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Urteil

4 K 763/10.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2010:1215.4K763.10.KS.0A
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Leitsätze
Auch wenn der Verordnungsgeber bei der Neuerfassung einer Hunderasse als gefährliche Hunde ("Listenhund") in einer Übergangsvorschrift bestimmt, das die bis zu einem Stichtag bereits gehaltenen Hunde von der Bestimmung nicht erfasst werden, kann der kommunale Satzungsgeber bestimmen, dass auch für diese Hunde der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde anfällt, ohne gegen das Gleichheitsgebot oder das Rückwirkungsverbot zu verstoßen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn der Verordnungsgeber bei der Neuerfassung einer Hunderasse als gefährliche Hunde ("Listenhund") in einer Übergangsvorschrift bestimmt, das die bis zu einem Stichtag bereits gehaltenen Hunde von der Bestimmung nicht erfasst werden, kann der kommunale Satzungsgeber bestimmen, dass auch für diese Hunde der erhöhte Steuersatz für gefährliche Hunde anfällt, ohne gegen das Gleichheitsgebot oder das Rückwirkungsverbot zu verstoßen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten der Beklagten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Das Gericht konnte ohne eine mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die, insbesondere fristgerecht erhobene, Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig (§ 44 VwGO). Der klagebefugte (§ 42 Abs. 2 VwGO) Kläger richtet sich gegen die Ablehnung einer begehrten Ausnahme-Härtefallregelung hinsichtlich seiner zu entrichtenden Hundesteuer mit Bescheid vom 10.08.2009 und die Festsetzung der erhöhten Hundesteuer für das Jahr 2010 mit Bescheid vom 12.01.2010, jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2010. Die Klage ist insgesamt jedoch unbegründet. Der ablehnende Bescheid vom 10.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2010 sowie der Steuerbescheid vom 12.01.2010, ebenfalls in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2010, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Die Festsetzung der Hundesteuer in Höhe von jeweils 624,00 € für die beiden vom Kläger gehaltenen Hunde der Rasse Rottweiler ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuerfestsetzung in dieser Höhe ist in § 5 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten vom 30.11.1998 in der am 01.08.2009 in Kraft getretenen Fassung (HStS) ausdrücklich vorgesehen. Als gefährliche Hunde, für die die Steuer danach jährlich 624,00 € beträgt, gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO) vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 HundeVO gefährlich sind. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 HundeVO in der bis zum 04.11.2010 gültigen Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) wird die Gefährlichkeit von Hunden der Rasse Rottweiler vermutet. Sachlich und rechnerisch ist der Bescheid danach richtig. Gegenteilige Einwände wurden nicht erhoben. Zu Recht führt der Kläger zwar an, dass im Sinne der Hundeverordnung seine beiden Hunde der Rasse Rottweiler nicht als gefährlich im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 HundeVO gelten, da sie die Voraussetzungen des § 19 Satz 2 HundeVO erfüllen. Allerdings hat dies vorliegend keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der erhöhten Hundesteuerfestsetzung für gefährliche Hunde nach dem Satzungsrecht der Beklagten und begründet keinen Anspruch auf die steuerliche Behandlung der Hunde als nicht gefährliche oder „gewöhnliche“ Hunde gemäß § 5 Abs. 1 HStS. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Hundesteuersatzung der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden, soweit die darin aufgestellten Regelungen den vorliegenden Sachverhalt betreffen. Die Satzung ist ordnungsgemäß zustande gekommen und materiell wirksames Ortsrecht. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Die Satzungsbestimmungen beruhen auf der Ermächtigung des § 7 Abs. 2 des Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) und stehen im Einklang mit Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG), da es sich bei der Hundesteuer um eine zulässige örtliche Aufwandsteuer handelt. Die Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer dient zwar der Einnahmeerzielung, darf aber auch zugleich einen Nebenzweck verfolgen. Ein solcher zulässiger Nebenzweck ist nach der Ausführung der Beklagten und auch anerkanntermaßen das Ziel, die Haltung bestimmter Hunderassen aufgrund eines abstrakten Gefährdungspotenzials generell und langfristig einzudämmen, um die durch sie entstehenden Gefahren und Belästigungen für die Allgemeinheit zu verringern. Der Satzungsgeber kann damit den steuerlichen Lenkungszweck, potenziell gefährliche Hunde im Gemeindegebiet zurückzudrängen, zur Gefahrenvorsorge einsetzen. Die Eigenschaft als gefährlicher Hund kann an die bloße Zugehörigkeit einer bestimmten (gelisteten) Hunderasse oder deren Kreuzung geknüpft werden (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.12.2006 - 5 UE 3545/04 -, KStZ 2007, 109 ff.; Beschluss vom 11.01.2005 - 5 B 903/04 -, KStZ 2005, 79 f.; VG Gießen, Urteil vom 03.03.2008 - 8 E 1917/07 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, juris). Dieser legitime Lenkungszweck wirkt von vornherein auf einen deutlich größeren Adressatenkreis als die gefahrenabwehrrechtliche Pflicht zur Sachkunde- und Wesensprüfung nach der HundeVO. Diese Pflicht trifft nämlich nur die Halter, die sich ungeachtet der erhöhten Besteuerung zur Anschaffung eines nach Maßgabe der Rasseliste als gefährlich vermutenden Hundes entschlossen haben. Hierin werden zugleich die Lenkungsfunktion der erhöhten Hundesteuer und ihr Zusammenspiel mit dem Recht der Gefahrenabwehr deutlich. Die erhöhte Steuer soll die Zahl der nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltenslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen freisteht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indessen nichts, wenn der Halter die zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes (§§ 2 Abs. 3, 3, 5 ff. HundeVO) erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Hundesteuersatzung ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, NVwZ 2005, 844 f.; Hess. VGH, Urteil vom 06.12.2006 - 5 UE 3545/04 -, a. a. O.). Diesem - zulässigen - Lenkungszweck dient und entspricht auch die nach § 5 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten für gefährliche Hunde vorgesehene erhöhte Steuer. Durch diese Regelung soll neben der Einnahmeerzielung lenkend Einfluss auf die künftige Entwicklung der Hundehaltung in der Gemeinde genommen werden (Gefahrenvorsorge). Der Lenkungszweck rechtfertigt die erhöhte Besteuerung von Hunden, deren abstrakte Gefährlichkeit nach Maßgabe einer Rasseliste vermutet wird, auch dann, wenn im Einzelfall Umstände, wie etwa die nachgewiesene Zuverlässigkeit und Eignung des Halters und die positive Überprüfung des Hundes (Wesenstest) vorliegen, die gegen dessen konkrete Gefährlichkeit sprechen. Denn bei der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in der Hundeverordnung genannten Rassen gilt dieser unwiderleglich als „gefährlicher Hund“, selbst wenn das einzelne Tier ein friedlicher Familienhund ist und ein Wesenstest oder gar mehrere Wesenstests keine Auffälligkeit zeigt bzw. zeigen (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 06.12.2006 - 5 UE 3545/04 -, a. a. O., Beschluss vom 11.01.2004 - 5 B 903/04 -, a. a. O., Beschluss vom 29.05.2008 - 5 N 92/00 -, HessVGRspr 2000, 89 ff., HGZ 2001, 346 f.). Diese rasseabhängige Gefährlichkeitsvermutung auf der Grundlage einer Gefahrenabwehrverordnung ist im Gefahrenabwehrrecht durch die Regelung des § 71a Abs. 1 S. 2 des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) ausdrücklich vorgesehen und auch zulässig (vgl. hierzu: Hess. VGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – 11 N 520/03-, ESVGH 54, 249 f., bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 10.11.2004 -6 BN 3/04-, NVwZ-RR 2005, 626 ff.). Die erhöhte Hundesteuer ist auch geeignet, bei den als besonders gefährlich eingeschätzten Hunden den gewünschten Lenkungszweck zu erreichen. Denn der potenzielle Halter solcher Hunde wird sich angesichts der voraussehbar hohen Steuerbelastung vielfach gegen die Anschaffung eines Hundes dieser Rassen entscheiden. Die legitime Verfolgung eines Lenkungszwecks bei der Besteuerung entbindet die Gemeinde als Satzungsgeber richtigerweise jedoch nicht von der Beachtung der Anforderungen, die sich aus höherrangigem Recht ergeben. Diesen Anforderungen hält die Regelung in § 5 HStS aber stand. Insbesondere verstößt diese Satzungsvorschrift nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Willkürlich wäre eine Regelung, wenn für sie jeder sachliche Grund fehlte und damit die äußersten Grenzen der ortsgesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit verletzt wären, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Gestaltungsfreiheit des Normgebers im Recht der Gefahrenvorsorge unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes tendenziell umso größer wird, je schwerer der Schutzzweck der Regelung zu gewichten ist und je weniger empfindlich in die Grundrechte des Betroffenen eingegriffen wird (BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, NVwZ 2000, 929 ff., m. w. N.; VG Aachen, Urteil vom 14.02.2008 - 4 K 715/06 -, juris). Da - wie oben dargelegt - grundsätzlich nicht zu beanstanden ist und auch seitens des Klägers nicht angegriffen wird, dass die Beklagte in § 5 Abs. 4 der HStS die erhöhte Hundesteuer an die abstrakte Gefährlichkeit bestimmter Rassen anknüpft (vgl. u. a. BVerfG, Urteil vom 16.03.2004 - 1 BvR 1778/08 -, BVerfGE 110, 141 ff. ), war die Beklagte als Satzungsgeberin auch berechtigt, die Rottweiler entsprechend der in der Hundeverordnung aufgeführten Rasseliste (§ 2 Abs. 1 Nr. 10) in ihre HStS zu übernehmen. Sie war weder verpflichtet, eigene Erhebungen hinsichtlich der Gefährlichkeit dieser Hunderasse durchzuführen, noch war sie gezwungen, einen Aggressivitäts- und Gefährlichkeitsvergleich mit anderen Hunden zu veranlassen. Denn die Gemeinden können sich der Erkenntnisse des Normgebers auf Landesebene bedienen, sofern sie davon ausgehen können, dass die der dortigen normativen Konzeption zugrundeliegenden Annahmen - für den ordnungsrechtlichen Umgang mit gefährlichen Hunden - auch für ihren Regelungszweck - der steuerrechtlichen Lenkung der Population gefährlicher Hunde - nutzbar gemacht werden können. Ist dies der Fall, sind die Gemeinden nicht gehindert, auf dieser Grundlage vorgenommene normative Wertungen des Landesgesetz- oder Verordnungsgebers in ihren eigenen Rechtssetzungswillen aufzunehmen, sofern es keine gewichtigen Anhaltspunkte gibt, dass sie offensichtlich falsch bzw. nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.07,.2004 - 1 B 34.05 -, NVwZ 2005, 1325 ff. ). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es sachlich vertretbar und damit im Hinblick auf Art. 3 GG nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die in der Rasseliste des § 2 Abs. 1 S. 2 HundeVO aufgeführten Hunde, mithin auch den Rottweiler - unabhängig davon, ob das Land Hessen in seiner Hundeverordnung bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen die Erlaubnis zur Haltung eines entsprechenden Hundes vorsieht - steuerrechtlich als gefährliche Hunde einstuft und der erhöhten Hundesteuer unterworfen hat. Keine Bedenken bestehen gegen die Regelungen des § 5 Abs. 4 HStS auch unter dem Gesichtspunkt einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung. Durch die angegriffene Regelung des § 5 Abs. 4 HStS der Beklagten, die am 01.08.2009 in Kraft getreten ist, wurde ausweislich des angefochtenen Hundesteuerbescheides vom 12.01.2010 gegenüber dem Kläger erstmals ab dem 01.01.2010 eine erhöhte Steuer für Hunde der Rasse Rottweiler festgesetzt. Darin liegt zur Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der entsprechenden Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Beschlüsse vom 17.07.1974 -- 1 BvR 51, 160, 285/69 --, 1 BvL 16, 26/72 --, BVerfGE 38, 61, 83; und vom 31.10.1984 -- 1 BvR 35, 356, 794/82 --, BVerfGE 68, 193, 222 ) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O. ) keine, aus Gründen des - aus dem verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzips folgenden – Vertrauensschutzes, unzulässige Rückwirkung. Nach den vom Bundesverfassungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG entwickelten Maßstäben wird unterschieden zwischen der grundsätzlich unzulässigen sogenannten echten (retroaktiven) Rückwirkung, bei der nachträglich in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird, und der grundsätzlich zulässigen sogenannten unechten (retrospektiven) Rückwirkung, bei der der Normgeber auf in der Vergangenheit begründete, gegenwärtig noch nicht abgeschlossene Sachverhalte einwirkt. Begründet ist diese Differenzierung zwischen echter und unechter Rückwirkung in dem in unterschiedlichem Maße schutzwürdigen Vertrauen des Normadressaten auf den Bestand der für die Vergangenheit geltenden Rechtslage. Gegenüber einer Normgebung, die für künftig verwirklichte Tatbestände gilt, wird grundsätzlich kein Vertrauensschutz gewährt. Der Bürger kann nicht darauf vertrauen, dass eine für ihn günstige Gesetzeslage für die Zukunft unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch - und gerade - für die Erhebung einer zusätzlichen Steuer. Aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Sicherheit und des Vertrauensschutzes ergeben sich Grenzen nur für Gesetze, die sich Rückwirkung beimessen. Die bloße Erwartung, das bestehende Steuerrecht werde fortbestehen, schützt die Verfassung nicht, auch wenn Betroffene in ihren Dispositionen von den bisherigen Steuersätzen ausgegangen sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17.07.1974 -- 1 BvR 51, 160, 285/69 --, 1 BvL 16, 26/72 --und vom 31.10.1984 -- 1 BvR 35, 356, 794/82 --, a.a.O.; Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O.). Im vorliegenden Fall hat die Satzungsgeberin für das Halten bestimmter Hunde (gefährliche Hunde) die allgemeine Hundesteuer, die bereits vorher im Gebiet der Beklagten aufgrund der früheren Satzungslage erhoben wurde, ab dem Inkrafttreten der Satzungsänderung, d. h. alleine für die Zukunft erhöht. Darin kann allein für bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung im Stadtgebiet der Beklagten gehaltene gefährliche Hunde die Anknüpfung an einen - teilweise - in der Vergangenheit begonnenen Sachverhalt - und damit eine unechte Rückwirkung im oben beschriebenen Sinn - gesehen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.01.2001 - 11 C 8.99 -, BVerwGE 110, 265; Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.09.2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ 2001, 228 f.). Eine solche Rückwirkung ist jedoch grundsätzlich zulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn bei Abwägung mit Belangen des Gemeinwohls das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand der bisher geltenden Rechtslage den Vorrang verdient. Auf das Fortbestehen einer günstigen Normlage für die Zukunft, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, besteht für den Bürger kein verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen, auch wenn im Hinblick auf die bisher geltende Rechtslage Dispositionen getroffen wurden. Besondere, schwerwiegende und deshalb schutzwürdige Vertrauenspositionen der Steuerpflichtigen sind hier angesichts einer zusätzlichen Belastung von monatlich 90,00 € für das Halten von zwei gefährlichen Hunden (abzüglich der allgemeinen Hundesteuer) auch nicht ersichtlich. Die bloße Erwartung, der bisherige steuerliche Zustand werde unverändert bleiben, genügt angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Normgesetzgebers zur Änderung und Neubegründung von Pflichten dafür nicht (vgl. insgesamt Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O.). Eine solche Erwartung in die Nichterfassung der Hunde der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde ist auch im Hinblick auf die, ausweislich der zahlreichen zur Einbeziehung der Hunde der Rasse Rottweiler in die Liste der gefährlichen Hunde ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen, bundesweit bestehende Problematik nicht schutzwürdig. Kynologische Erkenntnisse, die rechtfertigen könnten, dass Hunde der Rasse Rottweiler, die aufgrund der aktuellen Beißstatistik in die Liste der abstrakt gefährlichen Hunde aufgenommen wurde, alleine nach dem Stichtag der Haltung von dieser Vermutung der Gefährlichkeit ausgenommen werden, sind nicht ersichtlich. Zu Recht führt die Beklagte aus, dass die Aufnahme der Rasse Rottweiler in die Liste des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gerade aufgrund der Anzahl der in den Vorjahren verzeichneten Beißvorfälle erfolgte. Eine Übergangsregelung musste die Beklagte nicht treffen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8/99 -, a.a.O.). Wie bereits dargelegt, schützt die Verfassung nicht die Erwartung, das bestehende Steuerrecht werde fortbestehen, und damit nicht vor der Einführung einer neuen oder der Erhöhung einer bestehenden Steuer (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O., m. w. N. zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Bundesverwaltungsgerichts). Der Steuersatz von 624,00 € jährlich verstößt auch nicht gegen das Übermaßverbot, obwohl diese Steuer das 13-fache des jährlichen Satzes für einen „ungefährlichen“ Hund und das 5,2-fache des Satzes für einen „ungefährlichen“ Zweithund und jeden weiteren Hund darstellt. Denn die erhöhte Belastung durch die in Rede stehende Steuerhöhe ist in Bezug zu dem verfolgten, durch Allgemeininteressen getragenen, Zweck dieser Abgabe zu bewerten. Es kommt mithin darauf an, ob der Steuersatz für einen gefährlichen Hund zur Erreichung des Lenkungszwecks der Abgabe „noch“ angemessen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.01.2002 - 2 S 926/01 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.01.2006 - 4 L 289/05 -, juris; VG Gießen, Urteil vom 03.03.2008 - 8 E 1917/07 -, juris). Dies ist vorliegend unter Beachtung der, der Beklagten als Satzungsgeberin zukommenden, Gestaltungsfreiheit zu bejahen. Dem erhöhten Steuersatz ist noch keine erdrosselnde Wirkung beizumessen. Voraussetzung hierfür wäre, dass die in Rede stehende Steuer „konfiskatorisch“ wirkt und die Haltung eines gefährlichen Hundes unmöglich machte (vgl. BVerwG, Urteil vom 19..01.2000 - 11 C 8.99 -, a. a. O.). Mit einer, gegenüber einem „ungefährlichen Hund“, erhöhten Steuerbelastung von monatlich 48,00 € für den ersten und 42,00 € für den zweiten und jeden weiteren gefährlichen Hund erreicht der Steuersatz der Beklagten jedoch noch nicht ein solches Ausmaß, dass damit eine Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der sonstigen Aufwendungen und Unterhaltungskosten in Bezug auf ein solches Tier. Die Höhe der Abgabe bewirkt nicht, dass die Haltung eines gefährlichen Hundes im Stadtgebiet der Beklagten unmöglich gemacht würde (vgl. zu einem Steuersatz von 720,00 € jährlich je Hund: VG Gießen, Urteil vom 03.03.2008 - 8 E 1917/07 -, a. a. O.; Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 -5 N 92/00 -, a. a. O.; BVerwG, Urteil vom 19.01.2000 - 11 C 8.99 -, a. a. O.). Eine „erdrosselnde“ Wirkung der Steuer durch diese Steuerbelastung steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Lenkungszweck. Für zweite, dritte und weitere Hunde sind die zusätzlichen Beträge sogar niedriger, da der Steuerbetrag für gefährliche Hunde im zusätzlichen Betrag sogar niedriger ist, da der Steuerbetrag für gefährliche Hunde im Gegensatz zur gewöhnlichen Hundesteuer keiner Staffelung nach der Zahl der gehaltenen Hunde unterliegt. Sollte es dennoch im Einzelfall durch die Einführung der erhöhten Steuer zu Unbilligkeiten kommen, bieten die über die Verweisung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 a KAG entsprechend anwendbaren Möglichkeiten der Stundung (§ 222 Abgabenordnung), des Zahlungsaufschubes (§ 223 AO) und des Erlasses (§ 222 Abs. 1 AO) ausreichende Wege zur Abhilfe. Die Auffassung des Klägers, die Übergangsvorschrift des § 19 Satz 2 HundeVO führe zu einem Entfallen der Vermutung der Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Rottweiler nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 HundeVO, verhilft der Klage im Weiteren aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg: Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Übergangsregelung des § 19 S. 2 HundeVO oder einen entsprechenden Verweis auf diese Vorschrift in ihre Hundesteuersatzung mit zu übernehmen. Vor dem Hintergrund des durch die Beklagte beabsichtigten Lenkungszweckes der erhöhten Hundesteuer für gefährliche Hunde hat diese ordnungsrechtliche Übergangsvorschrift keine Bindungswirkung dahingehend, dass durch § 19 Satz 2 HundeVO die Vermutung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HundeVO für die Hunde des Klägers zwingend entfällt. Die Beklagte hat im Rahmen des ihr zustehenden Selbstverwaltungsrechts nach Art. 137 Hessische Verfassung sowie Art. 28 Abs. 2 GG und dem daraus folgenden Steuerfindungsrecht gemäß Art. 105 Abs. 2a GG sich die Erkenntnis des Landesverordnungsgebers zu Eigen gemacht, dass die Hunde der Rasse Rottweiler aufgrund der Beißstatistik als gefährliche Hunde zu werten sind. Dies ist – wie