Urteil
3 K 699/24.KS
VG Kassel 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2024:0912.3K699.24.KS.00
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Leitsätze
Klagen gegen (Prüfungs-)Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses am Sitz der Handwerkskammern (§ 47 Handwerksordnung), sind in Hessen gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten.
Eine explizit und ausschließlich gegen die Handwerkskammer gerichtete Klage ist gegen den falschen Beklagten gerichtet und daher unzulässig.
Eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums kommt nicht in Betracht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Klagen gegen (Prüfungs-)Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses am Sitz der Handwerkskammern (§ 47 Handwerksordnung), sind in Hessen gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten. Eine explizit und ausschließlich gegen die Handwerkskammer gerichtete Klage ist gegen den falschen Beklagten gerichtet und daher unzulässig. Eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums kommt nicht in Betracht. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung über das Verfahren entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO). Aufgrund des ablehnenden Widerspruchsbescheids, dem Widersprechen gegen einen Beklagtenwechsel und keiner entgegenstehenden Stellungnahme, war von dem Antrag des Beklagten auf Klageabweisung auszugehen. Die Klage ist bereits unzulässig, weil sie gegen den falschen Beklagten gerichtet ist. Eine landesrechtliche Bestimmung i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO – dahingehend, dass die Klage gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten ist – existiert in Hessen nicht. Deshalb ist die Klage gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat, zu richten. Dabei genügt zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall. Die von der Klägerin angefochtene Prüfungsentscheidungen durch Bescheid vom 19.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2024 wurden durch den Meisterprüfungsausschuss für das Friseurhandwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel erlassen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Einleitungen der ergangenen Augangsbescheide, wonach diese jeweils von der Handwerkskammer Kassel „im Auftrag des Meisterprüfungsausschusses“ erlassen worden sind, sowie dem Briefkopf und dem Wortlaut des angefochtenen Widerspruchsbescheids. Die Klägerin hat ihre Klage indes durch ihren prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt explizit gegen die Beklagte – die Handwerkskammer Kassel, vertreten durch den Präsidenten – gerichtet. Bei dieser Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt es sich weder um den Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses für das Friseurhandwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel noch um die für den Erlass der angefochtenen Prüfungsentscheidungen zuständige Behörde. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 Handwerksordnung – HandwO – werden für die Handwerke Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet. Klagen gegen (Prüfungs-)Entscheidungen des Meisterprüfungsausschusses, sind deshalb gegen das Land als dessen Rechtsträger zu richten (Honig/Knörr/Thiel/Thiel, Handwerksordnung, 5. Aufl. 2017, § 47 Rn. 4; Detterbeck, in Detterbeck, Handwerksordnung, 3. Online-Aufl. 2016, § 48 Rn. 1; Leisner, in BeckOK HwO, Stand: 01.06.2024, § 47 Rn. 9 ff., jeweils m.w.N.). Die Meisterprüfungsausschüsse sind keine Organe oder Behörden der Handwerkskammern mit der Folge, dass die Prüfungsbescheide der Meisterprüfungsausschüsse diesen zuzurechnen und diese folglich Klagegegner im Prüfungsrechtsstreit wären. Bei den Handwerkskammern liegt lediglich die Führung der laufenden Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse (§ 47 Abs. 3 HandwO). Vor diesem Hintergrund ist auch die Einleitung des Ausgangsbescheids erfolgt. Meisterprüfungsausschüsse sind lediglich am Sitz der Handwerkskammern errichtet, nicht aber in diese eingegliedert. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HandwO handelt es sich bei ihnen um unmittelbare staatliche Behörden, die hinsichtlich ihrer Errichtung und der Rechtmäßigkeitskontrolle in die Aufgabenverantwortung des Landes fallen (vgl. VG Meiningen, Urteil vom 07.05.1997 – 8 K 116/95.Me –, juris, m.w.N.). Da die vorliegende anwaltlich erhobene Klage mit der gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwingenden Bezeichnung des Beklagten explizit gegen die Handwerkskammer Kassel gerichtet wurde, kommt eine Auslegung im Rahmen des § 88 VwGO bzw. eine reine „Berichtigung“ des Passivrubrums nicht in Betracht. Diese wäre z.B. geboten, wenn als Beklagter (alleine) der Meisterprüfungsausschuss am Sitz der Handwerkammer Kassel bezeichnet worden wäre, weil es sich dabei um die die Bescheide erlassende Behörde