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Beschluss

4 L 984/13.KS.A

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2013:0826.4L984.13.KS.A.0A
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Leitsätze
Asylverfahren nach Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen sind mit Mängeln behaftet. Es gibt aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Polen mit systemischen Mängeln i. S. d. Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011 C 411/10 u. a. zur Dublin II VO behaftet sind.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten zu tragen.                             Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylverfahren nach Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Polen sind mit Mängeln behaftet. Es gibt aber keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür, dass Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Polen mit systemischen Mängeln i. S. d. Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.12.2011 C 411/10 u. a. zur Dublin II VO behaftet sind. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller haben die Kosten zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12.06.2013 anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der Antrag zulässig ist oder bereits an § 34a Abs. 2 AsylVfG scheitert. Nach § 34a Abs. 2 AsylVfG in der zur Zeit noch geltenden Fassung (s. die Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU, BT-Drs. 17/13392 unter Nr. 1) darf eine Abschiebung in einen nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) - das ist hier Polen - im Rahmen eines vorläufigen Verwaltungsstreitverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht ausgesetzt werden. An der uneingeschränkten Vereinbarkeit dieses Rechtsbehelfsausschlusses mit Verfassungsrecht, aber auch mit höherrangigem Unionsrecht und dabei insbesondere mit Art. 47 GrCh bestehen erhebliche Zweifel (EuGH, Urteil vom 21.12.2011 - C-411/10 u.a. -, juris Rdnr. 109 ff.; GK-AsylVfG, Stand 2012, § 34a Rdnr. 92; Lehnert/Pelzer, Effektiver Rechtsschutz im Rahmen des EU-Asylzuständigkeitssystems der Dublin II-Verordnung, ZAR 2010, 41 ). Aber auch wenn man von Zulässigkeit eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO in den Rückführungsfällen nach der Dublin II-VO (VO 343/2003/EG) ausgeht (dazu GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a Rdnr. 94), hat der vorliegende Antrag in der Sache gleichwohl keinen Erfolg. Erfolg hätte der Antrag in der Sache nur dann, wenn hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die rechtlichen Regelungen und die praktische Durchführung von Asylverfahren in Polen nicht den Anforderungen an die Schutzgewährung nach der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK entsprechen, die Antragsgegnerin zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 VO 343/2003/EG verpflichtet und die Abschiebungsanordnung in dem angefochtenen Bescheid deshalb rechtswidrig wäre. Zu dem dabei anzulegenden Maßstab hat der EuGH ausgeführt (Urteil vom 21.12.2011, a.a.O., Rdnr. 75 ff.): „75. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem stützt sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention und die Versicherung, dass niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. Die Beachtung der Genfer Flüchtlingskonvention und des Protokolls von 1967 ist in Art. 18 der Charta und in Art. 78 AEUV geregelt (vgl. Urteile vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, Slg. 2010, I-1493, Randnr. 53, und vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 38). 76. Wie oben in Randnr. 15 ausgeführt, heißt es in den einzelnen Verordnungen und Richtlinien, die für die Ausgangsverfahren einschlägig sind, dass sie die Grundrechte und die mit der Charta anerkannten Grundsätze achten. 