Urteil
4 E 825/03.A
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2003:1208.4E825.03.A.0A
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten der Beklagten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten der Beklagten abwenden, falls die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die vorliegende Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Denn die Kläger haben in dem nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens und auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses gem. § 53 AuslG. Der Bescheid der Beklagten vom 08.04.2003 erweist sich daher als rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). A. Zunächst hat die Beklagte hinsichtlich der Klägerin zu 2. zu Recht die Abänderung des Bescheides vom 18.08.1998 bezüglich der im vorausgegangenen Asylverfahren getroffenen negativen Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Verfahrens verpflichtet. Das heißt, es kommt nur dann zu einer erneuten Sachentscheidung, wenn der Kläger eine Änderung der Sach- und Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG), neue Beweismittel (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG) oder Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) geltend macht. Dies muss er zudem innerhalb der Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG vortragen. Der Antrag ist überdies nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Der Ausländer ist dabei gehalten, sowohl die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG als auch die Wahrung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG sowie fehlendes grobes Verschulden einer Nichtgeltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes nach § 51 Abs. 2 VwVfG in früheren Verfahren schlüssig vorzutragen (vgl. GK-Asylverfahrensgesetz, Band II, § 71 Rdnr. 76, 113, 119). Diese Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens erfüllte das Vorbringen der Klägerin zu 2. nicht. Eine rechtlich zwingende Berücksichtigung des neuen Vorbringens der Klägerin zu 2., sie leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn die Klägerin zu 2. hat nicht dargelegt und auch nicht nachgewiesen, dass sie die Tatsache ihrer psychischen Erkrankung innerhalb der Frist von drei Monaten beim Bundesamt vorgetragen hat. Die Klägerin zu 2. hat bei ihrem ersten Besuch bei dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie M. am 26.02.2002 ihre Erlebnisse in der Türkei bis zur Ausreise und insbesondere die noch erinnerliche Androhung einer öffentlichen Vergewaltigung durch türkische Soldaten am Newroz-Tag 1997 geschildert. Des Weiteren hat sie dem Arzt berichtet, dass sie seit damals häufig „umfalle“. Bereits in der ersten Sitzung stellte Herr M. fest, dass die Klägerin zu 2. an dissoziativen Störungen und Flashbacks mit szenischem Wiedererleben einer Vergewaltigungssituation leidet. Bis zum Therapiebeginn am 26.02.2002 hatten diese Anfälle bereits mehrfach eine stationäre Einweisung erforderlich gemacht. Damit war der Klägerin zu 2. bereits spätestens Ende Februar 2002 bekannt, dass sie an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Denn sie kannte bis zu diesem Zeitpunkt die maßgeblichen Tatsachen, die für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens maßgeblich sind. Unerheblich ist, dass die medizinische Klassifizierung der Erkrankung der Klägerin zu 2. möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte. Demzufolge hätte die Klägerin zu 2. nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens am 09.09.2002 die Tatsache ihrer psychischen Erkrankung gem. § 51 Abs. 3 VwVfG beim Bundesamt bis zum 09.12.2002 vortragen sowie das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragen müssen. Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG begann hier deshalb erst am 09.09.2002 zu laufen, weil bis zum Abschluss des Erstverfahrens der Lauf der Frist in entsprechender Anwendung des § 209 BGB gehemmt war. Denn vor rechtskräftigem Abschluss des vorausgegangenen Asylverfahrens war der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 51 VwVfG nicht statthaft (vgl. hierzu: Hailbronner, Asylverfahrensgesetz, § 71 Rdnr. 41; GK-Asylverfahrensgesetz, § 71 Rdnr. 170, Marx, Asylverfahrensgesetz, § 71 Rdnr. 109). Der erst am 27.01.2003 beim Bundesamt vorgelegte Antrag der Klägerin zu 2. war somit verspätet. Die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, ob unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVfG eine Abänderung der vorausgegangenen Entscheidung zu Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG gerechtfertigt ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. zur