Beschluss
4 G 2973/02
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0319.4G2973.02.0A
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Entscheidungsgründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 06.12.2002, mit der dieser unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die der Antragstellerin am 22.06.1999 erteilte und am 24.07.2000 bis zum 21.06.2002 verlängerte Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen, einen Antrag der Antragstellerin auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis sowie die Verlängerung des Reiseausweises abgelehnt und der Antragstellerin unter Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise die Abschiebung nach Rumänien oder ein anderes zur Aufnahme bereites oder verpflichtetes Land angedroht hat. Die Antragstellerin reiste 1991 als rumänische Staatsangehörige mit einem gültigen rumänischen Nationalpass und einem Touristenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. In der Bundesrepublik ehelichte sie einen rumänischen Staatsangehörigen, der sich hier ebenfalls als Asylbewerber aufhielt. Nach rechtkräftigem negativem Abschluss des Asylverfahrens ließen sich die Antragstellerin und ihr damaliger Ehemann aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen. Die Antragstellerin und ihr Ehemann erhielten in der Folge Duldungen wegen eines tatsächlichen Abschiebehindernisses. Nachdem der Antragstellerin und ihrem damaligen Ehemann eine Abschiebung ankündigt worden war, versuchten die damaligen Eheleute vergeblich, eine Aufenthaltsgenehmigung zum Familiennachzug zum deutschen Vater der Antragstellerin bzw. im Wege einer Petition einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Nachdem die damalige Ehe der Antragstellerin durch Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 28.07.1998 geschieden worden war, schloss die Antragstellerin am 23.04.1999 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen. Daraufhin erhielt sie am 22.06.1999 eine bis zum 21.06.2000 gültige Aufenthaltserlaubnis, die später bis zum 21.06.2002 verlängert wurde. Im Zusammenhang mit der geplanten Abschiebung des früheren Ehemanns der Antragstellerin tauchten beim Antragsgegner Zweifel daran auf, ob die Antragstellerin tatsächlich in ehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem deutschen Ehemann lebt. Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen und nach Anhörung der Antragstellerin erließ der Antragsgegner den eingangs erwähnten Bescheid. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragsteller am 30.12.2002 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist. Mit einem am 24.12.2002 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz beantragt die Antragstellerin sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 06.12.2002 anzuordnen und diesen gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihren staatenlosen Pass zu verlängern. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung scheitert bereits daran, dass die Antragstellerin mit ihm die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache im Rahmen des Verfahrens nach § 123 VwGO ist nur dann möglich, wenn ein entsprechender Anordnungsanspruch zweifelsfrei besteht und die begehrte Regelung erforderlich ist, um nicht rückgängig zu machende Nachteile abzuwenden. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises; sie besitzt weder eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung oder eine Aufenthaltsbefugnis (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 DVAuslG) noch eine befristete Aufenthaltserlaubnis, noch lebt sie, wie noch auszuführen ist, mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 DVAuslG). Soweit der Antrag der Antragstellerin auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gegen die Rücknahme der ihr erteilten Aufenthaltserlaubnis, der Versagung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung gerichtet ist, ist er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Er ist jedoch nicht begründet. Denn angesichts der mangelnden Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe der Antragstellerin überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, dass der Antragsgegner in bezug auf die Rücknahmeverfügung ordnungsgemäß begründet hat und das in bezug auf die Versagung der Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebeandrohung gesetzlich normiert ist, das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann keine eheliche Lebensgemeinschaft führt bzw. seit ihrer Heirat im April 1999 geführt hat. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den ausländischen Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen oder eines im Inland berechtigterweise lebenden Ausländer setzt aber über das formale Eheband hinaus voraus, dass die Eheleute im Inland eine eheliche Lebensgemeinschaft führen (wollen). In diesem Zusammenhang hat der Hess. VGH in seinem Beschluss vom 23.04.2001 - 12 TG 745/01 - u. a. folgendes ausgeführt: "Das Recht des verheirateten Ausländers auf Zuzug und auf Aufenthalt im Inland aus familiären Gründen setzt über das Bestehen der Ehe hinaus auch die Verwirklichung des Willens der Ehepartner voraus, im Inland eine Art. 6 GG entsprechende eheliche Lebensgemeinschaft zu führen (§ 17 Abs. 1 AuslG; vgl. Hess. VGH, 21.03.2000, a.a.O.). Da den Ehegatten sowohl die Freiheit, ihr eheliches Zusammenleben souverän zu gestalten, als auch der Schutz vor staatlichen Eingriffen grundsätzlich gewährleistet sind, ist bei einer wirksam geschlossenen Ehe grundsätzlich anzunehmen, dass die Ehepartner auch eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen bereit und imstande sind. Eine behördliche Prüfung des Einzelfalls auf das Vorliegen einer "Scheinehe" kommt daher nur ausnahmsweise bei einem triftigen Anlass in Betracht, zumal sie letztlich nur bei Kenntnis von Umständen aus dem höchstpersönlichen Bereich der Betroffenen erfolgen kann. Es wäre jedoch mit Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG schwerlich vereinbar, wenn die Verwaltung es unternähme, sich diese Kenntnis von Amts wegen zu verschaffen, und wenn den Betroffenen vorbehaltlos die Last auferlegt würde darzutun, dass es sich bei ihrer Ehe nicht um eine "Scheinehe" handele (BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. -, BVerfGE 76, 1 =EZAR 105 Nr. 20). Ungeachtet dessen können jedoch bei Ehegatten ohne Bedenken äußerliche Anhaltspunkte außerhalb der Intimsphäre festgestellt werden, die auf ein Zusammenleben in einer ehelichen Lebensgemeinschaft hindeuten. Dabei ist darauf zu achten, dass die nach § 17 Abs. 1 AuslG erforderliche Lebensgemeinschaft nicht in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft gelebt zu werden braucht, dass sie aber über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehen muss (Hailbronner, AuslR, § 17 AuslG Rdnr. 23; GK-AuslR, § 17 AuslG Rdnr. 42 ff.; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 17 AuslG Rdnr. 11). Es muss ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt bestehen, der ein eheliches Zusammenleben erst ermöglicht (Hess. VGH, 27.08.1996 - 12 TG 3190/96 -, EZAR 035 Nr. 15 m.w.N.). Ein vorübergehendes Getrenntleben der Eheleute ist unschädlich, wenn es nicht auf dem gemeinsamen Entschluss der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft, sondern auf beruflichen, gesundheitlichen oder ähnlichen sachlichen Gründen beruht, die das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht in Zweifel ziehen (dazu Hess. VGH, 21.03.2000, a.a.O.). Die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft gehört zu den für den Ausländer günstigen Umständen, die er unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und mit Nachweisen zu belegen hat (§ 70 Abs. 1 Satz 1 AuslG).Bei der Feststellung des Vorliegens einer familiären Lebensgemeinschaft im Sinne des § 17 Abs. 1 AuslG besteht keine "Beweislast" der Ausländerbehörde, vielmehr setzt das Bestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis voraus, dass die dafür erforderlichen Voraussetzungen nachweisbar vorliegen (Hess. VGH, 09.02.2000 - 12 TZ 343/00 -; GK-AuslR, § 18 AuslG Rdnr. 60). Der Umfang dieser Darlegungsobliegenheit richtet sich nach den jeweiligen individuellen Verhältnissen, insbesondere nach den Wohnverhältnissen und den beruflichen Tätigkeiten der Ehepartner." Nach diesen Grundsätzen, denen sich die Kammer ausdrücklich anschließt, bestand für den Antragsgegner Anlass zur Prüfung, ob zwischen der Antragstellerin und ihrem deutschen Ehemann tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft geführt wurde bzw. wird, nachdem die Polizei am 23.04.2002, als sie nach dem Aufenthalt des ehemaligen Ehemanns der Antragstellerin suchte, den Eindruck gewonnen hat, dass in der Wohnung, die als Hauptwohnsitz der Eheleute angegeben ist, bei grober Sichtung keine Utensilien festgestellt werden konnten, die einem Mann hätten zugeordnet werden können. Nach dem Ergebnis der weiteren Ermittlungen des Antragsgegners spricht auch nach Meinung des Gerichts alles dafür, dass die Eheleute keine eheliche Lebensgemeinschaft führen, dass der Ehemann der Antragstellerin sie nur hin und wieder in Vellmar besucht. Gegen eine eheliche Lebensgemeinschaft spricht bereits der Umstand, dass der Mietvertrag über die angebliche Ehewohnung nur zwischen dem Vermieter und der Antragstellerin geschlossen ist. Wenn es sich tatsächlich um die Wohnung beider Eheleute handeln sollte, so hätte es schon deshalb nahegelegen, dass der Vermieter auf einer Unterschrift des Ehemanns besteht, weil die Antragstellerin nach der überreichten Bescheinigung ihrer Steuerbevollmächtigten von 1999 bis heute eher über ein bescheidenes Einkommen verfügt hat. Die Befragung zweier Nachbarn der Antragstellerin hat ferner ergeben, dass der Ehemann der Antragstellerin dort praktisch nicht bekannt ist. Mag die gelegentliche Anwesenheit des früheren Ehemanns der Antragstellerin sich damit erklären lassen, dass dieser die Stiefmutter der Antragstellerin aufsucht, die im selben Haus eine Wohnung hat, so bleibt aber die Tatsache, dass die befragten Nachbarn - und auch nicht Frau P. - den deutschen Ehemann der Antragstellerin nicht gesehen