i.S.v. § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Hs. VwGO handelt. Gegebenenfalls käme dann eine Rubrumsberichtigung auch in Betracht, wenn beispielsweise ein – ggfs. rechtsunkundiger – Kläger zwar den Meisterprüfungsausschuss am Sitz einer Handwerkammer benennt, aber dessen Rechtsträger oder das Vertretungsverhältnis fälschlich bezeichnet oder nur das Land Hessen benannt wird. Es ergibt sich auch nicht im Wege der Auslegung unter Berücksichtigung der der Klageschrift vorliegend beigefügten Bescheide des Meisterprüfungsausschusses, dass sich die durch einen Rechtsanwalt erhobene Klage entgegen ihrem Wortlaut gegen das Land Hessen oder den Aussteller der Bescheide richten sollte. Hiergegen spricht auch die Formulierung des Klageantrags, wonach die Aufhebung des Bescheids der Beklagten und die weitergehende Verpflichtung der Beklagten – d.h. der Handwerkskammer Kassel – beantragt wurde. Eine solche Auslegung gebietet sich auch nicht etwa aufgrund einer falschen oder missverständlichen Bezeichnung der ausstellenden Behörde oder des richtigen Beklagten in der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheids. Diese benennt vielmehr zutreffend das Rechtsmittel der Klage gegen den „Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Friseur-Handwerk vom 19.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids“. Abgesehen davon, dass im Falle der anwaltlichen Vertretung insoweit strengere Anforderungen zu stellen sein dürften, handelt es sich bei der (alleine) als Beklagten bezeichneten Handwerkskammer Kassel einerseits und sowohl bei dem Meisterprüfungsausschuss selbst als auch bei dessen Rechtsträger – dem Land Hessen – andererseits um gänzlich unterschiedliche Rechtspersönlichkeiten. Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich auch nicht im Wege der damit allein in Betracht kommenden und seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.06.2024 beantragten subjektiven Klageänderung durch den gewillkürten Wechsel des Beklagten. Diese ist vorliegend nicht zulässig gemäß § 91 Abs. 1 VwGO. Denn die Beklagte hat in die Änderung Klage weder eingewilligt noch sich insoweit rügelos eingelassen, sondern dem vielmehr widersprochen (§ 91 Abs. 2 VwGO). Eine Klägeränderung dahingehend, dass sich die Klage nunmehr gegen den richtigen Beklagten, namentlich das Land Hessen, richtet, stellt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unter dem Aspekt der Sachdienlichkeit i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO als zulässig dar. Die Sachdienlichkeit ist wesentlich geprägt durch den Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit: Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie in der Regel sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings wäre die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt der in diesem Verfahren zu treffenden Entscheidung – erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 45. EL Januar 2024, § 91, Rn. 61 m.w.N.). Die mit Schriftsatz vom 20.06.2024 beantragte Auswechslung des Beklagten ist deutlich nach Ablauf der Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides gemäß § 74 VwGO erfolgt. Eine nachträgliche Klageänderung hinsichtlich des Beklagten nach Ablauf der Klagefrist des § 74 Abs. 2 VwGO ist indessen nicht möglich. Die Klageänderung kann nicht dazu führen, nach Ablauf der Klagefrist einen neuen Beteiligten in den laufenden Prozess einzuführen, obwohl eine neue Klage gegen diesen Beklagten wegen Verfristung als unzulässig abzuweisen wäre. Sinn der Klagefrist ist gerade die Herstellung von Rechtsfrieden und verlässlicher Verhältnisse. Dem würde die Möglichkeit der Auswechslung des Beklagten nach Belieben widersprechen. Daher kann eine subjektive Klageänderung nur innerhalb der Klagefrist vorgenommen werden (VG München, Urteil vom 13.02.2008, M 22 K 08.297, juris Rn. 18; Ortloff/Riese in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 45. EL Januar 2024, § 91, Rn. 64). Der Gedanke des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insofern nicht die Verlängerung von grundsätzlich verstrichenen Klagefristen. Dies hat auch dann Geltung, wenn innerhalb einer für unterschiedliche Rechtsträger hoheitlich tätigen Verwaltungsstelle bei der Sachbearbeitung eine Identität der handelnden Personen besteht. Die durch den Kläger zitierte Rechtsprechung des BVerwG in der Sache 7 B 158/92 weist in keine andere Richtung. Nach dieser Rechtsprechung und der sich anschließenden Kommentarliteratur (vgl. bspw. Kopp/Schenke, 27. Aufl. 2021, § 74 Rn. 7) tritt der (neue) Beklagte im Falle des Beklagtenwechsels in den Prozess ggf. mit der Folge ein, dass eine gegen ihn verfristete Klage zulässig ist, wenn sie gegen den früheren Beklagten fristgemäß erhoben wurde. Das ist im Falle des (zulässigen) Beklagtenwechsels folgerichtig. Davon zu trennen ist die Frage, in welchen Situationen der Beklagtenwechsel zulässig ist. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall war die Auswechselung des Beklagten als zulässige Klageänderung anzusehen, weil sich die Beteiligten hierauf rügelos eingelassen haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993, 7 B 158/92, juris Rn. 5). Im Übrigen gilt das oben Gesagte. Der Beklagtenwechsel kann nicht als sachdienliche Klageänderung angesehen werden, da dies zu einer Verlängerung der Klagefrist „durch die Hintertür“ führen würde. Das sieht die Verwaltungsgerichtsordnung insbesondere unter den Aspekten der Rechtsklarheit und der Wahrung des Rechtsfriedens nicht vor. Davon abgesehen, ist die mit Schriftsatz vom 20.06.2024 beantragte Klageänderung ohnehin nicht dazu geeignet, den richtigen Beklagten zu benennen. Das damit bezeichnete Regierungspräsidium G. ist keine Behörde, die als Vertreter des Landes Hessen die angefochtenen Prüfungsentscheidungen erlassen hat oder der erlassenden Behörde übergeordnet wäre. Dies ergibt sich entgegen der klägerseitigen Auffassung auch nicht aus den mit der Klageschrift vorgelegten Bescheiden des Meisterprüfungsausschusses für das Friseurhandwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel. Die mit Schriftsatz vom 20.06.2024 des Weiteren abgegebene, hilfsweise Erklärung, die Klage werde dahingehend geändert, dass diese nunmehr gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, gerichtet sei, vermag ebenfalls nicht die Zulässigkeit der Klage bewirken. Denn die nachträgliche Bestimmung oder Änderung der Prozessparteien steht nicht zur Disposition der Beteiligten und lässt sich nicht durch eine derartige Erklärung herbeiführen. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz und legt mangels anderweiter Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Klage den Auffangstreitwert zugrunde. Die Klägerin wendet sich gegen das Nichtbestehen ihrer Meisterprüfung im Friseur-Handwerk und begehrt die Zulassung zur erneuten mündlichen Ergänzungsprüfung des Teils II dieser Prüfung. Sie schloss ihre Berufsausbildung zur Friseurin im Juni 2012 in C. erfolgreich ab und beantragte unter dem 30.06.2020 bei der beklagten Handwerkskammer Kassel die Zulassung zur Meisterprüfung im Friseur-Handwerk, der unter dem 06.07.2020 entsprochen wurde. Die Klägerin hat am 23.02.2021 den Teil III der Prüfung mit der Note ausreichend (4,2), den Teil IV am 26.03.2021 mit der Note (3,1) und den Teil l am 26.04.2022 mit der Note ausreichend (3,9) abgelegt. Hinsichtlich des Teils II hat sie die schriftlichen Prüfungen am 16.07.2021, 26.02.2022 (1. Wiederholung) und 19.11.2022 (2. Wiederholung) jeweils mit der Note mangelhaft abgeschlossen und damit nicht bestanden. Daraufhin erfolgte am 22.05.2023 eine mündliche Ergänzungsprüfung. Von den zum Bestehen der gesamten Meisterprüfung erforderlichen 79 Punkten erreichte die Klägerin 42 Punkte. Ihr wurde durch Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Friseur-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel vom 30.05.2023 mitgeteilt, dass die 3. Wiederholungsprüfung im Teil II am 22.05.2023 nicht bestanden worden sei und eine weitere Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch, woraufhin der Bescheid vom 30.05.2023 durch Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Friseur-Handwerk vom 20.06.2023 wegen einer falsch angegebenen Note im Teil II aufgehoben wurde. Durch weiteren Bescheid vom 20.06.2023 wurde ihr erneut mitgeteilt, dass sie die 3. Wiederholungsprüfung im Teil II auch unter der erneut vorgenommenen Bewertung nicht bestanden habe und eine weitere Wiederholungsprüfung nicht mehr möglich sei. Dem gegen diesen Bescheid vom 20.06.2023 erhobenen Widerspruch der Klägerin wurde durch Bescheid vom 20.10.2023 teilweise abgeholfen und das Prüfungsergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung vom 22.05.2023 aufgehoben. Gleichzeitig wurde der Klägerin eine erneute mündliche Ergänzungsprüfung angeboten. Die Klägerin unterzog sich sodann am 11.12.2023 einer erneuten mündlichen Ergänzungsprüfung, wobei die Prüfungskommission des Meisterprüfungsausschusses auf den Vorschlag der Klägerin hin neu besetzt wurde. Diese erneute mündliche Ergänzungsprüfung wurde als „nicht bestanden“ bewertet, was ihr durch Bescheid des Meisterprüfungsausschusses vom 19.12.2023 mitgeteilt wurde. Wie auch die vorangegangenen Bescheide, war auch dieser Ausgangsbescheid auf dem Briefpapier der Handwerkskammer Kassel abgefasst worden. In der Einleitung des Bescheids hieß es: „Bescheid gem. § 22 Meisterprüfungsverfahrensverordnung Sehr geehrte Frau A., im Auftrag des Meisterprüfungsausschusses teilen wir Ihnen mit, dass Sie in den nachstehend aufgeführten Prüfungsteilen folgende Ergebnisse erzielt haben: Meisterprüfung im Friseur-Handwerk […]“. Wegen der weiteren Einzelheiten des Bescheids auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin erhob hiergegen erneut Widerspruch. Ihre