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Beschluss

3 L 1216/20.KS

VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2020:0924.3L1216.20.KS.00
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Leitsätze
Grundsätzlich obliegt es den Studierenden, für die rechtzeitige Anmeldung zur Prüfung zu sorgen. Hierzu gehört auch, sich bei der Verwendung von EDV-geschützten Verwaltungsprogrammen davon zu überzeugen, dass Anmeldungen wirksam erfolgt sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Grundsätzlich obliegt es den Studierenden, für die rechtzeitige Anmeldung zur Prüfung zu sorgen. Hierzu gehört auch, sich bei der Verwendung von EDV-geschützten Verwaltungsprogrammen davon zu überzeugen, dass Anmeldungen wirksam erfolgt sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin als Student im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen eingeschrieben. Seinem Vorbringen zufolge meldete er sich am 19.12.2019 in dem von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Datenverarbeitungsprogramm HISPOS für die Klausur „Statistik II“, die am 17.02.2020 geschrieben wurde, an. Anmeldeschlusses für diese Prüfung war der 09.02.2020. Am 11.02.2020 fiel dem Antragsteller bei einer Einsicht in HISPOS auf, dass er zu der Prüfung nicht angemeldet war. Er beantragte daraufhin am 12.02.2020 per E-Mail erneut seine Anmeldung zu dieser Prüfung. Am 13.02.2020 wurde dieser Antrag - ebenfalls per E-Mail - abgelehnt. Am 10.03.2020 legte der Antragsteller hiergegen Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 29.05.2020 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass er nunmehr das Prüfungsgebiet „Statistik II“ zum dritten Mal nicht bestanden habe. Gemäß § 5 Abs. 6 der Fachprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen vom 29.10.2014 (im Folgenden: Fachprüfungsordnung) habe die Wiederholungsprüfung spätestens in dem Semester zu erfolgen, in dem die entsprechende Modulprüfung das nächste Mal angeboten werde. Der Prüfungsanspruch erlösche bei Versäumung der Wiederholungsfrist. Da der Antragsteller den dritten Wiederholungsversuch unentschuldigt nicht angetreten habe, sei sein Prüfungsanspruch erloschen. Demzufolge habe er die Prüfung im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen endgültig nicht bestanden und könne das Studium in diesem Studiengang nicht fortsetzen. Mit am 25.06.2020 bei der Antragsgegnerin eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten hat der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt. Mit am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet darauf, ihn zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Klausur „Statistik II“ wiederholen zu lassen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, er habe entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Wiederholung der fraglichen Prüfung. Entsprechende Ausdrucke über den Verlauf von Internetzugriffen zeigten, dass er sich wirksam für die Prüfung vom 17.02.2020 angemeldet habe. Es sei unerklärlich, weshalb diese Anmeldung von dem System nicht akzeptiert worden sei. In der Vergangenheit hätten sich solche Probleme nicht gezeigt. Deshalb habe der Antragsteller davon ausgehen dürfen, dass seine am 19.12.2019 vorgenommene Anmeldung auch erfolgreich gewesen sei. Die Ablehnung einer nachträglichen Anmeldung zur Prüfung sei ermessensfehlerhaft und verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Soweit die Antragsgegnerin vortrage, der Antragsteller hätte seine Anmeldungen überprüfen sollen, sei ein entsprechender Hinweis an ihn nicht ergangen. Auch habe er seinen Antrag auf nachträgliche Prüfungsanmeldung noch mehrere Tage vor der Prüfung gestellt, so dass die Antragsgegnerin ihn noch habe rechtzeitig zulassen können. Eine Planbarkeit der Prüfung wäre auch dann noch gewährleistet gewesen. Auch verstoße die Ablehnung der nachträglichen Anmeldung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Während bei anderen Studierenden die Anmeldung technisch einwandfrei erfolgt sei, habe es bei ihm technische Probleme gegeben und er benötige daher einen Ausgleich für diese Ungereimtheiten. Im Übrigen bestehe Grund zu der Annahme, dass der Ablehnung vom 13.02.2020 kein ordnungsgemäßer Beschluss des Prüfungsausschusses vorangegangen sei. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master i.V.m. § 4 Abs. 1 der Fachprüfungsordnung für den Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen sei der Prüfungsausschuss für Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten zuständig. Eine Beschlussfassung setze die ordnungsgemäße Einberufung des Ausschusses und die Anwesenheit der Mehrheit der Stimmberechtigten Mitglieder voraus. Angesichts des Umstands, dass der Antrag bereits am 13.2.2020 abgelehnt worden sei, liege es nahe, dass die Ablehnung nicht auf einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung beruhe. Infolgedessen liege auch keine unentschuldigte Säumnis bei der Prüfung vom 17.2.2020 vor. Daher müsse dem Antragsteller ein weiterer Wiederholungsversuch eingeräumt werden. Das Versäumnis der zweiten Wiederholungsprüfung liege allein im Verantwortungsbereich der Antragsgegnerin, da diese den Antragsteller nicht zu der Teilprüfung zugelassen habe. An eine nicht rechtzeitige Prüfung zur Anmeldung sei keinesfalls der Verlust des Prüfungsanspruchs gekoppelt. Hierzu fehle es bereits an einer normativen Grundlage, im Übrigen wäre eine solche Regelung im Angesicht von Art. 12 Abs. 1 GG auch als unverhältnismäßig zu erachten. Weder in § 20 HHG, noch in §§ 10 und 15 der Allgemeinen Bestimmungen für Fachprüfungsordnungen mit den Abschlüssen Bachelor und Master an der Universität Kassel (im Folgenden: AB Bachelor/Master) fänden sich Regelungen hinsichtlich der Länge und des Ablaufs der Meldefristen für Prüfungen, konkrete Anmeldetermine seien ebenfalls nicht geregelt. Es gebe keine ausdrückliche Regelung, wonach bei einer Versäumung der Anmeldefrist die Prüfungszulassung zwingend zu verweigern wäre. Die Eilbedürftigkeit der Rechtssache ergebe sich daraus, dass dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht zugemutet werden könne, da im insbesondere bei weiterem Zeitablauf Prüfung Wissen verloren gehe. Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn im Bachelorstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Klausur „Statistik II“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Zur Begründung führt im Wesentlichen aus, der Antragsteller habe es entgegen § 5 Abs. 6 Fachprüfungsordnung versäumt, sich rechtzeitig zur Prüfung anzumelden, sodass sein Prüfungsanspruch endgültig erloschen sei. Er habe sich im Datenverarbeitungssystem zwar eingeloggt, sich jedoch nicht angemeldet. Das System habe technisch fehlerfrei gearbeitet. Dass die Anmeldung fehlgeschlagen sei, beruhe auf Gründen, die in der Verantwortungssphäre des Antragstellers lägen. Auch hätte er sich rückversichern müssen, ob seine Anmeldung registriert worden sei. Im Übrigen obliege es dem Prüfling, sich über den Inhalt der Prüfungsordnung Kenntnis zu verschaffen. Eine weitergehende Hinweispflicht bestehe nicht. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, gerichtet darauf, ihn die Klausur „Statistik II“ zum nächstmöglichen Zeitpunkt wiederholen zu lassen, nicht glaubhaft gemacht. Entgegen seiner Auffassung hat die Antragsgegnerin es mit Bescheid vom 29.05.2020 zu Recht abgelehnt, ihn zu der zweiten Wiederholungsprüfung im Fach „Statistik II“ zuzulassen. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung in der Modulprüfung „Statistik II“. Die Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 Nr. 7 HHG i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 Fachprüfungsordnung liegen nicht vor. Danach können nicht bestandene Modul- oder Modulteilprüfungen zweimal wiederholt werden. Hierzu regelt § 5 Abs. 6 Satz 1 FachPO, dass die Wiederholung von Modulprüfungen und Modulteilprüfungen spätestens in dem Semester erfolgen muss, in dem die entsprechende Modulprüfung oder Modulteilprüfung das nächste Mal angeboten wird. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich dabei um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, was sich eindeutig aus den nachfolgenden Regelungen in § 5 Abs. 6 FachPO ergibt: Danach erlischt der Prüfungsanspruch bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, § 5 Abs. 6 Satz 2 Fachprüfungsordnung. Ausnahmsweise findet die Wiederholungsfrist keine Anwendung, wenn besondere Gründe vorliegen, wozu unter anderem Unterbrechungen des Studiums wegen Krankheit oder von dem Kandidaten nicht zu vertretende Bedingungen zählen, § 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 FachPO. Diese Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie ist von der Verordnungsermächtigung in § 20 Abs. 2 Nr. 6 HHG erfasst, wonach Prüfungsordnungen Fristen für die Meldung zu Prüfungen vorsehen können. § 20 Abs. 2 Nr. 