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Beschluss

4 L 431/21.KS

VG Kassel 4. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2021:0317.4L431.21.KS.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung über die Einrichtung und Schließung einer Gemeinschaftsunterkunft unterliegt allein dem weiten Organisationsermessen der zuständigen Behörde und kann von den Betroffenen mangels subjektiver Rechtsposition nicht isoliert angegriffen werden. 2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht; die Auswahl der konkreten Unterkunft erfolgt in Ermessensausübung der Behörde. 3. Eine Zuweisung in eine Privatunterkunft kommt nur in Betracht, wenn eine asylrechtliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, durch ausländerbehördliche Entscheidung entfallen ist. 4. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen („Bett, Brot und Seife“).
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die Einrichtung und Schließung einer Gemeinschaftsunterkunft unterliegt allein dem weiten Organisationsermessen der zuständigen Behörde und kann von den Betroffenen mangels subjektiver Rechtsposition nicht isoliert angegriffen werden. 2. Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht; die Auswahl der konkreten Unterkunft erfolgt in Ermessensausübung der Behörde. 3. Eine Zuweisung in eine Privatunterkunft kommt nur in Betracht, wenn eine asylrechtliche Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, durch ausländerbehördliche Entscheidung entfallen ist. 4. Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse ist auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen („Bett, Brot und Seife“). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährleistung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung ergeht nach Übertragungsbeschluss durch den Einzelrichter, § 6 VwGO. I. Der zeitgleich mit der Klage im Verfahren 4 K 432/21.KS erhobene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.02.2021 wiederherzustellen, ist als Antrag gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage das statthafte Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung, weil im vorliegenden Fall ein Vorverfahren (§ 68 VwGO) gem. § 16a Abs. 1 Hess. AGVwGO i. V. m. Ziffer 2.6 der Anlage zu § 16a Hess. AGVwGO bei „Entscheidungen im Aufenthaltsrecht“ entfällt. Die Kammer versteht diese Regelung umfassend dahin, dass sie alle Entscheidungen umfasst, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet ergehen, mithin auch Zuweisungsentscheidungen nach dem Hess. Landesaufnahmegesetz (Hess. LAG). Auch entfaltet die unter dem Az. 4 K 432/21.KS geführte Klage nicht nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung, weil der Antragsgegner den Sofortvollzug angeordnet hat. Der Antrag jedoch nicht begründet. Ein auf § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO gestützter Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist begründet, wenn die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit nicht ordnungsgemäß angeordnet, vor allem nicht schriftlich begründet hat (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO), oder wenn das öffentliche Interesse am Sofortvollzug nicht plausibel dargelegt worden ist. Des Weiteren ist die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wiederherzustellen, wenn das Privatinteresse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vom Vollzug des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug vorgeht. Die danach bestehende Pflicht, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen, dient zum einen dazu, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung ins Bewusstsein zu rücken und sie dazu zu veranlassen, mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs erfordert. Zum anderen sollen dem Betroffenen die aus Sicht der Behörde für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Aufgrund dieses Gesetzeszwecks muss aus der Begründung der Vollzugsanordnung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, aus welchen im öffentlichen Interesse stehenden Gründen die Behörde es für gerechtfertigt oder geboten hält, dem Betroffenen den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs vermittelten vorläufigen Rechtsschutz zu versagen. Dem genügen nur pauschale oder formelhafte, für jede beliebige Fallgestaltung passende Wendungen nicht. Diese Begründung muss auch plausibel erscheinen, doch ist es für die