Beschluss
4 L 10/11.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2011:0114.4L10.11.KS.0A
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Leitsätze
1. Fordert die Jagdbehörde den Jagdbeirat dazu auf, im Rahmen der Abschussplanung sein Einvernehmen zu erteilen, hat dieser hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (§ 90 HVwVfG).
2. Die Hegegemeinschaft ist bei Entscheidungen der Jagdbehörde im Rahmen von Abschussentscheidungen für Rotwild (§ 26 Abs. 1 S. 4 HJagdG) antragsbefugt (§42 Abs. 2 VwGO entsprechend).
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2010, mit dem im Rotwildgebiet W. über den bestehenden Rotwildabschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 hinaus zwei Kälber zum Abschuss freigegeben werden, wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fordert die Jagdbehörde den Jagdbeirat dazu auf, im Rahmen der Abschussplanung sein Einvernehmen zu erteilen, hat dieser hierüber im Beschlusswege zu entscheiden (§ 90 HVwVfG). 2. Die Hegegemeinschaft ist bei Entscheidungen der Jagdbehörde im Rahmen von Abschussentscheidungen für Rotwild (§ 26 Abs. 1 S. 4 HJagdG) antragsbefugt (§42 Abs. 2 VwGO entsprechend). Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2010, mit dem im Rotwildgebiet W. über den bestehenden Rotwildabschussplan für das Jagdjahr 2010/2011 hinaus zwei Kälber zum Abschuss freigegeben werden, wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2010 wiederherzustellen, ist zulässig. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antragsteller beteiligungsfähig. Denn es handelt sich bei dem Antragsteller um eine Vereinigung, der im Zusammenhang mit der jagdrechtlichen Abschussplanung Rechte zustehen können (§ 61 Nr. 2 VwGO, Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 2009, § 61 Rdnr. 8f.). Das gilt auch für den Antragsteller als nicht-rechtsfähigen Verein (vgl. VG München, Beschluss vom 26.05.2006 – M 22 E 06.1484 -, Juris) Der Antragsteller ist auch antragsbefugt. Der Widerspruch der Antragstellers richtet sich nämlich gegen einen Bescheid der unteren Jagdbehörde, bei der es sich in der Sache um eine Entscheidung nach § 26 Abs. 1 S. 4 HJagdG, wonach die Jagdbehörde zulassen kann, dass der Abschussplan bis zu 30 vom Hundert überschritten werden darf. Eine solche Entscheidung kann durch isolierte Verfügung der Jagdbehörde ergehen (Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Stand 2010, § 26 HJagdG Rdnr. 5). Eines Antrags des Antragstellers hierzu bedarf es nicht, auch wenn dieser einen entsprechenden Vorschlag unterbreiten kann (§ 26a Abs. 5 S. 4 HJagdG). Durch eine solche Entscheidung wird das Ergebnis der Abschussplanung nach § 26 ff. HJagdG, in das der Antragsteller im Rahmen des gesetzlich geregelten Interessenausgleichs (§ 1 Abs. 2, 10a, 21 BJagdG, §§ 9, 26 ff. HJagdG) eingebunden ist, verändert (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rdnr. 84). Die Festsetzung des Abschussplans durch die untere Jagdbehörde selbst kann die Hegegemeinschaft deshalb auch anfechten (Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, Stand. 2006, § 21 BJagdG Anm. 2). Nichts anderes gilt deshalb für eine Entscheidung der unteren Jagdbehörde nach § 26 Abs. 1 S. 4 HJagdG, durch die diese Festsetzung verändert werden kann. Dafür spricht auch das eingeräumte Vorschlagsrecht in § 26a Abs. 5 S. 2 HJagdG) und der Umstand, dass die Entscheidung durch Einwirkung auf den Bestand Folgen für die Planfestsetzungen im Folgejahr hat. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder her, wenn sich der angefochtene Bescheid bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch erforderlichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtswidrig erweist. Dagegen lehnt das Gericht einen entsprechenden Antrag ab, wenn der angefochtene Bescheid sich als offensichtlich rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens erfolgt eine Abwägung der gegensätzlichen Interessen. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners vom 17.12.2010 leidet an einem formellen Fehler. Denn es fehlt das erforderliche Einvernehmen des Jagdbeirats. Auch wenn dieses ausdrücklich nur für die Aufstellung des Abschlussplans selbst geregelt ist (§ 26a HJagdG), ist davon auszugehen, dass die untere Jagdbehörde dies auch bei einer Entscheidung nach § 26 Abs. 1 S. 4 HJagdG einholen muss, weil andernfalls gegen Vorgaben des § 21 Abs. 2 S. 1 BJagdG verstoßen würde, wonach Schalenwild nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplanes erlegt werden darf, der von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat zu bestätigen oder festzusetzen ist. Davon ist im übrigen offenbar auch der Antragsgegner ausgegangen, denn er hat die einzelnen Mitglieder des Jagdbeirats wegen der beabsichtigten Entscheidung befragt. Darin kann aber ein ordnungsgemäßes Einholen des Einverständnisses des Jagdbeirats nicht gesehen werden. Bei dem nach § 41 Abs. 4 HJagdG in Verbindung mit der Verordnung über die Übertragung von Aufgaben des Jagdwesens nach § 41 Abs. 2 HJagdG und über die Zusammensetzung der Jagdbeiräte vom 24.06.1997 (GVBl.I S. 253), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.08. 2007 (GVBl. I S. 540) bei dem Antragsgegner gebildeten Jagdbeirat handelt es sich um einen Ausschuss nach § 88 ff. HVwVfG. Da im HJagdV und der darauf beruhenden Verordnung anderes nicht bestimmt ist, erfolgt die Beschlussfassung des Beirats nach § 90 f. HVwVG. Nach § 90 Abs. 1 HVwVfG ist ein Ausschuss wie der Jagdbeirat beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen und mindestens die Hälfte, mindestens aber drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind (Satz 1). Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied widerspricht (S. 2). Diesen Vorgaben wird die durch die untere Jagdbehörde bei den Mitgliedern des Jagdbeirats erfolgte Abfrage ihrer Stellungnahme zu der beabsichtigten Freigabe von zwei weiteren Kälbern nicht gerecht. Denn eine Ersetzung der Beschlussfassung des Jagdbeirats auf einer Versammlung nach entsprechender Einladung kann nach § 90 Abs. 1 S. 2 HVwVfG nur im schriftlichen Verfahren erfolgen. Damit leidet die Abschussfreigabe von zwei weiteren Kälbern in dem angefochtenen Bescheid an einem formellen Mangel und ist damit rechtswidrig. Der Verfahrensmangel führt zwar nicht zur Nichtigkeit (§ 44 Abs. 3 Nr. 3 HVwVfG), ist aber bislang weder durch Nachholung (§ 45 Abs. 1 Nr. 4 HVwVfG) geheilt noch unbeachtlich (§ 46 HVwVfG). Und auf diesen Mangel kann der Antragsteller sich auch berufen. Zwar ist nicht sein eigenes Mitwirkungsrecht an der Entscheidung verletzt worden. Die erforderliche Mitwirkung des Jagdbeirats soll aber zum Schutz der in dem Jagdbeirat aggregierten Interessen von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jägern und Naturschutzschutz (§ 37 BJagdG) dienen. Zum Ausgleich dieser Interessen ist auch der Antragsteller als Hegegemeinschaft gebildet (§ 9 Abs. 1 HJagdG). Denn nach § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 HJagdG sind Mitglieder der Hegegemeinschaft die Jagdausübungsberechtigten sowie je ein Vertreter der staatlichen Forstämter. deren Jagdflächen im Gebiet der Hegegemeinschaft liegen, auf Antrag die Jagdgenossenschaften und ggf. weitere fachkundige Personen. Damit sind in der Hegegemeinschaft die grundsätzlich gegenläufigen Interessen von Forstwirtschaft und Jägern gebündelt. Die in der Hegegemeinschaft vertretenen Interessen sind damit zumindest partiell mit den im Jagdbeirat vertretenen und von diesem zu schützenden Interessen identisch. Deshalb verletzt das fehlende Einverständnis des Jagdbeirats auch die Hegegemeinschaft in eigenen Rechten. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei setzt das Gericht für das Hauptsacheverfahren den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG an, der, wie in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes üblich, halbiert wird.