Urteil
4 K 385/08.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2010:0630.4K385.08.KS.0A
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Leitsätze
Weist ein Hund zu etwa 50% Genanteile einer in einer Hundesteuersatzung als gefährlichen geltenden Hunderasse auf, so gilt dieser Mischlingshund (Kreuzung) ebefnalls als gefährlich mit der Folge einer Veranlagung nach dem erhöhten Steuersatz.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist ein Hund zu etwa 50% Genanteile einer in einer Hundesteuersatzung als gefährlichen geltenden Hunderasse auf, so gilt dieser Mischlingshund (Kreuzung) ebefnalls als gefährlich mit der Folge einer Veranlagung nach dem erhöhten Steuersatz. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig, so dass die beantragte Aufhebung nicht in Betracht kommt. Der angefochtene Bescheid beruht auf den Regelungen der Hundesteuersatzung (HundeStS) der Beklagten vom 10.12.1998 bzw. für die Zeit ab dem 01.01.2007 auf der 1. Nachtragssatzung vom 30.11.2006. Anhaltspunkte dafür, dass diese mit höherrangigem Recht nicht vereinbar ist, gibt es nicht; der Kläger hat entsprechendes auch nicht vorgetragen. Mit höherrangigem Recht ist insbesondere auch vereinbar, dass nach § 5 Abs. 3 HundeStS für gefährliche Hunde ein erhöhter Steuersatz bestimmt ist und dass Hunde bestimmter Hunderassen und deren Kreuzungen als solche gefährliche Hunde gelten (§ 5 Abs. 4 S. 2 HundeStS). Dies entspricht der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 29.05.2001 – 5 N 92/00 -, HGZ 2001, 346). Bei dem Hund des Klägers handelt es sich um einen gefährlichen Hund im Sinne dieser Bestimmungen. Zwar handelt es sich dabei nicht um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier, aber um eine Kreuzung mit einem Hund dieser Rasse. Im Einzelnen: Aus den Feststellungen des vom Gericht eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 21.01.2010 ergibt sich, dass der Hund des Klägers zu etwa 50 % genetisches Material der Hunderasse American Staffordshire Terrier aufweist, die sowohl in der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 10.12.1998 wie auch in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 30.11.2006 gelistet ist. Ob der Hund darüber hinaus auch noch genetisches Material des American Pitbull Terriers aufweist, lässt sich nach den sachverständigen Äußerungen von Prof. E. in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 mangels entsprechenden Vergleichsmaterials dieser Rasse nicht feststellen. Insoweit ist auch ohne Bedeutung, dass zwar die 1. Nachtragssatzung vom 30.11.2006 diese Rasse als eine gefährliche Hunderasse aufführt, nicht aber die Satzung in der Fassung vom 10.12.1998. Diese Feststellungen legt das Gericht zugrunde. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte, die entsprechenden sachverständigen Äußerungen in Zweifel zu ziehen. Auch der Umstand, dass der Sachverständige erklärt hat, dass diese Feststellung zu 95 % zutrifft, reicht aus, um dem Gericht insoweit eine hinreichende Überzeugungsgewissheit dahingehend zu vermitteln, dass es sich bei dem Hund des Klägers um eine Kreuzung mit einem Hund mit genetischem Material der Rasse American Staffordshire Terrier handelt. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte eingewandt hat, dass der Sachverständige in früheren Verwaltungsstreitverfahren erklärt habe, eine molekulargenetische Bestimmung der Erbanlagen der Hunderassen sei nicht möglich (vgl. HessVGH, Urteile vom 29.08.2001 – 11 N 2497/00 -, NVwZ-RR 2002, 650), trifft dies nach den in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 im vorliegenden Verfahren durch den Sachverständigen gemachten Äußerungen so nicht mehr uneingeschränkt zu; vielmehr gibt es für einzelne Rassen – darunter den American Staffordshire Terrier, nicht aber für den American Pitbull Terrier – hinreichend aussagekräftiges genetisches Material, dass einen Abgleich und eine entsprechende Zuordnung eines bestimmten Hundes erlaubt. Danach ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Hund des Klägers nicht um einen reinrassigen American Staffordshire Terrier handelt, wohl aber um eine Kreuzung mit einem Exemplar dieser Rasse und dass er deshalb auch als gefährlicher Hund i.S.v. § 5 Abs. 3 und 4 S. 2 HundeStS gilt. Dabei ist davon auszugehen, dass Kreuzungen in diesem Sinne nicht nur solche Hunde darstellen, deren einer Elternteil ein reinrassiges