oben dargelegt - in der Sache nicht zu beanstanden. Der Landesverordnungsgeber hat in der Begründung zur Verordnung zur Änderung der HundeVO vom 16.12.2008 angeführt, dass die Rasse Rottweiler in die Liste des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufzunehmen war, weil die Gefährlichkeit dieser Rasse aufgrund der statistischen Zahlen der Jahre 2004 bis 2007 zu vermuten ist (Begründung zu Art. 1 Nr. 1). Zur Einführung der Übergangsvorschrift des § 19 Satz 2 HundeVO führt die Begründung zu Art. 2 der o.g. Änderungsverordnung aus, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die Vermutung der Gefährlichkeit für Rottweiler sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit andern Hunden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HundeVO) nur für die Zukunft gelte. Damit werden im Rahmen der der Gefahrenabwehr dienenden Hundeverordnung, aus nicht näher dargelegten Gründen der Verhältnismäßigkeit, Hunde der Rasse Rottweiler nicht mit Wirkung für die Vergangenheit erfasst und vom präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt freigestellt, soweit die Halter die Haltung innerhalb der gesetzten Frist schriftlich anzeigen. Die erhöhte Steuer allerdings soll nach dem, neben dem primären Ziel der kommunalen Einnahmeerzielung bestehenden, Lenkungszweck die nach ihrer Rasse als gefährlich geltenden Hunde im Gemeindegebiet minimieren. Es liegt im Wesen jeder Verhaltungslenkung durch Besteuerung, dass es dem Adressaten von Gesetzes wegen freisteht, sich unter Inkaufnahme der erhöhten Steuer gegen deren Lenkungszweck zu entscheiden und einen nach Maßgabe der Rasseliste gefährlichen Hund zu halten. Tut er dies, greift das Recht der Gefahrenabwehr mit dem Erlaubnisvorbehalt und den Geboten des Zuverlässigkeits- und Sachkundenachweises für den Halter sowie des Wesenstests für den Hund. An der Verwirklichung des Steuertatbestandes ändert es indessen nichts, wenn der Halter die erforderlichen Nachweise erbringt und der Hund den Wesenstest besteht. Entginge der Halter in diesem Fall der erhöhten Besteuerung, verlöre die Steuer ihre generelle Lenkungswirkung. Die Begrenzung der Zahl der nach Rassemerkmalen als gefährlich vermuteten Hunde würde nur mit dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium erfolgen können, das jedenfalls mit seinem Erlaubnisverfahren für das Halten gefährlicher Hunde hierauf aber nicht abzielt (so BVerwG, Beschluss vom 28.06.2005 - 10 B 22.05 -, a. a. O.; Hess VGH, Urteil vom 06.12.2006 - 5 UE 3545/04 -, a. a. O.). Dieser obergerichtlich anerkannte Lenkungszweck erfasst demnach auch solche als abstrakt gefährlich eingestuften Hunde, die einen nach sicherheitsrechtlichen Vorschriften möglichen Wesenstest bestanden haben, denn dieser hat nur für die im Einzelfall erforderliche Berechtigung zur Hundehaltung Bedeutung (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.06.2009 - 4 ZB 08.2507 -, juris). Im Hinblick auf den Lenkungszweck ist es unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung nicht geboten, dass die gefahrenabwehrrechtliche Widerlegung der Vermutung der Gefährlichkeit eines Hundes der nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HundeVO aufgeführten Hunderasse gemäß § 19 S. 2 HundeVO auf die Höhe des Steuersatzung durchschlägt. Der Lenkungszweck der Steuerregelung in der HStS der Beklagten läuft damit auch nicht der Regelung des Ordnungsrechts der HundeVO entgegen, weil es nicht zu sich in der Zielrichtung widersprechenden Regelungen kommt. Vielmehr ergänzt der auf Eindämmung der Haltung „gefährlicher Hunde“ auf dem Gebiet der Beklagten gerichtete Lenkungszweck der HStS der Beklagten die ordnungsrechtlichen Regelungen über deren Haltung und Führung (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29.05.2001 - 5 N 92/00 -, a. a. O.). Das Entfallen der abstrakten Gefährlichkeit der Hunde des Klägers gemäß § 5 Abs. 4 HStS in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 HundeVO aufgrund der Übergangsregelungen des § 19 Satz 2 HundeVO ist auch nicht im Wege einer gebotenen ergänzenden Auslegung von § 5 Abs. 4 HStS dahingehend anzunehmen, dass der statische Verweis auf § 2 HundeVO unter der Berücksichtigung des Gesamtwortlautes der Hundeverordnung auch deren Übergangsregelung nach § 19 Satz 2 HundeVO zwingend bzw. automatisch einbezieht. Denn eine, für eine ergänzende Gesetzesauslegung erforderliche, planwidrige Regelungslücke ist vorliegend nicht gegeben. Nach dem ausdrücklichen erkennbaren Willen des Satzungsgebers wurde § 19 Satz 2 HundeVO in voller Kenntnis des entsprechenden Regelungsinhaltes nicht mit in die Vorschrift des § 5 Abs. 4 HStS übernommen. Die Beklagte ist Mitglied des Hessischen Städtetages, der sie auch im vorliegenden Verfahren vertritt. Sie hat sich erkennbar die mit Rundschreiben Nr. 213 vom 19.05.2009 übersandte Mustersatzung zur Hundesteuersatzung zu Eigen gemacht (Blatt 67 f. der Akte). Entsprechend der mit Rundschreiben Nr. 236/09 vom 09.06.2009 (Blatt 69 ff. der Akte) an die Mitglieder übersandten Erläuterungen, dort Ziffer 1, hat sich die Aufnahme der Hunde der Rasse Rottweiler als gefährliche Hunde nach der HundeVO ausschließlich an der aktuellen Beißstatistik orientiert und die Beklagte die Übernahme der Regelungen des § 19 Satz 2 HundeVO in ihre HStS ausdrücklich als „nicht rechtssicher“ abgelehnt. Da das Rundschreiben 213/09 von der