77. Nach gefestigter Rechtsprechung haben überdies die Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2003, Lindqvist, C-101/01, Slg. 2003, I-12971, Randnr. 87, und vom 26. Juni 2007, Ordre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 28). 78. Die Prüfung der Rechtstexte, die das Gemeinsame Europäische Asylsystem bilden, ergibt, dass dieses in einem Kontext entworfen wurde, der die Annahme zulässt, dass alle daran beteiligten Staaten, ob Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der EMRK finden, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen dürfen. 79. Gerade aufgrund dieses Prinzips des gegenseitigen Vertrauens hat der Unionsgesetzgeber die Verordnung Nr. 343/2003 erlassen und die oben in den Randnrn. 24 bis 26 genannten Übereinkommen und Abkommen geschlossen, um die Behandlung der Asylanträge zu rationalisieren und zu verhindern, dass das System dadurch stockt, dass die staatlichen Behörden mehrere Anträge desselben Antragstellers bearbeiten müssen, und um die Rechtssicherheit hinsichtlich der Bestimmung des für die Behandlung des Asylantrags zuständigen Staates zu erhöhen und damit dem „forum shopping“ zuvorzukommen, wobei all dies hauptsächlich bezweckt, die Bearbeitung der Anträge im Interesse sowohl der Asylbewerber als auch der teilnehmenden Staaten zu beschleunigen. 80. Unter diesen Bedingungen muss die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht. 81. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass eine ernstzunehmende Gefahr besteht, dass Asylbewerber bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. 82. Dennoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat die Verpflichtungen der übrigen Mitgliedstaaten zur Beachtung der Bestimmungen der Verordnung Nr. 343/2003 berühren würde. 83. Auf dem Spiel stehen nämlich der Daseinsgrund der Union und die Verwirklichung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, konkret des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf gegenseitigem Vertrauen und einer Vermutung der Beachtung des Unionsrechts, genauer der Grundrechte, durch die anderen Mitgliedstaaten gründet. 84. Es wäre auch nicht mit den Zielen und dem System der Verordnung Nr. 343/2003 vereinbar, wenn der geringste Verstoß gegen die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 genügen würde, um die Überstellung eines Asylbewerbers an den normalerweise zuständigen Mitgliedstaat zu vereiteln. Mit der Verordnung Nr. 343/2003 soll nämlich, ausgehend von der Vermutung, dass die Grundrechte des Asylbewerbers in dem normalerweise für die Entscheidung über seinen Antrag zuständigen Mitgliedstaat beachtet werden, wie in den Nrn. 124 und 125 der Schlussanträge in der Rechtssache C-411/10 ausgeführt worden ist, eine klare und praktikable Methode eingerichtet werden, mit der rasch bestimmt werden kann, welcher Mitgliedstaat für die Entscheidung über einen Asylantrag zuständig ist. Zu diesem Zweck sieht die Verordnung Nr. 343/2003 vor, dass für die Entscheidung über in einem Land der Union gestellte Asylanträge nur ein Mitgliedstaat zuständig ist, der auf der Grundlage objektiver Kriterien bestimmt wird. 85. Wenn aber jeder Verstoß des zuständigen Mitgliedstaats gegen einzelne Bestimmungen der Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 zur Folge hätte, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Asylantrag eingereicht wurde, daran gehindert wäre, den Antragsteller an den erstgenannten Staat zu überstellen, würde damit den in Kapitel III der Verordnung Nr. 343/2003 genannten Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ein zusätzliches Ausschlusskriterium hinzugefügt, nach dem geringfügige Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinien in einem bestimmten Mitgliedstaat dazu führen könnten, dass er von den in dieser Verordnung vorgesehenen Verpflichtungen entbunden wäre. Dies würde die betreffenden Verpflichtungen in ihrem Kern aushöhlen und die Verwirklichung des Ziels gefährden, rasch den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Entscheidung über einen in der Union gestellten Asylantrag zuständig ist. 86. Falls dagegen ernsthaft zu befürchten wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta implizieren, so wäre die Überstellung mit dieser Bestimmung unvereinbar.“ Danach kommt es im wesentlichen darauf an, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Polen, wie von den Antragstellern behauptet, nicht nur in einzelnen Punkten gegen die unionsrechtlichen Vorgaben zum Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen verstoßen, sondern systemische Mängel aufweisen. In der Sache nichts anderes ergibt sich, wenn man davon ausgehen müsste, dass eine Überstellung nach Polen im Rahmen der Dublin II-VO wegen der Behandlung der Asylbewerber dort vom Konzept der normativen Vergewisserung, die das Bundesverfassungsgericht den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zum sicheren Drittstaat unterlegt hat, nicht mehr gedeckt ist. Dies ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 - 2 BvR 1938/93 u.a. -, BVerfGE 94,49, 95 ff.) dann der Fall, wenn Umstände betroffen sind, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung in der Verfassung oder vom Gesetzgeber berücksichtigt werden können. Das kommt unter anderem insbesondere dann in Betracht, wenn der Drittstaat selbst Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung ergreift oder wenn sich der Drittstaat von seinen nach der GFK oder der EMRK eingegangenen Verpflichtungen löst und bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich ihrer ohne jede Prüfung des Schutzgesuchs entledigt. Allerdings liegt ein solcher Ausnahmefall dann nicht vor, wenn sich der Umstand durch den Kontakt zwischen den deutschen Behörden und den Behörden des Drittstaats ausräumen lässt. Und nach der Rechtsprechung des EGMR gilt im Hinblick auf Art. 3 und 13 EMRK, dass eine Überstellung an einen anderen Staat der Europäischen Union im Rahmen des Dublin II-Regimes jedenfalls konventionswidrig ist, wenn der die Überstellung beabsichtigende Staat weiß oder wissen muss, dass dort keine Garantie für eine ernsthafte, konventionskonforme Untersuchung des Asylantrags besteht (EGMR, Urteil vom 21.01.2011 - 0.696/09 -, InfAuslR 2011, 221). Nach diesen Vorgaben kann ein Rechtsbehelf gegen eine Rückführung in einen nach der Dublin II-VO zuständigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union nur dann Erfolg haben, wenn es gewichtige Anhaltspunkt für schwere und systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen dort gibt, die bei der beabsichtigten Rücküberstellung eine Grundrechtsgefährdung wahrscheinlich erscheinen lassen, und dies dem die Überstellung beabsichtigenden Staat bekannt ist oder bekannt sein müsste oder wenn in der Person des Asylsuchenden besondere Umstände vorliegen, die dies ernsthaft befürchten lassen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist als Maßstab für die gerichtliche Prüfung dieser Fragen zwar § 36 AsylVfG und damit der Maßstab der ernsthaften Zweifel (§ 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG) nicht anzuwenden, weil es sich in diesen Fällen nicht um eine Entscheidung des Bundesamtes nach §§ 29 oder 30 AsylVfG handelt. Gleichwohl wirken sich der Umstand, dass nach Art. 19 Abs. 2 S. 4 der VO 343/2003/EG ein Rechtsbehelf gegen die Durchführung der Überstellung keine aufschiebende Wirkung hat, sowie die Maßstäbe, die an die Annahme einer Grundrechtsverletzung aufgrund der Durchführung des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in dem nach der Dublin II-VO zuständigen Staat zu stellen sind, auf die Anforderungen, die an die Darlegungen der Antragsteller zu stellen sind, und auf die gerichtliche Überprüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einschränkend aus (GK-AsylVfG, a.a.O., § 34a Rdnr. 101 ff.). Hat die Rechtsprechung danach hinreichende Anhaltspunkte dafür gesehen, dass Überstellungen nach Griechenland die Grundrechte der betroffenen Asylbewerber verletzen (BVerfG, Beschluss vom 15.07.2010 - 2 BvR 1460/10 -, juris; EuGH, Urteil vom 21.12.2011, a.a.O.; EGMR, Urteil vom 21.01.2011, a.a.O.; für die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung: VG Frankfurt/M., Urteil vom 08.07.2009 - 7 K 4376/07.F.A -, InfAuslR 2009, 406), gilt dies nach Auffassung des Gerichts für Polen nicht. Weder dem Vortrag der Antragsteller noch den wenigen zugänglichen deutschsprachigen Erkenntnissen zur Durchführung der Asylverfahren und zu den Aufnahmebedingungen der Asylbewerber in Polen lassen sich hinreichend ernsthafte Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass diese systemische Mängel in dem dargestellten Sinn aufweisen. Und auch aus den viel zahlreicheren englischsprachigen Erkenntnissen, deren Berücksichtigung der des Englischen hinreichend mächtige Einzelrichter trotz fehlender Übersetzung ins Deutsche aus Gründen effektiver Rechtsschutzgewährung im vorliegenden Eilverfahren für erforderlich hält, ergeben sich keine entsprechenden Hinweise. Unter Berücksichtigung all dieser Quellen ergibt sich für das Gericht das folgende Bild der rechtlichen Regelung und der Praxis des Asylverfahrens sowie der Aufnahmebedingungen in Polen: Die rechtlichen Regelungen des vergemeinschafteten Asyl- und Flüchtlingsrechts der europäischen Union hat Polen in den wesentlichen Grundzügen in nicht zu beanstandender Weise umgesetzt (UNHCR, Submission by the United Nations High Commissioner for Refugees for the Office of the High Commissioner for Human Rights‘ Compilation Report - Universal Periodic Review: Poland, vom November 2011, abrufbar unter www.refword.org). Die Entscheidungen in Asylverfahren sollen innerhalb von 6 Monaten getroffen werden; im Schnitt dauert ein Asylverfahren 18 Monate (Dublin Transnational Project, General information on asylum and Dublin in Poland, www.dublin-project.eu/dublin/Poland). Im Jahr 2012 wurden die Asylanträge von 2.435 Asylbewerbern beschieden. In 3,5% der Fälle wurde Flüchtlingsschutz, in 5,7% der Fälle wurde subsidiärer Schutz und in 10,3% der Fälle wurde humanitärer Schutz gewährt (insgesamt 19,5% Schutzgewährungen; zum Vergleich: das Bundesamt hat in 14,9% der Fälle Flüchtlingsschutz gewährt, in 11,9% der Fälle subsidiären Schutz und in 2,4 % der Fälle humanitären Schutz, insgesamt in 29,2% der Fälle Schutzgewährungen; vgl. zu all diesen Zahlen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge , Das Bundesamt in Zahlen 2012, www.bamf.de). Auf Asylbewerber aus der Russischen Föderation entfielen dabei 1072 entschiedene Asylanträge. 41 Asylbewerber aus der Russischen Föderation erhielten einen Flüchtlingsstatus (3,8%,), 104 subsidiären Schutz (9,7%) und 137 humanitären Schutz (12,7%), insgesamt also 26,2% einen Schutzstatus, wohingegen 790 Asylanträge abgelehnt wurden (UDSC, Polish Asylum Procedure, 2012, www.ekiba.de/download/Polish_Asylum_Procedure.pdf; zum Vergleich: das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat im Jahr 2012 in 1.208 Fällen über Asylanträge von Asylsuchenden aus der Russischen Föderation mit einer Schutzquote von 14,4% entschieden; dabei wurde in 0,9 % der Fälle eine Asylanerkennung ausgesprochen, in 10,4 % der Fälle die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und in 3,1 % der Fälle ein Abschiebungsverbot festgestellt ). Insgesamt lässt sich mit den Jahren der Zuwachs ablehnender Entscheidungen feststellen (Gesellschaft für bedrohte Völker , Die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Polen, 