Einhaltung des Begründungserfordernisses nicht erforderlich, dass die Erwägungen der Behörde inhaltlich zutreffen. Hierauf kommt es vielmehr erst bei der Interessenabwägung an. Diesen Maßstab zugrunde gelegt, hat der Antragsgegner die Anordnung des Sofortvollzugs den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Die Behörde hat zu erkennen gegeben, dass ihr der Ausnahmecharakter der Vollzugsanordnung bewusst gewesen ist und im erforderlichen Umfang, über pauschale oder formelhafte Wendungen hinausgehend, dargelegt, aus welchen Gründen sie ein die Interessen der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihres Rechtsbehelfs überwiegendes öffentliches Interesse an einer solchen Anordnung als gegeben ansieht. Unschädlich ist dabei, dass sowohl die Grundverfügung als auch die Anordnung des Sofortvollzugs letztlich ihren Grund in der Schließung der von der Antragstellerin bewohnten Unterkunft haben. Denn der Antragsgegner hat die Anordnung des Sofortvollzugs mit dem Erfordernis begründet, zur Vermeidung von Schadensersatzansprüchen die Unterkunft geräumt zum 31. März 2021 an den Eigentümer übergeben zu müssen (vgl. S. 3 des mit der Klage angefochtenen Bescheides, Bl. 16 d. A.). Hierbei handelt es sich um ein über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigendes Interesse hinausgehendes Vollzugsinteresse, dass in der tatsächlich bestehenden Eilbedürftigkeit des Vollzugs begründet liegt. Die Anordnung des Sofortvollzug ist mithin plausibel begründet. Das vom Antragsgegner mit inhaltlich zutreffenden Erwägungen überzeugend dargelegte besondere öffentliche Vollzugsinteresse wird aufgrund des aktuell bestehenden Eilbedürfnisses auch nicht vom Interesse der Antragstellerin am Suspensiveffekt ihrer Klage überwogen. Denn die streitgegenständliche Änderung der Zuweisung einer Unterkunft erweist sich nach der summarischen Prüfung der Sachlage im Eilverfahren als offenkundig rechtmäßig. Dem liegt zugrunde, dass gemäß § 3 Abs. 2 Hess. LAG die nach § 1 Hess. LAG von den Landkreisen und Gemeinden aufzunehmenden und unterzubringenden Personen keinen Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Unterkunft haben und der örtlich zuständige Kreisausschuss oder der Gemeindevorstand die Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft anordnen kann. Im Einzelnen ist in § 3 Hess. LAG ergänzend bestimmt, dass die Landkreise und Gemeinden verpflichtet sind, die betroffenen Personen in Unterkünften, die einen menschenwürdigen Aufenthalt ohne gesundheitliche Beeinträchtigung gewährleisten, unterzubringen. Die Unterbringung kann in Gemeinschaftsunterkünften oder in anderen Unterkünften erfolgen. Die Landkreise und Gemeinden können sich als Betreiber der Gemeinschaftsunterkünfte Dritter bedienen (Abs. 1). Da es sich hierbei um Kann-Vorschriften handelt, ist mithin für eine solche Entscheidung Ermessen auszuüben. Die auf § 3 Abs. 2 Satz 2 Hess. LAG gestützte Entscheidung ist daher gemäß § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung (nur) dessen zugänglich, ob zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde ggf. erkannt hat, dass ihr Ermessen eingeräumt war (also kein Ermessensnichtgebrauch vorliegt), ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (also kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt) und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind (also keine Ermessensüberschreitung vorliegt). Soweit die Umsetzungsentscheidung begründet werden muss, genügt es mit Blick auf die weitreichende Organisationsfreiheit der Kommunen, dass die allgemeinen Begründungsanforderungen nach § 39 Abs. 1 Hess. VwVfG erfüllt werden, wonach die für die Ermessensentscheidung leitenden Gesichtspunkte schriftlich niederzulegen sind. Diese Erwägungen können nach § 114 Satz 2 VwGO zwar im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt aber nicht nachgeholt werden. Dies zugrunde gelegt, erweist sich die streitgegenständliche Anordnung auch nicht als ermessensfehlerhaft. Für diese Beurteilung ist zwischen der Entscheidung, die betreffende, unter anderem von der Antragstellerin bewohnte Unterkunft nicht länger zu nutzen, diese also zu schließen, einerseits und der Entscheidung, in welche alternative Unterkunft die Antragstellerin verlegt wird, andererseits zu unterscheiden. Von der Antragstellerin allein angefochten und damit auch alleiniger Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist die Verfügung, mit der über die Verlegung der Antragstellerin in eine andere Unterkunft entschieden worden ist. Hinsichtlich dieser Entscheidung war das behördliche Entschließungsermessen, als das Ermessen hinsichtlich des „Ob“ der Maßnahme durch die vorgreifliche Entscheidung der Schließung der Einrichtung – die allein dem weiten Organisationsermessen unterliegt und von den Betroffenen mangels subjektiver Rechtsposition nicht angegriffen werden kann – jedoch strikt gebunden: Nachdem der Antragsgegner beschlossen hatte, die betroffene Unterkunft zu schließen, war eine Verlegung der Bewohner derselben unerlässlich. Das hinsichtlich des „Wie“ bestehende behördliche Ermessen hat der Antragsgegner ermessensfehlerfrei ausgeübt. Insbesondere hat er erkannt, dass ihm Ermessen eingeräumt war und hat dieses auch ausgeübt. Es sind aber auch weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensüberschreitung zu erkennen. So hat er bei der Ausübung seines Auswahlermessens alle für ihn erkennbaren Belange und sonstigen Interessen der Antragstellerin in den Blick genommen und ihrem Gewicht nach angemessen berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf seine Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen. Dass diese inhaltlich fehlerhaft seien, macht die Antragstellerin schon selbst nicht geltend. Der Antragsgegner hat sich insbesondere bei der Auswahl einer möglichen Unterkunft im Rahmen des ihm originär zustehenden Ermessens gehalten. Dass der Antragsgegner bei der Ausübung seines Auswahlermessens nicht (hinreichend) berücksichtigt hat, dass mit der Verlegung in eine andere verfügbare Unterkunft den privaten Belangen besser Rechnung getragen würde und damit ein deutlich geringerer Eingriff in betroffene Rechte verbunden wäre, mithin die Verlegung in die ausgewählte Unterkunft eine unverhältnismäßige Belastung bedeutete, hat die Antragstellerin schon nicht dargetan. Sie wünschte zwar zum einen, nicht nach C-Stadt verlegt zu werden, weil sie dies aus ihrem sozialen Umfeld reißen würde, andererseits aber auch, nicht in die Einrichtung X ziehen zu müssen, weil sie dort eine gefährliche Stimmung sowie Lärm und laute Musik erlebt habe (Stellungnahme der Antragstellerin vom 13. Februar 2021, Bl. 5 d. BA). Die vom Antragsgegner getroffene Auswahlentscheidung berücksichtigt die Wünsche der Antragstellerin, soweit dies unter den zur Verfügung stehenden Gegebenheiten möglich war. Dass er letztlich dem Wunsch der Antragstellerin, nicht in die Einrichtung X verlegt zu werden, Vorzug vor dem Wunsch, nicht aus A-Stadt wegziehen zu müssen, gab, ist rechtlich nicht zu beanstanden und menschlich nachvollziehbar. Dass eine und ggf. welche andere noch verfügbare Gemeinschaftsunterkunft ihren Belangen eher entsprechen würde, macht die Antragstellerin schon selbst nicht geltend. Soweit der Antragsgegner bei seiner Interessensabwägung nicht auch dem Wunsch der Antragstellerin, in einer Privatunterkunft untergebracht zu werden, rechtliche Relevanz beigemessen hat, hat der Antragsgegner rechtskonform der Bindung an die asyl- bzw. ausländerrechtlich begründete Verpflichtung der Antragstellerin, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, Rechnung getragen. Denn die Antragstellerin hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch darauf, von der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, befreit zu werden. Wegen der Gründe, aufgrund derer ein solcher Anspruch nicht besteht, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Verfahren 4 L 430/21.KS ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug genommen, der ein entsprechendes, gegen den Antragsgegner gerichtetes Begehren der Antragstellerin zum Gegenstand hat. Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Unterbringung in einer Privatunterkunft zwingend die vom Landrat – Ausländerbehörde – (also nicht wie die Verlegung in eine andere Unterkunft vom Kreisausschuss) zu entscheidende Aufhebung der Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, erfordert, oder ob bei der Verlegung in eine andere Unterkunft schon ein Anspruch auf eine solche Entscheidung der Ausländerbehörde maßgeblich zu berücksichtigen ist. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin darauf, in der vom Antragsgegner ausgewählten Gemeinschaftsunterkunft sei ein – nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Hess. LAG zu gewährleistender – menschenwürdiger Aufenthalt nicht sichergestellt. Die konkreten Voraussetzungen einer menschenwürdigen Unterbringung von nach § 1 Hess. LAG aufzunehmenden und unterzubringenden Ausländer sind gesetzlich nicht konkretisiert. Der von der Antragstellerseite in Bezug genommene Leitfaden „Mindeststandards zum Schutz von geflüchteten Menschen in Flüchtlingsunterkünften“, der vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend – Stabsstelle Flüchtlingspolitik – in Kooperation mit zahlreichen caritativen Verbänden herausgegeben worden ist, wird nach der Antragserwiderung auch von der Betreiberin der ausgewählten Gemeinschaftsunterkunft angewendet. Im Übrigen handelt es sich hierbei allenfalls um eine Orientierungshilfe für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der menschenwürdigen Unterbringung, nicht jedoch um eine für die nach dem Hess. LAG verantwortlichen Behörden bindende Verwaltungsvorschrift (die für das Gericht ohnehin nicht Maßstab, sondern Gegenstand seiner Rechtsanwendungskontrolle wäre). Zur Auslegung des Begriffs der einen menschenwürdigen Aufenthalt wahrenden Verhältnisse ist daher auf die Maßgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zur Wahrung einer Art. 3 EMRK entsprechenden Behandlung abzustellen, wonach die Gefahr eines Verstoßes gegen das Verbot aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC dann gegeben ist, wenn sich eine schutzberechtigte Person aufgrund ihrer besonderen Verletzbarkeit unabhängig von ihrem Willen und ihrer persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 – [Jawo], juris Rn. 92 ff. und 97 und Urteil vom gleichen Tag – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 – [Ibrahim u. a.], juris Rn. 90 ff. und 101). Dies ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, wenn der Schutzberechtigte in diesem Staat wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme, Hygienebedürfnisse und medizinische Grundversorgung) – im Unterschied zu den Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats – nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann und der betreffende Mitgliedstaat dem mit Gleichgültigkeit begegnet, weil er auf die gravierende Mangel- und Notsituation nicht mit (geeigneten) Maßnahmen reagiert, obwohl der Betroffene sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde nicht vereinbar ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 6. September 2019 – 4 LB 17/18, juris Rn. 65, m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749/19, juris Rn. 40, dort formuliert als Anspruch auf „Bett, Brot, Seife“). Dass eine nach diesen maßgeblichen „Mindeststandards“ zumutbare und menschenwürdige Unterkunft mit ausreichenden räumlichen und hygienischen Verhältnissen mit der der Antragstellerin zugewiesenen Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, steht für das Gericht außer Frage. Dies gilt auch, wenn der Antragstellerin zugestanden wird, dass sie nicht schutzlos einer signifikant erhöhten Gefahr der Ansteckung mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 ausgesetzt werden darf. Denn eine solche Gefahrenlage besteht nicht. Wegen der weitergehenden Begründung wird auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den im Verfahren 4 L 430/21.KS ergangenen Beschluss vom heutigen Tage Bezug genommen. Auch der Einwand der Antragstellerin, sie müsse, um in den für Frauen gesicherten Bereich der Einrichtung zu gelangen, durch allgemein zugängliche Durchgangs- oder Aufenthaltsbereiche hindurch (S. 3 d. Schriftsatzes vom 12. März 2021), dringt nicht durch. Ein besonderer Eingang für Frauen mag – insbesondere vor dem Hintergrund der ansonsten auch vom Bevollmächtigten der Antragstellerin attestierten guten Eignung der für die Antragstellerin ausgewählten Unterkunft – eine wünschenswerte Errungenschaft darstellen; das Fehlen desselben stellt aber jedenfalls keine menschenunwürdige Behandlung dar. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin keinen Erfolg, weil die angestrebte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO i. V. mit § 166 VwGO). IV. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Das Gericht hat in Ermangelung ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Antragstellerin für die Hauptsache den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 EUR zugrunde gelegt und diesen für das Eilverfahren im Hinblick auf die Vorläufigkeit des hier begehrten Rechtsschutzes halbiert.