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Urteil

4 E 1140/99.A

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0112.4E1140.99.A.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Sie erweist sich auch als begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 08.04.1999 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Denn die Klägerin hat einen Anspruch auf eine landesinterne Umverteilung nach Frankfurt am Main. Der Anspruch der Klägerin auf Umverteilung von Kassel nach Frankfurt am Main ergibt sich aus § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG in Verbindung mit einer entsprechenden Anwendung der für die Länder übergreifende Verteilung geltenden Vorschrift des § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG. Nach § 50 Abs. 1 AsylVfG ist der Asylbewerber nach seiner Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung innerhalb des Landes zu verteilen. Die Zuweisungsentscheidung wird gem. § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG von der zuständigen Landesbehörde, hier dem Regierungspräsidium Darmstadt, getroffen. Damit erfasst § 50 AsylVfG ausdrücklich zwar nur die erstmalige landesinterne Verteilung. Eine eigenständige Regelung für das Verfahren bei einer nachträglichen landesinternen Umverteilung enthält das Asylverfahrensgesetz nicht. Jedoch muss einem Asylbewerber auch nach Erlass einer Zuweisungsentscheidung nach § 50 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die rechtliche Möglichkeit eröffnet sein, eine Veränderung der zunächst getroffenen Aufenthaltsbestimmung im Wege der nachträglichen landesinternen Umverteilung zu beantragen. Dies folgt aus dem Umstand, dass er sogar dann, wenn er nachträglich eine länderübergreifende Verteilung erstrebt, er nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG einen entsprechenden Antrag stellen kann. Im Hinblick darauf ist es geboten, einen solchen Antrag auch dann als zulässig anzusehen, wenn lediglich eine landesinterne Umverteilung begehrt wird. Für diesen Antrag gelten dieselben materiellen rechtlichen Kriterien wie bei der erstmaligen Zuweisung (vgl.: Marx, Kommentar zum Asylverfahrensgesetz, 4. Aufl., § 50 Rdnr. 23). Entgegen der vom Beklagten vertretenen Auffassung muss der Antrag der Klägerin auf Umverteilung nicht die Voraussetzung für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 HVwVfG erfüllen. Zwar hat die Zuweisung der Klägerin zur Stadt Kassel mit Bescheid vom 05.12.1990 Bestandskraft erlangt. Diese erstmalige Zuweisung erging jedoch gem. § 22 AsylVfG 1982 ohne schriftliche Begründung und ohne vorherige Anhörung des Asylbewerbers, was auch der heutigen Rechtslage nach § 50 Abs. 4 Satz 3 und 4 AsylVfG entspricht. Damit fehlt es jedoch an der Feststellung einer Tatsachenbasis als Bezugspunkt für die Anwendung des § 51 Abs. 1 HVwVfG. Ob eine veränderte Sach- oder Rechtslage oder neue Beweismittel vorliegen, kann deshalb nicht beurteilt werden. Zudem sind für die erstmalige Zuweisung regelmäßig abstraktgenerelle Kriterien maßgebend. Für rechtserhebliche individuelle Gesichtspunkte, die eine Vergleichsbasis bei einer Entscheidung über ein Wiederaufgreifen bilden, bleibt bei der Zuweisungsentscheidung nur in den engen Grenzen des § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG Raum. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt muss dem Asylbewerber mit dem Umverteilungsantrag Gelegenheit gegeben werden, seinen individuellen Belangen Geltung zu verschaffen (Marx, a. a. O., § 50 Rdnr. 30). Gem. § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG hat die Klägerin während der Dauer ihres Asylverfahrens zwar keinen Anspruch darauf, sich an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Land der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten. Vielmehr verfolgen die Regelungen über die landesinterne und landesübergreifende Verteilung gem. §§ 55 ff. AsylVfG in erster Linie den Zweck, dem grundsätzlich besonders gewichtigen öffentlichen Anliegen Rechnung zu tragen, die Lasten, die mit der Aufnahme von Asylbewerbern verbunden sind, gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer und Gemeinden bzw. Landkreise zu verteilen. Bei der Verteilung steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu. Die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 50 ff. AsylVfG ermöglichen es ihr, in rechtlich einwandfreier Weise in gewissem Umfang die Belange des Asylbewerbers dem öffentlichen Interesse an einer möglichst raschen und reibungslosen Verteilung der Asylbewerber unterzuordnen (Hess. VGH, Beschluss vom 20.09.1991, Az. 12 TH 1781/91 in EZAR 228 Nr. 16; Marx, a. a. O., § 50 Rdnr. 33 f.). Allerdings hat die Behörde bei der landesinternen Verteilung gem. § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylVfG die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen. Des Weiteren hat sie auch Gesichtspunkte, die ein ähnlich hohes Gewicht haben, zu beachten. Hierzu zählen insbesondere sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht, wie sie für die länderübergreifende Verteilung in § 51 Abs. 1 AsylVfG normiert sind. Das Ermessen der Behörde ist bei Vorliegen solcher Gründe reduziert. Nach diesen Grundsätzen ist die von dem Beklagten verfügte Ablehnung des Umverteilungsantrages der Klägerin nach Frankfurt am Main als ermessensfehlerhaft zu beurteilen. Aufgrund der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen des Internisten Dr. M. vom 18.05.1998, des Neurologen Dr. L. vom 14.05.1999, des Neurologen Dr. R. vom 25.08.2000 und des Internisten Dr. W. vom 06.11.2000 sowie des Ergebnisses ihrer durch Beweisbeschluss des Gerichts vom 24.03.2000 veranlassten amtsärztlichen Untersuchung vom 09.06.2000 ist nachgewiesen, dass sie neben einem schwer einstellbaren arteriellen Hypertonus vor allem an rezidivierenden depressiven Störungen leidet, die durch die Trennung von ihren beiden erwachsenen Söhnen, die in Frankfurt am Main wohnen, verursacht wird. Die Amtsärztin des Gesundheitsamtes Kassel hat zwar die Übersiedlung der Klägerin aus ärztlicher Sicht nur "befürwortet". Auch in den bis zur amtsärztlichen Untersuchung vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen wird der Umzug nach Frankfurt am Main nur als "therapeutisch sinnvoll" bezeichnet. Jedoch ergibt sich nach Auffassung des Gerichts aus den beiden letzten ärztlichen Stellungnahmen vom 25.08.2000 und 06.11.2000, dass die Klägerin zur Bewahrung vor nachhaltigen Gesundheitsschäden auf die räumliche Nähe ihrer beiden Söhne Eyob und Jonathan T. angewiesen ist und ein Umzug nach Frankfurt am Main daher nicht nur sinnvoll, sondern auch therapeutisch notwendig erscheint. Denn aus dem nervenärztlichen Attest des Dr. Roth vom 25.08.2000 geht hervor, dass das depressive Syndrom der Klägerin im Vergleich zu den vergangenen Jahren deutlich zugenommen hat. Weiter heißt es in dem Attest, eine weitere Verschlechterung bis hin zur konkreter Suizidalität sei angesichts des krankheitsbedingten sozialen Rückzugs der Klägerin zu befürchten. Aus der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes für innere Krankheiten Dr. W. vom 06.11.2000 ist zu entnehmen, dass die bisherigen Therapieversuche bei der Klägerin nicht angesprochen haben. Sie befindet sich bei Dr. W. seit Oktober 1999 durchgehend in ärztlicher Behandlung. Die depressive Verstimmung konnte jedoch weder durch die verabreichten Medikamente (Amitriptylin) noch durch eine Gesprächstherapie behoben oder wenigstens gebessert werden. Damit steht zu befürchten, dass sich das psychische Leiden der Klägerin bei einem weiteren Verbleib in Kassel und des damit verbundenen Fortbestandes der Trennung von den beiden Söhnen verfestigt und verschlimmert. Die Klägerin befindet sich in einer depressiven psychischen Lage und ist deshalb auf die Unterstützung und Lebenshilfe der Söhne angewiesen. Der nachgewiesene gesundheitliche Zustand der Klägerin unterscheidet sich somit auch wesentlich von der psychischen Belastungssituation anderer Asylbewerber, deren Befindlichkeitsstörungen in erster Linie auf die Verfolgungs- und Fluchterlebnisse sowie auf die sprach- und kulturfremde Umgebung zurückzuführen ist. Denn bei ihnen wird in der Regel eine Besserung ihres Zustandes im Laufe der Zeit oder zumindest bei Einsätzen von Therapiemaßnahmen zu erwarten sein. Schließlich hat die Klägerin auch in ausreichendem Maße dargelegt und nachgewiesen, dass ihr in Frankfurt am Main zumindest ihr Sohn Eyob T. die für sie notwendige Lebenshilfe durch familiären Beistand leisten wird. Denn dieser ist bereit, die Klägerin in seine Zwei-Zimmer-Wohnung aufzunehmen. Bei seiner Bewerbung um eine neue Wohnung bei der Wohnungsbaugesellschaft hat er dementsprechend bereits seine Mutter als Mitbewerberin um die Wohnung angegeben. Im Hinblick auf die festgestellte psychische Erkrankung der Klägerin muss nach der Überzeugung des Gerichts das öffentliche Interesse des Beklagten an einer reibungslosen und zügigen Verteilung von Asylbewerbern hinter dem von der Klägerin geltend gemachten Interesse, von weiteren nachhaltigen Gesundheitsschäden bewahrt zu bleiben, zurücktreten. Damit ist das dem Beklagten bei der Entscheidung über den Umverteilungsantrag der Klägerin zustehende Ermessen auf Null reduziert. Demzufolge kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Stadt Frankfurt am Main habe ihre Aufnahmequote weit übererfüllt. Dass damit geltend gemachte öffentliche Interesse fällt gegenüber dem privaten Belangen der Klägerin nicht entscheidend ins Gewicht. Mithin ist der Klage stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage ihre Umverteilung in die Stadt Frankfurt am Main. Die Klägerin wurde am 28.10.1950 in Shiketi/Äthiopien geboren. Sie ist nunmehr eritreische Staatsangehörige. Sie reiste am 09.08.1990 allein in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 11.09.1990 beantragte die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zugleich beantragte sie gegenüber der Landeseinweisungsstelle für das Land Hessen, sie dem Bereich der Stadt Kassel zuzuweisen, da dort ihre minderjährigen Söhne Eyob T. und Jonathan T. in einem Kinderwohnheim untergebracht waren. Antragsgemäß wurde die Klägerin dann mit Bescheid der Zentralen Aufnahmestelle für das Land Hessen vom 05.12.1990 der Stadt Kassel zugewiesen. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wies mit Bescheid vom 10.08.1993 die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurde die Klägerin aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft des Ablehnungsbescheides die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihr die Abschiebung nach Äthiopien oder Eritrea oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin am 27.09.1993 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage. Mit Urteil vom 19.03.1997 hob das Verwaltungsgericht Kassel den Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.1993 auf und verpflichtete die beklagte Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Az.: 1 E 4198/93.A). Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten lies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.05.1999 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel zu. Das Berufungsverfahren ist noch unter dem Aktenzeichen 9 UE 1508/99.A anhängig. Zwischenzeitlich hatte die Klägerin mit Schreiben vom 22.11.1995 ihre Umverteilung in den Bereich der Stadt Frankfurt am Main, hilfsweise in den Bereich der Stadt Wiesbaden, beantragt. Sie machte geltend, dass sie an einem schweren reaktiv-depressiven Syndrom leide, welches aufgrund der in Kassel bestehenden Isolierung fortschreite und bereits zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt habe. Zum Nachweis ihrer Erkrankung legte sie eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. G. vom 03.11.1995 sowie ein ärztliches Attest des Neurologen Dr. M. vom 30.01.1996 vor. Der ältere Sohn der Klägerin, Eyob, geboren am 22.01.1973, erwarb am 29.05.1998 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Später verzog er von Kassel nach Frankfurt am Main. Dort nahm er eine Tätigkeit als Briefzusteller auf. Am 16.01.1999 mietete er bei einer Wohnungsbaugesellschaft in Frankfurt eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Bei seiner Bewerbung um diese Wohnung gab er als mögliche Mitbewohnerin seine