Beschluss
3 O 1493/16.KS.A
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:1019.3O1493.16.KS.A.0A
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Rechtsanwalt hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten, wenn er die Notwendigkeit der Hinzuziehung dem Grunde und der Höhe nach trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht nachweist.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG ist auch in asylrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde statthaft. § 80 AsylG wird durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16, juris, Rn. 4).
Tenor
Auf die Erinnerung der Staatskasse vom 21.06.2016 wird die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2015 für das Verfahren 3 K 1376/13.KS.A geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 877,63 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Rechtsanwalt hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten, wenn er die Notwendigkeit der Hinzuziehung dem Grunde und der Höhe nach trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht nicht nachweist. Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Erinnerung gegen die Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nach § 55 RVG ist auch in asylrechtlichen Streitigkeiten die Beschwerde statthaft. § 80 AsylG wird durch § 1 Abs. 3 RVG verdrängt (Anschluss OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16, juris, Rn. 4). Auf die Erinnerung der Staatskasse vom 21.06.2016 wird die Vergütungsfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 16.10.2015 für das Verfahren 3 K 1376/13.KS.A geändert und die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 877,63 Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der im Rahmen des vor dem Verwaltungsgericht Kassel geführten Verfahrens 3 K 1376/13.KS.A aus der Staatskasse zu gewährenden Gebühren und Auslagen. Umstritten ist insbesondere, ob der Erinnerungsgegner Anspruch auf Erstattung von Dolmetscherkosten hat. Nach Abschluss des Verfahrens beantragte der Erinnerungsgegner am 18.08.2015 die Festsetzung folgender Gebühren, jeweils aus einem Gegenstandswert von 8.000,- Euro: 1,3 Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG 373,10 Euro 1,2 Terminsgebühr, Nr. 3104 VV RVG 344,40 Euro Pauschale für Post und Telekommunikation, Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Zwischensumme: 737,50 Euro 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV RVG 140,13 Euro Gesamt: 877,63 Euro Weiterhin beantragte der Erinnerungsgegner, Dolmetscherkosten als Auslagen in Höhe von insgesamt 1.907,69 Euro zu erstatten. Entsprechende Belege wurden vorgelegt. Danach fanden sieben Beratungstermine mit insgesamt 22 Stunden statt, bei denen ein Dolmetscher beteiligt war. Mit der hier angegriffenen Vergütungsfestsetzung vom 16.10.2015 setzte die Urkundsbeamtin die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen antragsgemäß fest. Am 27.07.2016 hat die Bezirksrevisorin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof für die Staatskasse Erinnerung eingelegt. Sie beanstandet die festgesetzten Dolmetscherkosten. Zwar seien Dolmetscherkosten grundsätzlich erstattungsfähig, die Höhe sei jedoch auf die nach dem JVEG zu zahlenden Beträge beschränkt, § 46 Abs. 2 S. 3 RVG. Insoweit sei bei der Prüfung der Erforderlichkeit ein strenger Maßstab anzulegen, bei dem insbesondere zu berücksichtigten sei, ob die Übersetzung durch Familienangehörige, Nachbarn oder ähnliche möglich sei. Sie beanstandet weiterhin die Höhe der geltend gemachten Fahrtkosten und Parkgebühren des Dolmetschers. Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Dem Erinnerungsgegner wurde die Erinnerung mit Fax vom 16.08.2016 zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zugeleitet. Nachdem der Erinnerungsgegner darauf nicht reagiert hat, wurde er mit Verfügung vom 15.09.2016, welche ihm am 26.09.2016 zugestellt wurde, aufgefordert, binnen drei Wochen nach Zustellung der Verfügung die Gründe für die (weit) überdurchschnittlichen Dolmetscherkosten darzulegen. Für den Fall, dass eine Stellungnahme nicht fristgerecht erfolge, müsse damit gerechnet werden, dass das Gericht die Dolmetscherkosten insgesamt nicht anerkenne und die angegriffene Vergütungsfestsetzung entsprechend abändere. Der Erinnerungsgegner hat darauf nicht reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Akten des Verfahrens 3 K 1376/13.KS.A Bezug genommen. II. Die gem. § 56 Abs. 1 RVG statthafte Erinnerung, über die gem. § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter entscheidet, ist zulässig und begründet. Die angegriffene Vergütungsfestsetzung ist teilweise rechtswidrig. Der Erinnerungsgegner hat (lediglich) Anspruch auf Vergütung in Höhe von 877,63 Euro. Die festgesetzten Dolmetscherkosten sind - auf der Basis des dem Gericht bekannten Sachverhalts - nicht erstattungsfähig. Grundsätzlich hat der beigeordnete Rechtsanwalt (auch) einen Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen, die er zur Erfüllung seiner Aufgabe einsetzt. Soweit diese Ausgaben zur sachgemäßen Interessenwahrnehmung erforderlich sind, kann der Rechtsanwalt gem. VV Vorb. 7 Abs. 1 S. 2 RVG i.V.m. §§ 670, 675 BGB Erstattung von der Staatskasse verlangen, was in § 46 Abs. 2 S. 3 RVG klargestellt ist (Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, § 46 Rn. 35 m.w.N.). Regelmäßig ist davon auszugehen, dass bei einem Beteiligten, der der deutschen Sprache nicht oder nur eingeschränkt mächtig ist, ein Übersetzungserfordernis bei Besprechungsterminen besteht. Das Gericht muss an dieser Stelle nicht die genauen Modalitäten des Prüfungsumfangs für die Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers - dem Grunde und der Höhe nach - festlegen. Es kann insbesondere die Frage offen bleiben, ob aus dem das Kostenrecht allgemein beherrschenden Sparsamkeitsgrundsatz (Hartmann, KostR, 45. Aufl. 2015, § 46 RVG Rn. 14) und dem daraus folgenden Gebot sparsamer Prozessführung folgt, dass ein Beteiligter zunächst auf alternative Übersetzungsmöglichkeiten durch Verwandte und Bekannte zu verweisen ist (in diesem Sinne BayLSG, Beschl. v. 03.02.2015 - L 15 SF 18/14 E, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.) oder ob dem Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege insoweit ein weiter Einschätzungsspielraum zukommt, der ihm grundsätzlich die Einschaltung eines (professionellen) Dolmetschers ermöglicht (in diesem Sinne Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, § 46 Rn. 36). Denn unabhängig von diesem Streit, kann von einem Rechtsanwalt verlangt werden, dass er die grundsätzliche Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Dolmetschers nachweist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er dazu durch das Gericht aufgefordert wurde. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach und vereitelt er damit die Überprüfungsmöglichkeit für die Staatskasse und das Gericht, kann er sich nicht auf seinen ihm im Rahmen der Geschäftsbesorgungstätigkeit zukommenden Spielraum (Fölsch, in: Schneider/Wolf, RVG, 7. Aufl. 2014, § 46 Rn. 7) berufen. Denn dessen Ausfüllung kann nicht willkürlich erfolgen, sondern muss sich von Sachkriterien leiten lassen. Werden solche nicht dargelegt, kann jedenfalls bei einer Größenordnung wie hier eine Sachgerechtigkeit nicht unterstellt werden. Das Gericht war unter Beachtung des Vorstehenden auch nicht gehalten, einen gleichsam regelmäßig notwendigen Dolmetscheraufwand in Asylsachen zu definieren und diesen zu berücksichtigen. Die Frage, ob Dolmetscherkosten zur sachgemäßen Durchführung einer Angelegenheit gem. § 46 Abs. 2 S. 3 RVG i.V.m. Abs. 1 RVG erforderlich waren, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles, so dass sich eine generalisierende Betrachtung verbietet. Kann das Gericht diese Prüfung nicht vornehmen, weil der Rechtsanwalt entsprechende Angaben - trotz Aufforderung - nicht macht, so ist davon auszugehen, dass die Dolmetscherkosten nicht erforderlich waren. Ein Anspruch auf Übernahme der Dolmetscherkosten durch die Staatskasse folgt auch nicht aus Art. 6 Abs. 3 lit. e EMRK. Ein daraus resultierender Anspruch kommt bereits dem Wortlaut nach nicht in Betracht, weil danach lediglich angeklagten Personen ein Anspruch auf einen Dolmetscher zukommt (BayLSG, Beschl. v. 03.02.2015 - L 15 SF 18/14 E, juris, Rn. 27). Eine entsprechende Anwendung auch für alle anderen Verfahren hält das Gericht nicht für notwendig (a.A. Klüsener, in: Bischof/Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl. 2016, § 46 Rn. 25). Unter Beachtung des Vorstehenden kann es daher auch offenbleiben, ob bei einem - nach Aktenlage - durchschnittlichen Asylverfahren die Notwendigkeit für sieben Beratungstermine mit insgesamt 22 Stunden bestehen kann. Gerichtskosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 2 RVG im Verfahren über die Erinnerung nicht erhoben. Kosten werden gem. § 56 Abs. 2 S. 3 RVG nicht erstattet. Gegen diese Entscheidung ist gem. § 56 Abs. 2 RVG die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist auch nicht gem. § 80 AsylG ausgeschlossen. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob ein etwaiger Beschwerdeausschluss mit dem Wortlaut von § 80 AsylG (Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz) begründet werden kann. Weiterhin erscheint der Wortlaut von § 1 Abs. 3 RVG unzweifelhaft, und auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/11471, S. 266 i.V.m. S. 154) spricht gegen einen Beschwerdeausschluss. Der Gesetzgeber hat zur Begründung ausgeführt, dass § 1 Abs. 3 RVG die gelegentlich auftretende Frage nach dem Verhältnis der Verfahrensvorschriften des Kostenrechts zu den Verfahrensvorschriften der für das jeweilige Verfahren geltenden Vorschriften dahingehend klären soll, dass die kostenrechtlichen Vorschriften als die spezielleren Vorschriften vorgehen (wie hier: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.07.2016 - OVG 3 K 40.16, juris, Rn. 4). Die in § 1 Abs. 3 RVG enthaltene Klarstellung wird nach wie vor häufig übersehen (Vgl. nur OVG NW, Beschl. v. 15.09.2014 - 11 E 909/14.A, juris, Rn. 3; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 2; Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 80 Rn. 4; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 105. Aktualisierungslieferung, Stand April 2016, § 80 Rn. 10 (Bearbeitungsstand April 2009); Müller, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 80 AsylG Rn. 3).