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Urteil

4 K 1316/17.KS

VG Kassel 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2018:0627.4K1316.17.KS.00
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Leitsätze
Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte Ermessensbetätigung ist in den Fällen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht einzelfallunabhängig im Sinne einer stattgebenden Entscheidung vorgezeichnet. Zumindest ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs und damit ein Ausnahmefall vom Regelfall vorliegt.
Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers, ihm (dem Kläger) eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV für die am 05.03.2018 beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt begonnene Berufsausbildung zu erteilen, zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte Ermessensbetätigung ist in den Fällen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG nicht einzelfallunabhängig im Sinne einer stattgebenden Entscheidung vorgezeichnet. Zumindest ist eine Prüfung vorzunehmen, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs und damit ein Ausnahmefall vom Regelfall vorliegt. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den Antrag des Klägers, ihm (dem Kläger) eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. m. § 32 BeschV für die am 05.03.2018 beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt begonnene Berufsausbildung zu erteilen, zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 04.01.2017 wird aufgehoben, soweit er dieser Verpflichtung entgegensteht. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Das Gericht ist nach wie vor zu einer Entscheidung in der Hauptsache berufen, weil der Hess. VGH mit seinem Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17) die Entscheidung in der Hauptsache nur für die Dauer "bis zur Entscheidung in der Hauptsache", mithin nur vorläufig vorweggenommen hat. Da auch nicht die Beklagte dem Klagebegehren darüber hinaus abgeholfen hat, dem Kläger insbesondere nicht unbedingt eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis über die gerichtliche Entscheidung hinaus verbindlich zugesagt hat, fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzinteresse des Klägers an einer gerichtlichen Entscheidung. Die demnach zulässige Klage ist (nur) im tenorierten Umfang begründet. Die ausländerrechtliche Verfügung der Beklagten vom 04.01.2017 ist hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit auch in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Duldung und Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, sondern nur darauf, dass die Beklagte dazu verpflichtet wird, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nach pflichtgemäßem Ermessen hierüber (neu) zu entscheiden (§ 114, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese Verpflichtung darf das Gericht aussprechen, weil sie als Minus in dem auf die Verpflichtung der Beklagten gerichteten Begehren enthalten ist, dem Kläger eine Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i. V. mit § 32 BeschV für die am 05.03.2018 beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt begonnene Berufsausbildung zu erteilen. Diese Entscheidung geht mithin nicht über sein Klagebegehren hinaus (§ 88 VwGO). Im Übrigen - soweit sich der Kläger auch gegen die in der streitgegenständlichen Verfügung gleichfalls enthaltene Abschiebungsandrohung und Befristung des "gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots" auf 12 Monate wendet - ist die Klage unbegründet, weil diese behördlichen Entscheidungen rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen. Gemäß § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist eine Duldung wegen dringender persönlicher Gründe im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zu erteilen, wenn der Ausländer eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland aufnimmt oder aufgenommen hat, die Voraussetzungen nach § 60a Abs. 6 AufenthG nicht vorliegen und konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung nicht bevorstehen, wobei die Ausbildung auch als aufgenommen gilt, wenn der Ausländer die Ausbildung zwar tatsächlich noch nicht aufgenommen aber bereits einen Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 09.12.2016 - 8 ME 184/16, Juris; VGH Mannheim, Beschluss v. 13.10.2016 - 11 S 1991/16, Juris). Da ein rechtswidriges Ausbildungsverhältnis als Rechtsverstoß / unerlaubtes Verhalten keinen Rechtsvorteil und demzufolge auch keinen schutzwürdigen dringenden persönlichen Grund für einen Abschiebungsschutz schaffen kann, bedarf es allerdings eines rechtmäßigen Ausbildungsverhältnisses. Wie sich aus § 17 Abs. 1 AufenthG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV ergibt, setzt die Rechtmäßigkeit der Ausbildung indes eine Beschäftigungserlaubnis gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG voraus. Denn es schafft § 60a Abs. 2 Satz 4 nicht einen eigenen Erlaubnistatbestand für die Aufnahme und Absolvierung einer Berufsausbildung, sondern setzt die Erlaubnis bzw. das Bestehen eines rechtmäßigen Ausbildungsverhältnisses voraus. Dies entspricht der Grundkonzeption des Aufenthaltsgesetzes, nach dem auch Aufenthaltstitel i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nur zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, wenn dies (so bspw. in § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 5 AufenthG) gesetzlich bestimmt ist, oder der Aufenthaltstitel mit einer entsprechenden Nebenbestimmung versehen ist (§ 4 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Bedarf mithin ein Ausländer für die Erteilung einer sogen. Ausbildungsduldung einer Beschäftigungserlaubnis, erfüllt der Kläger gegenwärtig nicht die Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG. Ihm war zwar seitens der Beklagten in Befolgung der ihr mit Beschluss des Hess. VGH vom 15.02.2018 - 3 B 2137/17 auferlegten Verpflichtung eine solche Duldung zur Absolvierung der von ihm inzwischen auch begonnenen Ausbildung erteilt worden. Da diese jedoch - im Einklang mit der vorgenannten Entscheidung - mit der Nebenbestimmung versehen ist, dass sie mit Ergehen der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren erlischt, hat sie einen nur vorläufigen Charakter und vermittelt dem Kläger keine gesicherte, das gerichtliche Verfahren überdauernde Rechtsposition. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil der Kläger gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die von ihm begonnene Ausbildung hat. Nach Auffassung des Gerichts ist zwar die Entscheidung über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG unter den gesetzlichen Voraussetzungen erforderlichenfalls mit der Entscheidung über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu verbinden. Der Kläger hat indes gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Einem solchen steht allerdings nicht schon entgegen, dass diese Entscheidung aufgrund des § 1 Satz 3 Nr. 3 Hess. AuslZustV in der ab dem 01.07.2018 geltenden Fassung vom 04.06.2018 nunmehr der Zustimmung des Regierungspräsidiums Kassel als Bezirksordnungsbehörde bedarf. Maßgeblich ist insoweit vielmehr die im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Rechtslage, die diese Zustimmung noch nicht vorgesehen hat. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis scheitert jedoch daran, dass ihm (auch) § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG keinen hierauf gerichteten strikten Rechtsanspruch vermittelt. Nach dieser Bestimmung kann einem Ausländer, der - wie der Kläger - keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Danach bedarf zwar die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 2 BeschV keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, doch ist diese Entscheidung in das Ermessen der Ausländerbehörde gestellt. Der Auffassung des 3. Senates des Hess. VGH (Beschluss vom 15.02.2018 - 3 B 2137/17), dass dieses behördliche Ermessen in den Fällen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG dergestalt intendiert - also vom Gesetz vorgezeichnet - sei, dass eine Beschäftigungserlaubnis immer dann zu erteilen ist, wenn die sonstigen positiven Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind und kein gesetzlich normierter Ausschlussgrund vorliegt, vermag sich das erkennende Gericht nicht anzuschließen. Zum einen ist die Begründung dieser Entscheidung in sich widersprüchlich, weil zwar einerseits festgestellt wird, dass das behördliche Ermessen durch den Gesetzgeber intendiert sei, andererseits aber (nicht nur hilfsweise oder alternativ) ausgeführt wird, dass die Interessenabwägung der Beklagten nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden sei. Ist die Richtung der Ermessensausübung im Sinne einer stattgebenden durch das Gesetz vorgezeichnet, besteht jedoch kein Raum für die Abwägung des "Für und Wider". Vor allem aber kann zur Überzeugung des Gerichts dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die von § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geforderte bzw. ermöglichte Ermessensbetätigung in den Fällen § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG generell im Sinne einer stattgebenden Entscheidung vorgezeichnet ist, und dass der Wille des Gesetzgebers, einen strikten Rechtsanspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung zu schaffen, konterkariert würde, wenn die hierfür maßgeblichen Aspekte mit anderem Gewicht und anderer Zielsetzung in das Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis eingestellt werden könnten. Insoweit ist vielmehr in den Blick zu nehmen, dass der Gesetzgeber im Zuge dieser Neuregelung, bei deren Änderung mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015, mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 