Sachprüfung nach Ermessen: BVerwG, Urteil vom 21.03.2000, Az.: 9 C 41/99 in InfAuslR 2000, S. 410 ff.). Denn die Beklagte hat das ihr zustehende Ermessen ohne Fehler dahingehend ausgeübt, dass sie ein Wiederaufgreifen mit der Begründung abgelehnt hat, die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG lägen nicht vor. Gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Allgemeine Gefahren, wie zum Beispiel Krieg, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen und die daraus für die Bevölkerung resultierenden Folgen reichen nicht aus. Nach seinem Wortlaut und Zweck setzt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nämlich eine konkrete Gefahr im Einzelfall voraus. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Sinnzusammenhang mit der Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Danach werden Gefahren in dem vorgesehenen Abschiebestaat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei der Entscheidung nach § 54 AuslG berücksichtigt. Nach § 54 Satz 1 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für die Dauer für längstens sechs Monaten ausgesetzt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entfaltet die Regelung in § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bei Gefahren, die nicht nur dem Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, eine Sperrwirkung in dem Sinne, dass Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG gewährt werden kann. Eine verfassungskonforme einschränkende Auslegung ist lediglich dann angezeigt, wenn ein Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht besteht, der Ausländer aber gleichwohl nicht abgeschoben werden darf, weil die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wegen einer extremen Gefahrenlage die Gewährung von Abschiebungsschutz unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG gebieten. Nur in diesem Fall ist eine Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, Az.: 9 C 9.95 in BVerwGE 99, 324; Urteil vom 25.11.1997, Az.: 9 C 58.96 in DVBl. 1998, S. 284; Urteil vom 27.04.1998, Az.: 9 C 13/97 in EZAR 043 Nr. 29). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sein. Jedoch liegt bei weit verbreiteten Erkrankungen eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vor, die eine ausländerpolitische Leitentscheidung nach § 54 AuslG erfordert (BVerwG, Urteil vom 27.04.1998, a. a. O.). Dies hat sodann zur Folge, dass individueller Abschiebungsschutz im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur noch bei Vorliegen einer extremen Gefährdungslage gewährt werden kann, wenn also ansonsten der betreffende Ausländer der unmittelbaren Gefahr für Leben oder körperliche Unversehrtheit i. S. v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgesetzt wäre, was gleichzeitig zu einer Verletzung der Menschenwürde i. S. v. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG führen würde, woran mitzuwirken den deutschen Behörden nach Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verwehrt wäre. Dies ist der Fall, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, a.a.O., S. 328). Das Gericht ist der Auffassung, dass bei Berücksichtigung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall die Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt ist. Die Klägerin zu 2. gehört als Kurdin, die infolge eines Übergriffs der türkischen Sicherheitskräfte im März 1997 in Pazarcik an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt ist, zu einer „Bevölkerungsgruppe“ i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Dieser Begriff setzt voraus, dass eine Vielzahl von im Abschiebezielstaat lebenden Personen von derselben Gefahr gleichermaßen bedroht sind (BVerwG, Urteil vom 27.04.1998, Az.: 9 C 13/97 in InfAuslR 1998, S. 409 ff.). Aufgrund der Gleichartigkeit der Gefahrenlage ist der Sachverhalt dann einer politischen Leitentscheidung gem. § 54 AuslG zugänglich (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.11.1997, Az.: 9 C 58/96 in InfAuslR 1998, S. 189 ff.). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Die vom Gericht als Bevölkerungsgruppe i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG angesehene Personengruppe erfasst zum einen diejenigen kurdischen Volkszugehörigen, die im Zuge der verstärkten Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte auf Kurden nach Einführung des „Ausnahmezustandes“ im Südosten im Jahre 1979 bis Ende 2001 insbesondere in den Notstandsprovinzen, in den angrenzenden Provinzen Bitlis und Adiyaman, den sogenannten sensiblen Provinzen Urfa, Erzurum und Agri oder in den drei weiteren Provinzen im Südosten der Türkei mit überdurchschnittlich hohem kurdischen Bevölkerungsanteil, nämlich Malatya, Karamanmaras und Gaziantep, Opfer oder Zeuge solcher gewaltsamen Übergriffe geworden sind und infolge dieser Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden. Zum anderen gehören zu der vom Gericht festgestellten Bevölkerungsgruppe auch türkische Staatsangehörige mit sonstiger Volkszugehörigkeit, die unter dem Verdacht separatistischer Tätigkeiten im genannten Zeitraum und den genannten Regionen von türkischen Sicherheitskräften misshandelt worden sind und infolgedessen eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt haben. Bei den hiervon betroffenen Personen handelt es sich um eine Vielzahl von Personen. Dies lässt sich anhand der dem Gericht vorliegenden Auskünfte feststellen. Dies zeigen allein die Lageberichte des Auswärtigen Amtes seit Juni 2000, in denen die Situation psychisch kranker Personen und insbesondere Menschen mit Angsttraumata nach Misshandlungen sowie deren Behandlungsmöglichkeiten ausführlich dargestellt werden. Weiteren Auskünften zur medizinischen Versorgungslage in der Türkei ist zu entnehmen, dass in den fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren der türkischen Menschenrechtsstiftung seit 1991 eine beachtliche Zahl von Patienten mit posttraumatischer Belastungsstörung behandelt wurden. Allein in den Jahren von 1991 bis 1998 wurden circa 4.000 Patienten zur Behandlung angenommen (vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2002, Az.: A 12 S 907/00 mit Hinweis auf Dr. Penteker (IPPNW) vom 11.11.2001 an VG Stuttgart und Lagebericht des Schwedischen Roten Kreuzes vom 09.10.2002). Dies zeigt, dass die vom Gericht angenommene Bevölkerungsgruppe eine hinreichende Anzahl von Personen erfasst. Es handelt sich bei der gebildeten Bevölkerungsgruppe auch um Personen, die von derselben Gefahr gleichermaßen bedroht sind, so dass eine politische Leitentscheidung nach § 54 AuslG möglich wäre. Denn die Erkrankung einer in den kurdischen Provinzen lebenden Person an einer posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Übergriff durch türkische Sicherheitskräfte im genannten Zeitraum und den genannten Gebieten stellt kein individuelles Einzelschicksal dar. Sie ist vielmehr eingebunden in die bis Ende 2001 im Südosten und Süden der Türkei vorhanden gewesenen Sicherheitslage, der die gesamte Bevölkerungsgruppe in gleicher Weise ausgesetzt war. Demzufolge besteht zwischen den an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankten Personen eine innere Verbundenheit in gleicher Weise wie etwa zwischen Personen, die an einer besonders ansteckenden schwerwiegenden Krankheit wie Aids, Grippe oder SARS leiden. Die eingeschränkten Behandlungsmöglichkeiten bei posttraumatischen Belastungsstörungen treffen die Angehörigen der vom Gericht umschriebenen Bevölkerungsgruppe ebenfalls in gleicher Weise. Denn eine mehrjährige fachärztliche Behandlung der Erkrankung ist wegen der Höhe der Behandlungskosten in der Regel nur den gesetzlich oder privat Versicherten möglich. Die Mehrheit der betroffenen Personen, die nicht in dieser Weise versichert sind, können überwiegend nur rein medikamentös behandelt werden, was zur Linderung der Symptome, aber nicht zur Heilung der Grunderkrankung führen kann. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage kann Abschiebungsschutz deshalb grundsätzlich nur aufgrund einer Entscheidung nach § 54 AuslG gewährt werden. Eine insoweit vergleichbare Leitentscheidung nach § 32 AuslG zur Gewährung von Aufenthaltsbefugnissen hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport auch am 03.01.2001 für schwer traumatisierte Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina getroffen. Für schwer traumatisierte Kurden oder sonstige Volkszugehörige aus der Türkei liegt dagegen weder eine Regelung nach § 54 AuslG noch nach § 32 AuslG vor. Der Klägerin zu 2. kann auch nicht in verfassungskonformer Auslegung der Regelungen in § 53 Abs. 6 AuslG Abschiebungsschutz gewährt werden. Denn es besteht für sie im Falle einer Rückkehr in die Türkei keine extreme Gefahrenlage. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2. im Falle ihrer Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995, a.a.O.). Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass eine psychiatrische Behandlung der bei der Klägerin zu 2. seit 1997 bestehenden psychischen Erkrankung erst im Februar 2002 einsetzte. Bis zu ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 1998 sowie in der darauf folgenden Zeit führten weder die durch die posttraumatische Belastungsstörung ausgelösten epileptoiden Anfälle noch sonstige dissoziativen Symptome zu schwersten Verletzungen. Dass die Klägerin zu 2. bei entsprechenden Anfällen in der Türkei dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgesetzt sein würde, ist nicht ersichtlich. Denn die posttraumatische Belastungsstörung ist keine Erkrankung, die quasi zwangsläufig in kürzerer Zeit zum Tode führt. Dies gilt auch für die konkrete Erscheinungsform der Erkrankung bei der Klägerin zu 2., wie sie aus den ärztlichen Stellungnahmen des Facharztes M. erkennbar ist. Im Hinblick auf die vom Gericht vertretende Auffassung, dass die von der Klägerin zu 2. geltend gemachte Gefahr, ihre Erkrankung werde sich in der Türkei mangels zureichender Behandlungsmöglichkeiten erheblich verschlimmern, eine allgemeine Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellt, brauchte den von der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen zu werden. Denn die als Beweisfrage formulierte Behauptung, bei der Klägerin zu 2. liege eine posttraumatische Belastungsstörung vor und im Falle einer Rückkehr in die Türkei müsse mit einer Retraumatisierung gerechnet werden, ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Klägerin zu 2. entsprechend ihrem Sachvortrag erheblich psychisch erkrankt sein sollte, würde dies aus den oben dargestellten Gründen nicht zur Stattgabe der Klage führen. Entsprechendes gilt auch für die Behauptung, mittellose türkische Staatsangehörige hätten in der Türkei keinen Zugang zu einer adäquaten Behandlung ihrer psychischen Leiden. Darüber hinaus hat die Klägerin zu 2. bei diesem weiteren Beweisantrag auch keine konkreten Tatsachen, was sie als „adäquate Behandlung" erachtet, angeführt, so dass es auch aus diesem Grund keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte. Schließlich liegen dem Gericht auch eine Vielzahl von Auskünften über die Behandlungsmöglichkeiten psychischer Erkrankungen in der Türkei vor. Die Klägerin zu 2. hat indes keine Umstände benannt, die die Einholung eines neuen Gutachtens notwendig erscheinen ließen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 07.02.1991, Az.: 13 TE 2034/90). Lediglich ergänzend weist das Gericht daraufhin, dass auch dann, wenn die Klägerin zu 2. nicht Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wäre, ihre Klage keinen Erfolg hätte. Denn das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr kann nicht festgestellt werden. Erheblich ist eine befürchtete Gesundheitsgefahr dann, wenn im Falle einer Rückkehr in die Türkei eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Dies ist dann der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist eine solche Gefahrenlage, wenn die Verschlechterung alsbald nach einer Rückkehr in das Heimatland eintritt, weil dort landesweit nur unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten für die Behandlung des Krankheitszustandes existieren und die Gefahrenlage auch nicht durch eigenes zumutbares Verhalten ausräumbar ist. Der Begriff der „Gefahr“ i. S. d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist dabei mit dem im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegten Begriff der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ gleichzusetzen. Die Klägerin zu 2. hat keine dauerhafte wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes zu befürchten. In der Türkei ist in den großen Städten eine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf demselben Niveau möglich wie in der Bundesrepublik Deutschland. Das türkische Gesundheitsministerium unterhält im ganzen Land ein Netz staatlicher Krankenhäuser. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten unentgeltlich. Bedürftige haben das Recht, sich von der Gesundheitsverwaltung eine so genannte „Grüne Karte“ ausstellen zu lassen, wofür die Voraussetzungen gesetzlich geregelt sind. Diese Karte berechtigt zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Sie kann beantragt werden, wenn ein fester Wohnsitz in der Türkei besteht. Die Zeit, die zwischen Antragstellung und Erteilung der Karte verstreicht, beträgt normalerweise etwa sechs bis achten Wochen. Zwar ist es mehrfach vorgekommen, dass die Behandlung Bedürftiger trotz der „Grünen Karten“ durch staatliche Krankenhäuser verweigert wurde, wenn keine Zuzahlung erfolgte. Das türkische Gesundheitsministerium bestätigte dem Auswärtigen Amt jedoch, dass bei akut erkrankten Personen eine Sofortbehandlung möglich ist (Lagebericht des AA vom 09.10.2002). Auch nach den Angaben des Landratsamtes verweigern die staatlichen Krankenhäuser dann ihre Hilfe nicht, wenn eine lebensgefährliche Erkrankung vorliegt, die eine sofortige Behandlung des Patienten erforderlich macht, und die „Grüne Karte“ bereits beantragt wurde (Lagebericht des AA vom 12.08.2003). Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, nach einem Krankenhausaufenthalt für eine weitere medizinische Behandlung finanzielle Unterstützung von der Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität zu erhalten (AA an VG Mainz vom 19.10.1999). Diese Stiftung trägt einen Großteil der Kosten für chronisch Kranke, die regelmäßig ärztlicher Kontrolle bedürfen und regelmäßig Medikamente einnehmen müssen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Betroffene einen Antrag beim örtlichen Stiftungsvorsitzenden stellt, dort ein Attest des behandelnden Arztes vorliegt sowie das so genannte Armutszeugnis einreicht, welches von dem für seinen Wohnsitz zuständigen Ortsvorsteher ausgestellt wurde und bestätigt, dass er so arm ist, dass er die Kosten für die Behandlung nicht selbst aufbringen kann. Daraufhin wird der Vorsitzende der Stiftung die Situation der betreffenden Person überprüfen und gegebenenfalls bei Vorlage des Rezeptes und der Rechnung die Kosten übernehmen (Kaya vom 10.02.2001 an VG Bremen). Ferner bietet zur Unterstützung der medizinischen Versorgung psychisch kranker Menschen die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV in ihren fünf Behandlungs- und Rehabilitationszentren in Istanbul, Ankara, Izmir, Adana und Diyarbakir Folteropfern und ihren Verwandten medizinische und psychologische Behandlung durch Ärzte, Psychiater und Sozialarbeiter. Die Behandlung ist kostenlos, weil die Zentren sich aus Spenden finanzieren, unter anderem von der Europäischen Union, den Vereinten Nationen und dem Schwedischen Roten Kreuz. Trotz der Probleme, die den Behandlungszentren von staatlicher Seite bereitet wurden, haben sie eine beachtliche Zahl von Patienten behandelt. Allein in den Jahren 1991 bis 1998 waren es rund 4.000 Personen. Im Behandlungszentrum in Izmir zum Beispiel gab es Ende 2001 auch keine nennenswerten Wartezeiten. Der TIHV betreibt eine rege Informationspolitik, die durch die Einbindung der Organisation in ein weit reichendes Netzwerk nationaler und internationaler Organisationen begünstigt wird, ihm weit reichendes Gehör verschafft und einen wirksamen Schutz gegen staatliche Übergriffe bietet. So haben die EU-Partner gegen die Durchsuchung des Behandlungszentrums in Diyarbakir am 07.09.2001 und die Beschlagnahme von Patientenakten hochrangig und erfolgreich in Ankara protestiert (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.11.2002, Az.: A 12 S 907/00). Hiernach spricht alles dafür, dass die Klägerin zu 2. im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei im dortigen Gesundheitssystem jedenfalls in einem Umfang Hilfe finden wird, dass eine dauerhafte wesentliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht eintritt. Dies kann vorliegend insbesondere deshalb angenommen werden, weil die Klägerin zu 2. nach Rückkehr in die Türkei nicht auf sich allein gestellt sein wird. Sie wird nämlich auf die Hilfe ihrer in der Türkei lebenden Verwandten, insbesondere ihres Sohnes D. C., zurückgreifen können. Auch werden voraussichtlich ihr Ehemann, der Kläger zu 1., und die fünfzehnjährige Tochter C. C. mit der Klägerin zu 2. gemeinsam in die Türkei zurückkehren können. Denn sie sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig und auch reisefähig. Die genannten Familienmitglieder können die Klägerin zu 2. bei der Beschaffung eines Krankenhausplatzes und etwaiger notwendiger Medikamente helfen. Zudem ist der Klägerin zu 2. auch unbenommen, sich kurz vor der Ausreise von ihrem behandelnden Arzt M. Medikamente in einem Umfang verordnen zu lassen, dass diese etwa zwei Monate ausreichen, bis sie über eine „Grüne Karte“ (Yesil-Kart) verfügt. Es liegen schließlich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorübergehende existenzbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin zu 2. nach Rückkehr in die Türkei vor. Sollte die Klägerin zu 2. eine Retraumatisierung erleiden, kann sie - zumindest mit Hilfe ihrer Verwandten - kurzfristig eine Behandlung in einem Krankenhaus erlangen. Damit kann der akuten Verschlechterung in gleicher Weise wie in der Bundesrepublik Deutschland abgeholfen werden. Denn nach der ärztlichen Stellungnahme des Facharztes M. vom 30.10.2002 wurde die Klägerin zu 2. auch in Deutschland mehrfach stationär behandelt, nachdem sie Krampfanfälle erlitten hatte, die offenbar durch die Präsenz von uniformierten Männern oder durch sonstige bestimmte Stresssituationen ausgelöst worden waren. Zwar ist eine Heilung oder auch nur eine Verbesserung des Krankheitsbildes