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Beschluss

3 L 2202/19.KS

VG Kassel 3.. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1011.3L2202.19.KS.00
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Leitsätze
Bei der Bestimmung der Prüfungsanforderungen, die eine Festlegung des Schwierigkeitsgrades und der Lösungsmöglichkeiten der Prüfungsaufgabe erfordert, steht den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Bestimmung der Prüfungsanforderungen, die eine Festlegung des Schwierigkeitsgrades und der Lösungsmöglichkeiten der Prüfungsaufgabe erfordert, steht den Prüfern ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung in der Staatlichen Pflichtfachprüfung der ersten juristischen Staatsprüfung. Nach Nichtbestehen der Staatlichen Pflichtfachprüfung im ersten Versuch trat der Antragsteller im Februar 2018 zur Wiederholungsprüfung an. Er fertigte hierbei sechs Prüfungsarbeiten an, die mit einer Durchschnittspunktzahl von 3,41 bewertet wurden. Im Einzelnen: (Erstkorrektur) (Zweitkorrektur) Zivilrecht I 1 1 Zivilrecht II 5 4 Zivilrecht III 2 1 Strafrecht I 4 5 Öffentliches Recht I 5 4 Öffentliches Recht II 5 4 Mit Bescheid vom 30. Mai 2018 wurde dem Antragsteller diese Bewertung bekanntgegeben und festgestellt, dass er damit gem. § 18 des Gesetzes über die juristische Ausbildung vom 15.03.2004 (GVBl. I 2004, 158; JAG) von der weiteren Prüfung ausgeschlossen ist und die Staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden hat. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2018 Widerspruch. Diesen begründete er im Hinblick auf die Klausur Zivilrecht III damit, dass die Prüferauswahl verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Aufgrund der Tatsache, dass die beiden Korrektoren der Klausur Zivilrecht III „Praktiker“ seien, seien seine Leistungen teilweise von Personen bewertet worden, die das Anforderungs- und Leistungsniveau mangels hinreichender Vertrautheit mit dem Rechtsgebiet und/oder Lehrinhalten nicht richtig hätten einschätzen können. Zudem hätten die Prüfer die Prüfungsanforderungen im Hinblick auf die Frage der wirksamen Erteilung der Prokura an den Kommanditisten überspannt. Nach § 7 Nr. 2 lit. f JAG müsse das Recht der Prokura nur in Grundzügen beherrscht werden. Der Erstkorrektor habe jedoch eine „vertiefte“ Diskussion des Problems verlangt und auch der Zweitkorrektor habe sich an diesem Anforderungsmaßstab orientiert. Ferner habe der Zweitkorrektor seine vom Votum des Erstkorrektors abweichende Bewertung nicht hinreichend schlüssig und nachvollziehbar begründet. Das Justizprüfungsamt leitete daraufhin ein Überdenkungsverfahren ein und die Prüfer nahmen unter dem 21. November 2018 und 14. April 2019 zu ihrer Bewertung der Klausur Zivilrecht III Stellung. Beide Prüfer hielten an ihrer Bewertung fest. Wegen des Inhalts der Stellungnahmen wird auf Bl. 31 f. und Bl. 39 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs zum Widerspruchsverfahren verwiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2019, zugestellt am 28. Mai 2019, wies das Justizprüfungsamt den Widerspruch des Antragstellers zurück. Die Prüfer hätten den ihnen zukommenden Bewertungsspielraum nicht überschritten. Unregelmäßigkeiten bei der Bewertung hätten nicht festgestellt werden können. Sie seien von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hätten eine sachgerechte und nachvollziehbare Begründung für ihre Entscheidung gegeben. Sie hätten sich im Überdenkungsverfahren mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt und dennoch an ihren Bewertungen festgehalten, was rechtlich nicht zu beanstanden sei. Im Übrigen mache das Prüfungsamt sich die Ausführungen der Prüfer im Überdenkungsverfahren zu Eigen. Am 28. Juni 2019 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 K 1682/19.KS). Mit seiner Klage begehrt er die Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 30. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2019 sowie die Neubewertung der Klausur Z III unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Mit Schreiben vom 2. September 2019 hat der Antragsteller sodann um einstweiligen Rechtschutz nachgesucht mit dem Begehren, ihn vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Dabei beschränkt er sich nunmehr auf Einwendungen gegen die Bewertung der Klausur Zivilrecht III. Auch nach den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren sei anzunehmen, dass diese eine vertiefte Diskussion des Problems der gemischten Gesamtvertretung erwartet hätten. Dies hätte jedoch die Kenntnisse von Einzelheiten der Rechtsprechung und Literatur erfordert, welche nach § 7 S. 1 Nr. 2 lit. f i.V.m. § 7 S. 2 JAG nicht hätten gefordert werden dürfen. Es reiche insoweit nicht aus, dass das Problem in den gesetzlichen Vorschriften angelegt sei. Die Begründung des Zweitkorrektors sei auch nach seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren nicht schlüssig und nachvollziehbar. Er habe sich zudem nicht mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Ferner sei das Überdenkungsverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, da der Zweitkorrektor die Rüge der mangelnden Begründung seiner Bewertung übergangen habe. Dieser sei daher zudem als befangen anzusehen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig zur mündlichen Prüfung zuzulassen. Der Antragsgegner sinngemäß, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides und führt ergänzend im Wesentlichen aus, die von den Prüfern angesprochenen Rechtsfragen zur Prokura seien vom Prüfungsstoff umfasst. Dies ergebe sich aus § 7 S. 1 Nr. 2 lit. f JAG. In Verbindung mit § 7 S. 2 JAG umfassten die dort genannten „Grundzüge des Rechts der Prokura“ auch die Konstellationen der sog. (unechten) Gesamtvertretung, bei denen es sich um ein Standardproblem handle. Der Zweitkorrektor habe die Prüfungsanforderungen noch herabgestuft, indem er in diesem Zusammenhang lediglich die Berücksichtigung der sich aus dem Gesetz ergebenden Problematik (§§ 49 Abs. 2, 126 HGB) vorausgesetzt habe. Dies entspreche lediglich „Kenntnissen im Überblick“, § 7 S. 2 Hs. 2 JAG. Der Antragsteller habe jedoch bereits diese wesentlichen Aspekte nicht berücksichtigt, da er z.B. auf § 49 Abs. 2 HGB und § 125 Abs. 3 HGB nicht eingegangen sei. Folglich habe der Antragsteller bereits die Grundzüge des Rechts der Prokura nicht zu Anwendung gebracht. Die Bewertungsbegründung solle nur dazu dienen, den Prüfungskandidaten in die Lage zu versetzen, die Erwägungen des Prüfers nachzuvollziehen und Einwendungen geltend machen zu können. Es sei anerkannt, dass der Zweitkorrektor weitgehend auf die Darlegungen des Erstkorrektors Bezug nehmen könne und nur deutlich machen müsse, dass und warum er abgewichen sei. Dies sei hier erfolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Zweitkorrektor im Rahmen der ihm obliegenden Gewichtung der Stärken und Schwächen der Prüfungsarbeit zu einem anderen Schluss als der Erstkorrektor gekommen sei. Insoweit habe der Zweitkorrektor sich auch mit den Einwendungen des Antragstellers auseinandergesetzt. Eine Befangenheit des Zweitkorrektors anzunehmen wegen dessen Darlegungen im Überdenkungsverfahren bzw. dem Ablauf des Überdenkungsverfahrens sei fernliegend. Der Zweitkorrektor erfülle zudem die Anforderungen des § 3 Abs. 2 JAG, weshalb er als Prüfer geeignet sei. Es liege im Übrigen auch kein Anordnungsgrund vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf die Gerichtsakte und den seitens des Antragsgegners vorgelegten Verwaltungsvorgang. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Soweit der Antragsteller eine (vorläufige) Zulassung zur mündlichen Prüfung erstrebt, kommt dies nur in Betracht, wenn er glaubhaft gemacht hat, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass er einen Anspruch auf Zulassung zur mündlichen Prüfung hat (Anordnungsanspruch) und ihm ein Abwarten der Entscheidung in einem Klageverfahren schlechthin unzumutbar ist (Anordnungsgrund). 1. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Antragsteller kann sein Ziel, (vorläufig) zur mündlichen Prüfung zugelassen zu werden, nur durch eine Neu- und Besserbewertung seiner Aufsichtsarbeiten erreichen. Voraussetzung eines auf die Durchführung der mündlichen Prüfung in der Staatlichen Pflichtfachprüfung gerichteten materiell-rechtlichen Anspruchs des Antragstellers ist, dass weniger als vier Aufsichtsarbeiten mit einer Durchschnittspunktzahl von weniger als 4 Punkten bewertet wurden und die Durchschnittspunktzahl aller Aufsichtsarbeiten mindestens 3,50 Punkte beträgt. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss aus § 18 JAG. Dies hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Die Bewertung der in Rede stehenden Klausur des Antragstellers mit 2 bzw. 1 Punkt ist nach der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden. Der Antragsteller hat demnach voraussichtlich keinen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung seiner Klausur Z III. Folglich erreicht der Antragsteller aller Voraussicht nach insgesamt keinen Notendurchschnitt von mindestens 3,50 Punkten. Ihm steht daher auch kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung zu. a) Soweit der Antragsteller rügt, die Prüfer hätten im Hinblick auf die Aufgabe 1 der Klausur Zivilrecht III die Prüfungsanforderungen überspannt, betrifft dies eine prüfungsspezifische Frage hinsichtlich derer den Prüfern ein Bewertungsspielraum zusteht. Die Bewertung von Prüfungsleistungen unterliegt einer nur eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 17.04.1991 – 1 BvR 419/81, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 24.02.1993 – 6 C 32/92, juris; Urteil v. 24.02.1993 – 6 C 35/92, juris) ist bei berufsbezogenen Prüfungen zu unterscheiden zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen. Bei Fachfragen hat das Gericht darüber zu befinden, ob die von dem Prüfer als falsch bewertete Lösung im Gegenteil richtig oder mit der vorgenommenen Begründung jedenfalls vertretbar ist. Lässt die Prüfungsfrage unterschiedliche Ansichten zu, ist dem Prüfer ein Bewertungsspielraum eingeräumt. Dem Prüfling muss dann aber ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden. Unter Fachfragen sind alle Fragen zu verstehen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Dagegen steht den Prüfern ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Bewertungsspielraum zu, soweit sie prüfungsspezifische Wertungen treffen müssen. Dem liegt das Gebot der vergleichenden Beurteilung von Prüfungsleistungen zugrunde, das letztlich aus dem das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit herzuleiten ist. Prüfer müssen bei ihrem wertenden Urteil von Einschätzungen und Erfahrungen ausgehen, die sie im Laufe ihrer Examenspraxis bei vergleichbaren Prüfungen entwickelt haben. Prüfungsnoten dürfen daher nicht isoliert gesehen werden. Ihre Festsetzung erfolgt in einem Bezugssystem, das von den persönlichen Erfahrungen und Vorstellungen der Prüfer beeinflusst wird. Die komplexen Erwägungen, die einer Prüfungsentscheidung zugrunde liegen, lassen sich nicht regelhaft erfassen. Eine gerichtliche Kontrolle würde insoweit die Maßstäbe verzerren. Soweit den Prüfern danach im Hinblick auf prüfungsspezifische Wertungen ein Bewertungsspielraum verbleibt, hat das Gericht lediglich zu überprüfen, ob die Grenzen dieses Spielraums überschritten worden sind, weil die Prüfer etwa von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemein anerkannte Bewertungsgrundsätze missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt haben (vgl. BVerwG, Urteil v. 21.10.1993 – 6 C 12/92, juris, Rn. 20). Zu diesen prüfungsspezifischen Fragen, die der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen bleiben, gehören insbesondere die Benotung, die Gewichtung verschiedener Aufgaben untereinander, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung und die Würdigung der Qualität der Darstellung (BVerwG, Beschluss v. 17.12.1997 – 6 B 55/97, juris, Rn. 5). Zur Beurteilung der Frage, welche Anforderungen mit einer bestimmten Prüfungsaufgabe an einen Prüfling gestellt werden, ist erforderlich, dass die Prüfer den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und die entsprechenden Lösungsmöglichkeiten einer Aufgabe für ihre Bewertung festlegen. Folglich steht den Prüfern im Hinblick auf die hier gerügte Festlegung der Prüfungsanforderungen nach den oben dargelegten Maßstäben ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zu. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung der Bewertungsentscheidung durch das Gericht ist die Bewertung des Prüfers in der Gestalt, die sie im Überdenkungsverfahren und im anschließenden Klageverfahren angenommen hat (OVG Magdeburg, Beschluss v. 20.12.2002 – 2 L 8/01, juris, Rn. 19; VG Ansbach, Urt. v. 25.4.2002, AN 2 K 01.01718, juris; BVerwG, Urteil v. 09.12.1992 – 6 C 3/92, juris). Es sind vorliegend keine Bewertungsfehler ersichtlich. Die Prüfer haben den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum nicht überschritten. Entgegen der Ausführungen des Antragstellers haben die Prüfer die Prüfungsanforderungen nicht über das gesetzlich vorgegebene Maß hinaus überspannt. § 7 S. 1 Nr. 2 lit. f JAG setzt die Kenntnis der Prüflinge im Recht der Prokura nur in Grundzügen voraus. Nach § 7 S. 2 JAG können von den Prüflingen in diesem Fall Kenntnisse der gesetzlichen Strukturen und Grundkenntnisse der Rechtsprechung und Literatur verlangt werden. Aus den Voten der Prüfer und ihren Stellungnahmen geht hervor, dass diese vom Antragsteller in der betreffenden Fragestellung des Rechts der Prokura nicht mehr als Kenntnisse in Grundzügen erwartet haben. Der Erstkorrektor erwartete, dass die Möglichkeit der Erteilung einer Prokura an Kommanditisten als „rechtsgeschäftliche“ Vertretungsmacht erkannt, dabei § 49 Abs. 2 HGB problematisiert und das Problem „vertieft“ diskutiert wird, wobei das Ergebnis nicht entscheidend sein sollte (vgl. Votum des Erstkorrektors zur Klausur Z III in dem Ordner Prüfungsarbeiten). Der Zweitkorrektor erwartete, dass die Konstellation der „gemischten Gesamtvertretung“ bei einem Grundstücksgeschäft durch einen Prokuristen, der nicht nach § 49 Abs. 2 HGB ermächtigt ist, erkannt wird. Folglich erwartete auch dieser Prüfer zumindest, dass das Problem unter Heranziehung von § 49 Abs. 2 HGB aufgeworfen und gelöst wird. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers legte der Zweitkorrektor in seinem Votum selbst Anforderungen fest. Er schloss sich dem Erstkorrektor lediglich hinsichtlich der Stärken und Schwächen der Arbeit seinen Beobachtungen an (vgl. Votum des Zweitkorrektors zur Klausur Z III in dem Ordner Prüfungsarbeiten). Es ist nicht erkennbar, dass diese Anforderungen Kenntnisse voraussetzen, die über das hinausgehen, was sich aus den gesetzlichen Strukturen (hier §§ 170, 161 Abs. 2, 125 Abs. 3, 49 Abs. 2 HGB) ergibt. Beide Prüfer erwarteten nach ihren Ausführungen maximal ein Aufwerfen des Problems unter Benennung der relevanten Normen sowie eine Diskussion der unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten, welche mit Grundkenntnissen der Rechtsprechung und Literatur möglich ist. Folglich erwarteten die Prüfer hier allenfalls Kenntnisse in Grundzügen i.S.d. § 7 S. 2 JAG. b) Die Bewertungsbegründung des Zweitkorrektors, wie sie sich nach dem Überdenkungsverfahren darstellt, genügt zudem den Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten. Der Prüfer hat bei schriftlichen Prüfungsarbeiten die tragenden Erwägungen darzulegen, die zur Bewertung der Prüfungsleistung geführt haben. Die Begründung muss es dem Prüfling ermöglichen, die tragenden Gründe für die Bewertung in Grundzügen nachzuvollziehen. Dazu gehört insbesondere, dass im Hinblick auf die für das Bewertungsergebnis ausschlaggebenden Aspekte deutlich wird, welchen Sachverhalt und welche Bewertungsmaßstäbe der Prüfer zugrunde gelegt hat und auf welcher fachlichen Annahme die Benotung beruht. Dies schließt nicht aus, dass die Begründung nur kurz ausfällt, vorausgesetzt, die vorstehend dargestellten Kriterien für ein mögliches Nachvollziehen der grundlegenden Gedankengänge der Prüfer sind erfüllt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 08.03.2012 – 6 B 36/11, juris, Rn. 8 m.w.N.). Bei der Beurteilung des gebotenen Inhalts und Umfangs der Begründung ist zu berücksichtigen, dass diese auch dazu dient, dem Prüfling effektiven Rechtschutz zu ermöglichen. Die Begründung muss daher im Hinblick auf den prüfungsrechtlichen Bewertungsspielraum so beschaffen sein, dass eine Überprüfung der Einhaltung der Grenzen dieses Bewertungsspielraumes möglich ist. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen (z.B. betreffend den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe, die Überzeugungskraft der Begründung, die Gewichtung von Teilleistungen und Teilaufgaben) stoßen die Begründungsmöglichkeiten zwar ab einem bestimmten Punkt auf Grenzen der Objektivierbarkeit, die aus der Natur dieser Wertungen und aus ihrer Abhängigkeit vom Vergleichsrahmen der Prüfung folgen. Die Grundlagen, die Anknüpfungspunkte und die wesentlichen Kriterien dieser Wertungen entziehen sich aber nicht schlechthin einer Begründung (vgl. BVerwG, Beschluss v. 08.03.2012 – 6 B 36/11, juris, Rn. 9). Dabei ist auch zu beachten, dass Umfang und die Begründungstiefe, die eine im Überdenkungsverfahren abgegebene Stellungnahme aufweisen muss, von der Substanz der im konkreten Fall vorgebrachten Einwendungen des Prüflings abhängen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 21.09.2016 – 6 B 14/16, juris, Rn. 11). Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zweitkorrektors im vorliegenden Fall (gerade) noch. Der Zweitkorrektor schließt sich in seinem Votum den Feststellungen des Erstkorrektors an und weicht in seiner Bewertung von der Bewertung des Erstkorrektors nach unten ab, wobei er mit der Vergabe von 1 Punkt noch innerhalb der Notenstufe „mangelhaft“ (1-3 Punkte, vgl. § 15 JAG) bleibt. Diese Abweichung nach unten begründet der Prüfer dementsprechend zusätzlich damit, dass er – entgegen den Ausführungen des Erstkorrektors – nur in Teil 4 der Prüfungsarbeit und dort auch nur ansatzweise eine brauchbare Lösung sieht, was impliziert, dass er die Prüfungsarbeit in den Teilen 1-3 für völlig unbrauchbar hält. Zudem stellt der Zweitkorrektor fest, dass die jeweiligen Probleme sowie die zu deren Lösung zentralen Normen und Überlegungen in den Teilen 1-3 vom Antragsteller verkannt worden sind. In Verbindung mit den Ausführungen des Zweitkorrektors zu den Anforderungen der Klausur ergeben sich hieraus Anknüpfungspunkte und Kriterien der Wertung. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass der Zweitkorrektor vorliegend nicht um eine gesamte Notenstufe von der Bewertung des Erstkorrektors abweicht, sondern nur um einen Punkt innerhalb einer Notenstufe, weshalb der Begründungsumfang hier als ausreichend anzusehen ist. Insgesamt liegt damit eine, wenn auch sehr kurz gehaltene, noch ausreichend nachvollziehbare Begründung der Abweichung nach unten vor. Auch ergäbe sich nichts anderes daraus, dass – wie der Antragsteller meint – der Erstkorrektor in den Teilen 1-3 der Prüfungsarbeit brauchbare Ansätze erkannt hat. Dies ist für das Gericht bereits nicht aus dem Votum und der Stellungnahme des Erstkorrektors im Überdenkungsverfahren ersichtlich. Doch selbst wenn man dies annehmen wollte, stellte dies eine Bewertung der Prüfungsleistung dar, bei der dem Prüfer ein der gerichtlichen Kontrolle entzogener Bewertungsspielraum zukommt. Da der Antragsteller keine weiteren substanziellen Einwendungen gegen die Bewertung des Zweitkorrektors vorbringt, musste dieser in seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren auch keine weiteren Ausführungen machen, sodass die Stellungnahme mit dem nochmaligen Verweis auf die vom Erstkorrektor festgestellte Schwächen der Prüfungsarbeit und das Anforderungsprofil des Zweitkorrektors einen noch ausreichenden Umfang aufweist. c) Auch ist eine Voreingenommenheit des Zweitkorrektors vorliegend nicht erkennbar. Es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass der Prüfer aufgrund des Festhaltens an seiner Bewertung oder aufgrund der Tatsache, dass er an die Vorlage der Stellungnahme im Überdenkungsverfahren erinnert werden musste, gegenüber dem Antragsteller nicht unvoreingenommen war. Eine Befangenheit lässt sich auch nicht aus der Stellungnahme des Prüfers selbst ableiten. Entgegen den Ausführungen des Antragstellers nimmt der Prüfer sehr wohl – wenn auch nur knapp – zu den entscheidenden Einwendungen des Antragstellers (überzogene Prüfungsanforderungen und mangelnde Begründung des Votums) Stellung. d) Schließlich begegnet auch die Auswahl der Prüfer keinen rechtlichen Bedenken. Die Bestellung der Prüfer für die juristischen Staatprüfungen in Hessen beruht auf § 3 JAG. Nach § 3 Abs. 2 JAG müssen die Prüferinnen und Prüfer, soweit sie nicht Professorinnen oder Professoren der Rechte nach § 61 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I 2009, 666; HHG) oder in sonstiger Weise mit der selbstständigen Wahrnehmung rechtswissenschaftlicher Lehraufgaben an der Universität betraut sind, entweder die Befähigung zum Richteramt oder die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst aufgrund eines Studiums der Rechtswissenschaft und der vorgeschriebenen Prüfungen erlangt haben. Dass einer der Prüfer vorliegend diese Anforderungen nicht erfüllt, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Die Tatsache, dass die Prüfer als Staatsanwalt bzw. Richter am Landgericht „Praktiker“ sind, also keine Professoren oder in sonstiger Weise mit der Wahrnehmung rechtswissenschaftlicher Lehraufgaben betraute Personen, ist demnach irrelevant. Es ist weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich, dass landes- oder bundesrechtliche Vorschriften oder Art. 12 GG es erfordern, eine Bewertung der Prüfungsleistungen ausschließlich durch Personen, die in der Lehre tätig sind, zu erlauben. Auch ist nicht zwingend, dass die Prüfungsarbeiten in den jeweiligen Fachgebieten nur von Personen bewertet werden, die in diesem Fachgebiet nachgewiesene, vertiefte Kenntnisse verfügen. 2. Da bereits nach den obigen Ausführungen kein Anordnungsanspruch besteht, kann dahinstehen, ob dem Antragsteller ein Anordnungsgrund zur Seite steht und ob die vorläufige Zulassung zur mündlichen Prüfung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellt (vgl. hierzu HessVGH, Beschluss v. 05.07.2004 – 8 TG 732/04, juris). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz, wobei sich die Kammer an Nr. 36.1 und 1.5 des