sowie mit dem Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 weder Anlass gesehen hat, § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG abzuändern bzw. durch eine weitere Bestimmung für die Fälle des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG mit einer Ist- oder Sollvorschrift zu ergänzen, noch in § 60a AufenthG (analog bspw. zu § 25 Abs. 1 Satz 1 oder § 27 Abs. 5 AufenthG) die Bestimmung aufzunehmen, dass die zu Ausbildungszwecken zu erteilende Duldung zur Ausübung der Beschäftigung (im Rahmen der Berufsausbildung oder darüber hinaus) berechtigt oder eine entsprechende Erlaubnis erteilt werden soll, wenn kein Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 AufenthG vorliegt. Aber selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG in den Fällen des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG - wie bei einer Soll-Vorschrift - insoweit eine gebundene ist, als bei Vorliegen der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen die Rechtsfolge regelmäßig vorgezeichnet ist, bedeutet dies nicht, dass die Beschäftigungserlaubnis ohne Rücksicht auf die Einzelfallumstände zu erteilen ist. Vielmehr ist auch in diesem Fall die Prüfung geboten, ob ein atypischer Ausnahmefall vorliegt, bei dem der Verwaltung ein Rechtsfolgenermessen eröffnet ist. Diese bedarf einer wertenden Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles, aufgrund deren zu beurteilen und festzustellen ist, ob ein Ausnahmefall vorliegt, der eine abweichende Entscheidung gebietet bzw. rechtfertigt. Hierbei handelt es sich um eine Entscheidung, die uneingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegt und in diesem Sinne im ersten Schritt eine rechtlich gebundene Entscheidung ist. Im Zuge der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vom Regelfall vorliegt, darf zur Überzeugung des Gerichts nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der Sätze 4-6 des § 60a Abs. 2 AufenthG mit Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 erkennbar den Kreis geduldeter Ausländer in den Blick genommen hat, die insoweit eine dauerhafte Bleibeperspektive haben, als - wenn sich nicht sogar schon das Entstehen eines Anspruches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzeichnet - der Wegfall bereits vorliegender Duldungsgründe nicht absehbar ist (vgl. hierzu auch die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8615, S. 242 f). Steht ein Ausländer, bei dem dies der Fall ist, in einem rechtmäßigen Ausbildungsverhältnis bzw. unmittelbar vor der Aufnahme eines solchen, soll ihm die Möglichkeit für eine qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf in Deutschland nicht allein dadurch verloren gehen, dass die bisherigen Duldungsgründe entfallen sind, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG daher nicht mehr in Betracht kommt und die Ausländerbehörde das ihr nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG eingeräumte Ermessen dahin ausübt, dass die weitere Erteilung einer Duldung abgelehnt wird. Letzterem wird dadurch begegnet, dass diesen Ausländern ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung für die Beendigung einer begonnenen Ausbildung bzw. Absolvierung einer in Angriff genommenen Ausbildung zusteht. Dementgegen zielt § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG erkennbar nicht darauf ab, Anreiz für eine illegale Zuwanderung in die hiesigen Berufsausbildungsbereiche zu schaffen und jedem Ausländer, der wie der Kläger illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, über den Weg auch einer unerlaubt begonnenen Ausbildung einen Daueraufenthalt zu ermöglichen. Dem steht schon entgegen, dass mit dieser Bestimmung eine Unterfallgruppe des dringenden persönlichen Grundes im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG als Abschiebungshindernis gebildet wurde. Ein solcher kann indes nur berechtigt angenommen werden, wenn ein Ausländer mit rechtlich schützenswertem Vertrauen eine Ausbildung begonnen hat, das ihm ein unerlaubtes Verhalten indes nicht vermittelt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 6 AufenthG, der bestimmt, unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden darf. Aus dieser - für alle Fälle der Duldungserteilung und jedwede Erwerbstätigkeit geltenden - Regelung kann nicht hergeleitet werden, dass die Behörde in allen Fällen, in denen kein Verbotstatbestand erfüllt ist, verpflichtet ist, die Erwerbstätigkeit zu erlauben. Regelungsgehalt dieser Bestimmung ist vielmehr allein die Festlegung von auf einwanderungspolitischen Erwägungen beruhenden Ausschlussgründen, die ungeachtet der übrigen Einzelfallumstände generell der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis entgegenstehen. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, liegt beim Kläger ein Ausnahmefall vom Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V. mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG vor. Nachdem er illegal ins Bundesgebiet eingereist war, ist sein Aufenthalt hier nur insoweit legalisiert worden, als dem Kläger mit Blick auf seine Minderjährigkeit und die fehlende Feststellung, dass er nach einer Rückführung in sein Herkunftsland dort einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben würde, bis zur Erreichung der Volljährigkeit am ..........2017 eine Duldung erteilt worden ist, die für die Dauer des Gerichtsverfahrens bzw. bis zur Entscheidung über die Petition des Klägers verlängert worden ist. Nachdem er die Schule besucht gehabt hat, hatte er zwar die behördliche Erlaubnis für das Absolvieren eines Praktikums, doch hatte er weder beim Abschluss des ersten von ihm vorgelegten Ausbildungsvertrages noch beim Abschluss des seiner inzwischen begonnenen Ausbildung zugrunde liegenden Vertrages die jeweils erforderliche Beschäftigungserlaubnis. Dieses hat der Kläger zwar auf Grundlage der ihm erteilten vorläufigen Beschäftigungserlaubnis begonnen, jedoch ist es ihm aus grundsätzlichen Erwägungen verwehrt, aus dieser nur vorläufigen, verfahrensrechtlichen Position über die Dauer des Klageverfahrens hinausgehend in eine schutzwürdige dauerhafte Rechtsposition gleichsam hineinzuwachsen. Anderenfalls würde die Vorläufigkeit der gerichtlichen Entscheidung konterkariert und die Entscheidung in der Hauptsache - entgegen des Entscheidungssatzes der gerichtlichen Entscheidung im Eilverfahren - umfassend und unwiederbringlich vorweggenommen. Weiterhin muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass er bei Abschluss des zweiten Ausbildungsvertrages bereits volljährig war, mithin das allein bei ihm i.S. des § 60a Abs. 2 AufenthG bestandene Abschiebungshindernis entfallen war und auch seiner freiwilligen Ausreise keine Hindernisse mehr entgegengestanden haben. Es mag ihm zwar zuzugestehen sein, dass er mit seiner Petition nur ein ihm eingeräumtes Recht wahrgenommen und hierdurch nicht schuldhaft seine Abschiebung verhindert oder verzögert hat. Dies ändert indes nichts daran, dass eine Petition kein rechtliches Abschiebungshindernis begründet und die Beklagte zwar aufgrund eines ministeriellen Erlasses gehindert war und ist, den Kläger vor einer Entscheidung des Petitionsausschusses abzuschieben, der Kläger indes nicht gehindert ist, in sein Heimatland zurückzukehren. Nicht zuletzt mit Blick auch darauf, dass der Kläger seine Petition erst am 01.12.2016, also zeitnah vor der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem damit einhergehenden Wegfall des bei ihm allein bestehenden Abschiebungshindernisses, eingereicht hat, ist daher eine alle Einzelfallumstände berücksichtigende Interessenabwägung geboten und kein Regelfall des § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG i.V. mit § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG gegeben. Das behördliche Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist daher in seinem Fall auch dann eröffnet, wenn im Anwendungsbereich des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Regelfall die behördliche Entscheidung im Sinne einer stattgebenden Entscheidung durch das Gesetz vorgezeichnet ist. Dies gilt im Falle des Klägers deshalb, weil auch nicht das behördliche Ermessen aufgrund der Einzelfallumstände im Sinne einer Entscheidung zugunsten des Klägers auf null reduziert ist. So erscheint die Erlaubniserteilung nicht als die allein vertretbare Entscheidung, weil der Kläger seit der Vollendung seines 18. Lebensjahres am ........2017 ohne weiteres seiner Ausreisepflicht nachkommen konnte und noch immer nachkommen kann und muss (§ 60a Abs. 3 AufenthG), er sich erst seit knapp drei Jahren im Bundesgebiet aufhält, sein Aufenthalt hier stets nur geduldet war und das Ausbildungsverhältnis des Klägers erst am 05.03.2018 (also vor weniger als vier Monaten) und nur aufgrund einer vorläufigen Rechtsposition begonnen hat. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht gänzlich unbillig, dem Kläger den Abbruch seiner Ausbildung als Folge der Durchsetzung seiner Rückkehrpflicht zuzumuten. Der Kläger muss sich daher darauf verweisen lassen, dass er eine Beschäftigungserlaubnis nur erhält, wenn ihm entweder die Beklagte nach freiem, pflichtgemäß ausgeübtem Ermessen oder der Petitionsausschuss dieselbe zugesteht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist die Beklagte allerdings zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an den Kläger zu entscheiden, weil ihre bereits getroffene Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung nicht standhält, die allerdings darauf beschränkt ist, ob zum einen die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind und die Behörde ggf. eine ihr zustehende Einschätzungsprärogative, also ihren Beurteilungsspielraum ordnungsgemäß ausgeübt hat sowie - im Falle des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen - ob die Behörde erkannt hat, dass ihr Ermessen eingeräumt war (also kein Ermessensnichtgebrauch vorliegt), ob die Behörde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (also kein Ermessensfehlgebrauch vorliegt) und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten worden sind (also keine Ermessensüberschreitung vorliegt). Hingegen darf das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens der Behörde setzen (§ 114, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Aus der streitgegenständlichen ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten lässt sich gerade noch hinlänglich entnehmen, dass die Beklagte erkannt hat, dass sie eine Entscheidung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 AufenthG (und nicht nur nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) zu treffen hat. Auch zeigen ihre Ausführungen zur Begründung des Bescheides, dass sie erkannt hat, dass sie Ermessen auszuüben hat, und dem auch entsprochen hat. Es tragen indes ihre Ermessenserwägungen nicht die von ihr getroffene Entscheidung. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsansicht des Hess. VGH an, dass es nicht zulässig ist, der Interessenabwägung die illegale Einreise des Klägers aus einem sicheren Herkunftsland als öffentlichen Belang von überwiegendem Gewicht zugrunde zu legen. Da es sich hierbei um eine grundsätzliche, allgemeingültige - also einzelfallunabhängige - einwanderungspolitische Erwägung handelt, muss die Entscheidung, ob sie der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis generell entgegensteht, dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben. Dies gilt im besonderen Maße vor dem Hintergrund, dass in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ausdrücklich geregelt ist, dass die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit nur entgegensteht, wenn der Ausländer nach dem 31.08.2015 einen Asylantrag gestellt hat und dieser abgelehnt wurde. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Aspektes, dass Ausländer aus sicheren Herkunftsstaaten grundsätzlich keine Bleibeperspektive haben. Da der Gesetzgeber weder in § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG noch an anderer Stelle die Herkunft aus einem sicheren Drittstaat für sich genommen als Ausschlussgrund genügen lässt, durfte die Beklagte ihre Interessenabwägung nicht auf diesen Umstand stützen. Soweit die Beklagte in dem vorausgegangenen Eilverfahren (Az.: 4 L 1315/17.KS) darauf verwiesen hat, dass Rechtsmissbrauch nicht hinzunehmen sei, handelt es sich hierbei zwar dem Grunde nach um ein berücksichtigungsfähiges entgegenstehendes öffentliches Interesse von erheblichem Gewicht. Die Beklagte hat es indes verabsäumt, konkret darzustellen, worin sie den Rechtsmissbrauch vor dem Hintergrund sieht, dass sich der Kläger nicht zeitnah nach seiner Einreise am 02.07.2015 um eine Ausbildungsstelle bemüht hat, sondern zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht worden ist und die Schule besucht hat. Selbst sein Praktikum hat er erst am 12.10.2016 - mithin mehr als ein Jahr später - und mit Erlaubnis der Ausländerbehörde absolviert, bevor er anschließend am 21.11.2016 einen ersten Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat. Ist der Kläger - wie von seinem Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung behauptet worden ist - zunächst ohne konkrete weitere Vorstellungen ins Bundesgebiet eingereist, um hier "ein besseres Leben" zu haben, kann ihm nicht berechtigt ein Rechtsmissbrauch in Form der Umgehung der Vorschriften über die Zuwanderung in das hiesige Berufsausbildungswesen vorgeworfen werden. Im Zuge der daher erneut vorzunehmenden Interessenabwägung hat die Beklagte hinsichtlich der Gewichtung des Interesses des Klägers daran, seine begonnene Ausbildung absolvieren zu dürfen, dessen bereits erbrachte Integrationsleistungen und dabei insbesondere seine Sprachkenntnisse und bereits erreichte Ausbildungserfolge zu würdigen. Hinsichtlich des gegenläufigen öffentlichen Interesses an der Abwendung illegaler Zuwanderung in die hiesigen Ausbildungssysteme und weitestgehende Beschränkung der Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis auf die Ausländer, die sich entweder erlaubt im Bundesgebiet aufhalten oder deren Abschiebung und freiwillige Rückkehr in ihr Herkunftsland dauerhafte Hinderungsgründe im Rechtssinne entgegenstehen, darf die Beklagte den Umstand in ihre Interessenabwägung einstellen, dass der Kläger bereits seit dem .........2017 volljährig ist und damit bereits ein knappes Jahr vor Beginn seiner Ausbildung in sein Heimatland hätte zurückkehren können, er auch zur Ausreise verpflichtet war und allein noch seine Petition seiner Abschiebung entgegengestanden hat und entgegensteht. Ferner darf die Behörde ihren Erwägungen zugrunde legen, dass sich der Kläger - wie