Beklagten berücksichtigt werden konnte und sie sich dieses mitsamt der Begründung zur Mustersatzung des Hessischen Städtetages zu eigen machen durfte, hat die Beklagte entsprechend dem ihr im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechtes zustehenden Steuerfindungsrechtes ihre Satzungsänderung daher ohne das Bestehen einer entsprechenden Regelungslücke beschlossen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Steuerbescheid an den Kläger sowie seine Ehefrau, ., erging, aber nur der Kläger Widerspruch eingelegt und Klage erhoben hat. Der Steuerbescheid ist insoweit für die Ehefrau bestandskräftig, d.h. unanfechtbar, so dass - unabhängig von dem Erfolg der Anfechtung des Steuerbescheides durch den Kläger - ohnehin ein vollziehbarer Zahlungsanspruch der Beklagten über die Hundesteuer für die beiden Hunde der Eheleute in der festgesetzten Höhe besteht. Der Kläger hat dementsprechend auch keinen Anspruch auf die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine steuerliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 HStS dergestalt zu erteilen, dass die Hundesteuer für die beiden vom Kläger gehaltenen Hunde der Rasse Rottweiler auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 HStS mit jährlich 48,00 € für den ersten Hund und 120,00 € für den zweiten Hund festgesetzt wird. Grundlage für einen möglichen Anspruch auf die Ermäßigung der Hundesteuer nach § 5 HStS ist § 7 HStS i.V.m. den allgemeinen Voraussetzungen für eine Steuervergünstigung nach § 8 HStS. Danach scheidet eine Ermäßigung für die Hunde des Klägers aber grundsätzlich aus. Denn nach § 8 Nr. 1 HStS wird eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung nach §§ 6, 7 HStS nur für Hunde, die keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind, gewährt. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall bei den beiden vom Kläger gehaltenen Hunden der Rasse Rottweiler bereits nicht erfüllt. Vielmehr sind die beiden Rottweiler des Klägers – wie zuvor ausgeführt - richtigerweise gemäß § 5 Abs. 4 HStS als gefährliche Hunde im Sinne der Satzung zu behandeln. Anderweitige Möglichkeiten zur Gewährung einer Ausnahmegenehmigung oder Härtefallregelung sieht die Satzung der Beklagten nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.780,00 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 3, 63 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.1.1. und Ziffer 3.1. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der am 07./08.07.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung. Danach ist der Wert für das Begehren des Klägers hinsichtlich der begehrten Ausnahmegenehmigung und des Hundesteuerbescheides vom 12.01.2010 mit dem 3,5-fachen Jahresbetrag (1.080,00 €) zu bemessen, weil es sich um eine jährlich wiederkehrende Leistung handelt und die voraussichtliche Belastungsdauer nicht geringer ist. Denn mit Steuerbescheid vom 12.01.2010 erfolgte eine Steuerfestsetzung auch für künftige Jahre. Der Jahresbetrag ergibt sich aus der Jahresdifferenz der festgesetzten Hundesteuer zu dem gewöhnlichen Satz der Hundesteuer. Der Kläger, seit … Halter von zwei Hunden der Rasse Rottweiler, wendet sich gegen die Heranziehung zur Hundesteuer mit einem nunmehr erstmalig erhöhten Steuersatz für gefährliche Hunde. Der Heranziehung zur Hundesteuer liegt die Hundesteuersatzung der Stadt B-Stadt vom 26.11.1998 in der am 25.06.2009 beschlossenen und am 01.08.2009 in Kraft getretenen Fassung (im Folgenden: HStS) zugrunde. § 5 der HStS enthält folgende Regelungen: „(1) Die Steuer beträgt jährlich für den ersten Hund 48,00 €, für den zweiten und jeden weiteren Hund 120,00 €. (2) (…) (3) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer für einen gefährlichen Hund jährlich 624,00 €. (4) Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen und Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden - Hundeverordnung des Landes Hessen - vom 22.01.2003 (GVBl. I S. 54) in der Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) vermutet wird, oder die nach § 2 Abs. 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden - Hundeverordnung des Landes Hessen - vom 22.01.2003 (GVBl.. I S. 54) in der Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) gefährlich sind.“ § 2 Abs. 1 der genannten Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden in der Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028, im Folgenden: HundeVO) enthält die folgende Regelung: „¹ Gefährlich sind Hunde, die durch Zucht, Haltung, Ausbildung oder Abrichtung ein über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen. ² Für folgende Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird eine Gefährlichkeit vermutet: (…) 10. Rottweiler.“ § 19 Satz 2 HundeVO lautet wie folgt: „Die Gefährlichkeit eines Hundes nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10, der vor dem 31. Dezember 2008 gehalten worden ist, wird nicht vermutet, wenn die Haltung durch die Halterin oder den Halter bis spätestens 30.06.2009 schriftlich angezeigt wird; dies gilt entsprechend für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits erzeugte Nachkömmlinge.“ Durch Art. 1 Nr. 1 der zweiten Verordnung zur Änderung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 15.10.2010 (GVBl. I S. 328) wurde die bisherige Nr. 10 des § 2 Abs. 1 S. 2 HundeVO in der o.g. Fassung vom 16.12.2008 (GVBl. I S. 1028) mit Wirkung ab dem 05.11.2010 in die Nr. 9 geändert. Mit Schreiben vom 18.02.2009 (Blatt 25 der Akte) bestätigte die Beklagte dem Kläger die Anzeige seiner zwei Hunde nach § 19 der HundeVO. Mit Schreiben vom 02.07.2009 (Blatt 11 des Verwaltungsvorgangs) beantragte der Kläger bei der Beklagten für seine beiden Hunde eine steuerliche Ausnahmegenehmigung bzw. Härtefallregelung. In der Begründung für sein Begehren bezog er sich auf die neue Liste der gefährlichen Hunde in der seit dem 01.01.2009 in Kraft getretenen Fassung der Hessischen Hundeverordnung, die nunmehr unter der Ziffer 10. auch Rottweiler umfasst. Da seine Hunde vor dem 30.06.2009 geboren und entsprechend angemeldet worden seien, würden diese nach der Übergangsregelung der HundeVO nicht als gefährlich und somit als nicht gelistet gelten. Wenn er für beide Hunde die erhöhte Steuer bezahlen müsse, ergäbe dies einen Betrag von ca. 1.200,00 € im Jahr, gleich 100,00 € im Monat. Dies bedeute einen Härtefall, da die Beklagte ihm zuvor bescheinigt habe, dass seine Hunde nicht unter die verschärften Regeln der Kampfhundeliste fallen würden. Bei einer zu erwartenden Lebenszeit der Hunde von 12 Jahren kämen auf ihn knapp 8.000,00 € Hundesteuer zu, was eine Strafe für eine Tat, die er nicht begangen habe, bedeute. Als er die Hunde vor vier bzw. drei Jahren gekauft habe, habe er nicht ahnen können, dass er diese Summen nunmehr zahlen müsse. Mit Bescheid vom 10.08.2009, dem Kläger am 10.08.2009 zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag vom 02.07.2009 ab. Zur Begründung führte sie aus, die Hundesteuersatzung in der gültigen Fassung lasse für die gewünschte Ausnahme- bzw. Härtefallregelung keinen Raum. Eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung könne überhaupt nur gewährt werden, wenn die gehaltenen Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne der Satzung seien. Andere Härtefallregelungen sehe die Hundesteuersatzung nicht vor, Ermessensentscheidungen seien nicht möglich. Die mit Beschluss der Stadtverordnetenversammlung vom 25.06.2009 beschlossene aktuelle Fassung der Hundesteuersatzung habe § 19 HundeVO in der ab 01.01.2009 gültigen Fassung nicht übernommen. Der Verordnungsgeber habe auf Grundlage der aktuellen Beißstatistik entschieden, dass Hunde der Rasse Rottweiler grundsätzlich gefährlich seien. Ausweislich der Begründung zum Verordnungsentwurf habe er jedoch aus nicht näher dargelegten Gründen der Verhältnismäßigkeit die erwähnte Übergangsregelung vorgesehen. Die Beklagte halte die Einschätzung des Landes für nicht rechtssicher und sei der Übergangsregelung in der Hundesteuersatzung nicht gefolgt. Denn die Übergangsregelung der Hundeverordnung führe zu dem Ergebnis, dass die bis zum 31.12.2008 vorhandenen oder erzeugten Rottweiler ordnungspolitisch als ungefährlich gelten würden, alle später Erzeugten als gefährlich. Während das Ordnungsamt bei der Erteilung einer Erlaubnis zum Halten gefährlicher Hunde an die Hundeverordnung des Landes gebunden sei, obliege die Hundesteuersatzung der Stadt B-Stadt deren Selbstverwaltungsrecht. Die Übergangsregelung sei in die fiskalische Satzung nicht übernommen worden. Wegen der weiteren Begründung der ablehnenden Entscheidung wird auf den Bescheid vom 10.08.2009 (Blatt 28 f. der Akte) verwiesen. Mit Schreiben vom 27.08.2009 legte der Kläger - nicht näher begründeten - Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2009 ein (Blatt 31 der Akte). Hinsichtlich des Widerspruchs vom 27.08.2009 wurde vor dem Anhörungsausschuss des Landrates des Schwalm-Eder-Kreises ein Anhörungsverfahren nach § 7 Abs. 1 HessAGVwGO durchgeführt. Mit Hundesteuerbescheid vom 12.01.2010 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger und seiner Ehefrau für das Jahr 2010 Hundesteuer in Höhe 624,00 € je Hund fest (Blatt 30 der Akte). Gegen den Hundesteuerbescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 21.01.2010 (Blatt 32 der Akte) - nicht näher begründeten - Widerspruch ein. Mit einheitlichem Widerspruchsbescheid vom 19.05.2010 (Blatt 33 ff. der Akte) wies die Beklagte sowohl den Widerspruch vom 27.08.2009 gegen die Versagung einer steuerlichen Ausnahmegenehmigung bzw. Härtefallregelung sowie den Widerspruch vom 21.01.2010 gegen den Hundesteuerbescheid für das Jahr 2010 vom 12.01.2010 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen die Argumente aus dem Bescheid vom 10.08.2009 an. Ergänzend führte sie noch einmal aus, dass die Beklagte sich im Rahmen der Satzungsänderung vom 25.06.2009 ausdrücklich die Einschätzung des Landes zur Einschätzung der Gefährlichkeit von Hunden zu Eigen gemacht habe. Die Übergangsregelung zur Gefährlichkeit des Rottweilers sei jedoch bewusst nicht in die Hundesteuersatzung übernommen worden. Nach der Rechtsprechung ergebe sich die Gefährlichkeit von Hunden aus der Zahl der Beißvorfälle im Verhältnis zur Größe des Hundebestandes. Soweit die aktuelle Beißstatistik besage, dass Rottweiler im Verhältnis zu ihrer Populationsgröße überdurchschnittlich häufig gebissen hätten, sei ein Hund dieser Rasse als gefährlich zu betrachten. Die in der Statistik aufgeführten Beißvorfälle seien von den aktuell vorhandenen Hunden und nicht von denen, die im Jahre 2009 oder später geboren wurden, verursacht worden. Im Rahmen des Selbstverwaltungsrechts sei die Beklagte bei ihrer Hundesteuersatzung nicht an die Hundeverordnung des Landes gebunden. Der Ansicht des Anhörungsausschusses des Landrates des Schwalm-Eder-Kreises, die Vorschrift der Hundeverordnung bezüglich der gesetzlichen Vermutung, welche Hunderasse als gefährlich gelte, könne nur zusammen mit der Übergangsvorschrift des § 19 HundeVO angewendet werden, könne die Beklagte nicht folgen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid vom 19.05.2010 verwiesen. Mit am 11.06.