Beschluss
4 L 105/11.KS
VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2011:0223.4L105.11.KS.0A
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Leitsätze
1) Einzelfall eines Widerrufs von Waffenbesitzkarte und kleinerem Waffenschein, bei dem Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG gegeben war.
2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG haben aufschiebende Wirkung. § 45 Abs. 5 WaffG ist insoweit nicht anwendbar (wie VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 -, NVwZ-RR 2009, 284).
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011, mit dem die Waffenbesitzkarte Nr. 1859 des Antragstellers widerrufen worden ist, aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Anordnung in diesem Bescheid richtet, die Wasserbesitzkarte unverzüglich zurückzugeben und die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder diese einem oder mehreren Berechtigten zu überlassen und der Antragsgegnerin hierüber einen schriftlichen Nachweis vorzulegen (Ziff. 2 des Bescheids), sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR (Ziff. 3 des Bescheids).
Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011, mit dem der kleine Waffenschein Nr. 1859 des Antragstellers Nr. 1859 widerrufen wird, aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Anordnung in diesem Bescheid richtet, den kleinen Waffenschein unverzüglich an die Antragsgegnerin zurückzugeben (Ziff. 2 dieses Bescheides) sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR (Ziff. 3 dieses Bescheids).
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert beträgt 7.875,00 EUR.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1) Einzelfall eines Widerrufs von Waffenbesitzkarte und kleinerem Waffenschein, bei dem Anhaltspunkte für eine Fremdgefährdung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG gegeben war. 2) Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG haben aufschiebende Wirkung. § 45 Abs. 5 WaffG ist insoweit nicht anwendbar (wie VG Hamburg, Beschluss vom 10.10.2008 - 4 E 2093/08 -, NVwZ-RR 2009, 284). Es wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011, mit dem die Waffenbesitzkarte Nr. 1859 des Antragstellers widerrufen worden ist, aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Anordnung in diesem Bescheid richtet, die Wasserbesitzkarte unverzüglich zurückzugeben und die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen dauerhaft unbrauchbar zu machen oder diese einem oder mehreren Berechtigten zu überlassen und der Antragsgegnerin hierüber einen schriftlichen Nachweis vorzulegen (Ziff. 2 des Bescheids), sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,00 EUR (Ziff. 3 des Bescheids). Darüber hinaus wird festgestellt, dass der Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011, mit dem der kleine Waffenschein Nr. 1859 des Antragstellers Nr. 1859 widerrufen wird, aufschiebende Wirkung hat, soweit er sich gegen die Anordnung in diesem Bescheid richtet, den kleinen Waffenschein unverzüglich an die Antragsgegnerin zurückzugeben (Ziff. 2 dieses Bescheides) sowie gegen die Androhung eines Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR (Ziff. 3 dieses Bescheids). Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 7.875,00 EUR. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Den wörtlich von dem anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 25.01.2011 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011 wiederherzustellen, legt das Gericht entsprechend dem erkennbaren Rechtsschutzbegehren des Antragstellers aus den in der Verfügung des Gerichts vom 11.02.2011 genannten Gründen dahingehend aus, dass der Antragsteller sich sowohl gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.01.2011 wendet, mit dem seine Waffenbesitzkarte widerrufen wird als auch gegen den Bescheid vom selben Tage, mit dem sein kleiner Waffenschein widerrufen wird. Erfolg hat dieser Antrag – als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs - aber nur, soweit sich der Antragsteller gegen die Verpflichtung in den beiden Bescheiden wendet, die ihm erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse an die Antragsgegnerin zurückzugeben und die Waffen unbrauchbar zu machen oder abzuliefern sowie hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung (jeweils Ziff. 2 und 3 der Bescheide). Bezüglich des Widerrufs der Erlaubnisse (jeweils Ziff. 1 der Bescheide) bleibt der Antrag dagegen ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs wieder her, wenn sich bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage der angefochtene Bescheid als rechtswidrig erweist. Dagegen lehnt das Gericht einen entsprechenden Antrag ab, wenn der angefochtene Bescheid sich als offensichtlich rechtmäßig erweist und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des Bescheids gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Rechtsbehelfs überwiegt. Bei voraussichtlich offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens hängt der Erfolg des Antrags von einer Abwägung der gegensätzlichen Interessen ab. Soweit der Gesetzgeber den Wegfall der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels angeordnet hat, prägt dies die Abwägungsentscheidung vor. Der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse in den Bescheiden vom 04.01.2011 erweist sich als offensichtlich rechtmäßig und das öffentliche Interesse am Sofortvollzug dieser Entscheidungen überwiegt das private Interesse des Antragstellers am Suspensiveffekt seines Widerspruchs, weshalb der Antrag insoweit abzulehnen ist. Im Einzelnen: Nach § 45 Abs. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Das ist hier der Fall. Im Rahmen einer Regelüberprüfung des Antragstellers gem. § 4 Abs. 3 WaffG sind der Antragsgegnerin durch den Hinweis des angefragten Polizeipräsidiums Nordhessen vom 07.07.2010 eine Vielzahl von polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller bekannt geworden. Den dazu in Auszügen in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang gesammelten Unterlagen sind Tatsachen zu entnehmen, die Bedenken gegen die persönliche Eignung des Antragstellers begründen. Die den Unterlagen zu entnehmenden Vorfälle sprechen für Defizite seiner Persönlichkeit und in seiner psychischen Konstitution, die nach § 6 Abs. 1 WaffG grundsätzlich beachtlich sind. Deshalb hat die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht zur Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses aufgefordert (§ 6 Abs. 2 WaffG). Da der Antragsteller der ihm auch im Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 3 WaffG obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, ist die Antragsgegnerin zu Recht von einer persönlichen Ungeeignetheit des Antragstellers ausgegangen. Diese Annahme rechtfertigt sich aus § 45 Abs. 4 S. 1 WaffG, wonach die Waffenbehörde den Wegfall der Voraussetzungen einer waffenrechtlichen Erlaubnis vermuten kann, wenn der Betroffene im Fall der Überprüfung des weiteren Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen für die entsprechende Erlaubnis, bei deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf gegeben wäre, seine Mitwirkung verweigert und er hierauf zuvor hingewiesen worden ist (§ 45 Abs. 4 S. 2 WaffG). Letzteres ist mit dem Schreiben der Antragsgegnerin vom 06.10.2010 geschehen. Die Rechtmäßigkeit der Widerrufentscheidungen scheitert auch nicht daran, dass die Antragsgegnerin keinerlei Ermessen ausgeübt hat, nachdem der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung kein Gutachten vorgelegt hat. Bei der Regelung des § 45 Abs. 4 S. 1 WaffG handelt es sich nämlich um die Ermächtigung der Waffenbehörde zu der im Gesetz vorgesehenen Vermutung für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen von Rücknahme und Widerruf, nicht aber um die Ermächtigung zu einer dann von der Waffenbehörde noch zu treffenden Ermessensentscheidung (s. dazu die entsprechende Regelung in § 11 Abs. 2 und 8 FeV; BayVGH, Beschluss vom 25.06.2008 – 11 ZB 08.1123 -, Juris). Die Widerrufentscheidung nach § 45 Abs. 2 WaffG ergibt sich in diesem Fall vielmehr zwingend. Die Kammer geht davon aus, dass die Annahme der fehlenden persönlichen Eignung nach Maßgabe dieser Vorgaben nur dann gerechtfertigt ist, wenn die Aufforderung zur Vorlage entsprechender Zeugnisse rechtmäßig, anlassbezogen und verhältnismäßig war und die Weigerung des Betroffenen, ein entsprechendes Zeugnis vorzulegen, ohne ausreichenden Grund erfolgt ist (vgl. für die entsprechende Regelung des Fahrerlaubnisrechts - § 11 Abs. 2 und 8 FeV - BVerwG, Urteil vom 09.06.2005 – 3 C 21.04 -, DVBl 2005, 1333; Hentschel u.a., Straßenverkehrsrecht, 2009, § 11 Rdnr. 22). Diese Voraussetzungen liegen aber hier vor. Die in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Auszüge aus den Ermittlungsakten zu den 6 von dem Polizeipräsidium Nordhessen unter dem 07.07.2010 mitgeteilten Ermittlungsverfahren zusammen mit dem zuvor der Antragsgegnerin schon bekannt gewordenen Ermittlungsverfahren 9011 Js 39443/06 zum Vorfall vom 05.10.2006 sowie den Einlassungen des Antragstellers im Rahmen einer Forderungsbeitreibung im Jahr 2008 ergeben das Bild einer in bestimmten Situationen aufbrausenden, unbeherrschten und aggressiven Persönlichkeit. Daraus ergeben sich ernsthafte und ausreichende Bedenken, ob der Antragsteller in von ihm als belastend empfundenen Situationen nicht tatsächlich einmal die Kontrolle verliert und Dritte durch Einsatz seiner Waffen gefährdet (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 WaffG) – und damit hinreichende Bedenken, was die persönliche Eignung des Antragstellers angeht. Zwar ergibt sich aus den bekannt gewordenen Vorfällen noch nicht die konkrete Gefahr einer Fremdgefährdung. Wäre dies der Fall, bedürfte es keiner gutachtlichen Abklärung mehr. Die bekannt gewordenen Vorfälle stellen aber im Hinblick auf das Schutzgut, auf das das waffenrechtliche Regime zielt und das soweit als möglich Gefährdungen aus dem Besitz und dem Führen von Waffen minimieren will, ausreichende Anhaltspunkte für entsprechende Bedenken i.S.v. § 6 Abs. 2 WaffG dar, um eine gutachtliche Abklärung zu erfordern. Bei der Feststellung, dass sich hinreichende Bedenken ergeben haben, stellt die Kammer insbesondere auf folgende Umstände ab: Aus den eigenen Einlassungen des Antragstellers im Ermittlungsverfahren 9011 Js 39443/06 zum Vorfall vom 05.10.2006 ergibt sich, dass er im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einem anderen Straßenverkehrsteilnehmer diesem mit einem sog. Elektroschocker – einer Waffe (Anlage A 1 U 2 1.2.1 und 2.2.) - gedroht hat, obwohl die unmittelbare Gefährdung des Antragstellers offensichtlich beendet war, nachdem er die Türen seines Fahrzeugs verriegelt hatte. Diese Schilderung widerspricht der weiteren Einlassung des Antragstellers, er habe sich bei seinen Reaktionen durch den anderen Verkehrsteilnehmer „auch etwas bedroht“ gefühlt. Aus der ausfallenden und beleidigenden Reaktion des Antragstellers auf die Gebührenanforderung der Antragsgegnerin für die Durchführung einer waffenrechtlichen Überprüfung des Antragstellers („Ihnen geht’s wohl nicht gut…Sie sollten sich mal untersuchen lassen! Oder haben Sie Langeweile? Mal was von Arbeiten gehört?“, Verwaltungsvorgang Bl. 80) ergibt sich ebenfalls das Bild einer anlasslos aus der Haut fahrenden Person. Den Nachstellungen des Antragstellers gegenüber seiner ehemaligen Partnerin ist zu entnehmen, dass der Antragsteller sich nicht scheut, andere einzuschüchtern und zu bedrohen, wenn er meint, ein Recht dazu zu haben (Ermittlungsverfahren 3620 Js 32150/07, Verwaltungsvorgang Bl. 95: „…haben vereinbart, Freunde zu bleiben, willst Du das oder willst Du lieber Krieg – dann hast Du Dein Leben lang mit mir zu tun …. es ist Deine Wahl … Freunde oder Krieg“; vgl, auch die entsprechenden Äußerungen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 9621 Js 25305/07 waren, Bl. 153 ff. des Verwaltungsvorgangs). Aus den Äußerungen im selben Zusammenhang („… die Polizei kannst Du vergessen … die Polizei macht, was ich will…“) und dem Auftreten gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten ergibt sich auch, dass der Antragsteller in derartigen Situation nicht gewillt ist, rechtliche Grenzen zu akzeptieren (Verwaltungsvorgang Bl. 90: „Er war sehr ungehalten über unseren Besuch und zeigte sich nach der Schilderung des Sachverhaltes bezüglich der gegen ihn erlassenen Verfügung äußert uneinsichtig. Er gab an, sich trotz des Annäherungs- und Kontaktverbotes mit Frau … treffen zu wollen, bzw. sie anzurufen. Den Kontakt könne ihm keiner verbieten und er könne machen, was er wolle.“). Ein aufbrausender und unbeherrschter Charakterzug des Antragstellers ergibt sich auch aus den ausgestoßenen Beleidigungen, die Gegenstand des Ermittlungsverfahrens 9631 Js 26349/09 waren (Verwaltungsvorgang Bl. 164: „Haben ihre XY nichts anderes zu tun als herum zu schnüffeln? … Man sollte Sie …Schreiben Sie sich das hinter die dreckigen Ohren“), das nach § 153a Abs. 1 StPO gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden ist. Angesichts der gänzlich gegensätzlich Schilderung des Vorfalls vom 03.12.2005, der Gegenstand des Ermittlungsverfahrens wegen Körperverletzung (AZ 9641 Js 5955/06 ) gewesen ist, muss offen bleiben, ob dieser ebenfalls als Beleg für die charakterlichen Defizite des Antragstellers herangezogen werden kann. Entsprechendes gilt für das Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs (Vorfall vom 21.10.2008, AZ 9631 Js 11246/09, Verwaltungsvorgang Bl. 109 ff.). Und ebenso kommt den Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung (Ermittlungsverfahren 3620 Js 39938/07 und 3620 Js 39938/07 ) in diesem Zusammenhang keine weitere Bedeutung zu, weil sich daraus zwar ergeben könnte, dass der Antragsteller es mit der Rechtsordnung nicht so genau nimmt, nicht aber eine in waffenrechtlicher Hinsicht bedenkliche Unbeherrschtheit. Zwar trifft zu, dass der Kläger – mit Ausnahme des Vorfalls vom 05.12.2005 - noch niemals eine andere Person mit der Waffe bedroht hat. Gleichwohl geben die aufgeführten Vorfälle hinreichend Anlass zur gutachtlichen Abklärung, die gerade erfolgen soll, um mögliche Gefährdungen im Vorfeld zu erkennen und abzuwenden. Dass bislang keines der genannten Verfahren zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers geführt hat, ändert an der getroffenen Feststellung nichts, dass ausreichender Anlass für eine sachverständige Begutachtung des Antragstellers besteht. Denn entweder hat die Staatsanwaltschaft die Verfahren mit der Vorstellung eingestellt, dass es sich um einen einmaligen Vorfall handele (Einstellungsverfügung im Ermittlungsverfahren 3620 Js 32150/07 vom 15.11.2007 ) – eine angesichts der Vielzahl der Vorfälle fragwürdige Annahme -, dass die Schuld gering sei (z.B. Einstellungsverfügung vom 19.11.2009 im Ermittlungsverfahren 9631 Js 26349/09 ) oder sie hat den Geschädigten auf den Privatklageweg verwiesen (z.B. Verfügung vom 13.03.2006 im Verfahren 9641 Js 5955/06 ). Diese Entscheidungen in den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind dem das strafrechtliche Ermittlungs- und Strafverfahren beherrschenden Grundsatz der Unschuldsvermutung und des öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung verpflichtet, verhalten sich aber nicht zu der das waffenrechtliche Regime beherrschenden Gefahrenabwehrmaxime. Zur deshalb maßgeblichen Frage nach der persönlichen Eignung des Antragstellers und seinen charakterlichen Schwächen, die sich in den aufgeführten Vorfällen offenbart haben, lässt sich den staatsanwaltschaftlichen Entscheidungen deshalb nichts entnehmen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem Umstand, dass es nicht zu einer im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 WaffG beachtlichen Verurteilung gekommen ist, auch keine Sperrwirkung für die Berücksichtigung dieser Umstände. Die Kammer kann auch nicht erkennen, dass die Anordnung der Vorlage eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens unverhältnismäßig wäre. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, dass er die hierfür erforderlichen Kosten nicht aufbringen kann. Der Gesetzgeber hat insoweit nämlich – ohne dass es auf die Vermögensverhältnisse des Betroffenen ankommt – bestimmt, dass der Betroffene die Kosten der Begutachtung tragen muss (§ 6 Abs. 2 WaffG). Der erforderliche Schutz der Öffentlichkeit vor dem Waffenbesitz von unzuverlässigen und ungeeigneten Personen duldet insoweit keine Ausnahmen. Angesichts des Umstandes, dass in § 45 Abs. 5 WaffG bestimmt ist, dass Widerspruch und Klage gegen den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen keine aufschiebende Wirkung haben, ist von einem offensichtlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren von Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, auszugehen. Erfolg hat der Antrag dagegen, soweit er sich gegen die Anordnung der Ablieferung der waffenrechtlichen Erlaubnisse in den angefochtenen Bescheiden richtet sowie gegen die darin ausgesprochenen Zwangsgeldandrohungen. Denn der vom Antragsteller mit Schriftsatz der ihn im Verwaltungsverfahren vertretenden Rechtsanwälten vom 25.01.2011 eingelegte Widerspruch hat nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Da die Antragsgegnerin ihrerseits, wie sich aus den rechtlichen Hinweisen in den angefochtenen Bescheiden wie auch aus dem Antragserwiderungsschriftsatz vom 15.02.2011 ergibt, davon ausgeht, dass der Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch insoweit in § 45 Abs. 5 WaffG als einem Fall von § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gesetzlich angeordnet worden ist, und der Antragsteller deshalb mit Vollstreckung rechnen muss, legt das Gericht den Antrag dahingehend aus, dass der Antragsteller insoweit beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs festzustellen. Der so verstandene Antrag hat Erfolg, weil der in § 45 Abs. 5 WaffG gesetzlich angeordnete Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausdrücklich nur für die Rücknahme und den Widerruf von waffenrechtlichen Erlaubnissen nach § 45 Abs. 1 und 2 S. 1 WaffG angeordnet worden ist, nicht aber für die insoweit streitgegenständlichen Anordnungen des § 46 Abs. 1 und 2 WaffG gilt. Darauf hat der Berichterstatter die Beteiligten mit der Verfügung vom 04.02.2011 unter Hinweis auf den Beschluss des VG Hamburg vom 10.10.2008 – 4 E 2093/08– NVwZ-RR (nicht, wie in der Verfügung versehentlich aufgeführt, NVwZ) 2009, 284 hingewiesen (ebenso VG Dresden, Beschluss vom 07.04.2010 - 4 L 621/09 -, Juris; VG Augsburg, Beschluss vom 27.09.2009 –Au 4 S 08.1452 -, Juris; Steindorf u.a., Waffenrecht, 2010, § 46 Rdnr. 12). Diese Auffassung hat das VG Hamburg in dem angeführten Beschluss ausführlich und mit auch nach Auffassung der Kammer zutreffenden Ausführungen wie folgt begründet: „Der Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist analog § 80 Abs. 5 VwGO zulässig (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 80 Rdnr. 181) und begründet im Hinblick auf die im angegriffenen Bescheid verfügten Rückgabeaufforderungen bezüglich der Erlaubnisurkunden (nach § 46 Abs. 1 WaffG) und der beiden Waffen sowie der Munition des Antragstellers (nach § 46 Abs. 2 WaffG). Denn Rechtsmittel gegen diese beiden Maßnahmen besitzen entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin die in § 80 Abs. 1 VwGO regelmäßig vorgesehene aufschiebende Wirkung und der Antragsteller muss gegenwärtig Vollstreckungsmaßnahmen der Antragsgegnerin befürchten. Der Suspensiveffekt der erhobenen Anfechtungsklage 4 K 1894/08 ist nicht ausnahmsweise wie beim Widerruf nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO durch eine spezielle Regelung im Waffengesetz von Gesetzes wegen ausgeschlossen, da eine derartige Bestimmung für die Rückgabeaufforderungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG nicht existiert. Der Gesetzgeber hat im Waffenrecht, das eine Vielzahl von Maßnahmen regelt, keine allgemeine Regelung zur aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln getroffen, etwa dergestalt, dass Rechtsmittel gegen den Bürger belastende Maßnahmen generell keinen Suspensiveffekt besitzen. Vielmehr existieren in einzelnen Fällen derartige Regelungen, in anderen wiederum nicht. So haben etwa Rechtsmittel gegen ein nach § 41 Abs. 1 WaffG ausgesprochenes Waffenbesitzverbot grundsätzlich aufschiebende Wirkung, wenn nicht die Behörde die sofortige Vollziehbarkeit der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anordnet. Beim Widerruf ist seit dem 1.4.2008 wie oben erörtert der Suspensiveffekt von Rechtsmitteln gesetzlich ausgeschlossen, allerdings ausdrücklich im Hinblick auf bestimmte Widerrufsfälle. In § 46 WaffG, der - wie schon der Titel ausdrückt - mehrere Maßnahmen beinhaltet, hat der Gesetzgeber nur für die Sicherstellung von Waffen, Munition und Erlaubnisurkunden nach § 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln ausgeschlossen. Schon aus der systematischen Stellung dieses Satzes ergibt sich, dass sich dieser Ausschluss nur auf die in § § 46 Abs. 4 WaffG geregelte Sicherstellung beziehen soll, nicht dagegen auf die - weniger eingreifenden und - in anderen Absätzen geregelten Rückgabeverpflichtungen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Die Rechtsauffassung der Antragsgegnerin, der Gesetzgeber habe die umgehende Rückgabeverpflichtung von der Regelung des § 45 Abs. 5 WaffG miterfassen wollen, da anderenfalls die Regelung keinen praktischen Nutzen besitze, ist nachvollziehbar. Allerdings hat der Gesetzgeber dieses Ziel, das in der bereits zitierten Bundesratsdrucksache vom 20.12.2007 beschrieben wird, mit der Regelung in § 45 Abs. 5 WaffG nicht im gebotenen Umfang umgesetzt. Dem Gericht ist jedoch eine analoge Anwendung des § 45 Abs. 5 WaffG auf die Absätze 1 und 2 des § 46 WaffG verwehrt. Denn zum einen spricht die ausdrückliche Regelung in § 80 Abs. 1 VwGO, die auf den Grundsatz des Suspensiveffekts hinweist und nur in Ausnahmefällen nach § 80 Abs. 2 VwGO wie der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO Ausnahmen zulässt, gegen eine Übertragung des § 45 Abs. 5 WaffG auf § 46 Abs. 1 und 2 WaffG. Zum anderen fehlt es an dem Erfordernis, eine planwidrige Regelungslücke durch richterliche Rechtsfortbildung schließen zu müssen. Denn wie bisher ist es der Behörde jederzeit möglich, den Suspensiveffekt der Rechtsmittel gegen Maßnahmen nach § 46 Abs. 1 und 2 WaffG durch eine Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auszuschließen oder zu beenden. Diesen Weg sind die zuständigen Behörden in den Widerrufsfällen mit regelmäßig beigefügten Rückgabeaufforderungen zuvor stets gegangen (vgl. Stellungnahme. des Bundesrates zur letzten Änderung des § 45 WaffG, a.a.O.); auf diese Weise kann den waffenrechtlich relevanten Gefahren begegnet werden. Die Antragsgegnerin hat es jederzeit in der Hand, eine Anordnung der sofortigen Vollziehung zu treffen.“ Hat der Widerspruch des Antragstellers danach aufschiebende Wirkung und der Antrag insoweit Erfolg, bleibt es der Antragsgegnerin allerdings unbenommen, eine Entscheidung über den Sofortvollzug nach entsprechender Prüfung noch zu treffen. Wegen der aufschiebenden Wirkung des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs erweist sich auch die Zwangsgeldandrohung (§§ 69 Abs. 1, 76 HVwVG) in den beiden angefochtenen Bescheiden als rechtswidrig. Denn die Androhung von Zwangsmitteln setzt als Vollstreckungsmaßnahme voraus, dass der Verwaltungsakt, der vollstreckt werden soll, unanfechtbar oder sofort vollziehbar ist (§ 2 HVwVG; Sadler u.a., VwVG, VwZG, 2010, § 13 VwVG Rdnr. 1). Auch insoweit hat der Antrag deshalb Erfolg. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 GKG. Dabei sind für den Widerruf der Waffenbesitzkarte und des kleinen Waffenscheins im Hauptsacheverfahren jeweils 7.500,00 EUR anzusetzen und, da im Waffenschein zwei Waffen eingetragen sind, für die 2. Waffe zusätzlich ein Betrag von 750,00 EUR (Ziff. 50.1 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der sich daraus ergebende Betrag (2 x 7.500,00 EUR + 750,00 EUR = 15.750 EUR) wird im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wie üblich, halbiert. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg – und damit auch nicht der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts. Voraussetzung eines Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO, § 114 ZPO, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung aufzubringen und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. An hinreichenden Erfolgsaussichten fehlt es aus den dargelegten Gründen bezüglich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers. Im Hinblick auf die getroffenen Entscheidungen hinsichtlich der Anordnungen zur Ablieferung der waffenrechtlichen Genehmigungen und der Unbrauchbarmachung bzw. der Abgabe der Waffen sowie der Zwangsgeldandrohung sind hinreichende Erfolgsaussichten dagegen gegeben. Diese im Zusammenhang mit dem Widerruf waffenrechtlicher Genehmigungen regelmäßig einhergehenden Anordnungen wirken sich aber nicht streitwerterhöhend und damit kostenrechtlich nicht aus mit der Folge, dass insoweit Prozesskostenhilfe auch nicht zu gewähren ist. Unabhängig hiervon kann das Gericht auch nicht feststellen, dass der Antragsteller die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen kann. Die von dem Antragsteller deshalb einzureichende Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst entsprechender Belege (§ 117 Abs. 2 ZPO) ist auf entsprechende Anforderung des Gerichts glaubhaft zu machen (§ 118 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dies hat der Antragsteller auch auf die entsprechende und mit Fristsetzung versehene Aufforderung des Gerichts nicht gemacht. Denn die über seine Einkünfte vorgelegten Unterlagen über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit sind unvollständig. Der vorgelegten Abrechnung vom 10.01.2011 lässt sich weder Zeitraum noch durchschnittlicher Monatsverdienst entnehmen. Außerdem hat der Antragsteller im Verwaltungsverfahren vorgetragen, er brauche die Waffen wegen seiner Tätigkeit als Taxifahrer. Irgendwelche Angaben zu seinem Einkommen aus dieser Tätigkeit finden sich in seiner Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen aber nicht.