2011, S. 8). In diesem Zusammenhang wird eine restriktive Auslegung und Handhabung der Flüchtlingsanerkennung beklagt (Comité Belge d‘Aide aux Refugiés , Polish asylum procedure and refugee status determination, 2011, S. 15 ff., 33). Schwierigkeiten macht der Zugang zur rechtlichen Beratung und Vertretung im Asylverfahren. Ein staatliches System der Rechtshilfe gibt es nicht. Allerdings sind in diesem Feld NGOs tätig, die aber den Bedarf nicht decken können. Dies gilt insbesondere für die Gewahrsamszentren (GfbV, Flüchtlinge in Polen. Mangelnder Schutz an EU-Außengrenze, progrom 2012, Heft 4, S. 41 f.; UNHCR, Submission, 2011, a.a.O., S. 3; insgesamt The Jusuit Refugee Service , Protection interrupted. The Dublin regulation’s impact on asylum seekers’ protection, 2013, abrufbar unter www.refworld.org). In diesem Zusammenhang ist auch problematisch, dass die Übersetzung durch qualifizierte Dolmetscher nur unzureichend gewährleistet ist. In vielen Fällen erfolgt eine Übertragung mit Hilfe informeller Kontakte (UNHCR, Submission, 2011, a.a.O., S. 3; Helsinki Foundation for Human Rights, Migration Is Not a Crime, 2013, S.19, www.intervencjaprawna.pl/wp.content/uploads/migration-is-not-a-crime.pdf). Insgesamt ist deshalb zur rechtlichen Regelung und der Praxis der Asylverfahren festzustellen, dass grundsätzlich von einem ordnungsgemäßen und nicht übermäßig langen Verfahren gesprochen werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass der Einzelfall nicht geprüft wird, gibt es nicht. Insbesondere bei der Information der Asylantragsteller und bei der Ausgestaltung der rechtlichen Beratung gibt es aber Mängel. Was die Aufnahmebedingungen angeht, so kann man davon ausgehen, dass Asylbewerber in Polen entweder in einem der sog. Aufnahmezentren, in einer der geschlossenen Gewahrsamszentren oder in einem Abschiebezentrum aufgenommen werden. Dabei erfolgt die Aufnahme regelmäßig in einem der Aufnahmezentren (GfbV, Situation, a.a.O., S. 4). Dort wird den Asylbewerbern die erforderliche Verpflegung zur Verfügung gestellt, außerdem bekommen sie ein kleines Taschengeld und ggf. Reisegeld für erforderliche Fahrten. Kinder können die örtliche Schule besuchen; ihnen steht Schulmaterial kostenlos zur Verfügung (GfbV, Situation, a.a.O., S. 6, JRS, Protection, a.a.O., S. 186). Eine medizinische Basisversorgung ist in der Regel gewährleistet. Schwierigkeiten macht allerdings der Zugang zu einer zufriedenstellenden medizinischen Versorgung insbesondere für Kinder und traumatisierte Asylbewerber (GfbV, Situation, a.a.O., S., 5; Huma network, Access to healthcare and living conditions of asylum seekers and undocumented migrants in Cyprus, Malta, Poland and Romania, www.ec.europa.eu/ewsi/UDRW/-imgaes/items/doc_20498_605665099.pdf). Soweit sie gegen die Bestimmungen des Aufenthaltsrechts während ihres laufenden Asylverfahrens verstoßen haben, werden Asylbewerber teilweise in einem der 5 geschlossenen Gewahrsamszentren untergebracht. Das wäre auch bezüglich der Antragsteller nicht ausgeschlossen, da sie Polen entgegen den bestehenden aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen verlassen und in das Bundesgebiet eingereist sind. Die Unterbringung dort beträgt im Durchschnitt 2 Monate. Im November 2012 waren dort 391 Personen untergebracht, davon 34 Kinder. In diesen geschlossenen Gewahrsamszentren ist das Regime strikter, manchmal werden Familien auseinandergerissen und die Möglichkeit, adäquate medizinische Behandlung zu erhalten, ist teilweise schwierig. Auch rechtliche Beratung ist jedenfalls nicht gewährleistet (GfbV, Situation, a.a.O., S. 12; Dublin Transnational Project, a.a.O., Die Zeit, Grenzen der Barmherzigkeit, www.zeit.de/2013/24; Helsinki Foundation for Human Rights, Migration, a.a.O.; S. 23 und 