung genommen hat, keine Änderung der Ausgangsentscheidung veranlasst. Die Auslegung der WRRL ist für die Folgenabwägung im hiesigen Verfahren ohne Belang. Die Antragstellerin verkennt insoweit, dass der Prüfungsumfang im hiesigen Verfahren limitiert ist. Die Antragstellerin kann nur mit solchen Rügen durchdringen, welche die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechtes beinhalten. Eine objektive Rechtmäßigkeitsprüfung findet nicht statt, sie kann auch nicht über die Folgenabwägung im Wege eines bundes- und/oder europa(rechts)freundlichen Verhaltens implementiert werden. Das Gericht sieht schließlich auch keine Notwendigkeit dafür, den Antrag der anwaltlich vertretenen Antragstellerin in einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO umzudeuten (offengelassen, ob dies zulässig ist BVerwG, Beschl. v. 30.06.2008 - 9 VR 16/08 u.a., , Rn. 5). Abschließend sieht sich die Kammer - aus den vorstehend genannten Gründen - auch nicht veranlasst, die Ausgangsentscheidung von Amts wegen gem. § 80 Abs. 7 S. 1 VwGO abzuändern. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin aufzuerlegen, weil die Beigeladene einen Antrag gestellt und somit auch gem. § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko getragen hat, § 162 Abs. 3 VwGO. IV. Der Streitwert wird gem. §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt. Dabei berücksichtigt die Kammer die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin. Für die Hauptsache beträgt der Streitwert in Verfahren wie dem vorliegenden, unter Beachtung der Nrn. 34.3 und 2.3 des Streitwertkataloges, regelmäßig 60.000,44 € (Ausgangsentscheidung, , Rn. 115; Beschwerdeentscheidung 2. Senat des HessVGH, Beschl. v. 20.03.2012 - 2 B 1716/12, , Rn. 95; 7. Senat des HessVGH, Urt. v. 01.09.2011 - 7 A 1736/10, , Rn. 135. Eine Reduzierung nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges (vorläufiger Rechtsschutz) hält die Kammer nicht für geboten, weil durch das Verfahren eine zumindest teilweise Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird. Im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin den Eilantrag begrenzt hat und nicht zuletzt, weil die begehrte Entscheidung nur noch für die (relativ kurze) Zeit zwischen Stellung des Änderungsantrages bis zum Auslaufen der Erlaubnis (Nov. 2015) von Bedeutung wäre, sah sich die Kammer veranlasst, den Streitwert auf 30.000,44 € festzusetzen.