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er an, dass die Vermutungswirkung hinsichtlich der Gefährlichkeit seiner beiden Hunde nicht bestehe. Denn seiner Ansicht nach sehe die Hundesteuersatzung der Beklagten einen erhöhten Steuersatz nur für Hunde vor, deren Gefährlichkeit nach § 2 Abs. 1 HundeVO vermutet wird oder die nach § 2 Abs. 2 HundeVO gefährlich sind. Die - vorliegend alleinig in Betracht kommende - Vermutungswirkung des § 2 Abs. 1 HundeVO greife aber wegen § 19 Satz 2 HundeVO bei seinen Hunden nicht. Wenn § 5 Abs. 4 der Hundesteuersatzung der Beklagten an die Vermutungswirkungen des § 2 Abs. 1 HundeVO anknüpfe, so könne deren Anwendungsbereich nicht weitergehen, als eben diese Vermutungswirkung reiche. Die Einschränkung der Vermutungswirkung durch § 19 Satz 2 HundeVO schlage unmittelbar auf die Hundesteuersatzung der Beklagten durch. Die rechtliche Bewertung der Beklagten führe zu widersprüchlichen Ergebnissen bei der Bewertung der Gefährlichkeit. Wenn ein Hund unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr nicht als gefährlich eingestuft wäre, so sei es unbillig, unter steuerlichen Gesichtspunkten eine andere Bewertung vorzunehmen. Wegen der weiteren Ausführungen zur Klagebegründung wird auf die Klagebegründung sowie die weiteren in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 10.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.05.2010 dem Kläger eine steuerliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten dergestalt zu erteilen, dass die Hundesteuer für die beiden vom Kläger gehaltenen Hunde der Rasse Rottweiler,, auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 der Hundesteuersatzung der Stadt B-Stadt mit jährlich 48,00 € für den ersten Hund und 120,00 € für den zweiten Hund festzusetzen ist; 2. den Bescheid der Beklagten vom 12.01.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 19.05.2010 betreffend Hundesteuer für das Jahr 2010 aufzuheben, soweit dort für die vom Kläger gehaltenen Hunde, die Festsetzung der Hundesteuer über einen Betrag in Höhe von 168,00 € hinaus erfolgt ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, sie sei dazu befugt, sich den Sachverstand des Landes Hessen zu Eigen zu machen und in der Definition des gefährlichen Hundes auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 HundeVO getroffene Entscheidung Bezug zu nehmen. Zugleich entfalte die Hundeverordnung aber keine dahingehende Steuerungswirkung, dass der kommunale Satzungsgeber die Übergangsregelung des § 19 Satz 2 HundeVO auch in die Hundesteuersatzung übernehmen musste. Denn das, auch das Recht der Erhebung kommunaler Abgaben umfassende, kommunale Satzungsrecht sei allein durch die Einheitlichkeit der Rechtsordnung und nicht durch die Kompetenz zur Regelung der Sachfrage begrenzt. Ordnungsrecht und Steuerrecht seien voneinander unabhängig und es bestehe keine Verpflichtung des Satzungsgebers, jede Wertung des Fachgesetzes oder der Fachverordnung nachzuvollziehen. Vorliegend orientiere sich das Steuerrecht an den Kriterien der Steuergerechtigkeit und insbesondere der Leistungsfähigkeit. Dabei stehe es dem Steuersatzungsgeber zu, eine gewisse Lenkungswirkung erzielen zu wollen. Daraus, dass die Kommune bei Orientierung an landesgesetzlichen Regelungen das vollständige Risiko der gerichtlichen Überprüfung selbst trage, ergebe sich auch das Recht einer Kommune von den Wertungen des Landesgesetzgebers abzuweichen. Von diesem Recht auf Abweichung habe die Beklagte Gebrauch gemacht und sich bewusst dafür entschieden, in der Hundesteuersatzung nicht auf die Übergangsregelung des § 19 HundeVO zu verweisen. Auf der Grundlage der Beurteilung der Gefährlichkeit eines Hundes habe das Land Hessen als Verordnungsgeber entschieden, dass Hunde der Rasse Rottweiler grundsätzlich gefährlich sind. Die Gefährlichkeit der Hunde der Rasse Rottweiler werde damit auf Grundlage der Bewertung ermittelt, die auch die Grundlage der Gefährlichkeitsbeurteilungen der übrigen in § 2 Abs. 1 HundeVO erwähnten Hunde ist. Die gebotene Gleichbehandlung aller gefährlichen Hunde werde durch die Übergangsregelung des § 19 Satz 2 HundeVO durchbrochen, weil eine vergleichbare Übergangsregelung bei der Aufnahme der gefährlichen Hunde in die Hundeverordnung für keine andere Rasse bestanden habe. Diese Differenzierung zwischen dem gefährlichen Hund der Rasse Rottweiler und den übrigen gefährlichen Hunden sei nicht nachvollziehbar, weil sie alleine an einem Stichtag festgemacht werde. Wenn die Differenzierung einer kommunalen Steuersatzung nachgezeichnet werde, so bestünde die erhebliche Gefahr, dass der Hundehalter mit Erfolg geltend machen könne, dass die Satzung gleiche Sachverhalte ungleich behandele. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze verwiesen. Mit Schriftsätzen vom 12.11.2010 und vom 16.11.2010 haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Hefter), die bei der Beratung der Kammer vorgelegen haben, verwiesen.