Urteil
4 E 76/02
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0404.4E76.02.0A
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Die Verfügung des Beklagten vom 04.01.2001 und der Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 erweisen sich daher als rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger können entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 32 AuslG i. V. m. den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22.11.1999 und 20.01.2000 (sogenannte Härtefallregelung) auf der Grundlage des Beschlusses der 159. Sitzung der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren vom 18./19.11 und 29.12.1999 beanspruchen. Denn sie erfüllen nicht die im Erlass genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Die Kläger sind nicht vor dem für sie gemäß Abschnitt II Nr. 3.5 des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999 maßgeblichen Stichtag des 01.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Klägerin zu 2. reiste nämlich erst am 02.07.1990 und der Kläger zu 1. sogar erst am 13.12.1990 in das Bundesgebiet ein. Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung ist für sie nicht die im Abschnitt II Nr. 3.1 des genannten IMK-Beschlusses genannte Stichtagsregelung für Asylbewerberfamilien maßgebend. Eine Asylbewerberfamilie kann zwar der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet werden, wenn sie vor dem 01.07.1993 eingereist ist. Dies setzt indes voraus, dass der Ausländer gemäß Abschnitt II Nr. 3.1 des IMK-Beschlusses mit mindestens einem minderjährigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt. Dies war bei den Klägern jedoch weder am Tag des Zustandekommens des IMK-Beschlusses noch bei Einreichen ihres Antrages auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen der Fall. Vielmehr war das jüngste der vier Kinder, die Tochter M., bereits am 01.02.1998 volljährig geworden. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus Abschnitt II Nr. 3.1 Satz 3 des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999, wonach in die Regelung auch die während des Aufenthaltes im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden. Denn das ”Einbeziehen” eines volljährigen Kindes setzt voraus, dass weitere Familienangehörige im Bundesgebiet leben, die die Voraussetzungen einer Asylbewerberfamilie mit mindestens einem minderjährigem Kind i. S. v. Abschnitt II Nr. 3.1 Satz 2 erfüllen. Eine dahingehende Interpretation der Regelung in Abschnitt II Nr. 3.1 durch die Ausländerbehörden des Beklagten hat das Hessische Ministerium des Innern auch mit Erlass vom 24.05.2002 gebilligt. Im Übrigen steht der Erteilung der von den Klägern begehrten Aufenthaltsbefugnisse gemäß § 32 i. V. m. den Erlassen vom 22.01.1999 und 20.01.2000 auch die Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Danach kann einem Ausländer, der ein Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die einschränkende Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG findet vorliegend Anwendung, weil den Klägern kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zusteht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 i. V. m. den Erlassen vom 22.11.1999 und 20.01.2000 steht nämlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein gesetzlicher Anspruch i. S. v. § 11 Abs. 1 AuslG ist aber nur gegeben, wenn das AuslG die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.1995, BVerwGE 97, 301 (312)); Beschluss vom 17.03.1993 im InfAuslR 1993 Seite 278, OVG Hamburg, Beschluss vom 07.09.1994, AUAS 1994, Seite 254. Die Kläger betreiben z. Zt. auch ein Asylfolgeverfahren. Ihre Klage auf Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ist unter dem Aktenzeichen 3 E 1571/02 beim Verwaltungsgericht Kassel anhängig. Ein solcher Folgeantrag stellt ein Asylantrag dar (vgl. §§ 13 Abs. 1, 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). Demzufolge handelt es sich bei dem durch ein Folgeantrag ausgelösten Verfahren auch um ein Asylverfahren i. S. d. § 11 Abs. 1 AuslG. Dies ergibt sich zum einen aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dort wird der Asylfolgeantrag als ein Asylantrag definiert, der nach Rücknahme oder unanfechtbaren Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut gestellt wird. Durch den Folgeantrag wird daher auch ein weiteres Asylverfahren i. S. d. § 11 Abs. 1 AuslG anhängig. Denn diese Vorschrift differenziert nicht danach, welche Qualität das Verfahren aufgrund eines Asylantrages hat, sondern spricht schlechthin von Asylverfahren. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung, hat die Sperrwehrung des § 11 Abs. 1 AuslG für den Fall des Asylfolgeantrages ebenfalls Geltung. Denn damit soll es ausgeschlossen werden, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als der Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens soll die Ausreisepflicht durchgesetzt werden können, ohne dass eine zuvor im Ermessenswege erteilte Aufenthaltsgenehmigung der Abschiebung entgegensteht. (vgl. GK-AuslR, § 11 Rdnr. 11). Dies muss erstrecht gelten, wenn ein Asylbewerber einen Folgeantrag im Sinne des § 71 AsylVfG stellt. Andernfalls hätte er nämlich eine günstigere Rechtsposition inne als ein Asylbewerber, der erstmals im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (OVG Hamburg, Urteil vom 27.11.1998, Az.: PV IV 45/96 VGH Baden Württemberg, Urteil vom 17.04.1996, Az.: 11 S 156/96 InfAuslR 1996, Seite 303; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.11.1996, Az.: 12 B 1743/96). Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 11 Abs. 1 AuslG ausnahmsweise trotz eines laufenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, erfüllen die Kläger nicht. Die oberste Landesbehörde hat der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger nicht zugestimmt. Vielmehr ergibt sich aus Abschnitt II Nr. 3.4 des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nur erfolgen darf, wenn die Asylbewerber ihre anhängigen Asylverfahren zum Abschluss gebracht haben. Des Weiteren erfordern auch nicht gemäß § 11 Abs. 1 AuslG wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland, dass den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Die Kläger können schließlich auch nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gemäß § 30 Abs.3 oder Abs. 4 AuslG beanspruchen. Denn auch insoweit steht einer positiven Entscheidung des Beklagten die Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Die Ausländerbehörden entscheiden nämlich bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzung des § 30 Abs. 3 oder Abs. 4 AuslG wiederum nach Ermessen über die Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen. Infolgedessen findet auch insoweit § 11 Abs. 1 AuslG Anwendung. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage, die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der sogenannten Härtefallregelung. Der Kläger zu 1. wurde am 07.01.1949 in K./Syrien geboren. Die Klägerin zu 2., seine Ehefrau, wurde 1950 ebenfalls dort geboren. Beide Kläger besitzen die syrische Staatsangehörigkeit. Die Klägerin zu 2. reiste am 02.07.1990 mit ihren vier Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Kinder waren damals zwischen 14 und 10 Jahren alt. Nach ihrer Einreise stellte sie für sich und ihre Kinder ein Asylantrag. Am 13.12.1990 reiste dann auch der Kläger zu 1. in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid vom 17.03.1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte ab und stellte des Weiteren fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurden die Kläger zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert und ihnen für den Fall der nicht Einhaltung der Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung nach Syrien oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Hiergegen erhoben die Kläger am 12.12.1994 beim Verwaltungsgericht Kassel Klage. Diese wurde mit Urteil vom 07.09.1999 abgewiesen (Az.: 5 E 5202/94.A). Mit Beschluss vom 08.03.2001 lehnt der Hessische Verwaltungsgerichtshof den Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ab. Zwischenzeitlich hatten die Kläger am 10.01.2000 bei dem Beklagten eine von diesen zuvor ausgehändigte Erklärung zur Härtefallregelung für ausländische Familien und alleinstehende mit langjährigen Aufenthalt abgegeben. Mit Schreiben vom 29.06.2000 teilte der Beklagte den Antragstellern hieraufhin mit, dass nach ihren Angaben in der vorgelegten Erklärung die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nicht vorlägen und deshalb beabsichtigt sei, ihre Anträge abzulehnen. Mit Bescheid vom 04.01.2001 lehnt der Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage des Beschlusses der ständigen Konferenz der Innenminister und Innensenatoren der Länder vom 19.11.1999 ab. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlich aus, dass die Kläger nicht vor dem maßgeblichen Stichtag des 01.01.1990 eingereist seien und auch der Lebensunterhalt der Familie zum maßgeblichen Stichtag des 16.11.1999 nicht durch legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert gewesen sei. Der Bescheid wurde den Klägern am 09.01.2001 zugestellt. Die Kläger erhoben gegen den Bescheid des Beklagten am 17.01.2001 Widerspruch. Diesen wies das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 11.12.2001 zugestellt. Die Kläger hatten zwischenzeitlich am 27.08.2001 beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Ihren Antrag hat das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 01.10.2001 abgelehnt (Az.: 4 G 2015/01). Am 26.04.2002 stellten die Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Folgeantrag. Hieraufhin lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 14.06.2002 die Anträge auf Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie auf Abänderung des Bescheides vom 17.03.1994 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Gegen diese Entscheidung haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel am 03.07.2002 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist (Az.: 3 E 1571/02.A). Die Kläger haben am 11.01.2002 die vorliegende Klage erhoben. Sie machen geltend die vom Beklagten vorgenommene Interpretation des Erlasses des Hessischen Ministeriums des Inneren und des Sport sei unzutreffend. Für sie sei nämlich der Stichtag des 01.07.1993 maßgebend, da im Zeitpunkt der Einreise mehrere minderjährige Kinder in ihrer häuslichen Gemeinschaft gelebt hätten. Dem stehe nicht entgegen, dass diese Kinder inzwischen volljährig geworden sein. Da nach dem Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport auch die, während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet volljährig gewordenen Kinder einbezogen werden könnten. Sie seien in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Insbesondere der Klägerin zu 2. sei eine Erwerbstätigkeit möglich gewesen, die nach Versagung einer Arbeitserlaubnis nicht habe realisiert werden können. Auch könne ihn ihre Passlosigkeit nicht vorgeworfen werden. Sie hätte mehrfach bei der syrischen Botschaft angerufen in diesem Gespräch habe die Botschaft ihnen erklärt, dass sie im Falle einer illegalen Ausreise aus Syrien für die Ausstellung von Reisedokumenten nicht zuständig sei. Bei Fortsetzung ihrer Bemühungen befürchteten sie, im Falle der Beschaffung von Passersatzpapieren in das besondere Augenmerk der syrischen Behörden zu fallen und bei Rückkehr asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein. Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Aufhebung des Bescheides vom 04.01.2001 sowie des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2001 eine Aufenthaltsbefugnis gemäß § 32 AuslG zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Kläger nicht die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 19.11.1999 erfüllen. Der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung stehe auch der besondere Versagungsgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 3 AuslG entgegen. Wegen der weitern Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (4 Hefte) sowie die Prozessakten der Verwaltungsstreitverfahren der Kläger mit den Aktenzeichen: 5 E 5205/94.A, 4 G 2015/01 und 3 E 1571/02.A bezuggenommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.