28; UNHCR, Submission, a.a.O., S. 2 - jeweils mit im Einzelnen abweichender Beurteilung des Ausmaßes der Mängel). Soweit Asylbewerber abgeschoben werden sollen, werden sie in einer der Abschiebezentren festgehalten (GfbV, Situation, a.a.O., S. S. 4 f.). Hierzu bedarf es einer richterlichen Entscheidung. Die Haft kann bis zu einem Jahr betragen (CBAR, Procedure, a.a.O., 13 f.). Problematisch sind die Integration und die Wohnsituation für anerkannte Flüchtlinge und für solche, die subsidiären Schutz genießen oder geduldet werden. Ein Drittel von ihnen ist obdachlos (UNHCR, Where is my home?, 2012, www.unhcr.centraleurope.org/pdf/where-we-work/poland/where-is-my-home). In der Vergangenheit hat es vereinzelt auch Berichte über fremdenfeindliche Vorfälle bei einigen der Aufnahmezentren gegeben (UNHCR, Submission, a.a.O., S. 4). Insgesamt ergibt für Polen danach das Bild eines asylverfahrensrechtlichen Regimes und von Aufnahmebedingungen, das den Maßgaben der Genfer Flüchtlingskonvention und des asylrechtlichen System der Europäischen Union in den Grundlinien genügt. So wird das Refoulement-Verbot im Grundsatz eingehalten, es werden geordnete Asylverfahren geführt und in überschaubarer Zeit Entscheidungen getroffen, die Einzelfallentscheidungen darstellen und es werden den Asylbewerbern während des Asylverfahrens im Großen und Ganzen auch ausreichende Lebensgrundlagen (Unterkunft, Verpflegung, medizinische Hilfe) zur Verfügung gestellt. Allerdings gibt es, wie dargestellt, nach wie vor nicht unerhebliche Mängel. Die Vorgaben der Aufnahmerichtlinie (RL 2003/9/EG, jetzt RL 2013/33/EU vom 26.06.2013) werden in einer Reihe von Punkten (Information, juristische Beratung, medizinische Versorgung) in der Praxis nicht immer eingehalten. Legt man aber die in der Rechtsprechung des EuGH aufgeführten Gründe für die Zuständigkeitsregelungen der Dublin II-VO und den sich daraus ergebenden strengen Maßstab an die Qualifizierung als systemische Mängel an, so stellen sich die aufgeführten Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen in Polen auch in der Summe nicht als systemische Mängel in dem oben dargestellten Sinn dar und es gibt auch keine entsprechenden Anhaltspunkte dafür, die einer Prüfung im Hauptsacheverfahren bedürften (wie hier auch VG Saarland, Beschluss vom 26.06.2013 - 6 L 839/13 -, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 20.03.2012 - AN 10 E 11.30140 -, juris; a.A. VG Meinigen, Beschluss vom 26.04.2013 - 8 E 20075/13 Me). Die Antragsteller haben auch keinen Vortrag gehalten, wonach aus in ihrer Person liegenden Gründen eine Grundrechtsverletzung bei Überstellung nach Polen für wahrscheinlich gelten muss. Soweit sie sich auf den Beschluss des VG Meiningen vom 26.04.2013 stützen, können sie daraus auch deshalb nichts für sich herleiten, weil sie für ihre Person - anders als der Antragsteller im Verfahren vor dem VG Meiningen - keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder mangelhafte medizinische Versorgung während ihres Aufenthalts in Polen vorgetragen haben. Soweit sie darauf verweisen, dass der russische Geheimdienst oppositionelle Tschetschenen entführt, haben die Antragsteller für eine entsprechende Praxis und ihnen konkret drohende Gefahr keinerlei Belege vorgelegt. Verwertbare Anhaltspunkte, die eine entsprechende Gefährdung begründen würden, finden sich auch nicht in den oben aufgeführten Berichten, auch wenn dergleichen in vereinzelten Fällen nicht ausgeschlossen sein mag. Dies gilt aber auch für andere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. GfbV, Tschetschenen-Präsident Kadyrow steckt hinter Mord an Umar Israilov in Wien, Erklärung vom 28.04.2010, abrufbar unter www.gfbv.de). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO und § 83b AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).