Urteil
4 E 664/03
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:1006.4E664.03.0A
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Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten hiermit ausdrücklich einverstanden erklärt haben und es keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mehr bedarf. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Die Klage ist jedoch nicht begründet, da sich der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 08.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 24.02.2003 nach der im Rahmen der vorliegend erhobenen Verpflichtungsklage maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts als rechtmäßig erweist und die Kläger mithin durch dessen Erlass nicht in ihren Rechten verletzt sein können (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können nicht beanspruchen, dass die Beklagte ihnen eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis nach näherer Bestimmung des § 30 Abs. 2 AuslG erteilt. Dabei bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der zwischen den Beteiligten unterschiedlich beurteilten Frage, ob vorliegend vom Vorliegen dringender humanitärer Gründe im Sinne der vorgenannten Regelung auszugehen ist. Denn die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis ist unabhängig davon jedenfalls aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AuslG ausgeschlossen, weil die Kläger am 06.02.2003 beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihre Asylanerkennung beantragt haben und eine Entscheidung über diesen Antrag gegenwärtig noch aussteht. Gemäß § 11 Abs. 1 AuslG kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgenehmigung außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern. Die Voraussetzungen, die danach die Annahme einer Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Erteilung eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels während des laufenden Asylverfahrens rechtfertigen, liegen im Hinblick auf die Kläger nicht vor. Die Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG begründet - da sie die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach näherer Bestimmung der Vorschrift in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt - für den betroffenen Ausländer keinen gesetzlichen Anspruch. Ein solcher Anspruch ist nämlich nur gegeben, wenn das Gesetz die Ausländerbehörde unmittelbar verpflichtet, bei Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift eine Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Selbst eine Ermessensreduktion auf Null genügt insoweit nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.01.1995 - BVerwG 1 C 2.94 -, BVerwGE 97, 301, 312; GK zum Ausländerrecht, Band I, Stand: März 2002, § 11 Rdnr. 31 mit weiteren Rechtssprechungsnachweisen; speziell zu § 30 AuslG: BVerwG, Beschluss vom 17.03.1993 - BVerwG 1 B 27.93 -, InfAuslR 1993, 278 f.). Im Übrigen ist vorliegend auch nicht erkennbar, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an die Kläger erforderten. Die von ihnen insoweit dargelegten Umstände sind allein im privaten Bereich angesiedelt und berühren öffentliche Interessen in diesem Sinne ersichtlich nicht. Die mithin eingreifende Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AuslG ist auch nicht durch § 11 Abs. 2 AuslG überwunden, wonach eine nach der Einreise des Ausländers von der Ausländerbehörde erteilte oder verlängerte Aufenthaltsgenehmigung nach den Vorschriften dieses Gesetzes ungeachtet des Umstandes verlängert werden kann, dass der Ausländer einen Asylantrag gestellt hat. Der Wechsel von einer Art zu einer anderen Art der Aufenthaltsgenehmigung erfüllt das gesetzlich geforderte Merkmal der Verlängerung nämlich nicht, sondern ist als vom Anwendungsbereich des § 11 Abs. 2 AuslG ausgenommene Neuerteilung zu qualifizieren (vgl. GK zum Ausländerrecht, a.a.O., § 11 Rdnr. 59 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund greift § 11 Abs. 2 AuslG vorliegend deshalb nicht, weil die Kläger ihren Verlängerungsantrag vom 12.06.2002 nicht auf den die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes bis zum Erlöschen der ihnen befristet bis zum 12.06.2002 erteilten Aufenthaltsbewilligung begründenden Aufenthaltszweck des § 29 Abs. 1 AuslG (= Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem sich zu Studienzwecken in Deutschland aufhaltenden B. A. D.) gestützt haben, sondern die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 2 AuslG erstreben. Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die am 26.05.1982 in J. geborene Klägerin zu 1. ist syrische Staatsangehörige. Ihre beiden Kinder, die am 12.08.1998 bzw. am 17.09.1999 geborenen Kläger zu 2. und zu 3., sind ebenfalls syrischer Staatsangehörigkeit. Die Kläger hielten sich zunächst im Rahmen der Familienzusammenführung hinsichtlich des in Deutschland ein Hochschulstudium absolvierenden syrischen Staatsangehörigen B. A. D., dem Ehemann der Klägerin zu 1. und Vater der Kläger zu 2. und zu 3., im Bundesgebiet auf. In Bezug auf diesen Aufenthaltszweck waren sie im Besitz einer zuletzt bis zum 12.06.2002 befristeten Aufenthaltsbewilligung nach § 29 AuslG. Die dem Ehemann/Vater der Kläger für seinen Ausbildungsaufenthalt (Promotion) erteilte Aufenthaltsbewilligung nach § 28 AuslG war ebenfalls bis zu diesem Zeitpunkt befristet. Seit dem 28.09.2001 leben die Kläger von ihrem Ehemann/Vater getrennt. Am 11.06.2002 beantragten die Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten gestützt auf § 30 Abs. 2 AuslG die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung bzw. die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit an die Klägerin zu 1. gerichtetem Bescheid vom 15.08.2002 ab und forderte diese unter Setzen einer Frist bis zum 30.09.2002 auf, das Bundesgebiet zu verlassen. Darüber hinaus wurde der Klägerin zu 1. die Abschiebung nach Syrien (arabische Republik) oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Begründung wird in dem Bescheid im wesentlichen ausgeführt, der Klägerin zu 1. und ihren Kindern seien gemäß § 29 AuslG Aufenthaltsbewilligungen lediglich für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt worden. Nach der Trennung der Klägerin zu 1. von ihrem Ehemann sei dieser Aufenthaltszweck entfallen, so dass die beantragte Verlängerung gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 AuslG nicht in Betracht komme. Der Klägerin zu 1. könne auch keine Aufenthaltsbefugnis nach der insoweit allein in Betracht kommenden Regelung des § 30 Abs. 2 AuslG erteilt werden. Danach könne eine Aufenthaltsbefugnis aus dringenden humanitären Gründen erteilt werden, wenn die Erteilung oder Verlängerung einer anderen Aufenthaltsgenehmigung ausgeschlossen sei und aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Solche Gründe seien von der Klägerin zu 1. nicht dargetan. Sie berufe sich darauf, eine Rückkehr nach Syrien sei für sie mit erheblichen Gefahren für Leib und Leben verbunden. Sie sei mit ihrem Ehemann zwangsverheiratet worden. Dessen Familie werde die Trennung im Oktober 2001 und die Strafanzeige gegen den Ehemann wegen Körperverletzung als Verrat an der Familienehre ansehen und sie dementsprechend verfolgen und misshandeln. Es bestehe für sie und ihre Kinder in Syrien keine Möglichkeit, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Diese Umstände seien, wenn auch die Verpflichtung zur Ausreise vorliegend eine Härte bedeuten könne, allesamt im kulturellen Bereich angesiedelt und insofern nicht berücksichtigungsfähig. Es sei Angelegenheit des syrischen Staates, die Kläger vor eventuellen Übergriffen familiärer Art zu schützen. Auch seien sonstige Gründe, die Situation der Kläger als außergewöhnliche Härte anzusehen, nicht erkennbar. Die Klägerin zu 1. befinde sich nicht in einer individuellen Sondersituation, aufgrund derer sie die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen werde als andere Ausländer, die nach denselben Vorschriften ausreisepflichtig seien. Im Übrigen bezögen sich die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen (Versagung der Aufenthaltsgenehmigung und Abschiebungsandrohung) auch auf die im Kopf der Verfügung aufgeführten Kläger zu 2. und zu 3.. Einer besonderen Begründung bedürfe es insoweit nicht, da die Sach- und Rechtslage sich insoweit gleich darstelle. Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.09.202 legten die Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 24.02.2003 zurückgewiesen wurde. Auf die Gründe des Widerspruchsbescheides wird Bezug genommen. Mit bei Gericht am 25.03.2003 eingegangenem Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 24.03.2003 haben die Kläger Klage erhoben. Sie machen geltend, in ihrem Fall lägen besondere Umstände vor, so dass das Verlassen des Bundesgebietes für sie eine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 30 Abs. 2 AuslG bedeute. Bei einer Rückkehr nach Syrien drohe ihr - der Klägerin zu 1. - Verfolgung durch die Familie ihres Mannes und es bestehe die Gefahr, dass sie getötet werde. Insoweit könne sie auch keinen Schutz durch den syrischen Staat erlangen. Im Hinblick auf die dazu gegebene ausführliche Begründung wird auf die Klageschrift Bezug genommen (vgl. dort Seite 3 bis 7). Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 08.08.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums A-Stadt vom 24.02.203 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltsgenehmigung in Form einer Aufenthaltsbefugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angefochtenen Bescheide und teilt ergänzend mit, die Kläger hielten sich gegenwärtig im Rahmen eines am 06.02.2003 durch Stellung eines entsprechenden Antrages eingeleiteten Asylverfahrens in Deutschland auf. Ihnen sei im Hinblick darauf bis zum Abschuss des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Mit Beschluss vom 03.09.2003 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Zur Ergänzung des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen.