Urteil
4 E 505/03
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0828.4E505.03.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Kassel vom 09.01.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine weitere Verkürzung der Wirkungen der unbefristet verfügten Ausweisung vom 22.08.2000 über den in dem Bescheid vom 12.06.2002 genannten Zeitpunkt (= 15.02.2007) hinaus, da die Bemessung der Länge der Frist gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten steht und es sich vorliegend nicht feststellen lässt, dass eine weitere Verkürzung der Frist die einzig ermessensgerechte Entscheidung darstellt. Auch ansonsten sind Ermessensfehler der Beklagten nicht ersichtlich. Die Grundentscheidung über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf Antrag (§ 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG) steht nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist entsprechend der Formulierung vorgenannter Vorschrift in der Regel auszusprechen. Dies ist vorliegend mit dem angefochtenen Bescheid auch geschehen. Die Länge der Frist hat die Ausländerbehörde demgegenüber nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen, wobei die Maßstäbe des § 45 Abs. 1 und 2 AuslG zu berücksichtigen sind (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 28.10.1996 - 12 UE 628/96 -). Bei der Bestimmung der Frist können sowohl spezialpräventive als auch generalpräventive Erwägungen der Behörde mit in die Entscheidung einfließen. Bei den spezialpräventiven Erwägungen zur Bestimmung der Frist ist eine Prognose über die weitere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Ausländer zu erstellen. Sind keine erneuten Beeinträchtigungen erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland mehr zu erwarten, sind die Wirkungen der Ausweisung nachträglich auf den Entscheidungszeitpunkt zu befristen (vgl. Urteil der Kammer vom 10.07.1998 - 4 E 3451/97 (2) -, m. w. N.). Ist der Zweck der Ausweisung inhaltlich generalpräventiv motiviert gewesen, das Bedürfnis an der Fernhaltung des Ausländers aber wegen des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums geringer als ursprünglich, ist dem durch Anordnung einer an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierten Frist Ausdruck zu verleihen. Darüber hinaus sind insbesondere die in § 45 Abs. 2 AuslG genannten persönlichen Belange des Ausländers an einer Verkürzung der Frist mitzuwürdigen. Angesichts des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG darf eine Ausweisung nicht länger aufrechterhalten werden, wenn von dem Ausländer keine konkrete oder entsprechend schwere Gefahr für ein wichtiges Schutzgut mehr ausgeht und demgemäß die mit seiner Anwesenheit verbundene Beeinträchtigung von Belangen der Bundesrepublik Deutschland nicht so gewichtig ist, dass sie die Gefahr für den Bestand der Ehe und Familie eindeutig überwiegt (vgl. VG Kassel, a. a. O.). In die Abwägung mit einzubeziehen ist in diesem Zusammenhang allerdings auch die Intensität der familiären Bindungen des Ausländers zu seinem Ehegatten und zu seinen Kindern. Des Weiteren ist bei der Bemessung der Frist auch die frühere Integration des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Der Bescheid der Beklagten vom 12.06.2002 in der Fassung, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 erhalten hat, würdigt die für und gegen eine weitere Verkürzung der Befristung sprechenden Gesichtspunkte in ausreichendem Maße. Zunächst ist aufgrund der bislang kurzen Abwesenheitszeit des Klägers noch nicht die erforderliche gesicherte Prognose möglich, dass dieser sich bei einer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland von weiteren Rauschgiftdelikten freihalten wird. Eine entsprechend positive Sozialprognose für die Zukunft rechtfertigt noch nicht der Umstand, dass die gegen den Kläger am 29.09.1999 ausgeurteilte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren für den Zeitraum bis zum 19.09.2002 zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zunächst ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Befristung nach § 8 Abs. 2 AuslG auch noch einen Zeitraum umfasst, unter dem der Ausländer nicht mehr unter dem Bewährungsdruck einer ausgesetzten Freiheitsstrafe steht (vgl. Urteil der Kammer vom 04.09.2000 - 4 E 1186/98 -). Hinzu kommt vorliegend, dass für die Strafaussetzung zur Bewährung ausweislich der bei dem Verwaltungsvorgang befindlichen Strafurteile eine positive Gesamtbeurteilung der Persönlichkeit des Klägers zur prognostischen Bewertung dessen zukünftigen Verhaltens gar nicht leitend war. Vielmehr lässt sich dem im Berufungsverfahren ergangenen Urteil des Landgerichts Kassel (Az.: 867 Js 18320/99) entnehmen, eine die Strafaussetzung zur Bewährung im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB ermöglichende positive Sozialprognose sei allein deshalb gegeben, weil der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei und dieser sich von seiner Festnahme am 01.07.1999 an bis zum Tage der Berufungsverhandlung am 02.12.1999 in Haft befunden habe (vgl. S. 8 unten der Urteilsausfertigung). Vor diesem Hintergrund kommt der Berücksichtigung der nicht unerheblichen Rauschgiftdelikte des Klägers im Rahmen der Abwägung das erhebliche Gewicht zu, dass die Beklagte ihnen beigemessen hat. Auch lassen die familiären Verhältnisse des Klägers selbst bei Beachtung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 GG, das die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ebenfalls in den Blick genommen hat, die Befristung der Ausweisung auf fünf Jahre nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Zwar ist der Kläger seit dem 29.11.1993 mit seiner sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltenden Ehefrau verheiratet, wobei aus der Ehe mittlerweile drei Kinder hervorgegangen sind. Dass die Beklagte gleichwohl eine kürzere Fristbemessung nicht als angemessen erachtet hat, ist jedoch deshalb nicht zu beanstanden, weil die familiären Bindungen des Klägers nach Deutschland zur Überzeugung des Einzelrichters nur als instabil und dem grundgesetzlich geschützten Leitbild von Ehe und Familie - soweit überhaupt - nur bedingt entsprechend gewertet werden können. So wird in dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29.09.1999 im Verfahren 867 Js 18320/99 ausgeführt: "Zu Lasten des Angeklagten geht weiter, dass er mit erheblicher Verantwortungslosigkeit gegen seine Kinder und seine Ehefrau vorgegangen ist. Die zur Ausräumung der Haftgründe vorgetragene Familienidylle trügt: Der Angeklagte hatte sich längst seiner Freundin zugewandt und verfügte über deren Wohnungsschlüssel und sogar Bankkarte. ..." Dieser Beurteilung der familiären Situation zum damaligen Zeitpunkt ist auch die in der mündlichen Verhandlung anwesende Ehefrau des Klägers, der insoweit Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, nicht entgegengetreten. In der Richtigkeit seiner vorstehend wiedergegebenen Einschätzung der Familienverhältnisse des Klägers sieht sich der Einzelrichter ferner auch dadurch bestätigt, dass der Kläger ausweislich der bei den Ausländerakten befindlichen Unterlagen im Dezember 1999 einmal in ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren verwickelt war, dessen Hintergrund der gegen ihn erhobene Vorwurf seiner "Geliebten" war, er solle sie auf offener Straße geschlagen und auch getreten haben. Die Betroffene wurde seinerzeit auf den Privatklageweg verwiesen. Zudem wirft auch ein amtsgerichtlicher Beschluss vom 18.04.2001, in dem die zwangsweise Vorführung des Klägers zum Zwecke der Blutentnahme zur Vaterschaftsfeststellung hinsichtlich des Kindes T. H. angeordnet wurde (Az.: 510 F 417/01) ein entsprechendes Licht auf die familiären Verhältnisse des Klägers. Soweit dessen Ehefrau demgegenüber darauf verweist, ihr Ehemann sei nach der Haftentlassung am 02.12.1999 "ein anderer" geworden, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Annahme einer Fehlgewichtung der im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Umstände durch die Beklagte. Gegen die Annahme einer erheblichen Intensivierung des Zusammenlebens des Klägers mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in familiärer Gemeinschaft spricht schon der Umstand, dass der gemeinsame Hausstand der Familie in der ... Straße 15 nach polizeilicher Feststellung im März 2001 bereits aufgelöst war und der Kläger an dem neuen Wohnsitz seiner Ehefrau in der ... Straße 22 nach deren damaligen Angaben gegenüber der Polizei zu keinem Zeitpunkt wohnhaft war. Mindert mithin die konkrete Ausgestaltung der familiären Bindungen des Klägers deren Schutzwürdigkeit, so tritt hinzu, dass bei rein ausländischen Ehen und Familien dem aufenthaltsrechtlichen Schutz ohnehin ein geringeres Gewicht beizumessen ist, als bei Ehen und Familien mit deutschen Ehegatten und deutschen Kindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.09.1978 - BVerwG 1 CB 26.78 - Buchholz 402.24, § 10 AuslG Nr. 53). Denn in diesem Fall ist den Familienangehörigen des Ausländers eher zuzumuten, ihm in den Heimatstaat eines der Ehegatten ungeachtet der zwischenzeitlich vollzogenen Integration in der Bundesrepublik Deutschland zu folgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.04.1989 - 1 B 63/89; Juris). Was die Person des Klägers anbetrifft, so kann von einer gelungenen Integration in die hiesigen Verhältnisse im Übrigen ohnehin nicht ausgegangen werden, da dieser während seines etwa zehnjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nur gelegentlich über einen Arbeitsplatz verfügt, vornehmlich seine Ehefrau den Familienunterhalt sichergestellt und er zudem sein Einkommen im Wesentlichen - wie sich im Strafverfahren herausgestellt hat - durch Drogenhandel erzielt hat. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste am 13.01.1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Am 29.11.1993 heiratete der Kläger seine sich berechtigt im Bundesgebiet aufhaltende Ehefrau, die amerikanischer Staatsangehörigkeit ist. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, geboren am ..., am ... und am .... Nach für den Kläger erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens wurde diesem erstmals am 06.10.1997 zum Zweck der Herstellung und Wahrung der ehelichen und familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt. Während seines Aufenthalts in Deutschland ist der Kläger zweimalig strafrechtlich in Erscheinung getreten, und zwar wie folgt: 1. Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 29.09.1999: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Heroin) in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, ausgesetzt bis zum 19.09.2002 zur Bewährung; 2. Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 16.12.1999: Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen. Mit Bescheid vom 10.04.2000 verfügte die Beklagte daraufhin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die unbefristete Ausweisung des Klägers aus spezial- und generalpräventiven Gründen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Nigeria an. Auf die Gründe dieses Bescheids wird Bezug genommen. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies das ... mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2000 zurück. Ein Eilrechtsschutzgesuch des Klägers blieb ebenfalls ohne Erfolg (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 17.08.2000 - 4 G 1506/00 -, Hess. VGH, Beschluss vom 26.09.2000 - 9 TZ 3059/00 -). Im Folgenden leitete die Beklagte Maßnahmen ein, um den Kläger in sein Heimatland abzuschieben. Seiner für Ende März 2001 geplanten Abschiebung entzog sich der Kläger jedoch, indem er - soweit nach Aktenlage feststellbar - zunächst untertauchte und dann ins europäische Ausland ausreiste. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 02.08.2001 beantragte der Kläger, die Wirkung der Ausweisung vom 10.04.2000 nachträglich zeitlich zu befristen. Diesem Begehren entsprach die Beklagte - nachdem der Kläger zwischenzeitlich zwecks Erteilung eines Visums am 15.02.2002 bei der Deutschen Botschaft in Lagos vorgesprochen hatte - mit Bescheid vom 12.06.2002, indem sie die Wirkung der Ausweisung bis zum 15.02.2007 und damit auf fünf Jahre befristete. Hiergegen legte die Ehefrau des Klägers in dessen Namen Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 09.01.2003 zurückgewiesen wurde. Auf die Begründung des Widerspruchsbescheids wird ebenfalls Bezug genommen. Mit bei Gericht am 07.03.2003 eingegangenem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom gleichen Tage hat der Kläger Verpflichtungsklage erhoben, mit der er der Sache nach das Ziel verfolgt, eine kürzere Befristung der Ausweisung zu erreichen. Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, er vermisse seine Frau und seine Kinder sehr. Seinerzeit sei er nur zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden und habe sich seitdem straflos geführt. Der vom Gericht insofern erstellten Sozialprognose habe die Beklagte Rechnung zu tragen. Er wolle seine eheliche Lebensgemeinschaft in Deutschland fortführen. In der obergerichtlichen Rechtsprechung werde ein zwingendes Abschiebungsverbot bereits dann bejaht, wenn es dem Ausländer nicht zuzumuten sei, seine familiären Beziehungen durch Ausreise zu unterbrechen. Er - der Kläger - sei freiwillig ausgereist in der Hoffnung, eine kurzzeitige Befristung für die Wiedereinreise nach Deutschland erreichen zu können. Er sei hinsichtlich der gemeinsamen Kinder mitsorgeberechtigt. Ihm sei nicht zuzumuten, seine familiären Beziehungen durch das Verbot einer Wiedereinreise für längere Zeit zu unterbrechen. Eine derart lange Trennung, wie in der Befristung vorgesehen, sei unter Berücksichtigung des Schutzes des Art. 6 GG unzumutbar. Wenn das Bundesverwaltungsgericht in entsprechenden Fallkonstellationen sogar ein Abschiebungsverbot bejahe, so müsse dies erst Recht hinsichtlich der nachträglichen Befristung einer Ausweisung gelten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 12.06.2002 und des Widerspruchsbescheids vom 09.01.2003 zu verpflichten, den Antrag auf Befristung der Wirkung der Ausweisungsverfügung vom 10.04.2000 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu verweist sie auf die angefochtenen Bescheide. Mit Beschluss vom 06.08.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der dort anwesenden Ehefrau des Klägers Gelegenheit gegeben, zum Sach- und Streitstand aus ihrer Sicht Stellung zu beziehen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten (2 Hefter) verwiesen. Vorgenannte Akten wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.