12 HHG sieht wiederum vor, dass Prüfungsordnungen die Folgen bei der Nichteinhaltung der Fristen nach § 20 Abs. 2 Nr. 6 HHG regeln können. Soweit die Regelungen über die Folgen der Versäumung der Wiederholungsfrist eine subjektive Zulassungsvoraussetzung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG darstellen, sind sie auch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter gerechtfertigt. Sie verwirklichen das Ziel, den Studierenden einen angemessenen, aber auch eingegrenzten Zeitraum zur Erbringung der Prüfungsleistung einzuräumen. Dabei gehört es zu der in einem Studium erworbenen Qualifikation, die erforderlichen Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen und das Prüfungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abzuschließen. Dies ist auch aus Kapazitätsgründen, nämlich um anderen Studierenden den Zugang unter gleichen Bedingungen zu gewährleisten, erforderlich (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 20.11.2012 - Au 3 K 12.684 -, juris-Rdnr.18 unter Verweis auf BayVerfGH, Beschluss vom 27.01.1994 - Vf. 14-VII-92 -, juris-Rdnr. 71). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der vorgenannten Vorschrift für eine Zulassung zur zweiten Wiederholungsprüfung liegen nicht vor, da der Antragsteller sich nicht rechtzeitig innerhalb der Wiederholungsfrist des § 5 Abs. 6 Satz 1 Fachprüfungsordnung im Wintersemester 2019 zur Prüfung in dem vorgenannten Modul angemeldet hat. Der Antragsteller war verpflichtet, nachdem er die erste Wiederholungsprüfung im Sommersemester 2016 nicht bestanden hatte und in allen nachfolgenden Semestern bis einschließlich dem Sommersemester 2019 rechtzeitig zur Prüfung angetreten, dann aber jeweils wieder zurückgetreten war, sich zum Wintersemester 2019 zu der Modulprüfung „Statistik II“ anzumelden, da in diesem Semester die Prüfung „das nächste Mal“ i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 1 Fachprüfungsordnung nach dem unmittelbar vorangegangenen Prüfungstermin - von dem der Antragsteller wirksam zurückgetreten war - angeboten wurde. Der Antragsteller hat sich aber nicht rechtzeitig zu der Klausur, die am 17.02.2020 geschrieben wurde, angemeldet. Die Anmeldefrist, die bis zum 09.02.2020 lief, hat der Antragsteller verstreichen lassen. Der Antragsteller hat zwar ausgeführt, dass er einen Zugriff auf die Internetseite bzw. das Datenverarbeitungssystem der Antragsgegnerin vorgenommen hat, um sich zu dieser Prüfung anzumelden. Er hat jedoch nicht die Ausführungen der Antragsgegnerin widerlegen können, wonach er sich dabei nicht erfolgreich für die Klausur vom 17.02.2020 angemeldet hat. Dies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer aus einer Auswertung der Auskunft des IT-Servicezentrum der Antragsgegnerin vom 29.06.2020. Darin wird ausgeführt, dass es eine gültige „Aktion“ in dem Programm am 11.09.2019 und danach am 02.02.2020 gegeben habe. Am 19.12.2020, dem Tag, welchen der Antragsteller als Datum seiner Anmeldung zur Prüfung angibt, habe es, ebenso wie am 17.01.2020 Logins gegeben, beide Male aber ohne An- oder Abmeldeaktion. Auch der Antragsteller hat den Umstand, dass er sich nicht wirksam für die Klausur angemeldet hat, letztlich nicht in Abrede gestellt, sondern sich auf den Standpunkt gestellt, er habe darauf vertraut, dass die Anmeldung wirksam erfolgt sei, weil er in der Vergangenheit mit der Anmeldung noch nie Probleme gehabt habe. Sein weiteres Vorbringen, die Anmeldung zur Prüfung sei für ihn essentiell wichtig gewesen, mag zwar eine hohe Motivation für die Vornahme der Anmeldung begründen, es widerlegt jedoch nicht die anhand der Verlaufsprotokolle plausibilisierte Feststellung der Antragsgegnerin, dass eine Anmeldung nicht erfolgt ist. Auch ist der Auskunft der IT-Servicestelle zu entnehmen, dass allgemeine technische Probleme zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt geworden sind. Auch diesem Vorbringen ist der Antragsteller nicht substanziiert entgegengetreten. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war die Antragsgegnerin auch nicht verpflichtet, ihn darauf hinzuweisen, dass er sich nicht wirksam bzw. rechtzeitig angemeldet hat. Grundsätzlich ist anerkannt, dass wegen des engen Zusammenhanges zwischen Ausbildung und späterer Berufstätigkeit diejenigen Vorschriften, welche die Berufsausbildung und in diesem Zusammenhang auch die Durchführung berufsrelevanter Prüfungen reglementieren, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen sind (BVerfG, Beschluss vom 13.11.1979 - 1 BvR 1022/78 -, juris-Rdnr.24). Die Verwirklichung dieses Grundrechts erfolgt im Prüfungsrecht auch durch die Gestaltung des Verfahren, wozu insbesondere auch das Gebot der fairen Verfahrensführung zählt (BVerfG a.a.O., juris-Rdnr.27). Mit der Gestaltung des Verfahrens im Bereich der Prüfungsordnung eines Studienzweiges geht gleichsam eine Aufteilung verschiedener Verantwortungsbereiche einher. Die Hochschule hat dabei die notwendigen Verfahrensschritte von der Immatrikulation über die Anmeldung und Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen bis hin zur Exmatrikulation in Umsetzung der jeweiligen Prüfungsordnung auszugestalten. Hierzu kann es auch gehören, in entsprechenden Situationen gebotene Hinweise zu geben. Von den Studierenden wiederum kann verlangt werden, dass sie sich über den Inhalt und die Vorgaben der sie betreffenden Prüfungsordnung und die von ihrer Seite nötigen Verfahrensschritte wie etwa Anmeldungen zu Prüfungen oder Vorlesungsveranstaltungen hinreichend informieren. Nutzt die Hochschule dabei Mittel der elektronischen Datenverarbeitung für die Zwecke einer Studien- und Prüfungsverwaltung, ist von einem solchen System zu verlangen, dass die darin möglichen bzw. darin vorzunehmenden Verfahrensschritte wie etwa Anmeldungen zu Prüfungen und Lehrveranstaltungen in einer für den durchschnittlichen Nutzer verständlichen und in der Ausführung sicheren Weise durchgeführt werden können. Entschließt sich eine Hochschule zu der Verwendung solcher Anwendungen, dürfen etwaige technische Risiken bei der Anwendung jedenfalls nicht zu Lasten der Studierenden gehen, die regelmäßig keinen Einfluss auf die Ausgestaltung der Arbeitsweise des ihnen vorgegebenen Systems haben. Im vorliegenden Verfahren hat es jedoch keines Hinweises an den Antragsteller über den Umstand bedurft, dass er nicht bzw. dass er noch nicht zu der fraglichen Prüfung angemeldet war. Denn es war dem Antragsteller zumutbar und ohne große Mühe möglich, selbst zu überprüfen, ob er sich wirksam angemeldet hat. Da die Gestaltung des Studiums, die Anmeldung zu Lehrveranstaltungen und die Anmeldung zu Prüfungen der Disposition der einzelnen Studierenden unterliegen, tragen diese grundsätzlich allein dafür die Verantwortung, sich rechtzeitig zu Prüfungen anzumelden. Erfolgt die Anmeldung, wie bei der Antragsgegnerin, in einem Datenverarbeitungssystem, gebietet es der Grundsatz des fairen Verfahrens jedoch, dass den Studierenden die Möglichkeit eröffnet wird, zu kontrollieren, ob eine solche Anmeldung wirksam erfolgt ist und es muss die Möglichkeit bestehen, bei etwaigen Störungen im Verantwortungsbereich der das Datenverarbeitungssystem betreibenden Hochschule diese effektiv melden zu können, um drohende Rechtsverluste zu vermeiden. Gerade wenn es darum geht, dass mit der Einhaltung bzw. Nichteinhaltung bestimmter Fristen eklatante Rechtsfolgen für den Abschluss des Studiums verbunden sind, gebietet Art. 12 Abs. 1 GG verfahrensrechtliche Sicherungen, die in zumutbarer Weise dem Studierenden auch eine Kontrolle seiner eigenen Verfahrensschritte erlauben. Dass dem Antragsteller eine solche Kontrolle auch technisch ohne Weiteres möglich gewesen ist, ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen: So hat der Antragsteller, wenngleich erst nach Ablauf der Anmeldefrist, durch einen Zugriff auf Hispos realisiert, dass er nicht zu der Prüfung angemeldet ist. Bei einer rechtzeitigen Kontrolle, die dem Antragsteller in Ansehung des Ablaufs der Anmeldefrist am 09.02.2020 bequem möglich gewesen wäre, hätte er erkennen können, dass er sich nicht wirksam angemeldet hatte. Weshalb er demgegenüber mit dieser Kontrolle bis zum 11.02.2020, also einem Zeitpunkt nach Ablauf der Anmeldungsfrist gewartet hat, erschließt sich der Kammer nicht. Es liegen im Übrigen auch keine besonderen Gründe i.S.v. § 5 Abs. 6 Satz 3 und 4 Fachprüfungsordnung vor, die von der Einhaltung der Wiederholungsfrist entbinden könnten. Die in § 5 Abs. 6 Satz 4 aufgezählten, in der Person des Prüflings begründeten Umstände liegen, ebenso wenig wie besondere, von dem Kandidaten nicht zu vertretende Bedingungen nicht vor. Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahren zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei die Kammer, wie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, den Streitwert um die Hälfte reduziert hat.