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Urteil

3 K 1285/16.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:1121.3K1285.16.KS.A.0A
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Leitsätze
Begründet ein anwaltlich vertretener Kläger seine asylrechtliche Klage auch nach unter Fristsetzung erfolgter Erinnerung nicht, obschon er bei Klageerhebung eine Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt hat, darf das Gericht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist (auch) in diesen Fällen dem vertretenen Prozessbeteiligten zuzurechnen.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage 3 K 9/16.KS.A vom 04.01.2016 als zurückgenommen gilt Der Kläger hat die Kosten des fortgesetzten Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Begründet ein anwaltlich vertretener Kläger seine asylrechtliche Klage auch nach unter Fristsetzung erfolgter Erinnerung nicht, obschon er bei Klageerhebung eine Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt hat, darf das Gericht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses schließen. Das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten ist (auch) in diesen Fällen dem vertretenen Prozessbeteiligten zuzurechnen. Es wird festgestellt, dass die Klage 3 K 9/16.KS.A vom 04.01.2016 als zurückgenommen gilt Der Kläger hat die Kosten des fortgesetzten Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Aufgrund des Übertragungsbeschusses vom 07.11.2016 entscheidet gem. § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Das Klageverfahren 3 K 9/16.KS.A ist beendet. Der Einstellungsbeschluss vom 19.04.2016 ist zu Recht ergangen, weil die Klage vom 04.01.2016 gem. § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Entsteht über das Vorliegen der Voraussetzung der gesetzlichen Rücknahmefiktion nach § 81 Abs. 1 S. 1 AsylG Streit, hat das Gericht das Verfahren fortzusetzen und über die Frage der Beendigung des Verfahrens durch Urteil zu entscheiden, wenn ein Beteiligter dies verlangt. Erweist sich, dass die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion vorliegen, so ist dies im Urteil festzustellen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 81 Rn. 28). Die Vorschrift sieht mithin - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (vgl. nur BVerfG, Urt. v. 07.08.1984 - 2 BvR 187/84, juris 1. Orientierungssatz) - die Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtschutzinteresses vor (Neundorf, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, § 81 AsylG Rn. 4). Die gerichtliche Aufforderung an den Kläger zur Begründung der Klage ist zu Recht ergangen. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Betreibensaufforderung waren erfüllt. Eine fiktive Klagerücknahme gem. § 81 S. 1 AsylG setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Aus einem fallbezogenen Verhalten des Klägers muss sich der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses - mithin das Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens - ableiten lassen. Anhaltspunkte für die Annahme fehlenden Interesses an der Verfahrensfortsetzung können sich namentlich aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben, jedoch muss deren Erfüllung nach Lage des Falls vom Kläger zu erwarten sein; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (vgl. etwa Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. Erg.Lief. Juni 2016, § 92 Rn. 46). Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses reichen aus; es ist insoweit nicht ein sicherer, über begründete Zweifel hinausgehender Schluss geboten (BVerwG, Beschl. v. 07. 07.2005 - 10 BN 1/05, juris, Rn. 4; Bamberger, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 92 Rn. 19). Unter dem Rechtsregime der VwGO ist anerkannt, dass allein das Ausbleiben einer - vom Gesetz dort nicht geforderten - Klagebegründung regelmäßig nicht ausreicht, einen Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungsverpflichtungen eines Klägers anzunehmen, der den Rückschluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zulässt. Anders liegt der Fall aber, wenn der Kläger - wie vorliegend - eine Klagebegründung selbst angekündigt hat (Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 31. Erg.-Lief. Juni 2016, § 92 Rn. 46 m.w.N.). Vorliegend kann es offenbleiben, ob unter dem Geltungsbereich des Rechtsregimes des AsylG insoweit gegenüber dem der VwGO weitergehende Begründungspflichten bestehen, weil § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG - insoweit abweichend von § 82 VwGO - gesteigerte Anforderungen vorsieht (dafür Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 74 Rn. 94; zweifelnd Bergmann, Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 81 AsylG Rn. 10 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, 109. Erg.-Lief. Okt. 2016, § 81 Rn. 17 [Bearbeitungsstand 90. Erg.-Lief. Feb. 2011). Das Gericht durfte allein aus der Tatsache, dass der Kläger in seiner Klage die Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz angekündigt hatte, auf den Wegfall seines Rechtsschutzinteresses schließen, nachdem die angekündigte Klageerwiderung, trotz einer Erinnerung am 16.02.2016, bis zum 16.03.2016 nicht vorgelegt wurde. Auf die sodann erfolgte Betreibensaufforderung ist der Kläger untätig geblieben. Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Kläger wurde insbesondere gem. § 81 S. 3 AsylG darauf hingewiesen, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung als zurückgenommen gelte, § 81 S. 1 AsylG. Auch auf die Kostenfolge des § 81 S. 2 AsylG wurde hingewiesen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus - wie der Kläger meint -, dass das Verhalten der vormaligen Prozessbevollmächtigtem dem Kläger nicht zugerechnet werden könne. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass dem Kläger nicht ein Verhalten im Sinne eines positiven Tuns zugerechnet wird, sondern ein Unterlassen in der Form des Nichtbetreibens der Verfahrens. Grundsätzlich ist das Verschulden eines Prozessbevollmächtigten dem vertretenen Prozessbeteiligten gem. § 85 Abs. 2 ZPO, welcher über den Verweis des § 173 S. 1 VwGO auch im Asylprozess gilt, zuzurechnen (VG Minden, Beschl. v. 07.11.2016 -10 L 1597/16.A, juris Rn. 34). Das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1982 entschieden, dass die Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten im verwaltungsgerichtlichen Asylverfahren mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, vereinbar ist (BVerfG, Beschl. v. 20.04.1982 - 2 BvL 26/81, juris Rn. 48 ff.) und hat diese Rechtsprechung im Jahr 2000 bekräftigt (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97, juris Rn. 7 ff.; vgl. kritisch zur Zurechnung des Anwaltsverschuldens Schütz, ZAR 2001, 125 ff.). Die vom neuen Prozessbevollmächtigten des Klägers befürchtete Todesgefahr als Folge einer etwaigen Abschiebung steht im Übrigen bereits deshalb nicht zu befürchten, weil der Kläger, für den Fall, dass ihm bei einer Abschiebung in den Iran die Gefahr des Todes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohe, dies im Rahmen der Geltendmachung von Abschiebungsverboten (§ 60 AufenthG) auch nach Abschluss seines Asylverfahrens geltend machen könnte, worauf bereits das Bundesverfassungsgericht in der zuvor zitierten Entscheidungen hingewiesen hat (BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97, juris Rn. 9 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt, dass das vorliegende Verfahren nur noch die Entscheidung über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens betrifft, so dass sich die Kostenentscheidung auf die hierdurch entstandenen Kosten beschränkt. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger, iranischer Staatsangehöriger, wurde am 17.07.2014 in den Transitbereich des Frankfurter Flughafens überstellt. Am 21.07.2014 stellte er einen Asylantrag. Am 23.07.2014 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 21.07.2014 gab der Kläger zur Begründung seines Asylbegehrens im Wesentlichen an, dass ihm als Mitglied des Ordens der Gonabadi Derwisch im Iran religiöse Verfolgung drohe. Mit Bescheid vom 02.12.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt. Zudem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass der Kläger zwar habe glaubhaft machen können, dass er Derwisch sei, eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr habe er aber nicht glaubhaft gemacht. Mit Schreiben seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwältin X., vom 04.01.2016 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Kassel erhoben und beantragt (wörtlich): den Bescheid der Beklagten vom 02.12.2015 aufzuheben und diese zu verpflichten dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 3 K 9/16.KS.A bei Gericht registriert. Nach den Anträgen führt die Bevollmächtigte aus: "Eine Begründung der Klage wird in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen." Die Beklagte beantragt zunächst, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nahm sie Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 16.02.2016 wurde die Bevollmächtigte des Klägers an die Übersendung der Klagebegründung erinnert. Ihr wurde eine Frist von vier Wochen zur Vorlage gesetzt. Nach ergebnislosem Ablauf der zuvor gesetzten Frist, wurde die Bevollmächtigte mit weiterer Verfügung vom 16.03.2016 nochmals aufgefordert, die Klage zu begründen. Ihre wurde eine Frist von 1 Monat zur Vorlage gesetzt. Weiterhin wies das Gericht darauf hin, dass die Klage gem. § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gelte und der Kläger gem. § 81 S. 2 AsylG die Kosten zu tragen habe, wenn er der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme. Die Verfügung wurde der Bevollmächtigten am 16.03.2016 zugestellt. Nachdem erneut keine Reaktion erfolgte, hat das Gericht mit Beschluss vom 19.04.2016 das Verfahren eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt. Mit Schreiben vom 01.06.2016 wandte sich der neue Prozessbevollmächtigte, Rechtsanwalt B., an das Gericht und zeigte seine Beauftragung an. Er bat um Sachstandsmitteilung und beantragte Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht beantragte der neue Bevollmächtigte mit Schreiben vom 18.07.2016 die Fortsetzung des Verfahrens. Der Kläger habe alles in seiner Macht stehende unternommen, damit die Klage weiter betrieben werde. Aus welchen Gründen die Klagebegründung unterblieben sei, entziehe sich der Kenntnis des Klägers. Zur weiteren Begründung seiner Klage trug der neue Bevollmächtigte in der Sache vor. Das Fortsetzungsbegehren wurde sodann unter dem Aktenzeichen 3 K 1285/16.KS.A registriert. Mit Verfügung vom 25.07.2016 wies der Berichterstatter darauf hin, dass nicht erkennbar sei, dass die Verfahrenseinstellung zu Unrecht erfolgt sei. Der Kläger hielt mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.09.2016 an seinem Begehren fest. Das Handeln der vormaligen Prozessbevollmächtigten könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. Diese habe es ohne ersichtlichen Grund unterlassen, die Klage zu begründen, obwohl sie dafür vom Kläger beauftragt worden sei. Sie habe auch das Mandatsverhältnis nicht niedergelegt. Ein Verhalten, das gegen die guten Sitten verstoße, könne dem Kläger nicht zugerechnet werden. So liege der Fall vorliegend. Sinn und Zweck und die Folge des § 85 Abs. 2 ZPO sei es, dass der Betroffene Schadensersatzansprüche gegen einen ehemaligen Prozessbevollmächtigten geltend machen könne, wenn dieser Prozesshandlungen nicht erbracht habe. Der Betroffene werde schadlos gestellt, da seine Ansprüche von dem unterlassenden Prozessbevollmächtigten beglichen würden. Dies sei vorliegend nicht möglich, weil der Kläger in den Iran abgeschoben werde, wo ihm Lebensgefahr drohe. Daher bedürfe es vorliegend einer Korrektur. Der Kläger beantragt (sinngemäß): das Verfahren fortzusetzen und unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 02.12.2015 ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass eines der Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt: Die Klage abzuweisen. Sie hält die Verfahrenseinstellung für rechtmäßig. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 07.11.2016 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 17.11.2016 und die Beklagte mit Schreiben vom 16.11.2016 ihre Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündlicher Verhandlung erteilt. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Behördenvorgänge und die Gerichtsakte der Verfahren 3 K 9/16. KS.A und 3 K 1285/16. KS.A.