OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 6342/17.KS.A

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:0214.3K6342.17.KS.A.00
13Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Das Unterlassen einer durch einen anwaltlich vertretenen Kläger angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum stellt einen Hinweis darauf dar, dass der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Die Kosten auch des fortgesetzten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Unterlassen einer durch einen anwaltlich vertretenen Kläger angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum stellt einen Hinweis darauf dar, dass der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat. Der Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung. Es wird festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt. Die Kosten auch des fortgesetzten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Ein Widerruf des Verzichts auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung ist rechtlich nicht möglich, da dieser als Prozesshandlung nicht anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 13.12.2013 - 6 BN 3/17, juris, Rn. 10 sowie Beschluss v. 04.06.2014 - 5 B 11/14, juris, Rn. 11; Ortloff/Riese , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 101 Rn. 12; Dolderer , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 25 ff.). Dabei kann die Frage offen bleiben, ob hiervon, gegebenenfalls unter entsprechender Anwendung von § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO, eine Ausnahme zuzulassen ist, wenn eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten ist (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss v. 01.03.2006 - 7 B 90/05, juris; eingehend Dolderer , in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 101 Rn. 28 ff.). In der vorliegenden Sache ist zwischen dem Verzicht der Kläger auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 27. Juli 2018 und ihrem Widerruf mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 keine wesentliche Änderung eingetreten; eine solche wird von den Klägern auch nicht substantiiert geltend gemacht. Aus der Gerichtsakte ergibt sich, dass das Gericht in diesem Zeitraum lediglich eine Vollmacht des Prozessbevollmächtigten von dem Kläger zu 2. angefordert hat. 2. Der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens bleibt ohne Erfolg. Zum Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses vom 28. Juni 2017 lagen die Voraussetzungen der Klagerücknahmefiktion nach § 81 AsylG vor, sodass die Kläger eine Entscheidung in der Sache nicht mehr verlangen können. a) Für den Fall, dass eine Klage nach § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gilt, hat das Gericht gemäß § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO einen deklaratorischen Einstellungsbeschluss zu erlassen (vgl. VG Kassel, Beschluss v. 15.05.2018 - 1 K 6822/17.KS.A, BeckRS 2018, 9400). Entsteht Streit darüber, ob die Voraussetzungen der Rücknahmefiktion zu Recht angenommen wurden, ob also das Verfahren tatsächlich beendet ist, ist das Verfahren auf Antrag des Klägers fortzusetzen und über die Frage der Beendigung durch Urteil zu entscheiden (vgl. VG München, Beschluss v. 31.03.2017 - M 11 S 17.50839, juris, Rn. 20; siehe auch zur Rücknahmefiktion nach § 92 Abs. 2 VwGO: BayVGH, Beschluss v. 19.01.1999 - 1 C 97.1542, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil v. 22.11.2016 - W 4 K 16.261, juris, Rn. 22). Prüfungsmaßstab ist insoweit allein die Frage, ob im Zeitpunkt des Einstellungsbeschlusses dieser ordnungsgemäß ergehen durfte. b) Die Kläger haben das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als einen Monat nicht betrieben (§ 81 S. 1 AsylG). Nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB endete die Monatsfrist des § 81 S. 1 AsylG am 23. Juni 2017 um 0:00 Uhr. Die Klagebegründung ging jedoch erst am 26. Juni 2017 um 13:16 Uhr bei Gericht ein. c) Formale Defizite der Betreibensaufforderung sind nicht ersichtlich. Die Kläger sind insbesondere gemäß § 81 S. 3 AsylG darauf hingewiesen worden, dass die Klage im Fall der nicht fristgerechten Erledigung der Verfügung nach § 81 S. 1 AsylG als zurückgenommen gilt. Die Kläger sind ebenso auf die Kostenfolge des § 81 S. 2 AsylG hingewiesen worden. d) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Betreibensaufforderung am 23. Mai 2017 bestanden zudem sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Betreibensaufforderung ergehen, wenn die Untätigkeit des Klägers vermuten lässt, dass das Rechtsschutzinteresse entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss v. 05.07.2000 - 8 B 119/00, juris, Rn. 3; Beschluss v. 12.04.2001 - 8 B 2/01, juris, Rn. 5). Jedoch erfordern die verfassungsrechtlichen Grundsätze des effektiven Rechtsschutzschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) und des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) wegen des Entzuges gerichtlichen Rechtsschutzes das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger kein Interesse mehr an der Fortführung des Rechtsstreits hat. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt werden (BVerwG, Beschluss v. 05.07.2000 - 8 B 119/00, juris, Rn. 3). Unter dem Rechtsregime der VwGO ist anerkannt, dass allein das Ausbleiben einer - grundsätzlich vom Gesetz nicht geforderten - Klagebegründung regelmäßig nicht ausreicht, einen Verstoß gegen die prozessualen Mitwirkungsverpflichtungen eines Klägers anzunehmen, der den Rückschluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses zulässt. Anders liegt der Fall aber im Asylverfahrensrecht, da §§ 15 AsylG, 86 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 VwGO umfangreiche Mitwirkungspflichten statuieren. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 19.10.2001 - 1 B 24/01, juris, Rn. 5; VG Kassel, Urteil v. 22.02.2018 - 1 K 302/17.KS.A, BeckRS 2018, 9063). Entsprechend verpflichtet § 74 Abs. 2 S. 1 AsylG den Kläger, die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Bescheides anzugeben. Hinzu kommt, dass prozessuale Mitwirkungspflichten auch dann verletzt werden, wenn der Kläger - wie vorliegend - eine Klagebegründung zunächst selbst angekündigt hat und dann aber auf eine entsprechende Anforderung nicht reagiert. Das Unterlassen einer selbst angekündigten Klagebegründung über einen längeren Zeitraum stellt einen Hinweis darauf dar, dass der Kläger zwischenzeitlich an der Durchführung seines Asylverfahrens kein ernsthaftes Interesse mehr hat (vgl. HessVGH, Beschluss v. 03.07.1996 - 13 ZU 2749/95, juris, Rn. 6: VG Kassel, Urteil v. 21.11.2016 - 3 K 1285/16.KS.A, juris, Rn. 39; Clausing , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 35. EL September 2018, § 92 Rn. 46 m.w.N.). Das Gericht durfte aufgrund der in der Klageschrift angekündigten Klagebegründung und mangels Reaktion der Kläger auf die Nachfrage des Gerichts durch Verfügung vom 3. März 2017 auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse schließen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren die Fortführung und Entscheidung des wegen fiktiver Klagerücknahme eingestellten - unter demselben Aktenzeichen geführten - Verfahrens. Die Beteiligten stritten ursprünglich über die Rechtmäßigkeit der teilweisen Ablehnung des Asylantrags der Kläger. Die Kläger, afghanische Staatsangehörige vom Volke der Hazara, reisten nach eigenen Angaben Anfang August 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 24. Mai 2016 Asylanträge. Bei der am 26. Juli 2016 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) erfolgten Anhörung führte der Kläger zu 1. hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass sie als Volkszugehörige der Hazara gefährdet seien, da die Taliban Hazara verfolgten und töteten. Mit Bescheid vom 26. Oktober 2016 (Geschäftszeichen: …….- …) lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger teilweise ab. Die Flüchtlingseigenschaft sowie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt. Es wurde jedoch festgestellt, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegt. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, nach den Erkenntnissen des Bundesamtes gebe es keine Anzeichen dafür, dass Hazara auch heute noch allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit landesweit einer gezielten Verfolgung durch die Taliban unterlägen. Daher hätten die Kläger auch in einem anderen Landesteil Schutz finden können. Es liege jedoch ein Abschiebungserbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 22. November 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger Klage erhoben. Im Klageschriftsatz verwies der Bevollmächtigte auf den bisherigen Vortrag der Kläger und kündigte an, dass eine weitere Klagebegründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen soll. Mit Verfügung vom 3. März 2017 [Bl. 53 der Gerichtsakte] bat das Gericht die Kläger um Begründung der Klage und setzte hierfür eine Frist von vier Wochen. Mit gerichtlicher Verfügung vom 23. Mai 2017 [Bl. 55 der Gerichtsakte] wurden die Kläger aufgefordert, das Verfahren weiter zu betreiben, in dem sie binnen eines Monats nach Zustellung der Aufforderung eine Klagebegründung vorlegen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Klage als zurückgenommen gilt und die Kläger die Kosten des Verfahrens tragen, wenn sie dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachkommen. Die gerichtliche Verfügung vom 23. Mai 2017 ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger ausweislich des in den Gerichtsakten vorhandenen Empfangsbekenntnisses [Bl. 57 der Gerichtsakte] am 23. Mai 2017 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Juni 2017 begründete der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Klage. Dieser Schriftsatz ging ausweislich des Empfangsnachweises [Bl. 58 ff. der Gerichtsakte] am 26. Juni 2017 um 13:16 Uhr und nochmals um 13:26 Uhr auf dem Server des Gerichts ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2017 stellte das Gericht das Verfahren ein [Bl. 69 f. der Gerichtsakte]. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017, eingegangen bei Gericht am selben Tag, haben die Kläger die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und im Wesentlichen vorgetragen, zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses der Kläger nicht vorgelegen. Die Kläger beantragen, das Verfahren fortzusetzen und die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 1 bis 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. Oktober 2016 zu Geschäftszeichen ……. - … zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen, weiter hilfsweise, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte hat im ursprünglichen Klageverfahren schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die angegriffene Entscheidung. Zu dem Fortsetzungsbegehren hat die Beklagte sich nicht geäußert. Die Beklagte hat sich mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 und 14. November 2017, mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt [Bl. 35, 82 der Gerichtsakte]. Die Kläger haben sich zunächst mit Schreiben vom 27. Juli 2018 mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt [Bl. 89 der Gerichtsakte]. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2018 widerriefen die Kläger jedoch ihren Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung [Bl. 93 f. der Gerichtsakte]. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den seitens der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang.