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Urteil

4 K 395/07.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2009:1211.4K395.07.KS.0A
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Leitsätze
Einzelfall eines Klägers, der als Vorsitzender eines islamischen Moscheevereins eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV begehrt.
Tenor
Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.01.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Klägers, der als Vorsitzender eines islamischen Moscheevereins eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV begehrt. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.01.2007 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV zu erteilen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist zulässig. Insbesondere lässt der Umstand, dass der Kläger bereits an einem Lehrgang nach § 32 1. SprengV teilgenommen hat, der Voraussetzung für den Erhalt des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG ist, nicht das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen. Denn nach dem Vortrag des Klägers, dem der Beklagte nicht entgegen getreten ist, hat er ein Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang nicht erhalten, weil er die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1.SprengV, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, nicht vorlegen konnte. Dieses Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist nach § 20 Abs. 2, 8 Abs. 1 Nr. 2a, 9 Abs. 1 Nr. 1 SprengG aber eine Voraussetzung für die Erteilung des Befähigungsscheins. Demnach hat der Kläger nach wie vor ein Interesse daran, die streitgegenständliche Unbedenklichkeitsbescheinigung zu erhalten, weil ihm nur dann die erfolgreiche Lehrgangsteilnahme bescheinigt wird. Voraussetzung für die Erteilung der vom Kläger begehrten Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV ist nach § 34 Abs. 1 1. SprengV, dass in der Person des Antragstellers keine Versagungsgründe nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2b und c SprengG oder nach § 27 Abs. 3 Nr. 1 SprengG vorliegen. In dem angefochtenen Bescheid wird die Versagung der Unbedenklichkeitsbescheinigung auf die fehlende Eignung des Klägers gem. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2b, 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG gestützt. Danach besitzen die erforderliche Eignung in der Regel Personen nicht, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass sie einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützten oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung (a) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (b), oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (c). Der Umstand, dass der Kläger gläubiger Moslem und 2. Vorsitzender eines Moscheevereins ist, der sich offensichtlich, wie der Kläger selbst, der sunnitisch-salafistischen Glaubensrichtung des Islam zurechnet, stellt für sich genommen kein Verfolgen oder Unterstützen einer der in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG aufgeführten Bestrebungen dar. In § 2 der Satzung des Vereins vom 30.11.2007, die der Kläger zur Gerichtsakte gereicht hat, wird als Zweck des Vereins in erster Linie die Verständigung der verschiedenen Religionsgemeinschaften bestimmt. In § 3 der Satzung wird bestimmt, dass der Verein in seiner islamischen Natur nicht von politischen Richtungen beeinflusst wird. Im übrigen werden dort religiöse und soziale Ziele festgelegt. Es ist weder aus dem Vortrag des Beklagten noch den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes, soweit sie dem Gericht zugänglich gemacht worden sind, noch aufgrund sonstiger Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein Anhänger oder eine Organisation der sunnitisch-salafistischen Glaubensrichtung per se Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung verfolgt oder durch Anwendung von Gewalt die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet. Soweit die in dieser Glaubensrichtung vertretenen Vorstellungen mit der verfassungsmäßigen Ordnung als dem Gesamtbestand der Normen des Grundgesetzes (Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 2006, Art. 20 Rdnr. 32) und damit den Vorstellungen eines demokratischen und sozialen Rechtsstaats, wie sie dem Grundgesetz zugrunde liegen, unvereinbar sind, ist dies vom Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 GG gedeckt und kann nicht als eine Bestrebung gegen die verfassungsmäßige Ordnung (§ 8a Abs. 1 Nr. 3a SprengG) verstanden werden (s. zur vergleichbaren Regelung des § 11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG, Stand 2008, § 11 Rdnr. 106 ff, bes. 111). Die in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen setzen, wie das Verfolgen und Unterstützen solcher Bestrebungen, ein zielgerichtetes Handeln zur Beförderung der Ziele voraus; insbesondere das bloße Fürwahrhalten, das Ausdruck einer religiösen Überzeugung ist, stellt eine solche Bestrebung nicht dar. Das gilt auch für fundamentalistische Überzeugungen (vgl. dazu im Einzelnen zur entsprechenden Regelung in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG, a.a.O, § 11 Rdnr. 105, 111). Deshalb ergibt sich auch nichts anderes aus dem Umstand, dass der Kläger seiner Glaubensüberzeugung eine von der König-Fahd-Akademie geförderte Übersetzung des Korans zugrunde legt und Exemplare dieser Ausgabe offensichtlich von dem Verein, dessen 2. Vorsitzender der Kläger ist, genutzt und dort auch verteilt werden. Soweit der angefochtene Bescheid darin einen Umstand i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG sieht, begründet er dies mit Vorgängen um die König-Fahd-Akademie in Bonn. Diese war wegen extremistischer Aktivitäten in das Blickfeld der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen geraten (vgl. die vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Schriftsatz vom 26.05.2008 erteilte Auskunft ). Demgegenüber hat der Kläger aber erklärt, ohne dass die Beklagte dem substantiiert entgegen getreten ist, zu dieser Akademie keinerlei Beziehungen zu haben, sondern allein zu der König-Fahd-Akademie in Aachen. In Bezug auf diese Akademie hat aber auch der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen keinerlei im Hinblick auf § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG beachtliche Aktivitäten berichtet. Soweit in dem angefochtenen Bescheid davon ausgegangen wird, dass der Z. e. V. und gegebenenfalls auch der Kläger selbst als dessen 2. Vorsitzender Kontakte zur sogenannten Muslimbruderschaft unterhalte, von der feststehe, dass sie das Ziel der globalen Verwirklichung der islamischen Herrschaftsordnung verfolge und dabei auch Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung ihrer politischen Ziele ansehe, trägt dies die Ablehnung der Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht. Zwar ist die zunächst erfolgte Einlassung des Klägers anlässlich seiner Anhörung im luftsicherheitsrechtlichen Verfahren am 04.09.2006 (Stellungnahme vom 14.09.2006, S. 3, Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf ., Bl. 57 ff.), den Begriff der Muslimbruderschaft nicht zu kennen, angesichts seiner ausführlichen Beschäftigung mit dem Islam unglaubhaft und - wie das spätere Einräumen einer entsprechenden Kenntnis zeigt - offenbar eher taktischer Natur gewesen. Der Kläger hat entsprechende Kontakte dezidiert bestritten. Es ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Z. e. V. oder der Kläger selbst Kontakte zur Muslimbruderschaft unterhält oder diese oder deren Bestrebungen unterstützt hat oder unterstützt. Allein die Tatsache, dass auch die Muslimbruderschaft der sunnitisch-salafistischen Strömung des Islam - allerdings möglicherweise in einer bestimmten Modifikation (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008, S. 3) - zuzurechnen ist , wie der Beklagte im Schriftsatz vom 01.10.2008 vorträgt, rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Kläger oder der Verein auch seinerseits deren Ziele wie die Errichtung eines Gottesstaates und die Einführung der Scharia (vgl. Hessisches Ministerium des Innern und für Sport, Verfassungsschutz in Hessen, Bericht 2007, S. 36 ff.) aktiv und zielgerichtet gegen die verfassungsmäßige Ordnung und den Gedanken der Völkerverständigung verfolgen oder unterstützten oder durch Anwendung von Gewalt auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden. Keinerlei Anhaltspunkte für die Verfolgung oder Unterstützung der in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen ergeben sich auch aus der Demonstration am xxx anlässlich der Auseinandersetzungen um die Mohammed-Karikaturen, die vom Kläger maßgeblich organisiert worden ist. Auch der Umstand, dass in dem Demonstrationszug eine von den Organisatoren vorgesehene Trennung von Frauen und Männern erfolgt ist, ergibt nichts anderes. Dies ist Ausdruck eines vom Islam geprägten Weltbildes, aber kein Anhaltspunkt für die Verfolgung von gegen die verfassungsmäßige Ordnung, zu der im übrigen Art. 4 Abs. 1 GG ebenfalls gehört, gerichteten Bestrebungen.. Soweit in dem angefochtenen Bescheid zur Begründung der Ablehnung der Erteilung des Unbedenklichkeitszeugnisses darauf abgestellt wird, dass in vom Z. e. V. organisierten Seminaren auch Scheich J. - alias S. bzw. T. - als Referent aufgetreten sei, ergeben sich daraus ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger selbst oder als Mitglied einer Vereinigung die in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierte Bestrebungen verfolgt oder unterstützt. Und obwohl der Z. e. V. offensichtlich, wie sich aus dem Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 24.07.2008 ergibt, vom Verfassungsschutz beobachtet wird, ist schon von dem Beklagten nicht vorgetragen worden, dass auf diesen Veranstaltungen Äußerungen gefallen sind, denen entnommen werden könnte, dass Scheich J. seinerseits Bestrebungen i,.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG verfolgt und die Teilnehmer des Seminars als Unterstützer solcher Bestrebungen anzuwerben versucht hätte. Und die von Beklagtenseite vorgetragenen und sich aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen ergebende öffentliche Diskussion um die Person von U. ergibt nur, dass es sich bei ihm um eine Person handelt, die eine bestimmte Version des Islam vertritt und dabei im Bundesgebiet eingespielte Konventionen wie etwa das zur Begrüßung erfolgende Händeschütteln von Männern und Frauen nicht anerkennt; das Verfolgen von Bestrebungen i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG kann darin aber unter keinem Gesichtspunkt als zielgerichtetes Verfolgen von in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen gesehen werden. Allerdings hat der Beklagte auch vorgetragen, dass gegen U. der Vorwurf erhoben worden ist, dass er einen ihn als Imam zur Wahrheitspflicht eines Zeugen fragenden Glaubensbruder, der in einem Strafprozess gegen muslimische Glaubensbrüder aussagen sollte, dahingehend beraten habe, dass er bei einer Verletzung seiner Wahrheitspflicht als Zeuge vor einem staatlichen Gericht nicht gegen seine Verpflichtungen als gläubiger Moslem verstoße. Auch wenn man davon ausgeht, dass dieser Vortrag zutrifft und daraus geschlossen werden muss, dass U. zielgerichtet Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, weil sie nicht nur ein strafrechtliches Verhalten darstellen, sondern Ausdruck eines aktiven und systematischen Kampfes gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, wäre er nur dann als Beleg für die Verfolgung der inkriminierten Bestrebungen durch den Kläger selbst oder durch den Z. e. V. anzusehen, wenn dem Kläger oder dem Verein dies bekannt gewesen wäre. Das aber trägt der Beklagte nicht vor und der Kläger hat dies auch glaubhaft verneint. Er hat im übrigen glaubhaft versichert, dass die Zusammenarbeit mit U. bis zur Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe ausgesetzt sei. Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Vortrag des Beklagten, dass U. nach Presseberichten unter Beobachtung des Verfassungsschutzes stehen solle und kritisch über ihn berichtet werde. Soweit der Beklagte vorgetragen hat, das U. Kontakt zu gewaltbereiten Kreisen habe (GA Bl. 129) und dies durch den vom Gericht in das Verfahren eingeführten Presseartikel vom 31.08.2009 über die Verhaftung von und Anklage gegen U. wegen des Besitzes von Werbevideos zur Teilnahme am Tschetschenienkrieg und Hetzschriften gegen Ungläubige gestützt wird, kann ebenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger oder der Verein hiervon Kenntnis gehabt hat oder dass es ihm gar um die Unterstützung dieser Bestrebungen ging, da die Überwachung von Personen durch den Verfassungsschutz in der Regel nicht in aller Öffentlichkeit erfolgt und die Staatsanwaltschaft offenbar auch erst im August diesen Jahres nach entsprechenden Observationen zu entsprechenden Erkenntnissen gekommen ist. Denn auch wenn davon auszugehen ist, dass es beim Verfolgen und der Unterstützung der inkriminierten Ziele wesentlich auf das objektive Fördern dieser Ziele und nicht auf die rechtliche Einordnung der Handlungen oder die Qualifizierung der Ziele durch den Betroffenen ankommt, lassen sich als Unterstützung der inkriminierten Ziele Handlungen des Betroffenen nur dann qualifizieren, wenn er die Ziele kennt und die Unterstützungshandlung gerade auf diese Ziele gerichtet ist, nicht aber die unverdächtigen politischen, humanitären oder sonstigen Ziele einer Person oder Organisation (BVerwG, Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 -, BVerwGE 113 , 114 zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG; GK-StAG, a.a.O. § 11 Rdnr. 94 ff., 96). Auch die Tatsache, dass der Verein D. als Imam beschäftigt hat, stellt sich nicht als ein Verfolgen oder Unterstützen von nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen dar. Allerdings ist dem von dem Beklagten vorgelegten Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 24.07.2008 zu entnehmen, dass D. im Rahmen der Freitagsgebete eine Reihe von Äußerungen getan haben soll, die als Verstoß gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstanden werden können. in der Beschäftigung dieses Imams durch den Verein müsste dann, wenn aus den Äußerungen auf eine entsprechende Haltung von D. geschlossen werden müsste und diese dem Verein gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen, ein Verfolgen oder Unterstützen dieser Bestrebung gesehen werden, die dem Kläger als 2. Vorsitzenden des Vereins auch zuzurechnen wäre. Die Beweisaufnahme des Gerichts hat aber die Richtigkeit dieser Darstellung des Behördenzeugnisses vom 24.07.2008 nicht ergeben. Der vom Gericht hierzu als Zeuge gehörte D. wie auch der als Zeuge gehörte Übersetzer E. haben bestritten, dass entsprechende Äußerungen gefallen oder, wie vom Verfassungsschutz dargestellt, übersetzt worden sind. Auch der vom Gericht veranlassten Abschrift und Übersetzung des von dem Kläger vorgelegte Mitschnitts des Bittgebets vom 19.01.2007 ist eine Bestätigung der vom Verfassungsschutz mitgeteilten Äußerungen des Imams nicht zu entnehmen. Aus der Regelung des § 8 Abs. 1 SprengG, wonach die nach § 7 SprengG erforderliche Erlaubnis zu versagen ist, wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit, die in § 8a SprengG näher bestimmt wird, nicht besitzt, es sich dabei also um Gründe handelt, die den Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis ausschließen, ergibt sich, dass der Beklagte die materielle Beweislast für die Behauptung der Unzuverlässigkeit trägt (zur entsprechenden waffenrechtlichen Regelung der Zuverlässigkeit, der die Regelung in §§ 7 ff SprengG nachgebildet ist in §§ 4 und 5 WaffG Hintze, Waffenrecht, Stand 2008, § 5 WaffG Rdnr. 3; allg. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 108 Rdnr. 11 ff.). Zwar hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die beweisbelastete Einbürgerungsbehörde insoweit abgesenkt, als tatsächliche Anhaltspunkte für die inkriminierten Bestrebungen ausreichen, um die erforderliche Zuverlässigkeit zu verneinen und damit den Anspruch auf die Erlaubnis entfallen zu lassen. Aber für die Anknüpfungstatsachen bleibt es bei der materiellen Beweislast auf Seiten der Behörde (GK-AufenthG, a.a.O., § 11 Rdnr. 76 zur entsprechenden Regelung in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG). Angesichts der Einlassung des Klägers und der Bekundung der Zeugen E. und D. wäre es Sache des Beklagten gewesen, dem Gericht für seine Behauptung, dass der Kläger im sprengstoffrechtlichen Sinne unzuverlässig ist und sich dies aus den Äußerungen des Zeugen D. ergebe, Beweis anzubieten. Denn das Gericht sieht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung keine weitergehenden Möglichkeiten der Aufklärung. Zwar hat das Gericht im Rahmen seiner Verpflichtung zur Amtsermittlung mit Schreiben vom 29.04.2008 die entsprechenden Verwaltungsvorgänge beim Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz gem. § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO angefordert. Auf diese Aufforderung hin hat das Hessische Ministerium des Innern und für Sport mit Schreiben vom 14.08.2008 unter Berufung auf Gründe des Informantenschutzes und der gesetzlichen Aufgabenerfüllung des Verfassungsschutzes aber nur Teilakten mit Schwärzung der Namen der Informanten und eine Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vom 13.08.2008 zur Gerichtsakte gereicht. Da das Gericht die Vorlage der vollständigen Akten nicht erzwingen kann (BVerwG, Beschluss vom 15.08.2003 - 20 F 7/03 -, Juris; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2007, § 99 Rdnr. 7) und weder der Kläger noch die Beklagte einen Antrag auf Durchführung eines in-camera-Verfahrens vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof nach § 99 Abs. 2 VwGO zur Überprüfung der von dem Hessischen Ministerium des Innern und für Sport im Hinblick auf § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO aufgeführten Gründe für die Zurückhaltung des vollständigen Verwaltungsvorgangs gestellt hat, ist das Gericht auf die sich aus den vorgelegten Unterlagen ergebenden Tatsachen beschränkt. Dabei geht das Gericht davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geheim gehaltene Vorgänge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Betroffenen verwertet werden können (BVerwG, Urteil vom 01.07.1975 - 1 C 44.70 -, BVerwGE 49, 44). Welches Gewicht der Erklärung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO zukommt, ist vom Gericht bei einer Entscheidung in der Sache im Rahmen der Sachverhaltswürdigung ggf. unter Berücksichtigung der Regeln der Beweislast zu beurteilen (BVerwG, Beschlüsse vom 21.06.1993 - 1 B 62.92 -, EzAR 610 Nr. 31 und vom 01.02.1996 - 1 B 37.95 -, DVBl 1996, 814). Das hat zur Folge, dass das Gericht in diesen Fällen etwa statt des direkten Beweismittels auch entferntere Beweismittel heranziehen kann und ggf. muss (BVerfG, Beschlüsse vom 26.05.1981 - 2 BvR 215/81 -, BVerfGE 57, 250 und vom 20.12.2000 - 2 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245) oder dass sonstige Anhaltspunkte und Indizien im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (OVG Münster, Urteil vom 01.10.1997 - 17 A 1888/92 -, NVwZ-RR 1998, 398). Vorliegend gibt es keine weiteren Anhaltspunkte und Indizien für die Behauptung des Beklagten, der Zeuge D. habe als Imam an der F-Moschee im Rahmen von Freitagsgebeten Äußerungen von sich gegeben, die als Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen nach § 8a Abs. 1 Nr. 3 SprengG gewertet werden müssen. Dem vom Kläger überreichten Mitschnitt des Bittgebets des Zeugen D. vom 19.01.2007, von dem das Gericht eine Übersetzung hat anfertigen lassen, ist die hierfür behauptete Äußerung nicht zu entnehmen. Und aufgrund der Vernehmung des Zeugen E. und der Äußerungen des Sachverständigen R. kann auch nicht festgestellt werden, dass der Zeuge D. in seinen Predigten und Bittgebeten zwar auf hocharabisch die im Behördenzeugnis vom 24.07.2008 wiedergegebenen Äußerungen gemacht hat, diese aber nicht die dort auf deutsch wiedergegebene, sondern eine andere, unverfängliche Bedeutung hatten. Zwar hat das Gericht G. vom Landesamt für Verfassungsschutz als Zeugin vernommen. Aus deren Aussage kann das Gericht aber nicht die Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die vom Verfassungsschutz berichteten Äußerungen des Imam D. anlässlich der Freitagsgebete vom 28.04.2006, 14.07.2006, 19.01.2007, 25.01.2008 und 01.02.2008 tatsächlich so gefallen sind. Auch wenn die Zeugin die Richtigkeit der in den Verwaltungsvorgängen des Landesamtes für Verfassungsschutz niedergelegten Darstellung zu den Äußerungen von D. als Imam der D-Moschee bzw,.dann der F-Moschee bestätigt hat und es für das Gericht keinen Grund gibt, an den Angaben der Zeugin G. zu zweifeln, reicht deren Aussage jedoch nicht zum Beweis der Tatsache, dass der Zeuge D. tatsächlich die vom Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilten Äußerungen von sich gegeben hat Das ergibt sich daraus, dass der Beweiswert der Aussage der Zeugin G. in nicht unerheblicher Weise gemindert ist. Zum einen folgt dies daraus, dass die Zeugin G. lediglich aufgrund der Aktenlage ihre Einschätzung und Sicht der Dinge mitteilen konnte. Es handelt sich also um eine bloße Zeugin vom Hörensagen, die zudem nicht einmal die Glaubwürdigkeit der eigentlichen Quelle persönlich überprüfen und dem Gericht einen diesbezüglichen Eindruck vermitteln konnte. Zwar ist die Einvernahme eines Zeugen vom Hörensagen und die Verwertung von dessen Aussagen nicht grundsätzlich ausgeschlossen, d.h. es handelt sich nicht um ein von vornherein ungeeignetes Beweismittel (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 1 BvR 215/81 -, NJW 1981, 1719 ff. ; BVerfG, Beschluss vom 20.12.2000 - 1 BvR 591/00 -, NJW 2001, 2245 ff. ). Allerdings erfordert die Verwertung von Angaben bloß mittelbarer Zeugen zu Lasten eines Beteiligten - hier des Klägers - besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung, da die jedem Personalbeweis anhaftenden Fehlerquellen sich dadurch erheblich verstärken, dass die Qualität des Beweisergebnisses zusätzlich von der Zuverlässigkeit des Beweismittlers abhängt (BVerfG, Beschluss vom 26.05.1981 - 1 BvR 215/81 -, a. a. O., S. 1725). Die von dem Beklagten behaupteten, aber geheim gehaltenen Vorgänge dürfen deshalb nur unter strengen Voraussetzungen zu Lasten des Rechtssuchenden verwertet werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1-37/95 -, NVwZ-RR 1997, 133, 135 ). Konkret bedeutet dies, dass die Aussage eines Zeugen vom Hörensagen regelmäßig nur dann Grundlage einer Entscheidung sein kann, wenn es für das Vorliegen der entsprechenden Tatsachen noch andere Anhaltspunkte gibt (zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 05.03.2003 - 1 B 194.01 - ). Das ist aber nicht der Fall. Es ist weder so, dass der Kläger bzw. die Zeugen E. und D. hier durch widersprüchliche oder nachweislich falsche Angaben durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihres Bestreitens bzw. der Glaubwürdigkeit ihrer Person geweckt haben, noch so, dass sich aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte für die Richtigkeit des Vortrags des Beklagten zum Inhalt der Freitagspredigten und -gebete des Imam D. ableiten ließen. Und soweit im Rahmen der Beweiswürdigung auch die Berechtigung zur Verweigerung der Aktenvorlage zu berücksichtigen ist (Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2003, § 99 Rdnr. 7; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.03.1994 - 13 S 1818/93 - ; BVerwG, Beschluss vom 01.02.1996 - 1-37/95 -, a. a. O., S. 135), kann diese, da ein Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht durchgeführt worden ist, von dem Gericht nicht beurteilt werden und deshalb auch nicht zu einer anderen Beweiswürdigung führen. Der Beklagte hat die Unzuverlässigkeit des Klägers gem. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens weiter darauf gestützt, dass am 29. und 30.11.2008 im Rahmen eines vom Z. e. V. veranstalteten Frauen-Islamseminars Frau K. als Referentin aufgetreten sei. Diese betreibe die Internetseite www.... Der Inhalt dieser Internetseite biete Anhaltspunkte dafür, dass Frau K. verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge. Auf der Internetseite würden Zitate islamischer Quellen angeführt, die den Eindruck erwecken, dass die zum Teil drastischen Quellentexte Lösungen und Verhaltensmaximen für die jeweils beschriebenen Lebens- und Themenbereiche aufzeigten. Bedenklich sei, dass der Eindruck erweckt werde, der Kampf für den Islam sei Teil der religiösen Verpflichtung der Muslime und die Teilnahme am Djihad und der Märtyrertod seien erstrebenswert. Der Kläger müsse sich dies auch zurechnen lassen, da davon auszugehen sei, dass die Internetseite ihm als an Glaubensfragen des Islam interessierten Muslim bekannt sei, er als Mitorganisator des Seminars aber zumindest zuvor Erkundigungen über die Position der Referentin hätte einholen müssen. Dem in diesem Zusammenhang von dem Beklagten zur Gerichtsakte gereichten Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10.12.2008 sowie den in dem zugleich übergebenen Ordner enthaltenen Ausdrucken der Internetseite ist zu entnehmen, dass sich auf der Internetseite verschiedene Rubriken befinden (Qur’an, Wörterbuch, Al-Hidschrii, Hadise). Dabei sind z.B. unter der Rubrik Qur’an Erläuterungen und Informationen zu einzelnen islamischen Wissenschaftlern und Gelehrten aufgeführt, in der Rubrik Wörterbuch sind einzelne islamische Begriffe erläutert, in der Rubrik Al-Hidschrii ist die aktuelle Mondphase ersichtlich und in der Rubrik Hadise sind einzelne Aussprüche des Propheten Mohammed nach der Überlieferung seiner Gefährten lexikalisch zu einzelnen religiösen, sozialen und politischen Fragestellungen zusammengestellt. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl der in den einzelnen Rubriken gesammelten Texte nicht den Vorstellungen der gesellschaftlichen Ordnung entspricht, wie sie dem Grundgesetz zugrunde liegt. Das aber macht deren Veröffentlichung nicht zu einem Verfolgen oder Unterstützen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung oder solchen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen die auswärtigen Belange der Bundesrepublik gefährden. Weder die Form der Texte noch ihr Kontext lässt erkennen, dass damit über die Darlegung der religiös begründeten Vorstellung eines am Koran orientierten Lebens der Gläubigen hinaus aktiv und zielgerichtet die verfassungsmäßige Ordnung beseitigt oder die übrigen in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG aufgeführten Bestrebungen verfolgt werden sollen. Dies zeigt sich etwa in der Wiedergabe einer Antwort zur Frage, ob es einen heiligen Krieg gibt oder was der Dschihad sei (Rubrik 6: 25 Fragen über den Islam, Frage 14), in dem die religiöse Bedeutung des Dschihad erläutert wird. Hier wird die aus dem Koran begründete Auffassung zum großen und kleinen Dschihad dargelegt. Der große Dschihad sei ein Kampf gegen das eigene Ego und schlechte Verhaltensweisen. Zum kleinen Dschihad gehöre es, dass man zu den Waffen greife, um den Islam oder ein muslimisches Land zu verteidigen. Diese Art des Dschihad müsse von einer islamischen Führung oder von einem muslimischen Staatsoberhaupt, das dem Quar’Äan und der Sunnah folge, ausgerufen werden. Dass dies geschehen sei oder geschehen solle, kann dem Text nicht entnommen werden. Unter der Rubrik Qur’an ist unter anderem ein Text zum Lebensweg Sayyid Qutbs, dem Mitbegründer der ägyptischen Muslimbruderschaft, abrufbar. Dieser Text weist auf das schriftstellerische Werk von Sayyid Qutb hin und legt dar, dass dessen Auslegung des Islam alle früheren Auslegungen enthält, dass Qutb sie aber durch Erkenntnisse moderner Wissenschaft und neuer politischen Schulen ergänzt habe und dass sein Werk wegen seiner modernen Darlegungsweise und kraftvollen, politischen Sprache weit verbreitet und in mehrere Sprachen übersetzt sei. Der Text enthält demgegenüber keine Hinweise darauf, dass Sayyid Qutb ideologischer Kopf der ägyptischen Muslimbruderschaft gewesen ist und mit dessen Werk terroristische Anschläge gerechtfertigt werden (Behördenzeugnis vom 10.12.2008, S. 20). Ist schon zweifelhaft, ob sich aus diesem Text herauslesen lässt, dass die Verfasserin der Internet-Seite mit diesem Text ein aktives Bestreben gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt, da sich dergleichen allenfalls aus der gerade nicht dargestellten Seite der Person von Sayyid Qutbs als ideologischem Referenzpunkt von terroristischen Aktivitäten ergeben könnte, so liegt es fern, ohne weitere Anhaltspunkte die Einladung der Verfasserin einer so ausführlichen Internetseite mit einer Vielzahl von Themen des islamischen Glaubens als Unterstützen von Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung zu deuten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder der Verein bei seiner Einladung zu dem Islamseminar nicht an der theologischen Position der Referentin, sondern an deren - nur unterstellten - nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen interessiert gewesen wäre, gibt es nicht. Und der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die von ihm der Referentin unterstellten Bestrebungen auf dem Seminar tatsächlich zum Thema gemacht worden wäre. Der Beklagte hat im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Ablehnung der Erteilung des Unbedenklichkeitszeugnisses weiter darauf gestützt, dass auf zwei in den Jahren 2007 und 2008 von dem Z. e. V. veranstalteten Seminaren O. aufgetreten sei. Aus der von diesem verantworteten Internetseite www.... nehme O. in einer Videobotschaft zur Frage Stellung nimmt, ob es richtig sei, dass in Deutschland lebende Muslime sich am Dschihad in Palästina beteiligen. Er lege dar, dass es im Sinne des Islam sei, wenn Muslime dort selbst am Kampf teilnehmen würden oder den dortigen Kampf mit Waffen und Geld unterstützten. Dies werde allerdings durch Grenzkontrollen erschwert. Zwar wolle er nicht zu entsprechenden Handlungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufrufen, er heiße den bewaffneten Kampf in Palästina aber ausdrücklich gut. Dadurch richte er sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die Annahme liege nicht fern, dass O. ähnliche Aussagen auf den Seminaren des Z. e. V. getroffen habe. Die im Schriftsatz des Beklagten vom 11.03.2009 geäußerte Vermutung, dass O. auch auf den Seminaren des Z. e. V. entsprechende Äußerungen gemacht habe, trifft offensichtlich nicht zu. So hat nämlich die Zeugin G. in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2008 erklärt, dass sich O. zwar im islamistischen Umfeld aufhalte, aber auf den Seminaren keine extremistischen Positionen vertritt (S. 9 des Protokolls der Sitzung vom 22.10.2008 ). Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger oder die Verantwortlichen des Vereins von entsprechenden Positionen von O. wussten, im Hinblick hierauf seine Einladung als Referent erfolgt ist und sie sich diese Positionen zu eigenen gemacht hätten, gibt es nicht. Dagegen spricht auch, dass der Kläger erklärt hat, der Verein habe nach Durchsicht des von der Beklagten vorgelegten Materials entschieden, dass O. nicht mehr zu Islamseminaren eingeladen werde. Dem Verein ist eine solche gegen die Völkerverständigung gerichtete Äußerung ihres Referenten, die dieser in einem anderen Medium getan hat und bei der ohnehin nicht feststeht, dass sie zu einem Zeitpunkt vor den Islamseminaren im Jahr 2007 und 2008 gemacht worden sind, nicht zuzurechnen und damit auch nicht dem Kläger als dessen 2. Vorsitzenden. Bei der Feststellungen, dass die den einzelnen Vorhaltungen des Beklagten zugrunde liegende und dem Gericht unterbreiteten Umstände die Beurteilung, dass der Kläger in sprengstoffrechtlicher Hinsicht unzuverlässig ist, nicht tragen, berücksichtigt das Gericht, dass insoweit nicht der volle Nachweis erforderlich ist, sondern sich der Gesetzgeber insoweit mit Anhaltspunkten begnügt, die eine entsprechende Beurteilung rechtfertigen. Allerdings ergibt sich daraus nicht, dass insoweit allgemeine Verdachtsmomente ausreichen, sondern es muss sich um einen tatsachengestützten Verdacht handeln. Und für das Vorliegen der entsprechenden Anknüpfungstatsachen ist die Behörde darlegungs- und beweispflichtig (vgl. zur entsprechenden Regelung in § 11 S. 1 Nr. 1 StAG GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 75 ff.; zu entsprechenden polizeirechtlichen Regelungen etwa Hornmann, Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung, 2008, § 12 Rdnr. 10 u.ö.). Hieran oder an der Rechtfertigung für eine entsprechende Schlussfolgerung für die Gefahrenprognose fehlt es jeweils bei den einzelnen, dem Kläger vorgehaltenen Umständen. Ist demnach davon auszugehen, dass in den einzelnen vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid aufgeführten und die weiteren im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Handlungen und Umständen jeweils für sich ein Verfolgen oder Unterstützen von in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Zielen seitens des Klägers nicht gesehen werden kann, so ergibt sich eine solche Sicht auch nicht aus der Gesamtschau dieser Umstände. Dabei ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Kläger und der Verein nicht nur einmal, sondern verschiedentlich Kontakt zu Personen hatte, durch deren Äußerungen der Verdacht entstehen kann, dass ihre Glaubensüberzeugungen sie auch zu politischen Äußerungen und zu entsprechenden Handlungen geführt haben oder führen könnten, die sich als inkriminierte Bestrebungen i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG darstellen. Und es kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vom Kläger und dem Verein für die Islamseminare engagierten Referenten um Personen handelt, für die ihr islamischer Glaube nur die Fassade für die genannten politisch ausgerichteten Bestrebungen darstellt. Das aber führt auch dann nicht zur Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers in sprengstoffrechtlicher Hinsicht, wenn man wegen des ordnungsrechtlichen Gefahrenbegriffs grundsätzlich einen objektiven Beitrag zur Erhöhung einer Gefahrenlage ausreichen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182 zur luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit; GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 94 ff. zu den entsprechenden Regelungen im Einbürgerungsrecht). Im Hinblick auf die Gefahren im Umgang mit Sprengstoffen und der deshalb verlangten Zuverlässigkeit der Personen, die Umgang zu Zugang zu Sprengstoffen haben, ergibt sich aber nur dann eine Gefahrenerhöhung, wenn der Betroffene die genannten inkriminierten Bestrebungen auch kennt, sie billigt und deshalb auch zu befürchten steht, dass er diese auch durch unsachgemäßen und unrechtmäßigen Umgang mit Sprengstoff oder mit dem Wissen hierüber befördern könnte. Davon kann bei dem Kläger aber gerade nicht ausgegangen werden. Denn die ggf. als Bestrebungen i.S.v. § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG deutbaren Äußerungen der Referenten der Islamseminare des Vereins stellen neben deren theologischen Positionen nur punktuelle und keineswegs an prominenter Stelle erfolgte Äußerungen dar und eine Identifizierung des Klägers oder des Vereins nicht nur mit den theologischen Positionen, sondern gerade auch mit den politischen Implikationen und Positionen und einem entsprechendes Vorgehen lässt sich gerade nicht feststellen (vgl. hierzu insgesamt BVerwG, Urteile vom 11.11.2004 - 3 C 8.04 -, a.a.O. und vom 15.03.2005, a.a.O. in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht; GK-StAG, a.a.O., § 11 Rdnr. 94 ff., 96 in staatsangehörigkeitsrechtlicher Hinsicht). Der Kläger hat vielmehr glaubhaft versichert, dass er und der Verein sich auf religiöse und soziale Fragen beschränken, die von manchen Kreisen im Umfeld des fundamentalistischen Islam gezogenen politischen Implikationen aber ablehnen. Anders wäre es auch kaum zu erklären, dass der Kläger nach wie vor Mitglied in der ---- Partei ist, wie er in der Begründung seiner Klage vorgetragen und in der mündlichen Verhandlung vom 17.11.2009 noch einmal bestätigt hat. Außerdem ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, dass der Verein und der Kläger jeweils nach Kenntnisnahme der gegen einzelne seiner zu Islamseminaren eingeladenen Referenten Konsequenzen gezogen und diese nicht mehr zu solchen Seminaren eingeladen hat bzw. einladen wird. Und des weiteren spricht gegen die Sicht des Beklagten, dass der Verein und der Kläger angeboten haben, dass vorab beim Landesamt für Verfassungsschutz erfragt wird, ob Bedenken gegen Personen, die als Referenten für geplante Islamseminare vorgesehen sind, bestehen, was dieses aber abgelehnt hat. Allerdings ist nicht auszuschließen, dass, wenn weitere Vorfälle hinzutreten, die bisherigen Umstände eine andere Deutung erfahren müssen und sie sich dann in der Zusammenschau aller Umstände als hinreichende Anhaltspunkte für ein Verfolgen oder Unterstützen der in § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG inkriminierten Bestrebungen darstellen können. Gegenwärtig liegen auch keine sonstigen Gründe für die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers vor. Die vom Beklagten in dem angefochtenen Bescheid genannten und die weiteren im Laufe des gerichtlichen Verfahrens angeführten Gründe können wegen der oben zu § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG getroffenen Feststellungen auch die Annahme nicht stützen, der Kläger werde mit explosionsgefährlichen Stoffen nicht sachgemäß umgehen (§ 8a Abs. 1 Nr. 2b SprengG) oder er werde explosionsgefährliche Stoffe Personen überlassen, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese nicht berechtigt sind (§ 8a Abs. 1 Nr. 2 c SprengG; zum Verhältnis von § 8a Abs. 1 und 2 SprengGVGH Mannheim, Beschluss vom 20.02.2008 - 1 S 2814/07 -, Juris). Weitergehende Anhaltspunkte, die eine solche Prognose rechtfertigen würden, gibt es auch im Hinblick auf § 8a Abs. 1 Nr. 2 SprengG nicht. Dass das VG Düsseldorf mit Urteil vom 05.09.2009 (6 K 1270/07) die Zuverlässigkeit des Klägers in luftsicherheitsrechtlicher Hinsicht ( 7 Abs. 1 LuftSiG) - inzwischen rechtskräftig - verneint hat, ändert an den zu § 8a Abs. 1 und 2 SprengG getroffenen Feststellungen nichts. Denn in § 7 LuftSiG fehlt es an einem gesetzlich ausdifferenzierten Zuverlässigkeitsbegriff wie in § 8a Abs. 2 und 3 SprengG. Und während bei der luftsicherheitsrechtlichen Überprüfung verbleibende Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu seinen Lasten gehen (BVerwG, Urteil vom 15.07.2004 - 3 C 33/03 -, BVerwGE 121, 257), bedarf es für die Feststellung der Unzuverlässigkeit in sprengstoffrechtlicher Hinsicht grundsätzlich des Nachweis der Unzuverlässigkeit, auch wenn - im Hinblick auf das Genügen von Anhaltspunkten - die Anforderungen an den Nachweis herabgesetzt sind (vgl. zu Beweismaß und Beweislastverteilung Hinze, Waffenrecht, Stand 2008, § 5 Rdnr. 3 f. zu § 5 WaffG, dem § 8a SprengG nachgebildet ist). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52, 63 GKG. Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 1 und 2 der 1. Sprengstoffverordnung (1. SprengV). Mit Formularantrag vom 28.03.2006 beantragte der Kläger bei dem Regierungspräsidium Kassel die Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 1. SprengV. Das Regierungspräsidium Kassel erhielt im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers Mitteilungen vom Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dass der Kläger 2. Vorsitzender des Z. e. V. sei, im Jahre 2005 und 2006 auf Islamseminaren, die von der D-Moschee in C-Stadt bzw. dem Z. e. V. in der F-Moschee organisiert worden seien, u. a. Scheich G., Scheich H., Scheich I. und Scheich J. aufgetreten seien. Außerdem sei der Kläger Veranstalter einer Demonstration vom xxx zum Thema der Mohammed-Karikaturen in C-Stadt gewesen. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens erhielt das Regierungspräsidium Kassel die Mitteilung, dass bei der Bezirksregierung Düsseldorf ein Verfahren nach § 7 LuftSiG durchgeführt werde. In diesem Zusammenhang erhielt das Regierungspräsidium Kassel den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28.11.2006, wonach dem Kläger die Zuverlässigkeit für eine Tätigkeit im nicht allgemein zugänglichen und sicherheitsempfindlichen Bereich eines Flughafens abgesprochen wurde. Außerdem gelangte zum Verwaltungsvorgang des Regierungspräsidiums Kassel die Stellungnahme des Klägers an die Bezirksregierung Düsseldorf vom 07.07.2006 im Rahmen des dortigen Anhörungsverfahrens. Auf Blatt 69 bis 73 des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums Kassel wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Mit Bescheid vom 31.01.2007 lehnte das Regierungspräsidium Kassel den Antrag des Klägers vom 28.03.2006 auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung ab. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass davon ausgegangen werden müsse, dass er selbst oder aber den Z. e. V. Kontakte zu Organisationen unterhalte, die verfassungsfeindliche Ziele im Sinne von § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG verfolgen. Im Rahmen von Seminaren, die der Verein veranstaltet habe, sei Scheich J. als Referent aufgetreten. Zwar habe der Kläger erklärt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass Scheich J. verfassungsfeindliche Ziele verfolge. Dieser sei im Fernsehen und in den Medien aufgetreten. Damit könnten aber die Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht entkräftet werden, denn die persönlich geschilderten Überzeugungen und Angaben zu seinem Glauben würden nicht mit den Aktivitäten und der Ausrichtung des Z. e. V. bzw. der König-Fahd-Akademie in Einklang zu bringen sein. Aus der Anhörung vor der Bezirksregierung Düsseldorf gehe hervor, dass er der sunnitisch-salafistischen Glaubensrichtung angehöre und sich auf die umstrittene Koranübersetzung der König-Fahd-Akademie beziehe. Darüber hinaus seien vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz noch weitere Erkenntnisse über den Z. e. V. und die D-Moschee in C-Stadt mitgeteilt worden, die allerdings nicht offenbart werden könnten. Insgesamt sei davon auszugehen, dass den Z. e. V. und ggf. der Kläger selbst Kontakte zur sogenannten Muslimbruderschaft unterhielten, bei der feststehe, dass sie eine islamische Herrschaftsordnung weltweit verfolgten und auch Gewalt als legitimes Mittel zur Durchsetzung dieser politischen Ziele ansähen. Gegen den ihm am 06.02.2007 zugestellten Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 01.03.2007, bei Gericht eingegangen am 02.03.2007, Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe keinerlei Kontakte zu Organisationen, die Bestrebungen nach § 8a Abs. 2 Nr. 3 SprengG verfolgten. Es sei nicht richtig, dass er sich auf die König-Fahd-Akademie in Bonn bezogen habe. Vielmehr habe König Fahd von Saudi Arabien in Zusammenarbeit mit dem Islamischen Zentrum in Aachen eine weitere Übersetzung des Korans in die deutsche Sprache ermöglicht. Dies sei die Schrift, auf die er sich beziehe. Diese Koranübersetzung stehe aber in keinem Zusammenhang mit der König-Fahd-Akademie in Bonn, welche nach zahlreichen Presseberichten im Verdacht stünde, in sogenannten Koranschulen zum Heiligen Krieg aufzurufen. Von derartigen Gruppen distanziere er sich. Er pflege auch keinerlei Kontakt zu der hinter der König-Fahd-Akademie vermuteten Muslimbruderschaft. Richtig sei, dass er Anhänger der sunnitisch-salafistischen Richtung des Islam sei. Dabei müsse allerdings unterschieden werden, ob die betreffende Person einer radikalen Auslegung oder einer gemäßigten Auslegung anhänge. Er selbst sei Anhänger der gemäßigten Auslegung und wende sich ausdrücklich gegen Gewalt. Der angefochtene Bescheid verletze die Religionsfreiheit und das Gleichbehandlungsgebot. Es sei zutreffend, dass er den Lehrgang zum Erwerb eines Befähigungsscheines nach § 20 SprengG bereits absolviert habe. Aufgrund der fehlenden Unbedenklichkeitsbescheinigung sei die Prüfung aber als nicht bestanden gewertet worden. Mit Schriftsatz vom 07.12.2007 hat der Kläger seine Klage weiter begründet; hierauf wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Regierungspräsidiums Kassel vom 31.01.2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs. 2 S. 1 1. SprengV zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den angefochtenen Bescheid. Mit den Koranübersetzungen der König-Fahd-Akademie seien im allgemeinen Sprachgebrauch die Übersetzungen der König-Fahd-Akademie in Bonn gemeint. Diese Übersetzungen enthielten antiwestliche und antisemitische Darstellungen. Andere König-Fahd-Übersetzungen seien nicht bekannt. Das Islamische Zentrum in Aachen stehe im Übrigen der Muslimbruderschaft nahe. Unglaubhaft sei der Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens bei der Bezirksregierung Düsseldorf am 07.07.2006, wonach er noch nie von der Muslimbruderschaft gehört haben wollte. Diese sei bereits seit längerem Gegenstand zahlreicher Veröffentlichungen in den Medien. In sich widersprüchlich sei die Argumentation des Klägers, wonach er einem gemäßigten sunnitisch-salafistischen Glauben anhänge. Bekanntlich sei der Salafismus gekennzeichnet durch eine radikale fundamentalistische Ausrichtung, deren Vertreter sich anderen Ansichten und Meinungen völlig verschließen. Radikale salafistische Gruppierungen seien insbesondere ab Mitte der neunziger Jahre in Marokko entstanden. Eine gemäßigte salafistische Lehre sei nicht denkbar. Aus dem vom Landesamt für Verfassungsschutz zur Gerichtsakte gereichten Behördenzeugnis vom 24.07.2008 ergäbe sich, dass der in der D-Moschee tätige Imam Gedankengut verbreite, das die Voraussetzungen von § 8a Abs. 2 Nr. 3a bis c SprengG erfülle. Diese Äußerungen müsse der Kläger sich als 2. Vorsitzender des die D-Moschee unterhaltenden Vereins zurechnen lassen. Des Weiteren sei auf einem vom X. e. V. organisierten Seminar eine Frau K. aufgetreten, die für die Website www…. verantwortlich sei. Auf dieser Website würden extreme islamische Positionen vertreten. Es werde eine kämpferische Position insbesondere gegenüber dem jüdischen Volk eingenommen. Im Einzelnen werde Bezug auf das zur Gerichtsakte gereichte Behördenzeugnis des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 10.12.2008 verwiesen. Außerdem sei auf zwei Seminaren des Z. e. V. eine Frau O. aufgetreten. Dieser sei für die Website www….de verantwortlich. Auf dieser Website nehme Frau O. zur Beteiligung von Muslimen am Djihad in Palästina Stellung. Die in diesem Zusammenhang gemachten Äußerungen verstießen gegen den Gedanken der Völkerverständigung und seien gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet. Insoweit beziehe er sich auf die vom Landesamt für Verfassungsschutz aufgenommene und zur Gerichtsakte gereichte CD und ein im Schreiben des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 09.04.2009 an das Hessische Ministerium des Innern und für Sport und zur Gerichtsakte gereichtes Wortprotokoll. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28.04.2008 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Frau G. vom Hessischen Landesamt für Verfassungsschutz, E. und D. als Zeugen sowie durch Erstattung eines mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen R. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift der Verhandlung vom 22.10. und 02.12.2008 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Regierungspräsidiums Kassel (1 Heft, 1 Ordner, 1 CD) verwiesen. Das Gericht hat den Verwaltungsvorgang der Bezirksregierung Düsseldorf zum Luftsicherheitsgesetz (2 Hefte) und die beim bezüglich des Klägers angefallene Akte (1 Heft) sowie den Verfassungsschutzbericht Hessen 2007 beigezogen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.