Tier der gelisteten Rasse ist, sondern jedes Tier, das Erbanlagen dieser Rasse in sich trägt. In welcher Generation die Erbanlagen übertragen worden sind, darauf kommt es nicht an. Da aber bei entfernterer Abstammung nicht mehr ohne weiteres von einer abstrakten Gefährlichkeit ausgegangen werden kann, die Anlass für die Listung in der Hundesteuersatzung gewesen ist, kommt es in diesen Fällen darauf an, ob insoweit noch die signifikanten phänotypischen Merkmale der gelisteten Rasse an den betreffenden Hund festgestellt werden können, der es rechtfertigt, ihn – im Sinne des Hundesteuerrechts - als gefährlichen Hund einzustufen (HessVGH, Urteile vom 27.01.2004 – 11 N 520/03– Juris und vom 14.03.2006 – 11 UE 1426/04 -, Juris; VGH Mannheim, Urteil vom 16.10.2001 – 1 S 2346/00 -, ESVGH 52, 80; OVG Magdeburg, Urteil vom 12.02.2008 – 4 L 384/05 -, Juris). Auf die im sog. Wesenstest (§ 7 HundeVO) abgeprüften Verhaltenseigenschaften des Hundes kommt es insoweit allerdings nicht an (OVG Magdeburg, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Hund um eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier i.S.v. § 5 Abs. 4 S. 2 HundeStS. Dies ergibt sich bereits daraus, dass nach den oben getroffenen Feststellungen jedenfalls 50 % seines Erbgutes das eines American Staffordshire Terriers ist und deshalb davon auszugehen ist, dass er von dieser Erbanlage maßgeblich geprägt ist. Angesichts dieses hohen Erbanteils kommt es nicht mehr maßgeblich darauf an, ob an ihm darüber hinaus auch phänotypisch maßgebliche Merkmale eines American Staffordshire Terriers festgestellt werden können. Denn darauf kommt es wesentlich erst dann an, wenn der Anteil der Erbanlagen einer der gelisteten Rassen molekulargenetisch nicht bestimmt werden kann oder, so er bestimmt werden kann, er nur einen geringen Anteil ausmacht. Nur dann bedarf es weiterer Anhaltspunkte dafür, dass die Gründe, die den gesonderten Steuersatz für gefährliche Hunde rechtfertigen, auch noch für den betroffenen Hund gelten. Unabhängig hiervon geht das Gericht aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren sachverständigen Äußerungen von Prof. Dr. E. bei der Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2010 davon aus, dass der Hund des Klägers auch noch einzelne phänotypische Merkmale eines American Staffordshire Terriers ausweist, die – zusammen mit den molekulargenetischen Feststellungen – die Einordnung des Hundes als Kreuzung mit einem American Staffordshire Terriers rechtfertigen. Dies betrifft zum einen die Gesichtsform, die einem American Staffordshire Terrier ähnlich, wenn auch nicht absolut typisch ist, und die Kurzhaarigkeit, während andere Merkmale (Gewicht, Größe, Gesichtsmaske) dieser Rasse nicht entsprechen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 2.100,00 EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei legt das Gericht das Dreieinhalbfache des Jahresbetrags der Steuer (3,5 x 600,00 EUR) zugrunde (vgl. Ziff. 3.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem er zur Hundesteuer für einen gefährlichen Hund herangezogen wird. Der Kläger meldete am 22.11.2006 einen am 07.03.2002 geborenen Hund – Sam - an und gab als Tag der Anschaffung den 22.11.2006 an. Vorbesitzerin sei Frau A. gewesen. Bei dem Hund handele es sich ausweislich des Gutachtens von Frau B. vom 19.03.2005 um eine Mischung aus Presa Canario, Cane Corso und Labrador. Es handele sich nicht um einen gefährlichen Hund. Mit Schreiben vom 08.03.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass es sich bei dem angemeldeten Hund um einen gefährlichen Hund im Sinne von § 5 ihrer Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer (HundeStS) handele. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen C. vom 21.03.2005. Dieser gehe bei dem Hund von einem Pitbull-Terrier-Mischling aus. Mit Bescheid vom 12.03.2007 setzte die Beklagte sodann die Hundesteuer für den Zeitraum 01.11. bis 31.12.2006 auf 102,26 € und für die Zeit vom 01.01. bis 31.03.2007 auf 150,00 € fest und den Jahresbetrag insgesamt auf 613,56 € mit den zukünftigen Fälligkeiten zum 15.05.2007, 15.08.2007, 15.11.2007 und 15.02.2008 mit jeweils 150,00 €. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.04.2007 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2008 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Nach dem Gutachten des Sachverständigen C. vom 21.03.2005 sei der Hund ein Mischling aus dem Typ der Rassen Pitbull Terrier/American Bullterrier/American Staffordshire Terrier sowie Staffordshire Bullterrier anzusehen. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 18.03.2008 (einem Montag), bei Gericht eingegangen am selben Tage, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, bei dem Hund Sam handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne der Hundeverordnung. Ausweislich des Gutachtens der Sachverständigen B vom 19.03.2005 handele es sich um einen Mischling aus den Rassen Presa Canario, Cane Corso und Labrador. Die Äußerungen des Sachverständigen C vom 21.03.2005 und 06.11.2007 ließen eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten von Frau B. vermissen. Ob der Fachbereich Recht und Ordnung beim Oberbürgermeister der Stadt L. am 20.10.2003 aufgrund einer Phänotypisierung festgestellt habe, dass es sich bei dem Hund Sam um einen Pitbull-Mix handele, müsse mit Nichtwissen bestritten werden. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 03.03.2005 habe der Polizeioberkommissar D. alle drei angetroffenen Hunde als Pitbull-Terrier-Mischung bezeichnet, obwohl dies nachweislich unrichtig sei. Dies habe der Sachverständige B. festgestellt. Das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. E. vom 21.01.2010 setze sich nicht mit dem Gutachten der Sachverständigen B. auseinander. Außerdem überzeuge die Bewertung des Gutachters nicht, dass es sich bei Sam mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit um einen Hund handele, der Genanteile bis zu ca. 50 % der Rasse American Staffordshire Terrier oder American Pitbull Terrier trage. Zudem beruhe diese Einschätzung auf molekulargenetischen Untersuchungen, die nach Aussage des Sachverständigen im Verfahren vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof 11 N 2497/00 eine rasse- bzw. gruppenspezifische Erbanlage nicht klären könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.03.2007 und den Widerspruchsbescheid vom 15.02.2008 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid. Die Einschätzung, dass es sich bei Sam um einen gefährlichen Hund handele, beruhe auf der Begutachtung durch den Sachverständigen C. Bereits unter dem 20.10.2003 habe der Fachbereich Recht und Ordnung beim Oberbürgermeister der Stadt L. festgestellt, dass auf Grundlage einer Phänotypisierung der Hund Sam ein Pitbull-Mix sei. Dies entspreche auch der Einschätzung von Polizeioberkommissar D., der bei der Wohnungsdurchsuchung den Hund als Pitbull-Terrier-Mix beschrieben habe. Die Rassezugehörigkeit habe auch der Sachverständige Prof. Dr. E. bestätigt. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die Gemeinden Hunderassen, die als besonders gefährlich eingestuft würden, mit einer höheren Steuer belegen könnten. Gesonderte kommunale Statistiken seien nicht erforderlich. Einer erhöhten Hundesteuer könnten auch Kreuzungen mit einer der in der einschlägigen Liste genannten Rassen unterworfen werden. Kreuzung in diesem Sinne sei dabei jeder Mischlingshund, in dem sich Anteile der besonders angeführten Hunderassen befinden. Allerdings bedürfe es dazu weiter der Feststellung, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer sogenannter Listenhunde geprägt sei. Das sei nach den Feststellungen von Prof. Dr. E.bei dem Hund Sam der Fall. Nach den Ergebnissen der Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. E. weise Sam sowohl phänotypische als auch molekulargenetische Marker auf, die auf eine Mischung mit einem American Staffordshire Terrier hinweisen. Damit seien die Anforderungen an die Einordnung des Hundes als Kreuzung mit einem gelisteten Hund erfüllt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 27.03.2009 den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat mit Beschluss vom 27.03.2009 Beweis über die Frage erhoben, ob der Hund Sam zu einer der in § 5 Abs. 4 Satz 2 HundeStS der Beklagten aufgeführten Rassen, insbesondere der Pitbull-Terrier zuzurechnen ist oder ob es sich um eine Kreuzung einer dieser Rassen handelt, durch Einholung eines veterinärmedizinischen Gutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Prof. Dr. E. vom 21.01.2010 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des beigezogenen Verfahrens 4 K 386/08.KS und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Ordner) verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben.