Urteil
4 E 227/01
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0611.4E227.01.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Da die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen haben, sind die Verfügungen des Landrates des Landkreises ... vom 03.11.2000 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 11.01.2001 rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Die Kläger können nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen gem. § 32 AuslG in Verbindung mit den Erlassen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 22.11.1999 und 20.01.2000 (sogenannte Härtefallregelung) auf der Grundlage des Beschlusses der 159. Sitzung der Ständigen Konferenz der Innenminister und Senatoren vom 18./19.11. und 29.12.1999 beanspruchen. Sie erfüllen nicht die im Erlass genannten Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob die Folgeantragstellung und das vorübergehende Untertauchen der Kläger als vorsätzliche Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung zu werten ist, denn die Voraussetzungen der Härtefallregelung liegen bereits aus anderen Gründen nicht vor. So erfüllen die Kläger bis zum heutigen Tage die Passpflicht nach § 4 Abs. 1 AuslG nicht, auf die Abschnitt II Nr. 3.2. des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999 ausdrücklich Bezug nimmt. Aufgrund dieses Umstandes bedarf es keiner Entscheidung, ob nach der Erlasslage die Erfüllung der Passpflicht zum Stichtag am 19.11.1999 Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis auf der Grundlage der Härtefallregelung ist. Allerdings gilt nach dem fortgeltenden Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 19.07.1996 die Passpflicht auch dann als erfüllt, wenn der Ausländer seiner Mitwirkungspflicht nachweisbar nachgekommen ist, gleichwohl aber ein Pass noch nicht erlangt werden konnte. Auf diese Regelung können sich die Kläger indes nicht berufen, da sie sich zu keinem Zeitpunkt nachweisbar darum bemüht haben, in den Besitz eines türkischen Nationalpasses zu gelangen. Der pauschale Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Kläger auf den Umstand, dass durch die türkischen Generalkonsulate die Ausstellungen von Reisepässen bzw. die Verlängerung von Reisepässen nur dann vorgenommen werde, wenn der betroffene türkische Staatsangehörige ein Schreiben der Ausländerbehörde vorlegen könne, aus dem sich ergebe, dass dem Vorsprechenden eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde, reicht in diesem Zusammenhang nicht aus. Vielmehr muss der Ausländer sich konkret um die Erlangung eines Passes bemüht haben und vergebliche Versuche gegebenenfalls nachweisen. Dies gilt umso mehr, als nicht erkennbar ist, dass die genannte restriktive Praxis der türkischen Generalkonsulate bereits zum Zeitpunkt des Stichtages oder der Antragstellung durch die Kläger am 10.01.2000 bereits bestand. Darüber hinaus steht der Erteilung der von den Klägern begehrten Aufenthaltsbefugnisse nach der Härtefallregelung auch die Bestimmung des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die einschränkende Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG findet im vorliegenden Fall Anwendung, weil den Klägern kein gesetzlicher Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen zusteht. Die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 32 AuslG in Verbindung mit den Erlassen vom 22.11.1999 und 20.01.2000 steht nämlich im Ermessen der Ausländerbehörde. Ein gesetzlicher Anspruch i. S. v. § 11 Abs. 1 AuslG ist aber nur dann gegeben, wenn das Ausländergesetz die Behörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen (BVerwG, Urteil vom 24.01.1995, BVerwGE 97, 301, 312; Beschluss vom 17.03.1993, InfAuslR 1993, 278, OVG Hamburg, Beschluss vom 07.09.1994, AuAS 1994, 254). Die von den Klägern betriebenen Asylverfahren sind noch nicht bestandskräftig abgeschlossen. Die Anträge auf Zulassung der Berufung hinsichtlich des Folgeverfahrens der Kläger zu 1. bis 4. und hinsichtlich der Erstverfahren der Kläger zu 5. und 6. sind jeweils beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Bei einem durch einen Folgeantrag ausgelösten Verfahren handelt es sich um ein