der Klägerin zu 2. in der Türkei nicht gewährleistet. Einen so weit reichenden Schutz kann die Klägerin zu 2. indes nicht aus § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG herleiten. Denn die genannte Vorschrift begründet ein Abschiebungshindernis allein in Fällen schwerwiegender Existenzbedrohung. B. Die obigen Ausführungen gelten für den Kläger zu 1. entsprechend. Eine rechtlich zwingende Berücksichtigung des neuen Vorbringens des Klägers zu 1., auch er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung, ist ebenfalls nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn der Kläger zu 1. hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er die Tatsache seiner psychischen Erkrankung innerhalb der Frist von drei Monaten beim Bundesamt vorgetragen hat. Die vom Bundesamt nach § 51 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen getroffene Entscheidung, das Verfahren des Klägers zu 1. nicht wieder aufzugreifen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen für ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG liegen nicht vor. Wie bereits hinsichtlich der Klägerin zu 2. ausgeführt, ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch die Regelung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG gesperrt, weil es sich bei der angeblichen Erkrankung des Klägers zu 1. an einer posttraumatischen Belastungsstörung um eine Gefahr handelt, die ihm nicht persönlich, sondern zugleich einer ganzen Bevölkerungsgruppe droht. Anhaltspunkte für eine extreme Gefahrenlage, die in verfassungskonformer Auslegung die Gewährung eines Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz Bestehens einer allgemeinen Gefahrenlage eröffnen würde, sind auch hinsichtlich des Klägers zu 1. nicht ersichtlich. Aus den oben dargestellten Gründen brauchte das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen auch nicht in Bezug auf den Kläger zu 1. nachzukommen. Auch hinsichtlich des Klägers zu 1. weist das Gericht ergänzend darauf hin, dass selbst dann, wenn dieser nicht Mitglied einer Bevölkerungsgruppe i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG wäre, die Klage keinen Erfolg hätte. Denn das Vorliegen einer erheblichen konkreten Gefahr i. S. v. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann auch in Bezug auf seine Person nicht festgestellt werden. Der Kläger zu 1. hat keine dauerhafte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu befürchten. Denn auch er wird entsprechend den obigen Ausführungen nach Rückkehr in die Türkei voraussichtlich eine medizinische Versorgung in einem Umfang erhalten können, dass eine dauerhafte wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht eintritt. Schließlich liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine vorübergehende existenzbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Klägers zu 1. nach Rückkehr in die Türkei vor. Zum einen ist nicht ausreichend dargelegt, dass für den Kläger zu 1. konkret die Gefahr einer Retraumatisierung besteht. Denn seinem Sachvortrag ist nicht zu entnehmen, welches Trauma seine angebliche Erkrankung ausgelöst haben soll und an welchen typischen Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung er im gegenwärtigen Zeitpunkt leidet. Selbst wenn jedoch nach Rückkehr des Klägers zu 1. in die Türkei eine Retraumatisierung eintreten sollte, kann er - wie seine Ehefrau, die Klägerin zu 2. - zumindest mit Hilfe seiner Verwandten kurzfristig eine Behandlung in einem Krankenhaus erlangen. Damit könnte einer akuten Verschlechterung in gleicher Weise abgeholfen werden, wie es in der Bundesrepublik Deutschland der Fall wäre. C. Nach alledem ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger zu 1. wurde am ... in P., Provinz Karamanmaras, in der Türkei geboren. Er ist kurdischer Volkszugehöriger und besitzt die türkische Staatsangehörigkeit. Seine Ehefrau, die Klägerin zu 2., wurde am ... ebenfalls in P. geboren. Auch sie ist kurdische Volkszugehörige und türkische Staatsangehörige. Aus der Ehe sind mindestens sieben Kinder hervorgegangen, und zwar der Sohn H., die Tochter Z., der Sohn D., der am ... geborene Sohn S., der am ... geborene Sohn A., die am ... geborene Tochter F. sowie die am ... geborene Tochter C.. Der Kläger zu 1. reiste am 01.12.1988 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Diesen wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 20.06.1989 als offensichtlich unbegründet ab. Zwischenzeitlich war der Kläger zu 1. Ende 1988 wieder aus der Bundesrepublik Deutschland ausgereist. Am 02.05.1988 reiste der Kläger zu 1. gemeinsam mit seiner Ehefrau und den vier Kindern S., A., F. und C. wieder in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Kläger beantragten für sich und ihre Kinder die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit zwei Bescheiden vom 18.08.1998 wies das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. ab und stellte des Weiteren fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Des Weiteren wurden die Kläger aufgefordert, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft der Ablehnungsbescheide die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist wurde ihnen die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in den sie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist, angedroht. Hiergegen erhoben die Kläger jeweils am 04.09.1998 Klagen. Diese wurden durch Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom ... abgewiesen (Az.: ... und ...). Die hieraufhin erhobenen Anträge auf Zulassung der Berufung wurden durch Beschlüsse des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 09.09.2002 abgelehnt. Mit Schreiben vom 25.01.2003, beim Bundesamt eingegangen am 27.01.2003, beantragten die beiden Kläger, ihr Verfahren wieder aufzugreifen und Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Die Kläger trugen vor, dass bei ihnen eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege. Im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei müsse mit einer Retraumatisierung, d.h. mit einer weiteren Verschlimmerung ihrer psychischen Erkrankung gerechnet werden. In der Türkei könnten sie auch keinen Zugang zu einer adäquaten ärztlichen Versorgung finden. Zum Nachweis ihrer Erkrankungen legten die Kläger ein fachärztlich-psychiatrisches Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie M. vom 30.10.2002 vor. Hieraus ergibt sich, dass sich die Klägerin zu 2. seit dem 26.02.2002 in seiner psychiatrischen Behandlung befindet. Zur Vorgeschichte ihrer Erkrankungen hat die Klägerin zu 2. angegeben, dass Newroz 1997 Soldaten in ihr Haus gekommen seien und ihr persönlich angedroht hätten, sie öffentlich zu vergewaltigen. Ob dies passiert sei, könne sie nicht genau sagen. Seitdem falle sie häufig um. In der ärztlichen Bescheinigung heißt es weiter, die Klägerin zu 2. habe während der Anamnese einen epileptoiden Anfall bekommen. Die Klägerin zu 2. leide an einer schweren komplex-dissoziativen, chronischen posttraumatischen Belastungsstörung im Übergang zu einer Persönlichkeitsentwicklung nach Extrembelastung. Es würden dissoziative Krampfanfälle , ausgeprägte dissoziative Störungen und somatoforme Kopfschmerzstörungen auftreten. Auch eine chronifizierte Erschöpfungsdepression sei festzustellen. Da die Klägerin zu 2. ihren Flashbacks hilflos ausgeliefert sei, benötige sie eine ähnlich hohe Sicherheitsstufe wie Patienten mit Grandmalepilepsie, da sie sich beim Stürzen verletzen könnte. Sie werde mit Paroxetin antidepressiv und Carbamezepin zur emotional-vegetativen Balance behandelt. Außerdem würden behutsam visualisierende und aktiv-imaginative Stabilisierungstechniken eingesetzt. Eine weitere intensive psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung der Klägerin zu 2. sei unbedingt erforderlich. Weiter ist in der Stellungnahme des Facharztes M. vom 30.10.2002 angegeben, auch der Kläger zu 1. leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und einer agitierten Depression. Er behandele den Kläger zu 1. zwar nicht offiziell, habe ihn aber familiendynamisch kennen gelernt. Mit Bescheid vom 08.04.2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Anträge der Kläger auf Abänderung der Bescheide vom 18.08.1998 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG ab. Der Bescheid wurde den Klägern mit Einschreiben, zur Post gegeben am 08.04.2003, zugestellt. Die Kläger haben am 14.04.2003 beim Verwaltungsgericht Kassel die vorliegende Klage erhoben. Die Kläger nehmen zur Begründung ihrer Klage auf ihre Ausführungen in ihrem Folgeantrag Bezug. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 08.04.2003 zu verurteilen, in ihren Fällen jeweils ein Abschiebungshindernis gem. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte nimmt zur Begründung ihres Antrages Bezug auf die angefochtene Entscheidung. Der Kläger zu 1. ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch zu seinem Klagebegehren angehört worden. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21.11.2003 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend die Kläger (4 Hefte), die Ausländerakten (3 Hefte) und die Prozessakten der vorausgegangenen Asylverfahren mit den Aktenzeichen ... und ... Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind.