Urteil
3 K 54/16.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2019:1112.3K54.16.KS.00
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Leitsätze
Die Neuzuteilung von Nutzungsrechten am Markwald Beuerholz ist ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Neuzuteilung von Nutzungsrechten am Markwald Beuerholz ist ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Nach § 40 Abs. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, sofern keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Wesentliche Voraussetzung für den Verwaltungsrechtsweg ist, dass die für das Klagebegehren in Betracht kommende Anspruchsgrundlage, auf die die Klage als gestützt anzusehen ist, dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 40 Rdnr. 6b). Die vorliegend für das Klagebegehren in Betracht kommende Rechtsgrundlage ergibt sich aus einem Ortsstatut, also einer gemeindlichen Satzung. Diese Anspruchsgrundlage ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen, da der Verpflichtete ausschließlich ein Träger hoheitlicher Gewalt (der Magistrat der Beklagten) ist (sog. modifizierte Subjektstheorie oder Sonderrechtstheorie). Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO statthaft. Die Zuteilung von Brennholz aus dem Markwald Beuerholz ist ein Verwaltungsakt (VG Kassel, Urteil vom 11.05.1962 – II 123/59 -). Diesen hat der Kläger mit Schreiben vom 17.11.2015 beantragt, ohne dass die Beklagte ihn bislang erlassen oder abgelehnt hätte. Zwar war die 3-Monats-Frist des § 75 Satz 2 VwGO bei Klageerhebung noch nicht abgelaufen, ist aber inzwischen verstrichen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuteilung von vier Raummetern Brennholz jährlich aus dem Markwald Beuerholz. In Betracht kommende Anspruchsgrundlage ist § 3 des Ortsstatuts vom 30.05.1920. Das Gericht geht davon aus, dass dieses Ortsstatut, soweit seine Regelungen reichen, das frühere Ortsstatut vom 30.04.1903 verdrängt (lex posterior derogat legi priori). Es kann offen bleiben, ob die im Hinblick auf Art. 3 GG äußerst bedenklichen, teilweise krude anmutenden Voraussetzungen für die Zuteilung von sog. Bürgerholz (das vom Kläger weiterhin bezogene sog. Burgsitzholz steht nicht im Streit) vorliegen. Jedenfalls ist dieser Anspruch durch § 2 Abs. 2 des am 01.01.1963 in Kraft getretenen HOrtsBRBerG ausgeschlossen. Letztere Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Der Markwald Beuerholz unterfällt dem HOrtsBRBerG. Dieses gilt gemäß § 2 Abs. 1 für Gemeindegliedervermögen und Gemeindegliederklassenvermögen im Sinne von § 119 HGO. Als Eigentümer des in Rede stehenden Bruchteils von 57/100 des Markwalds ist im Grundbuch die Markgenossenschaft Felsberg eingetragen. Bei ihr handelt es sich um einen gemäß §§ 83, 164 EGBGB fortbestehenden altrechtlichen Verband. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Realgemeinden oder sonstigen Verbände juristische Personen sind oder nicht und ob die Berechtigung der Mitglieder an Grundbesitz geknüpft ist oder nicht (Art. 164 Abs. 2 EGBGB). Daran ändert auch das vom Kläger angeführte Kurhessische Gesetz über die Auseinandersetzung der Lehens-, Leihe-, Meier- und andere gutsherrliche Verhältnisse aus dem Jahr 1848 nichts. Das OLG Frankfurt hat insoweit im Urteil vom 19.01.1999 – 25 U 80/98 -, juris) ausgeführt: Die tatsächliche Handhabung der Berechtigungen an den Waldgrundstücken begründet erhebliche Zweifel daran, dass die Berechtigten tatsächlich jemals in eine Eigentümerstellung aufgerückt sind. Alle (…) dem Kurhessischen Gesetz von 1848 nachfolgenden Rechtsquellen weisen die Berechtigung jeweils lediglich als Wald- oder Markgenossenschaft aus. Soweit über diese Rechte Regelungen getroffen sind, sind es jeweils Nutzungsrechte, niemals volle Befugnisse von Miteigentümern, über die die jeweilige Quelle sich verhält. Der altrechtliche Verband Markgenossenschaft Felsberg wird seit unvordenklichen Zeiten von der Beklagten mit dem Bürgermeister als Obermärker vertreten (BGH, Beschluss vom 14.06.2012 – V ZB 38/12 -, juris; ihm folgend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.06.2013 – 20 W 213/12 -, juris). Dabei kommt der Beklagten kraft Observanz (örtlichen Gewohnheitsrechts) die Befugnis zu, die Nutzungsrechte am Markwald durch Ortsstatut, also Satzung, zu regeln. Die Voraussetzungen einer Observanz liegen vor: Es besteht eine langandauernde Übung (longa consuetudo), denn die Nutzungsrechte werden seit 1853 durch Ortsstatut geregelt, sowie eine Überzeugung von der Rechtmäßigkeit dieser Übung (opinio iuris), da die Rechtsgenossen jeweils keine Einwände gegen diese Übung erhoben haben. Damit stellt der in Rede stehende Bruchteil des Markwaldes Beuerholz Gemeindegliedervermögen im Sinne der HGO und des HOrtBRBerG dar (VG Kassel, Urteil vom 11.05.1963 – II 123/59 -). Selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgen und die Markgenossenschaft kraft ihrer Eintragung ins Grundbuch und des öffentlichen Glaubens desselben (§ 891 Abs. 1 BGB) als Eigentümerin des Markwaldes ansehen wollte, würde das HOrtBRBerG Anwendung finden, denn dieses gilt nach seinem § 5 Satz 1 auch für Vermögensgegenstände Dritter. Nach § 2 Abs. 2 HOrtsBRBerG finden eine Neuzulassung zur Teilnahme an den Gemeindenutzungen, eine Aufnahme in den Kreis der Nutzungsberechtigten sowie ein Nachrücken in Nutzungsrechte nicht mehr statt und der Wert der Nutzungsanteile darf nicht erhöht werden. Mit dieser Formulierung will der Landesgesetzgeber jeglichen Zuwachs von Nutzungen, sei es durch Neubegründung, Nachrücken oder Anwachsen, unterbinden. Damit ist auch der noch im Urteil des Gerichts vom 30.05.1962 vorgenommenen Unterscheidung zwischen unzulässiger Neubestellung und möglicher Neuentstehung der Boden entzogen. Der Kläger hat mithin keinen Anspruch auf Holzzuteilung aus dem Markwald. Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers auch keine unzulässige Enteignung. Dies hat der Hess. Staatsgerichtshof bereits im Urteil vom 21.09.1966 – P. St. 387 -, ESVGH 17, 18, bereits entschieden. Bei der Zuteilung von Holz aus dem Markwald Beuerholz handelt es sich um eine bloße Erwerbschance, keine Anwartschaft. Bloße Chancen, Hoffnungen und Erwartungen sind jedoch durch Art. 14 Abs. 1 GG nicht geschützt. Der unterlegene Kläger hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Verfahrenskosten zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit gründet sich auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 660 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz. Das Gericht legt einen durchschnittlichen Preis von 70 EUR je Raummeter Brennholz zugrunde. Davon ist zunächst der Hauerlohn von 15 EUR je Raummeter abzuziehen, verbleiben 55 EUR. Der Kläger begehrt vier Raummeter, macht 220 EUR. Da es sich um eine wiederkehrende Leistung handelt, ist nach § 42 Abs. 2 GKG der dreifache Jahresbetrag maßgebend, also 660 EUR. Der Kläger begehrt die Zuteilung von Brennholz aus dem Markwald Beuerholz. Das als Markwald Beuerholz bezeichnete, in der Gemarkung Beuern belegene Waldgebiet ist im Grundbuch von Beuern Band VII Blatt 201 verzeichnet. Als Eigentümer sind im Grundbuch eingetragen: 1. Markgenossenschaft zu Felsberg, Gensungen, Beuern und Helmshausen und zwar a) Die Markgenossen zu Felsberg zu 57/100 ideellen Anteilen, b) Die Markgenossen zu Gensungen zu 71/300 Anteilen, c) Die Markgenossen zu Beuern mit 15/100 ideellen Teilen, d) Die Markgenossen zu Helmshausen mit 13/300 Anteilen. Die Markgenossen zu Gensungen und Helmshausen wurden in den 1890-er Jahren namentlich ins Grundbuch eingetragen, die Markgenossen zu Beuern im Jahre 2008. Eine namentliche Eintragung der Markgenossen zu Felsberg unterblieb. Die Markgenossenschaft geht zurück auf eine Urkunde Landgraf Heinrichs II. und seines Sohnes Otto aus dem Jahre 1360. Die Markgenossen zu Felsberg werden seit unvordenklichen Zeiten durch den Magistrat der Beklagten vertreten mit dem Bürgermeister als Obermärker. Mindestens seit dem 18. Jahrhundert verteilte die Beklagte das auf Felsberg entfallende Holz auf die einzelnen Markgenossen. Am 30.04.1903 trat in Felsberg ein neues, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossenes und vom Bezirksausschuss genehmigtes Ortsstatut in Kraft. Die den Gemeindenutzen betreffenden Vorschriften des Statuts lauten: § 3 Jeder Einwohner, welcher an der Nutzung des Markwaldes „Beuerholz“, welche zur Zeit in dem jährlichen Bezuge von einer Klafter gleich vier Raummeter Derbholz oder 20 Raummeter Reisig-Brennholz besteht und jetzt einen jährlichen Wert von 20 Mark bis 25 Mark hat, teilnehmen will, hat ein Einkaufsgeld von sechzig Mark vorher zur Stadtkasse einzuzahlen. Diejenigen Einwohner, welche an der Nutzung des Markwaldes teilnehmen wollen, ohne vorher gegen Einzahlung von 10 Mark Bürgerrechtsgeld das Bürgerrecht erlangt zu haben, sollen ein Einkaufsgeld von achtzig Mark zur Stadtkasse einzahlen. Der Anspruch auf Holznutzung besteht nur insoweit, als dieselbe mit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes im Einklange steht. § 4 Jeder Einwohner, welcher die Anteilnahme an der Nutzung des Markwaldes Beuerholz nach § 3 erworben hat, bezieht dieselbe bis an sein Lebensende. Nach dem Tode des Erwerbers geht diese Berechtigung auf dessen Witwe ebenfalls bis zu deren Ableben über. Der Holzbezug fällt fort, sobald der Berechtigte seinen Wohnsitz in Felsberg aufgibt. § 5 Die nach dem Statut vom 15. Oktober 1853 für einzelne Häuser jetzt noch bestehende Berechtigung zum Holzbezug aus dem Markwalde erlischt mit dem Tode der jetzigen Besitzer oder deren Witwen. Bei einem etwaigen Wechsel in der Person des Besitzers dieser Häuser ist die Übertragung dieser Berechtigung auf den neuen Erwerber ausgeschlossen. Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die fünf Burgsitze, deren Eigentümer Anspruch auf die Holznutzung aus dem Beuerwalde ohne Entrichtung des Einkaufsgeldes haben – laut Schenkungsurkunde vom Jahre 1360. Die Vorschriften über den Erwerb der Holznutzung am Markwald und über das Einkaufsgeld wurden durch Ortsstatut vom 30.05.1920 neu geregelt. § 3 des Ortsstatuts lautet: Das Recht zur Aufnahme in die Liste der holzberechtigten Markgenossen und damit zur Teilnahme an der Holznutzung des Markwaldes Beuerholz, welche zur Zeit in dem Bezuge von jährlich einer Klafter Holz, gleich 4 Raummetern Derbholz oder 20 Raummeter Reisigbrennholz besteht und jetzt einen jährlichen Wert von 200 RM bis 250 RM hat, kann jeder männliche Einwohner der Stadtgemeinde Felsberg erwerben, welcher 1. die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, 2. mindestens 2 Jahre im Stadtbezirk seinen Wohnsitz hat, 3. das 25. Lebensjahr vollendet hat, 4. wirtschaftlich selbständig ist und in eigener Wohnung einen selbständigen Haushalt und eigene Küche mit weiblicher Hilfe führt. Für die Teilnahme an der Holznutzung ist ein Einkaufsgeld von 500 RM zu entrichten, werlches vor Ausübung des Nutzungsrechtes und spätestens einen Monat nach Genehmigung des Nutzungsantrages an die Stadtkasse Felsberg zu zahlen ist. Dieses Einkaufsgeld ermäßigt sich a) für Auswärtige, welche die Tochter oder die Witwe eines hiesigen Holzberechtigten heiraten, auf 250 RM, b) für Söhne von Holzberechtigten auf 125 RM. Söhne und Töchter von Holzberechtigten, welche länger als 20 Jahre ortsabwesend sind, gehen der vorerwähnten Ermäßigung verlustig. Der Anspruch auf Holznutzung aufgrund dieses Statuts besteht nur insoweit, als derselbe mit einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Waldes in Einklang steht. Im Jahre 2008 trat die Satzung der Markgenossenschaft zu Felsberg, Gensungen, Beuern und Helmshausen in Kraft. In § 12 wurden folgende Sonderregelungen für die Markgenossen von Felsberg getroffen: 1. Die Markgenossen von Felsberg sind im Einzelnen nicht bekannt. Die Rechte dieser unbekannten Miteigentümer werden durch diese Satzung nicht beeinträchtigt. 2. Es besteht weiterhin das Recht, das Miteigentum formgerecht nachzuweisen und in das Grundbuch eintragen zu lassen. 3. Die unbekannten Markgenossen von Felsberg werden bis zu deren rechtskräftiger Feststellung als Miteigentümer von der Stadt Felsberg vertreten. Die Stadt Felsberg übt das Stimmrecht für die unbekannten Markgenossen von Felsberg aus. 4. Die Inhaber der sogenannten Burgmannensitze im Ortsteil Felsberg werden allen anderen Markgenossen gleichgestellt, d. h. sie können insoweit ebenfalls ihre Eigentumsrechte nachweisen. 5. (…) 6. (…) Die Zahl der Nutzungsberechtigten in Felsberg ist im Laufe der Zeit ständig gesunken. Gegenwärtig wird noch Holz an die Eigentümer der fünf Burgsitze sowie an das Hospital St. Valentin verteilt. Der Kläger ist Eigentümer eines Burgsitzes und Miteigentümer eines weiteren Burgsitzes. Mit Schreiben vom 17.11.2015 beantragte er die Zuteilung von vier Raummetern Brennholz und erinnerte mit Schreiben vom 07.12.2015 und 15.12.2015 an die Angelegenheit. Am 12.01.2016 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, ihm stehe gemäß § 3 der Satzung der Beklagten vom 30.04.1903 der geltend gemachte Anspruch zu. Das Hess. Gesetz zur Bereinigung von Rechtsvorschriften über die Nutzungsrechte der Ortsbürger vom 19.10.1962 (GVBl. I 1962, 467, HOrtsBRBerG) finde keine Anwendung, da das Beuerholz nicht auf den Namen der Beklagten im Grundbuch eingetragen sei. Die Beklagte sei nicht befugt, bezüglich der 57% des Markwaldes Rechte auszuüben. Die Markgenossenschaft hätte nicht als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden dürfen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger jährlich 4 Raummeter Brennholz aus dem Beuerholz gegen Zahlung eines noch festzusetzenden Einkaufsgeldes zuzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, dem klägerischen Anspruch stehe das HOrtsBRBerG entgegen. Mit Beschluss der Kammer vom 23.10.2019 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.