Asylverfahren i. S. d. § 11 Abs. 1 AuslG. Dies ergibt sich zum einem aus dem eindeutigen Wortlaut des § 71 Abs. 1 AsylVfG. Dort wird der Asylfolgeantrag als ein Asylantrag definiert, der nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages erneut gestellt wird. § 11 Abs. 1 AuslG differenziert nicht danach, welche Qualität das Verfahren aufgrund eines Asylantrages hat, sondern spricht schlechthin von Asylverfahren. Auch nach dem Sinn und Zweck der Regelung hat die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AuslG für den Fall des Asylfolgeantrages ebenfalls Geltung. Denn damit soll ausgeschlossen werden, Asylbewerbern zu einem anderen Zweck als der Durchführung eines Asylverfahrens den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Nach einem negativen Ausgang des Asylverfahrens soll die Ausreisepflicht durchgesetzt werden können, ohne dass eine zuvor im Ermessensweg erteilte Aufenthaltsgenehmigung der Abschiebung entgegensteht (vgl. GK-AuslR, § 11, Rdnr. 11). Dies muss erst recht gelten, wenn ein Asylbewerber einen Folgeantrag i. S. d. § 71 AsylVfG stellt. Anderenfalls hätte er nämlich eine günstigere Rechtsposition inne als ein Asylbewerber, der erst im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt (OVG Hamburg, Urteil vom 27.11.1998 - PV IV 45/96 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.1996 - 11 S 156/96 -, InfAuslR 1996, 303; OVG NW, Beschluss vom 06.11.1996 - 12 B 1743/96 -). Die Voraussetzungen, unter denen gem. § 11 Abs. 1 AuslG ausnahmsweise trotz eines laufenden Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden kann, erfüllen die Kläger nicht. Die oberste Landesbehörde hat der Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen an die Kläger nicht zugestimmt. Vielmehr ergibt sich aus Abschnitt II Nr. 3.4. des IMK-Beschlusses vom 18./19.11.1999, dass die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nur erfolgen darf, wenn die Asylbewerber ihre anhängigen Asylverfahren zum Abschluss gebracht haben. Des Weiteren erfordern auch nicht die in § 11 Abs. 1 AuslG genannten wichtigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, dass den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wird. Auf die vom Prozessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung angeführte Verwaltungspraxis, derzufolge die Beendigung anhängiger Asylverfahren regelmäßig erst nach einer Zusicherung der Ausländerbehörde erfolge, die begehrte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Eine derartige, auch im Abschnitt II unter 3.4. des Beschlusses vom 18./19.11.1999 angedeutete Verfahrensweise mag unter Praktikabilitätsgesichtspunkten und aus Gründen der Rechtssicherheit angezeigt sein. Dies ändert aber nichts daran, dass bis zur Beendigung der entsprechenden Asylverfahren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 11 Abs. 1 AuslG gesperrt bleibt. Findet die Ausländerbehörde sich zu einer entsprechenden Zusicherung nicht bereit und beabsichtigt der Ausländer die Aufenthaltsbefugnis im Klagewege zu erstreiten, so ist er aufgrund dieser Regelung gehalten, die Asylverfahren vor Entscheidung des Gerichts auf eigenes Risiko zu beenden und so einen gegebenenfalls der Klage stattgebendes Urteil erst zu ermöglichen. Eine ”Zug um Zug-Verurteilung” kommt nach dem materiellen Ausländerrecht schon deshalb nicht in Betracht, weil es nach der Konzeption des § 11 Abs. 1 AuslG dem Ausländer gerade verwehrt sein soll, ”zweigleisig” zu fahren und auf diese Weise eine Aufenthaltsbeendigung zu erschweren. Die Kläger können auch nicht die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 AuslG beanspruchen, denn auch insoweit steht einer positiven Entscheidung der Ausländerbehörde ebenfalls die Regelung des § 11 Abs. 1 AuslG entgegen. Diese Vorschrift findet Anwendung, da die Ausländerbehörden auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 AuslG wiederum nach Ermessen über die Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kläger, türkische Staatsangehörige, begehren die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Die Kläger zu 1. und 2. reisten am 11.07.1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19.07.1991 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 08.01.1993 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 06.12.1995 - 4 E 3337/94.A(1) - ab. Der Kläger zu 3. stellte am 17.02.1994 einen Asylantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 27.06.1994 ablehnte. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit dem oben genannten Urteil vom 06.12.1995 ebenfalls ab. Der Kläger zu 4. beantragte am 16.12.1997 ebenfalls seine Anerkennung als Asylberechtigter. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte diesen Antrag mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 27.01.1998 als offensichtlich unbegründet ab. Am 08.06.1998 stellten die Kläger zu 1. bis 4. einen Asylfolgeantrag, den das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheiden vom 06.07.1998 abwies. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteilen vom 20.12.2001 - 4 E 2303/98.A (Kläger zu 1. bis 3.) und 4 E 2307/98.A (Kläger zu 4.) - ab. Die dagegen gerichteten Anträge auf Zulassung der Berufung sind beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter den Aktenzeichen 6 UZ 383/02.A und 6 UZ 392/02.A anhängig. Die Klägerin zu 5. beantragte mit Schriftsatz vom 25.05.1998 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 06.07.1998 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 20.12.2001 - 4 E 2310/98.A(5) - ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 6 UZ 394/02.A anhängig. Eine für den 02.09.1998 geplante Abschiebung der Kläger zu 1. bis 5. scheiterte, da diese vorübergehend untergetaucht waren. Der Kläger zu 6. beantragte mit Schriftsatz vom 11.06.1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 22.07.1999 ab. Die dagegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Kassel mit Urteil vom 20.12.2001 - 4 E 2215/99.A(5) - ab. Der dagegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof unter dem Aktenzeichen 6 UZ 388/02.A anhängig. Mit Schreiben vom 10.01.2000 beantragten die Kläger beim Landrat des Landkreises ... die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach § 32 AuslG in Verbindung mit der sogenannten Härtefallregelung. Diesen Antrag lehnte der Landrat mit Bescheid vom 03.11.2000 ab, der den Klägern am 04.11.2000 zugestellt wurde. Zur Begründung wurde auf die Nichterfüllung der Passpflicht durch die Kläger, die vorsätzliche Verzögerung der Aufenthaltsbeendigung durch diese sowie auf die noch anhängigen Asylverfahren hingewiesen. Den dagegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 13.11.2000 wies das ... mit Widerspruchsbescheid vom 11.01.2001, der den Klägern am 22.01.2001 übergeben wurde, zurück. Am 30.01.2001 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses zum Stichtag der Regelung am 19.11.1999 werde nach der Erlasslage an keiner Stelle gefordert. Zudem werde durch die türkischen Generalkonsulate die Ausstellung von Reisepässen bzw. die Verlängerung von Reisepässen nur dann vorgenommen, wenn der betroffene türkische Staatsangehörige ein Schreiben der Ausländerbehörde vorlegen könne, aus dem sich ergebe, dass dem Vorsprechenden eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werde. Die Kläger seien nicht im Besitz einer entsprechenden Zusicherung gewesen. Nur in Fällen eines vorsätzlichen missbräuchlichen Hinauszögerns der Aufenthaltsbeendigung liege ein Ausschlussgrund im Sinne der Erlasslage vor. Im vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass durch das Verwaltungsgericht Kassel mit Beschluss vom 09.10.1998 festgestellt worden sei, dass den Klägern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Abschiebung eine intensive Befragung seitens der Sicherheitsbehörden drohe, zu der dann unter Umständen auch die Folter gehöre. Bei einer derartigen Konstellation könne bereits aus Rechtsgründen nicht von einem missbräuchlichen Hinauszögerns einer Abschiebung gesprochen werden, die nur unter Verstoß gegen geltendes Gesetz hätte durchgeführt werden können. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 03.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.01.2001 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsakten (7 Aktenhefte) verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.