haben. Obwohl beide Eheleute mit Hauptwohnsitz in A. gemeldet sind, liegt der Lebensmittelpunkt des Ehemanns der Antragstellerin offensichtlich an seinem "Zweitwohnsitz" in B.. Diesen will er, wie er im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26.07.2002 eingehend darlegt und begründet, aufrechterhalten. Als Gründe führt er an, er habe dort vor langer Zeit eine in ihrer Lage und im Preis günstige Wohnung angemietet. B. sei seine alte Heimat und er habe dort enge verwandtschaftliche Beziehungen wie beispielsweise Geschwister sowie einen großen Freundeskreis. Entscheidend sei aber der Umstand, dass er sein Gewerbe, eine Veranstaltungsagentur für die Organisation rund ums Fallschirmspringen, Gastronomieberatung, Incentive-Rreisen und Hausverwaltungen, in B. seinen Sitz hat. Dort sei das Einzugsgebiet für seine Geschäfte und auch seine Geschäftspartner weit günstiger, als wenn er seine beruflichen Aktivitäten von A. aus betreiben würde. Von daher ist es vollkommen einleuchtend, dass der Ehemann der Antragstellerin seinen Lebensmittelpunkt in B. hat. Nicht einleuchtend ist hingegen, dass, wenn die Ehepartner eine gemeinsame Ehe hätten führen wollen, nicht die Antragstellerin ihrerseits ihren Lebensmittelpunkt von A. nach B. verlegt hat, um am beruflichen und sonstigen Lebensmittelpunkt ihres Ehemanns eine gemeinsame Ehe führen zu können. Das Gegenteil ist der Fall!. Nach ihrer Eheschließung mit Herrn Z, im April 1999 hat die Antragstellerin ihren Lebensmittelpunkt in A. weiter verfestigt. Die Antragstellerin lebte auch nach ihrer Eheschließung mit Herrn Z, zunächst in der Wohnung in A.. Am K. 73, in der sie mit ihrem früheren Ehemann seit 01.03.1992 gelebt hatte. Im Juni 2001 zog die Antragstellerin um, aber nicht etwa nach B., wo ihr Ehemann, wie er im Schreiben seines Bevollmächtigten eingehend dargelegt hat, eine Wohnung, seinen beruflichen Mittelpunkt, Verwandte und Freunde hat; die Antragstellerin zog in eine andere Wohnung nach A.. Eine weitere Verfestigung ihres Lebensmittelpunktes in A. trat dadurch ein, dass, nachdem ihr Vater im August 2001 verstorben war, sie ihre Stiefmutter nach A. holte, wo diese im gleichen Haus eine Wohnung mietete. Es leuchtet ein, dass sich die Antragstellerin um ihre Stiefmutter mehr kümmern wollte und sie deshalb in ihre Nähe nahm. Mit Blick auf die Ehe der Antragstellerin hätte es aber näher gelegen, dass die Antragstellerin zu ihrer Stiefmutter bzw. in die Nähe ihrer bis dahin in Menden lebenden Stiefmutter gezogen wäre und damit auch näher an den beruflichen Mittelpunkt ihres Ehemanns in B.. Anders als ihr Ehemann, der nach seinen geschilderten beruflichen Aktivitäten tatsächlich auf B. festgelegt scheint, sind auf Seiten der Antragstellerin keine solche beruflichen Bande in A. ersichtlich, deretwegen sie nicht zu ihrem Ehemann nach B. hätte ziehen können. Nach der vorgelegten Bescheinigung ihres Steuerberaters hat die Antragstellerin zwar seit 1999 für dieselbe Firma gearbeitet. Es handelt sich aber um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Hätten die Eheleute Z, tatsächlich eine eheliche Lebensgemeinschaft führen wollen, so hätte es nahegelegen, dass zumindest bei Aufgabe der Wohnung Am K. 73 die Eheleute in B. eine gemeinsame Wohnung bezogen hätten. Aufgrund der geschilderten Umstände ist das Gericht der Überzeugung, dass die Eheleute Z, trotz eines gemeinsamen melderechtlichen Wohnsitzes nie die Absicht hatten, ihre Ehe in ehelicher Lebensgemeinschaft zu leben. Da eine eheliche Lebensgemeinschaft - und nicht nur der Umstand des formellen Verheiratetseins - Grundlage für die der Antragstellerin erteilten Aufenthaltserlaubnisse war, waren diese rechtswidrig. Der Antragsgegnerin durfte sie deshalb gemäß § 48 Abs. 1 HessVwVfG zurücknehmen. Da die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf den entsprechenden Angaben der Antragstellerin über eine angebliche Lebensgemeinschaft beruhte, brauchte der Antragsgegner auf irgendwelche Vertrauensumstände gemäß § 48 Abs. 4 HessVwVfG keine Rücksicht zu nehmen. Die Ermessenserwägungen zur Ausübung der Rücknahmebefugnis im Bescheid vom 06.12.2002 sind nicht zu beanstanden. Da die Antragstellerin mit ihrem deutschen Ehemann nicht in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebt, war auch ihr Antrag auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis zurückzuweisen. Auch die Abschiebeandrohung nach Rumänien ist rechtens. Mit der Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis wurde die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig. Mit Rumänien ist der Zielstaat der Abschiebung gemäß § 50 AuslG ausreichend bezeichnet; dabei kommt es nicht darauf an, ob die Antragstellerin Staatsangehörige des Zielstaates ist. Gründe deretwegen Rumänien als Zielstaat eine Abschiebung nach § 50 Abs. 3 AuslG ausgenommen werden müsste, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes aus § 18 ff GKG, wobei für den Pass, Rücknahme und die Versagung der Aufenthaltserlaubnis jeweils 2.000,--Euro und für die Abschiebeandrohung 1.000,-- Euro in Ansatz gebracht werden.