Mutter, die Klägerin, an. Der jüngere Sohn der Klägerin, Jonathan, geboren am 29.11.1975, verzog ebenfalls nach Frankfurt am Main. Er ist bei der Firma UPS angestellt. Mit Schreiben vom 09.02.1999 beantragte die Klägerin erneut ihre Umverteilung nach Frankfurt am Main. Zur Begründung trug die Klägerin vor, sie leide an schweren Depressionen und sei auf die Betreuung durch ihren Sohn Eyob dringend angewiesen. In Frankfurt könne sie bei ihm wohnen und von ihm unterstützt werden. Mit Bescheid vom 08.03.1999 lehnte das Regierungspräsidium Darmstadt die beantragte Umverteilung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das verwandtschaftliche Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern sei beim Verteilungsverfahren grundsätzlich als nachrangig zu erachten. Der private Aspekt des sozialen Kontaktes und der persönlichen Hilfeleistungsmöglichkeiten durch Verwandte habe im Asylverfahren gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen und zügigen Verteilung im Asylverfahren zurückzutreten. Wegen der Ablehnung der beantragten Umverteilung hat die Klägerin am 21.04.1999 beim Verwaltungsgericht Kassel die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung der Klage macht die Klägerin geltend, sie sei weiterhin schwer depressiv. Ihre Erkrankung habe sich bislang nicht mit Erfolg behandeln lassen. Sie sei auch suizidgefährdet. Zum Nachweis ihrer Erkrankung hat die Klägerin zunächst eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. M. vom 18.05.1998 und ein ärztliches Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. L. vom 14.05.1999 vorgelegt. Aus diesen ärztlichen Stellungnahmen geht hervor, dass ein Umzug der Klägerin zu ihren beiden Söhnen nach Frankfurt therapeutisch sinnvoll sei. Im Laufe des Klageverfahrens hat die Klägerin am 25.08.2000 ein nervenärztliches Attest durch Dr. R. erstellen lassen. Darin heißt es, das depressive Syndrom der Klägerin habe im Vergleich zu 1996 deutlich zugenommen. Eine weitere Verschlechterung sei angesichts des krankheitsbedingten sozialen Rückzuges bis hin zur Suizidalität zu befürchten. Des Weiteren hat die Klägerin eine ärztliche Stellungnahme des Facharztes für innere Krankheiten Dr. Weber vom 06.11.2000 vorgelegt. Aus diesem ärztlichen Schreiben geht hervor, dass die Klägerin sich seit dem 18.10.1999 durchgehend bei Dr. W. in ärztlicher Behandlung befindet. Dr. W. führt aus, die depressive Verstimmung habe sich trotz medikamentöser Therapie und einer Gesprächstherapie nicht wesentlich geändert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 08.04.1999 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihrem Umverteilungsantrag stattzugeben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, gewichtige Belange, die ausnahmsweise Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an einer zügigen und gleichmäßigen Verteilung der Asylbewerber hätten, seien im Falle der Klägerin nicht gegeben. Es möge zwar therapeutisch sinnvoll sein, wenn die Klägerin zu ihren Söhnen umziehen könne, aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen ergebe sich jedoch nicht die zwingende Notwendigkeit zur Umverteilung aus medizinischen Gründen. Insbesondere sei eine Hilfs- oder gar Pflegebedürftigkeit der Klägerin weder bescheinigt worden noch sonstwie ersichtlich. Die angegriffene psychische Befindlichkeit sei höchstwahrscheinlich primär auf die sprach- und kulturfremde Umgebung zurückzuführen. Damit befinde sich die Klägerin aber in einer Lage, die auch für andere Flüchtlinge typisch sei. Mit Beweisbeschluss vom 24.03.2000 hat das Gericht Beweis erhoben über den gesundheitlichen Zustand der Klägerin durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens des Gesundheitsamtes der Stadt Kassel. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das amtsärztliche Gutachten vom 09.06.2000 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 12.05.1999 und 05.01.1001 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Hefter) und das Retent des Asylverfahrens der Klägerin (Az.: 1 E 4198/93.A) Bezug genommen, die Gegenstand der Beratung waren.