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Beschluss

4 K 1590/11.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2012:0116.4K1590.11.KS.0A
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Leitsätze
Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 ZensG 2011 ist eine  Verwaltungsgebühr nach § 6 Abs. 1 HVwkostO zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine Rahmengebühr nach § 6 Abs. 2 HVwkostG, auf die die Grundsätze des § 3 Abs. 1 HVwkostG Anwendung finden.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen eines Verfahrens nach § 7 ZensG 2011 ist eine Verwaltungsgebühr nach § 6 Abs. 1 HVwkostO zu erheben. Hierbei handelt es sich um eine Rahmengebühr nach § 6 Abs. 2 HVwkostG, auf die die Grundsätze des § 3 Abs. 1 HVwkostG Anwendung finden. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B. wird abgelehnt. Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO, § 114 VwGO unter anderem, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei seiner gerichtlichen Überprüfung nämlich als im wesentlichen rechtmäßig und, soweit dagegen Bedenken bestehen, wirkt sich dies kostenrechtlich nicht aus. Dabei legt das Gericht zu Gunsten des Antragstellers als für die Beurteilung maßgeblich den Zeitpunkt zugrunde, zu dem der vollständige Antrag vorgelegen hat - das war am 30.12.2011 – und nicht den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, zu dem durch die Erteilung der verlangten Auskunft und Mitteilung des Landkreises, dass das festgesetzte Zwangsgeld nicht beigetrieben werde, die Hauptsache ggf. jedenfalls teilweise erledigt ist, so dass es einer Klage am Rechtsschutzbedürfnis fehlen könnte. Die Zwangsgeldfestsetzung (Ziff 1. des angefochtenen Bescheids) hat ihre Rechtsgrundlage in § 69 Abs. 1, 76 HVwVG. Die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung – Unanfechtbarkeit des dem Antragsteller das Ausfüllen des Fragebogens aufgebenden Bescheids vom 18.11.2011 (§ 2 Nr. 1 HVwVG) – liegen vor, da der Bescheid vom 18.11.2011 von dem Antragsteller nicht angefochten worden ist. Diese Vollstreckungsvoraussetzung war bis zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids auch nicht entfallen, so dass die Vollstreckung einzustellen gewesen wäre (§ 2 HVwVG). Insbesondere mit Übersendung des am 28.11.2011 bei dem Landkreis eingegangenen Fragebogens hat der Antragsteller ganz offensichtlich seine Pflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Beantwortung der Fragen nicht erfüllt (§ 2 Nr. 2a HVwVG; § 7 ZensG 2011 i.V.m. § 15 Abs. 3 BStatG). Und auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 HVwVG – Androhung der Vollstreckung durch Festsetzung eines Zwangsgeldes, Fristsetzung, Zustellung und Verstreichen der gesetzten Frist – liegen vor. Die Zwangsgeldfestsetzung in dem angefochtenen Bescheid hält sich auch im Rahmen von § 76 HVwVG. Der Landkreis konnte, nachdem zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids die dem Antragsteller gesetzte Frist abgelaufen und die Verpflichtung, derentwegen die Vollstreckung betrieben worden ist, nicht erfüllt worden war, auch erneut eine Erfüllungsfrist setzen und ein Zwangsgeld androhen (Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Bescheids; HessVGH, Beschluss vom 12.04.1995 – 3 TH 2470/94 -, ESVGH 45, 272). Die festgesetzte Verwaltungsgebühr (Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids) begegnet aber ernsthaften Bedenken. Zwar geht das Gericht, wie offenbar auch der Antragsgegner, davon aus, dass das Verwaltungskostengesetz (VwKostG) des Bundes nicht anwendbar ist; ein Fall von § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VwKostG liegt hier nicht vor (vgl. Böhm/Fabry, Hessisches Verwaltungskostenrecht, 1998, § 1 Vorbem. HVwKostG Rdnr. 6). Die Kostenerhebung folgt deshalb landesrechtlichen Regelungen. Einen besonderen Gebührentatbestand, der für die Erhebung von Verwaltungsgebühren grundsätzlich erforderlich ist (Böhm/Fabry, a.a.O., § 1 HVerwKostG Rdnhr. 1 f.), ergibt sich für die Durchführung aufgrund des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Zensusgesetz 2011 und Gesetzes zur Änderung des Hessischen Landesstatistikgesetzes vom 23.06.2010 (GVBl I., S. 178) oder aufgrund der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 25.11.2009 (GVBl I., S. 462) nicht. Allerdings gibt es in § 6 Abs. 1 HVwVGKostO einen gesonderten Gebührentatbestand für die Festsetzung eines Zwangsgeldes, wonach hierfür mindestens 15 EUR und höchstens 250 EUR erhoben werden. Dabei handelt es sich um eine Rahmengebühr, auf die mangels von Regelungen in der HVwVGKostO das HVwKostG Anwendung findet (§ 1 Abs. 3 HVwKostG). Über § 6 Abs. 2 HVwKostG gelten deshalb die Grundsätze von § 3 Abs. 1 HVwKostG. Danach ist für die konkrete Bemessung der Gebühr der Verwaltungsaufwand zugrunde zu legen (S. 1) und die Bedeutung der Amtshandlung für den Empfänger zu berücksichtigen (S. 2). Demgegenüber geht der Landkreis offenbar davon aus, dass er eine Zeitgebühr (§ 5 Nr. 3 HVwKostG) festzusetzen habe und bezieht sich deshalb auf Ziff. 1412 AllgVwKostO, in der die anzusetzenden Beträge bei der Festsetzung von Gebühren nach Zeitaufwand festgelegt worden sind. Zwar mag mit dem von dem Landkreis angesetzten Zeitaufwand der wesentliche Aufwand berücksichtigt worden sein. Irgendwelche Ausführungen dazu, welche Bedeutung die Festsetzung für den Antragsteller hat und ob deshalb eine Erhöhung oder ggf. ein Abschlag – was im Hinblick auf § 3 Abs. 1 S. 3 (letzte Alternative) ebenfalls in Betracht kommt – erfolgen soll, enthält der angefochtene Bescheid – von seinem Ansatzpunkt aus konsequent – nicht. Da es sich bei der Gebührenfestsetzung, für die ein Rahmen vorgegebenen ist, um eine Ermessensentscheidung handelt (BVerwG, Urteil vom 21.10.1970 – IV C 137.68 -, DöV 1971, 102; HessVGH, Urteil vom 13.06.2007 – 5 UE 1179/06 -, NVwZ-RR 2008, 221), hätte es aber wohl einer entsprechenden Begründung bedurft. Dies alles bedarf aber im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Entscheidung, da sich ein Obsiegen des Antragstellers in diesem Punkt wegen § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO kostenrechtlich nicht auswirken würde.