Widerspruchsbegründung, bzgl. deren Begründung auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, wurde an den zuständigen Meisterprüfungsausschuss weitergeleitet, der im Rahmen eines Überdenkungsverfahrens Stellung nahm. Sodann wies der Meisterprüfungsausschuss für das Friseur-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 11.04.20124 zurück. Der Briefkopf dieses Widerspruchsbescheids war – wie auch die vorangegangenen Widerspruchsbescheide – mit „Meisterprüfungsausschuss für das Friseur-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel“ überschrieben. Die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung lautet wie folgt: „Gegen den Bescheid des Meisterprüfungsausschusses für das Friseur-Handwerk vom 19.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Goethestraße 43-45 in 34119 Kassel, erhoben werden.“ Wegen der Einzelheiten der Begründung des Widerspruchsbescheids wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 10.05.2024, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage erhoben. Als Beklagten hat sie in der Klageschrift „die Handwerkskammer Kassel, vertr. d. d. Präsidenten Herrn F.... D...und d. Hauptgeschäftsführer Herrn J.... M..., ….platz …., 34117 Kassel“ benannt. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung ihrer mündlichen Ergänzungsprüfung am 11.12.2023. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen formelle Fehler geltend. Sie rügt, dass neben der eingesetzten Prüfungskommission eine weitere unberechtigte Person als Protokollführer an der Abnahme der nichtöffentlichen Ergänzungsprüfung aktiv mitgewirkt habe. Der Klage wurden u.a. die oben angeführten Bescheide und Widerspruchsbescheide des Meisterprüfungsausschusses für das Friseur-Handwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel sowie die Widerspruchsschreiben der Klägerin als Anlagen beigefügt. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Die Klägerin beantragt – wörtlich –: „Der Bescheid der Beklagten vom 19.12.2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.04.2024 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Klägerin zur erneuten mündlichen Ergänzungsprüfung im Rahmen des Teils II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk zuzulassen.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei gegen den falschen Beklagten gerichtet. Die angefochtenen Prüfungsentscheidungen seien im Namen des hierfür zuständigen Meisterprüfungsausschusses ergangenen, bei welchem es sich um ein Staatsorgan des Landes Hessen handele. Der Beklagten obliege lediglich die Geschäftsführung des Meisterprüfungsausschusses. Richtiger Beklagter sei deshalb das Land Hessen, vertreten durch den Meisterprüfungsausschuss für das Friseurhandwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel. Das Gericht hat die Beteiligten mit Verfügung vom 28.05.2024 darauf hingewiesen, dass die Klage aus den seitens der Beklagten angeführten Gründe gegen den falschen Beklagten gerichtet sein dürfte und eine Klageänderung der Einwilligung des Beklagten oder eine Sachdienlichkeit voraussetze. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20.06.2024 beantragt, das Beklagtenrubrum derart zu ändern, dass die Beklagtenbezeichnung nunmehr wie folgt lautet: Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht die beantragte Berichtigung des Beklagtenrubrums ablehne, erklärte sie, dass die hiesige Klage dahingehend geändert werde, dass diese nunmehr gegen das Land Hessen, vertreten durch das Regierungspräsidium Kassel, Am Alten Stadtschloss 1, 34117 Kassel, gerichtet ist. Zur Begründung führt sie aus, die falsche Beklagtenbezeichnung sei versehentlich erfolgt. Unter Einbeziehung des restlichen Inhalts der Klageschrift sowie der Anlagen sei klar erkennbar, dass die Klage gegen den Rechtsträger des Meisterprüfungsausschusses – das Land Hessen – gerichtet gewesen sein sollte. Es sei jedenfalls von einer Sachdienlichkeit einer Klageänderung auszugehen. Denn es liege Personenidentität auf Sachbearbeiterebene zwischen der Handwerkskammer Kassel und dem Meisterprüfungsausschuss vor. Auch wenn eine separate Klage gegen den neuen Beklagten verfristet sei, stehe dies der Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht entgegen. Die Klägerin nimmt insoweit auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.1993 (7 B 158/92) Bezug. Die Beklagte sowie das mit gerichtlicher Verfügung vom 30.08.2024 angehörte Land Hessen, vertreten durch den Meisterprüfungsausschuss für das Friseurhandwerk am Sitz der Handwerkskammer Kassel, haben der subjektiven Klageänderung jeweils widersprochen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 05.08.2024 und mit Schreiben vom 26.08.2024 jeweils das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26.08.2024 den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie die elektronisch beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.