Urteil
4 E 681/03
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:0919.4E681.03.0A
11Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn die mit der Verfügung der Beklagten vom 16.11.2001 ausgesprochene Ausweisung sowie die zugleich ergangene Abschiebungsandrohung und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.03.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hierbei legt das Gericht für die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides zugrunde. Des Weiteren hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts maßgebend. Die Voraussetzungen für die von der Beklagten vorgenommene Ermessensausweisung gemäß § 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 AuslG liegen vor. Der Kläger hat den Ausweisungstatbestand des § 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG verwirklicht. Denn er ist durch Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2000 wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, und die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Die Ausweisung des Klägers hat nicht bereits wegen des ihm zustehenden Ausweisungsschutzes zu unterbleiben. Der Kläger genießt besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG. Denn er lebte bei Erlass der Ausweisungsverfügung in familiärer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau Lydia L.. Dies hat zur Folge, dass der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden kann. Solche schwerwiegenden Gründe sind hier jedoch zu bejahen. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen vor, wenn dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt, welches sich bei Straftaten insbesondere aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt. Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität können einen schwerwiegenden Ausweisungsgrund darstellen, nicht jedoch Ordnungswidrigkeiten, Bagatellkriminalität und sonstige minderbedeutsame Verstöße gegen Strafgesetze (Hailbronner, AuslR, § 48 Rdnr. 40). Darüber hinaus ist erforderlich, dass die Ausweisung entweder zur Vermeidung erneuter von dem Ausländer ausgehender Gefahren (spezialpräventive Gründe) oder aus Gründen der Abschreckung (generalpräventive Gründe) geboten erscheint. Erfolgt eine Ausweisung aus spezialpräventiven Gründen, so ist sie nur dann gerechtfertigt, wenn für die ernsthafte Gefahr erneuter Verfehlung konkrete Anhaltspunkte bestehen und damit vom Ausländer eine bedeutsame Gefahr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht (Hailbronner, a. a. O., § 48 Rdnr. 27, 28). Hierzu bedarf es einer auf die individuellen Umstände des Ausländers bezogene Sicherheitsprognose. Im Anwendungsbereich des § 48 Abs. 1 AuslG ist eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen dann möglich, wenn die begangene Straftat besonders schwer wiegt und deshalb ein dringendes Bedürfnis dafür besteht, dass über eine etwaige strafrechtliche Sanktion hinaus durch die Ausweisung des Täters andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abgehalten werden. Im Hinblick auf den Ausweisungsschutz, den § 48 AuslG vermittelt, wiegen generalpräventive Gründe nur in Ausnahmefällen schwer. Dabei kommt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zu (BVerwG, Urteil vom 11.06.1996, Az.: 1 C 24/94 in BVerwGE 101, 247; Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 C 17/94 in InfAuslR 1997, S. 296 ff., Hailbronner, a. a. O., § 48 Rdnr. 33 ff.). Ob in diesem Sinne schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Denn es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Die Beklagte hat unter Beachtung dieser Vorgaben jedenfalls zu Recht angenommen, dass generalpräventive Gesichtspunkte vorliegen, die eine Ausweisung des Klägers trotz des bestehenden Ausweisungsschutzes ermöglichen. Zunächst ist ein ausreichend gewichtiger Ausweisungsanlass gegeben. Denn die vom Kläger am 27.07.1999 begangene Straftat wiegt besonders schwer. Die vom Kläger gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO begangene Steuerhinterziehung ist aufgrund der besonderen Umstände bei der Tatbegehung dem Bereich schwerer Kriminalität zuzuordnen. Der Kläger hat durch sein strafrechtliches Verhalten erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt. Dem Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25.09.2000 ist nämlich zu entnehmen, dass der Kläger Zentralfigur bei der Planung und der Ausführung der Tat war. Von ihm ging der Anstoß zur vorsätzlichen Hinterziehung von Einfuhrabgaben aus. Er selbst beschaffte auch die Zigaretten in der Ukraine und besorgte den Sattelschlepper in Tiraspol, mit dem die Ware transportiert wurde. Um den Transport zu kontrollieren, veranlasste der Kläger auch die Fahrt im Konvoi mit einem anderen Sattelschlepper, dessen Fahrer - im Gegensatz zum Fahrer des Lkw's mit den versteckten Zigaretten - in den Tatplan eingeweiht war. Zudem hat das Landgericht Koblenz in erheblichem Umfang strafschärfend berücksichtigt, dass der Kläger durch die Art und Weise seiner Tatbegehung den arglosen Fahrer des von ihm zum Transport der Zigaretten organisierten Sattelschleppers der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt hat. Als voraussehbare Folge der Tat musste dieser Fahrer nämlich unschuldig annähernd 14 Monate Untersuchungshaft erleiden. Schließlich hat der Kläger mit seiner Tat der Bundesrepublik Deutschland einen ganz erheblichen Schaden zugefügt, in dem er Einfuhrabgaben in Höhe von 332.339,72 € hinterzog. Demzufolge ist der Kläger auch zu einer erheblichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Es besteht hier auch ein dringendes Bedürfnis dafür, über die erfolgte strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung des Klägers andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten. Die Bekämpfung der illegalen Einfuhr von Waren hat wegen der erheblichen Verluste an Einfuhrabgaben der öffentlichen Hand, die durch die Vielzahl der Verstöße gegen die Einfuhrbestimmungen eintreten, einen hohen Rang. Die Gefahr für Nachahmungstaten ist zudem auch sehr hoch. Denn einerseits bestehen bei der illegalen Einfuhr von Waren immense Gewinnmöglichkeiten. Andererseits ist die Gefahr der Aufdeckung angesichts der beschränkten Möglichkeiten von Grenzkontrollen gering. Daher erscheint in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein möglichst kontinuierliches Vorgehen auch der Ordnungsbehörden geboten. Es kann ferner grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die aus Anlass strafgerichtlicher Verurteilung verfügte Ausweisung als Teil einer kontinuierlichen Verwaltungspraxis zur Verwirklichung des generalpräventiven Zwecks geeignet ist. Denn die Verpflichtung, im Falle einer solcher Verfehlung Deutschland zu verlassen, bedeutet zumeist eine so erhebliche Belastung, dass sich eine verhaltenssteuernde Wirkung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.05.1996, Az.: 1 B 136/95; Urteil vom 28.01.1997, Az.: 1 C 17/94). Hiernach liegen bereits allein wegen der von der Beklagten angeführten generalpräventiven Zielrichtung der Ausweisung des Klägers schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor. Deshalb ist rechtlich unerheblich, dass die Beklagte die Ausweisung daneben auch auf spezialpräventive Gründe gestützt hat. Der dem Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 4 AuslG zustehende Ausweisungsschutz hat weiter zur Folge, dass die in § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG vorgesehen Regelausweisung nach § 47 Abs. 3 Satz 2 AuslG zu einer Ermessensausweisung herabgestuft ist. Dieses Ermessen hat die Beklagte in ihrer Verfügung vom 16.11.2001 jedenfalls hinsichtlich der generalpräventiv motivierten Ausweisung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Bei der vorliegend erforderlichen Ermessensentscheidung haben in die Abwägung alle für und gegen die Ausweisung des Klägers sprechenden Gesichtspunkte einzufließen. Insbesondere sind bei der Prüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit der Ausweisung gemäß § 45 Abs. 2 AuslG die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Ausländers im Bundesgebiet (§ 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG), die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben (§ 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG) und die in § 55 Abs. 2 AuslG genannten Duldungsgründe (§ 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG) zu berücksichtigen. Diese Belange haben die Beklagte in ihrer Verfügung vom 16.11.2001 und das Regierungspräsidium Kassel in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 in ausreichender Weise gewürdigt. Zunächst hat die Beklagte die in § 45 Abs. 2 Nr. 1 AuslG genannten Belange in ihre Abwägung einbezogen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass der Kläger erst im April 1998 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und damit den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht hat. Nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung ist insoweit, dass der Beklagten hinsichtlich des Alters des Klägers ein Rechenfehler unterlaufen ist. Der Kläger war nämlich bei seiner Einreise 38 Jahre und nicht 47 Jahre alt. Dieser Rechenfehler hat die Ermessensausübung indes nicht beeinträchtigt. Denn aus der weiteren Begründung in der Verfügung der Beklagten ist ersichtlich, dass für diese bei der Bewertung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes sowie der sonstigen persönlichen Belange maßgebend war, dass der Kläger aufgrund der Einreise im fortgeschrittenen Erwachsenenalter mit den Verhältnissen in seinem Heimatland noch so vertraut war, dass er dort ohne zumutbare Schwierigkeiten wieder heimisch werden kann. Die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung gilt in gleicher Weise bei einem Ausländer, der im Alter von 38 Jahren einreist. Des Weiteren ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise auf die familiären Bindungen des Klägers zu seiner deutschen Ehefrau eingegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass angesichts des gewichtigen Ausweisungsanlasses und der festgestellten generalpräventiven Gründe für eine Ausweisung die Rechte aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht verletzt werden. Ohne Abwägungsfehler hat das Regierungspräsidium Kassel in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 die persönlichen Bindungen zu den beiden Töchtern des Klägers, Olga und Julia C., nicht mehr hervorgehoben. Denn die Tochter Olga war bereits vor Erlass des Widerspruchsbescheides volljährig geworden. Demzufolge hätte der familiären Bindung zu ihr nur dann ein erhebliches Gewicht zugesprochen werden müssen, wenn sie oder der Kläger auf die Lebenshilfe des jeweils anderen angewiesen gewesen wären, als eine sogenannte Beistandsgemeinschaft bestanden hätte. Dafür liegen indes keine Anhaltspunkte vor. Die Tochter Julia war bereits am 08.11.2001 und damit vor Erlass des Widerspruchsbescheides ausgereist. Ferner ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in ihren Ermessenserwägungen ausgeführt hat, dass der Kläger angesichts des gewichtigen Ausweisungsanlasses und der für eine Ausweisung sprechenden Gründe den Verlust einer etwaigen im Bundesgebiet bestehenden beruflichen Existenz hinnehmen muss. Im übrigen liegen auch keine Hinweise vor, dass der Kläger nach seiner Entlassung aus dem offenen Strafvollzug am 21.12.2001 wieder eine dauerhafte Beschäftigung ausgeübt hat. Im Zeitpunkt der Strafaussetzung zur Bewährung durch Beschluss des Landgerichts Kassel vom 05.12.2001 war der Kläger ausweislich der aufgeführten Bewährungsauflagen arbeitslos. Auch die Folgen der Ausweisung für die deutsche Ehefrau hat die Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 2 AuslG in ausreichender Weise gewürdigt und in die Abwägung eingestellt. Duldungsgründe gemäß § 55 Abs. 2 AuslG brauchte die Beklagte gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 AuslG nicht zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen. Denn solche Gründe liegen nicht vor. Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger HIV-positiv ist. Das Gericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 08.05.2003 im Verfahren des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: 4 G 682/03) bereits ausgeführt: " Der Antragsteller erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung nach § 55 Abs. 2, weil seine Abschiebung weder aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder nach § 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG ausgesetzt werden soll. Gründe für eine tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung sind weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht. Dem Eilantrag des Antragstellers kann insbesondere nicht entnommen werden, dass dieser im Hinblick auf die bei ihm bestehende HIV-Infektion im Stadium A 2 nicht reisefähig ist. Tatsachen, die eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung begründen könnten, sind vom Antragsteller ebenfalls nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Hinweise darauf, dass dem Antragsteller eine vorübergehende Trennung von seiner deutschen Ehefrau .......... bis zu dem Ablauf einer auf Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG im Regelfall zu erfolgenden Befristung nicht zugemutet werden kann, bestehen nicht. Ferner liegen auch nicht die Voraussetzungen gem. §§ 55 Abs. 2, 53 Abs. 6 oder § 54 AuslG vor. Der Antragsteller macht zwar geltend, dass seine medizinische Versorgung in Moldawien nicht gewährleistet sei und sich deshalb im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine Lebenszeit möglicherweise nicht unerheblich verkürze. Die vom Antragsteller damit angeführte Gefahr für seine Gesundheit und sein Leben ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts indes nicht konkret i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Konkret ist eine Gefahr nämlich nur dann, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in eine Gefahrenlage gerät. Dies ist vom Antragsteller indes nicht ausreichend dargelegt und auch nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat bei seiner amtsärztlichen Untersuchung am 31.01.2003 selbst angegeben, dass er seit der Diagnose seiner HIV-Infektion im Jahre 1999 zu keinem Zeitpunkt einer speziellen Therapie bedurfte, insbesondere keinerlei Medikamente eingenommen hat. Beim Antragsteller werden im Städtischen Klinikum Kemperhof in Koblenz lediglich alle drei Monate Blutuntersuchungen durchgeführt. Aus diesen vorliegenden Befunden ergab sich nach den Ausführungen der Amtsärztin des Gesundheitsamtes Kassel in ihrem Bericht vom 06.03.2003, dass der Verlauf der HIV-Infektion des Antragstellers sich seit 1999 unverändert stabil gehalten hat. Die Amtsärztin kommt daher in ihrem Bericht in nachvollziehbarer Weise zu dem Ergebnis, dass die Infektion zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine lebensbedrohliche Gesundheitsgefährdung bedeutet. Zwar wird in dem amtsärztlichen Bericht weiter festgestellt, dass jeder Zeit mit Entwicklung von Krankheitssymptomen gerechnet werden müsse und der Antragsteller dann unverzüglich einer medikamentösen, insbesondere antiretroviralen Behandlung bedürfe. Eine nähere Eingrenzung, ob und gegebenenfalls wann der Antragsteller Krankheitssymptome im Sinne einer AIDS-Erkrankung entwickeln wird, war der Amtsärztin offensichtlich ebenso wenig möglich wie den behandelnden Ärzten Prof. E. und Dr. R. vom Städtischen Klinikum Koblenz. Diese gaben in ihrer letzten ärztlichen Bescheinigung vom 14.03.2002 an, der Antragsteller bedürfe in absehbarer Zeit einer antiretroviralen Therapie. Eine nähere zeitliche Eingrenzung enthält aber auch dieser Bericht nicht. In ihrer vorausgegangenen ärztlichen Stellungnahme vom 17.04.2002 führten die beiden behandelnden Ärzte aus, der Antragsteller bedürfe entsprechend dem Stadium A 2 seiner HIV-Infektion "in absehbarer Zeit (unter Umständen in Monaten)" einer antiretroviralen Therapie. Seit diesem Bericht ist über ein Jahr vergangen, ohne dass die genannte Therapie erforderlich wurde. Damit ist bei Würdigung sämtlicher dem Gericht vorliegender ärztlicher Stellungnahmen im vorliegenden Eilverfahren völlig offen, ob und wann eine lebensbedrohliche AIDS-Erkrankung im Stadium 3 beim Antragsteller eintreten wird. Eine Anordnung der Aussetzung nach § 54 AuslG, auf die in § 55 Abs. 2 AuslG ebenfalls verwiesen wird, hat die oberste Landesbehörde nicht getroffen." Auf diese Ausführungen wird Bezug genommen. Bei der Ausübung des Ermessens ist den Belangen des Klägers auch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise der generalpräventive Zweck der Ausweisung gegenüber gestellt worden. Das Regierungspräsidium Kassel hat in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 diesen Gesichtspunkt - anders als die Ausländerbehörde in ihrer Verfügung - als ersten Grund genannt. Dieser Gesichtspunkt stützt schon für sich allein die ausgesprochene Ausweisung. Dass die Beklagte sowie das Regierungspräsidium Kassel daneben auch Gründe der Spezialprävention herangezogen haben, führt nicht zu einem Ermessensfehler bei der Ausweisung des Klägers. Zwar ist sowohl der Ausländerbehörde im Ausgangsbescheid als auch dem Regierungspräsidium Kassel im Widerspruchsbescheid bei der Begründung der gebotenen spezialpräventiv bedingten Ausweisung ein Fehler bei der Sachverhaltsdarstellung unterlaufen. Denn wie der Kläger zu Recht anführt, hat die Beklagte ohne ausreichende Begründung angenommen, dass die am 27.07.1999 begangene Hinterziehung von Einfuhrabgaben nicht die einzige Straftat in dieser Richtung gewesen sei. Der Kläger wurde vom Landgericht Koblenz nur wegen der am 27.07.1999 vollendeten Tat verurteilt. Dass der Kläger entgegen den Feststellungen des Landgerichts noch weitere Transporte mit unverzollten Zigaretten organisiert hat, hat die Beklagte nicht nachgewiesen. Dieser Fehler kann jedoch angesichts der zutreffenden angeführten generalpräventiven Gründen nicht zur Aufhebung der Ausweisung des Klägers führen. Denn beide Gesichtspunkte haben selbständige Bedeutung und sind unabhängig voneinander herangezogen worden. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Beklagte als Ausgangsbehörde als auch das Regierungspräsidium Kassel als Widerspruchsbehörde die Ausweisung unzweifelhaft auch dann verfügt hätten, wenn allein generalpräventive Gründe vorgelegen hätten. Damit beruht die Ausweisung des Klägers nicht auf der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung bei der Einbeziehung der spezialpräventiven Erwägungen in die Ermessensausübung. Die Ausweisung des Klägers verstößt angesichts der Schwere der von ihm nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung begangenen Straftat und des erheblichen Interesses der Bundesrepublik Deutschland an der Abschreckung anderer Ausländer von ähnlichen Straftaten auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Auch die von der Beklagten gemäß § 50 Abs. 1 AuslG verfügte Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat hierzu in seinem Beschluss vom 03.04.2002 im Verfahren des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs (Az.: 4 G 3276/01) bereits ausgeführt: "Die von der Antragsgegnerin gem. § 50 AuslG verfügte Abschiebungsandrohung ist weder in formell-rechtlicher noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Der Antragsteller ist, wie bereits ausgeführt, gem. § 42 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsgegnerin hat auch mit der Republik Moldau den Zielstaat der Abschiebung gem. § 50 Abs. 2 AuslG ordnungsgemäß bezeichnet. Insbesondere steht der Auswahl der Republik Moldau als voraussichtlicher Zielstaat eine Abschiebung des Antragstellers nicht die Regelung des § 50 Abs. 3 AuslG entgegen. Gem. § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG ist in der Abschiebungsandrohung der Staat zu bezeichnen, in den de Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 AuslG - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Fall einer Ermessensreduzierung auf Null auch gem. § 53 Abs. 6 AuslG - nicht abgeschoben werden darf. Auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 51 Abs. 1 AuslG kann der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren nicht berufen, da eine politische Verfolgung i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AuslG allein in einem Asylverfahren vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge geprüft werden kann. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG kann der Antragsteller dagegen im vorliegenden Verfahren geltend machen. Sofern ein Ausländer, wie der Antragsteller, keinen Asylantrag gestellt hat, obliegt die Prüfung hinsichtlich der Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG der Ausländerbehörde. In der Person des Antragstellers liegen jedoch keine Gründe vor, die seine Abschiebung in die Republik Moldau gem. § 53 AuslG verbieten würde. Anhaltspunkte für Abschiebungshindernisse gem. § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG liegen nicht vor. Das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 Abs. 4 AuslG ist ebenfalls weder dargelegt noch sonst wie erkennbar. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Antragsteller beruft sich zwar darauf, dass seine etwaige Abschiebung ein unzulässiger Eingriff in das familiäre Zusammenleben mit seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden in Deutschland lebenden Töchtern darstellen würde. Damit rügt er die Verletzung u. a. auch von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wonach jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familielebens hat. Hierbei handelt es sich jedoch um ein sogenannten "inlandsbezogenes" Vollstreckungshindernis. Solche Hindernisse fallen nicht in den Anwendungsbereich von § 53 Abs. 4 AuslG. Denn § 53 Abs. 4 AuslG verweist auf die EMRK lediglich insoweit, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (sogenannte "zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Dies folgt u. a. aus der systematischen Stellung im Gesetz. Denn auch die übrigen in § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse stellen nach ihrem Wortlaut eindeutig auf Gefahren ab, die dem Ausländer in dem Staat drohen, in den er abgeschoben werden soll (BVerwG, Urteil vom 11.11.1997, Az.: 9 C 13/96 in BVerwGE 105, 322 ff.). Damit stehen die familiären Bindungen des Antragstellers zu seinen Angehörigen im Bundesgebiet weder dem Erlass einer Abschiebungsandrohung noch der Bezeichnung des Republik Moldaus als Zielstaat einer Abschiebung entgegen. Der Antragsteller kann einen etwaigen Anspruch auf Achtung seines Familienlebens aus Art. 8 Abs. 1 EMRK allein gegen eine konkret anstehende Abschiebung geltend machen und gegebenenfalls eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG erwirken. Schließlich ist auch ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller geltend macht, die politischen Verhältnisse in der Republik Moldau und die Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz mit ausreichender Verdienstmöglichkeit zu finden, stünden seiner Abschiebung entgegen, handelt es sich um Gefahren i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG, denen die Bevölkerung in seinem Heimatland allgemein ausgesetzt ist. Grundsätzlich wird in diesen Fällen Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der zuständigen Landesbehörden nach § 54 AuslG gewährt. Die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist allerdings verfassungskonform dahingehend auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines Ausländers, dem eine der in § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG genannten Gefahren droht, dann abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, Az.: 9 C 9.95 in BVerwGE 99, 324; Urteil vom 18.04.1996, Az.: 9 C 77.95 in Buchholz 402.240, § 53 Nr. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.03.1997, Az.: 11 S 3301/96 in InfAulsR 1997, S. 259). Ein solcher Fall ist nach oben aufgeführter Rechtsprechung dann gegeben, wenn die zuständige Landesbehörde trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Befugnis nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat. Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversagung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der von Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden. Entscheidend ist jedoch, dass diese extreme Gefahrenlage im gesamten Staatsgebiet vorherrscht, lediglich lokale Versorgungsschwierigkeiten reichen nicht aus. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, gebietet es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung gem. §§ 53 Abs. 6, 54 AuslG Abschiebungsschutz zu gewähren, wobei es nicht darauf ankommt, von wem die Gefahr ausgeht, oder wodurch sie hervorgerufen wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a. O.). Dass in der Republik Moldau landesweit eine derartig extreme Gefahrenlage bestehen könnte, die jeden zurückkehrenden moldauischen Staatsangehörigen bei einer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, hat der Antragsteller nicht dargetan. Ferner vermag das Gericht auch kein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers zu erkennen. Der Antragsteller hat insoweit im vorliegenden Eilverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die ein Abschiebungshindernis darstellen könnten. Ferner ist auch die dem Antragsteller gesetzte Ausreisefrist von einem Monat nach Entlassung aus der Haft rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Antragsteller wurde damit ausreichend Zeit eingeräumt, um bis zu seiner Ausreise seine persönlichen Angelegenheiten zu regeln." Auch auf diese Ausführungen wird im vorliegenden Urteil Bezug genommen. Die Klage des Klägers auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Sie ist zwar als Untätigkeitsklage gemäß § 75 Satz 1 VwGO zulässig, da die Beklagte auf den Antrag des Klägers vom 08.04.2002 keine Entscheidung durch Verwaltungsakt getroffen hat. Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung steht bereits die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 AuslG entgegen. Nach diesen Vorschriften darf einem Ausländer, der ausgewiesen worden ist, auch bei Vorliegen eines Anspruchs nach dem Ausländergesetz keine Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden. Der Kläger kann daher erst nach Ablauf einer auf Antrag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG regelmäßig vorzunehmenden Befristung der Wirkungen der Ausweisung die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erlangen. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger gegen seine Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist moldauischer Staatsangehöriger. Er wurde am … 1960 in Tiraspol in der heutigen Republik Moldau geboren. Der Kläger reiste am 04.04.1998 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 02.06.1998 schloss der Kläger die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen Lydia L.. Hieraufhin erteilte die Stadt Mainz dem Kläger mit Verfügung vom 05.06.1998 eine bis zum 04.06.1999 gültige Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltserlaubnis wurde auf Antrag des Klägers mit Verfügung vom 04.05.1999 bis zum 04.06.2001 verlängert. Am 25.07.1999 reisten die beiden Töchter des Klägers, Olga C., geboren am … 1983 und Julia C., geboren am … 1987, mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihnen wurden ebenfalls befristete Aufenthaltserlaubnisse erteilt. Am 01.06.2000 zog der Kläger mit seiner deutschen Ehefrau und seinen beiden Töchtern um nach Kassel. Der Kläger wurde am 25.09.2000 durch das Landgericht Koblenz zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 9 Monaten wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO verurteilt (Az.: 2050 Js 5604/99). Gegenstand der Verurteilung war die illegale Einfuhr von 2.687.400 Zigaretten aus der Ukraine am 27.07.1999. Hierbei hinterzog der Kläger Einfuhrabgaben in Höhe von 332.381,68 €. Der Kläger trat am 03.05.2001 die Strafhaft an. Er verbüßte seine Freiheitsstrafe im offenen Vollzug in der JVA Kassel III in Baunatal. Nach Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel vom 05.12.2001 wurde der Kläger am 21.12.2001 aus der Haft entlassen. Zwischenzeitlich hatte der Kläger am 23.05.2001 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beantragt. Die Beklagte teilte ihm mit Schreiben vom 20.06.2001 mit, dass beabsichtigt sei, ihn auszuweisen, den Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abzulehnen und ihm die Abschiebung anzudrohen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Hieraufhin machte der Kläger mit Schreiben vom 23.07.2001 geltend, dass von ihm keine Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Zudem habe er keine Bindung mehr in sein Heimatland. Auch hätten sich seine beiden Töchter in die Familie und die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland integriert. Die Tochter des Klägers, Julia C., reiste am 08.11.2001 aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Mit Verfügung vom 16.11.2001 wies die Beklagte den Kläger gemäß §§ 47 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, 45 Abs. 1 AuslG aus der Bundesrepublik Deutschland aus und ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Des Weiteren wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung abgelehnt und dem Kläger die Abschiebung in die Republik Moldau oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Die Verfügung wurde dem Kläger am 28.11.2001 zugestellt. Mit Schreiben vom 21.12.2001 legte der Kläger Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten ein. Zur Begründung seines Widerspruchsbegehrens machte er geltend, dass seine Ausweisung unverhältnismäßig sei. In seinem Heimatland könne er angesichts der Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden und des niedrigen Lohnniveaus keine wirtschaftliche Grundlage finden. Auch verletze die Ausweisung sein Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG auf Schutz seiner Ehe und Familie. Weiter führte der Kläger in seinem Widerspruchsschreiben aus, dass er bezüglich der Versagung der beantragten Aufenthaltsgenehmigung auf einen Widerspruch verzichte. Mit Schriftsatz vom 21.12.2001, eingegangen nach 24:00 Uhr des gleichen Tages, suchte der Kläger beim Verwaltungsgericht Kassel um vorläufigen Rechtsschutz nach. Seinen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung der Beklagten lehnte das Gericht mit Beschluss vom 05.02.2002 ab (Az.: 4 G 3276/01). Mit Schreiben vom 08.04.2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass er mit dem HIV-Virus infiziert sei und in seinem Heimatland nicht ausreichend behandelt werden könne. Die Beklagte ließ den Kläger hieraufhin am 06.03.2003 amtsärztlich untersuchen. Mit Schreiben vom 11.03.2003 teilte sie dem Kläger mit, dass auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes keine Duldung erteilt werden könne. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26.03.2003 "Widerspruch" ein. Zwischenzeitlich hatte das Regierungspräsidium Kassel mit Widerspruchsbescheid vom 18.03.2003 den Widerspruch des Klägers vom 21.12.2001 zurückgewiesen. Mit einem weiteren Eilantrag vom 26.03.2003 begehrte der Kläger den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt, dass der Beklagten vorläufig bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Hauptsache untersagt werde, ihn abzuschieben. Diesen Antrag lehnte das Gericht mit Beschluss vom 08.05.2003 ab (Az.: 4 G 682/03). Der Kläger reiste am 01.05.2003 freiwillig aus der Bundesrepublik Deutschland aus. Der Kläger hat am 26.03.2003 die vorliegende Klage erhoben. Der Kläger vertritt die Auffassung, die ergangene Ausweisungsverfügung leide an Ermessensfehlern. Zu Unrecht habe die Beklagte angenommen, er habe mehrfach gegen Einfuhrbestimmungen verstoßen. Entgegen den Ausführungen der Beklagten gehe von ihm auch keine weitere Gefahr mehr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Der durch das Landgericht Koblenz abgeurteilten Straftat könne auch nur ein mittelschweres Gewicht beigemessen werden. Demzufolge könnten die von der Beklagten getroffenen Erwägungen in Bezug auf die angeführten spezial- und generalpräventiven Gründe seine Ausweisung nicht rechtfertigen. Der Kläger beantragt sinngemäß, 1. den Bescheid der Beklagten vom 15.11.2001 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 18.03.2003 aufzuheben und 2. die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Die Beteiligten haben sich mit Schreiben vom 25.08. und 27.08.2003 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die Gefangenenpersonalakte des Klägers (1 Heft) und die Prozessakten der vorausgegangenen Verfahren des Klägers mit den Az.: 4 G 3276/01 und 4 G 682/03 Bezug genommen, die zum Gegenstand der Beratung gemacht worden sind.