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Beschluss

3 L 11/16.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0128.3L11.16.KS.A.0A
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Leitsätze
Auf der Basis einer Ungarn betreffenden Vollzugsquote im Dublinverfahren von 1,56 % erweist sich eine Abschiebungsanordnung als rechtswidrig. Aus dem materiellen Asylrecht i.V.m. den Vorgaben der Dublin-III-VO ergibt sich ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in solchen Fällen, wo eine Überstellung des Schutzsuchenden in den zuständigen Dublinstaat in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2584/15.KS.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. für dieses Eilverfahren bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auf der Basis einer Ungarn betreffenden Vollzugsquote im Dublinverfahren von 1,56 % erweist sich eine Abschiebungsanordnung als rechtswidrig. Aus dem materiellen Asylrecht i.V.m. den Vorgaben der Dublin-III-VO ergibt sich ein Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO in solchen Fällen, wo eine Überstellung des Schutzsuchenden in den zuständigen Dublinstaat in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2584/15.KS.A gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin B. für dieses Eilverfahren bewilligt. Der am 29.12.2015 sinngemäß gestellte Antrag: die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29.12.2015 (Az.: 3 K 2584/15.KS.A) gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.10.2015 anzuordnen, über den gem. § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Dabei kommt es für die rechtliche Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens gem. § 77 Abs. 1 S. 1 AsylG auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragsstellers als unzulässig ist rechtswidrig. Gem. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids überwiegt. Die vom Gericht vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu orientieren. Erweist sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung der Bescheid als offensichtlich rechtswidrig, besteht ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht. Erweist sich der Bescheid demgegenüber bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, ohne dass es einer weiteren Interessenabwägung bedarf. Erweisen sich die Erfolgsaussichten der Klage als offen, folgt grundsätzlich aus der im gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zum Ausdruck kommenden Wertung des Gesetzgebers ebenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Verwaltungsaktes. Am Maßstab des Vorstehenden war dem Antrag zu entsprechen, weil sich der angegriffene Bescheid auf der Basis einer im Eilverfahren gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtswidrig erweist. Insoweit muss das Gericht weder entscheiden, ob das Asylsystem in Ungarn unter systemischen Mängeln leidet (dafür jüngst VG Düsseldorf, Urt. v. 22.12.2015 - 22 K 5240/15.A, juris, m.w.N, dagegen jüngst VG Dresden, Beschl. v. 30.12.2015 - 2 L 1378/15.A, juris, m.w.N.), noch ob das europäische Dublin-System insgesamt gescheitert ist (so wohl Di Fabio, Migrationskrise als föderales Verfassungsproblem, Gutachten im Auftrag des Freistaates Bayern vom 08.01.2016, S. 63 ff. ; abrufbar u.a. unter http://www.bayern.de/wp-content/uploads/2016/01/Gutachten_Bay_DiFabio_formatiert.pdf, zuletzt abgerufen am 27.01.2016), denn die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtswidrig, weil der Vollzug der Abschiebungsanordnung ungewiss ist. Im 3. Quartal 2015 hat Deutschland insgesamt 4.303 Übernahmeersuchen an Ungarn gestellt (BT-Drs. 18/6860, S. 32), in 2.570 dieser Verfahren hat Ungarn seine Zustimmung zu einer Überstellung erteilt (BT-Drs. 18/6860, S. 45). Überstellt wurden im 3. Quartal insgesamt 40 Personen nach Ungarn (BT-Drs. 18/6860, S. 45). In 1.164 Verfahren, in denen eine Zuständigkeit Ungarns in Betracht gekommen wäre, hat die Bundesrepublik von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht (BT-Drs. 18/6860, S. 37). Berücksichtigt man insoweit ausschließlich die Fälle, in denen Ungarn seine Zustimmung zu einer Überstellung erteilt hat, führt dies zu einer Überstellungsquote von 1,56 %. Ein solches Vollzugsdefizit führt im Ergebnis für den Schutz- und Rechtsschutzsuchenden zu willkürlichen Ergebnissen (vgl. insoweit auch VG Köln, Urt. v. 22.12.2015 - 2 K 3464/15.A, juris, Rn. 69, welches von Zufälligkeiten spricht). Für das Gericht ist nicht ersichtlich, dass sich an diesem Zustand in naher Zukunft etwas ändern wird. Der Antragsteller kann sich auch auf diese Vollzugsdefizite berufen, weil auf der Basis der aktuellen Vollzugspraxis nicht davon auszugehen ist, dass überhaupt eine Überstellung erfolgen wird. In solchen Fällen folgt ein Anspruch des Asylbewerbers auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland aus dem materiellen Asylrecht (vgl. insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.09.2015 - 13 A 2159/14.A, juris, LS 5, Rn. 67 ff. [Fristablauf nach Dublin-II-VO bei unklarer Übernahmebereitschaft]). Er ergibt sich auch aus dem Erwägungsgrund 39 der Dublin-III-VO, der die uneingeschränkte Wahrung des in Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechts auf Asyl als auch die in den Artikel 1, 4, 7, 24 und 47 anerkannten Rechte betont. Ferner folgt der Anspruch aus dem Beschleunigungsgebot des Erwägungsgrundes 5 der Dublin-III-VO (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 08.07.2015 - 1 B 30.15, juris, Rn. 6) und - daraus abgeleitet - dem Anspruch auf Sachprüfung in einem Mitgliedsstaat, welcher auch das subjektive Recht eines Asylbewerbers auf ein effektives und zügiges Verfahren beinhaltet (vgl. dazu Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.10.2015 - 5 B 259/15.A, juris, Rn. 30). Die Antragsgegnerin ist mithin verpflichtet von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, so dass der im Klage Verfahren 3 K 2584/15.KS.A insgesamt angegriffene Bescheid, mit dem das Asylbegehren des Antragsteller als unzulässig abgelehnt wurde, rechtswidrig ist. Entsprechend war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung unter Ziff. 2 des angegriffenen Bescheides anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gem. § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Dieser Beschluss ist gem. § 80 AsylG unanfechtbar.