bereits angeführt worden ist - erst seit dem 05.03.2018 in der betrieblichen Ausbildung befindet, mithin seit weniger als 1/2 Jahr. Des Weiteren darf zumindest ergänzend darauf abgestellt werden, dass der Kläger sowohl den ersten als auch den zweiten Ausbildungsvertrag abgeschlossen hat, ohne im Besitz der für die Ausbildung erforderlichen Beschäftigungserlaubnis gewesen zu sein oder zumindest vorher Rücksprache mit der Ausländerbehörde genommen zu haben, mithin bei Vertragsschluss nicht hat darauf vertrauen dürfen, dass er die Ausbildung tatsächlich wird absolvieren dürfen. Auch wenn die Beklagte demnach unter entsprechender Aufhebung ihrer ablehnenden Entscheidung zu verpflichten ist, über die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis an den Kläger unter Beachtung der vorstehenden Erwägungen (neu) zu entscheiden und erst im Anschluss hieran bzw. in Verbindung damit über die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG befinden darf, findet die mit der ausländerrechtlichen Verfügung der Beklagten vom 04.01.2017 gleichfalls verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1, § 58 Abs. 1 AufenthG. Die danach vorausgesetzte Ausreisepflicht ergibt sich aus § 50 Abs. 1 AufenthG, nach dessen Bestimmung ein Ausländer zur Ausreise verpflichtet ist, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. Der Ausländer hat in diesem Fall das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen (§ 50 Abs. 2 AufenthG). Vollziehbar im Sinne des § 58 Abs. 1 AufenthG ist die Ausreisepflicht, wenn der Ausländer unerlaubt eingereist ist oder noch nicht die erstmalige Erteilung des erforderlichen Aufenthaltstitels oder noch nicht die Verlängerung einer solchen beantragt hat oder trotz erfolgter Antragstellung der Aufenthalt nicht nach § 81 Abs. 3 AufenthG als erlaubt oder der Aufenthaltstitel nach § 81 Abs. 4 AufenthG nicht als fortbestehend gilt (§ 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Im Übrigen ist die Ausreisepflicht vollziehbar, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels oder der sonstige Verwaltungsakt, durch den der Ausländer nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig wird, vollziehbar ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Selbst die Aussetzung der Abschiebung lässt die Ausreisepflicht des Ausländers unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG) und es darf bei Vorliegen dieser Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Ausländer die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens von Abschiebungsverboten i.S. des § 60 AufenthG und von Duldungsgründen angedroht werden. Da der Kläger unerlaubt ins Bundesgebiet eingereist ist und sein Aufenthalt hier lediglich geduldet ist, liegen daher - nach wie vor - die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung vor. Desgleichen entspricht die ihm gesetzte Ausreisefrist von knapp 2 Monaten den Vorgaben des § 59 Abs. 1 AufenthG und ist auch im Übrigen angemessen. Die hiergegen gerichtete Klage ist demzufolge unbegründet. Desgleichen ist die Klage unbegründet, soweit sie sich gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG richtet. Der Klageantrag ist insoweit im wohlverstandenen Interesse des Klägers (§ 88 VwGO) dahin auszulegen, dass die Beklagte unter Aufhebung ihrer Befristungsentscheidung dazu verpflichtet werden soll, über die Dauer des gegen den Kläger verhängten Einreiseverbotes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Dem steht nicht schon entgegen, dass § 11 Abs. 1 AufenthG wegen Verstoßes gegen Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG (RückführungsRL; RückfRL) europarechtswidrig und damit nicht anzuwenden ist. Allerdings definiert diese Richtlinie in ihrem Art. 3 Nr. 6 das Einreiseverbot, das gemäß Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) RückfRL bei Nichtbefolgung einer bestehenden Rückkehrverpflichtung obligatorisch mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht, als "die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht". Ergänzend hierzu ist in Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 RückfRL festgelegt, dass gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf zu ermöglichen ist, über den auch belehrt werden muss. Diese Bestimmungen stehen eindeutig einem gesetzlichen Einreiseverbot entgegen, wie es in § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmt ist. Diese Regelung ist mithin in den von der RückfRL erfassten Fällen nicht anwendbar. Hieraus folgt indes nicht, dass die Befristungsentscheidung der Beklagten von vornherein ins Leere geht. Da die RückfRL gemäß ihrem Art. 8 bis zum 02.12.2002 umzusetzen war und in Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) RückfRL für die dort genannten Fälle die Verhängung eines Einreiseverbotes zwingend vorgeschrieben ist, bietet vielmehr diese - mangels Umsetzung unmittelbar anzuwendende - Bestimmung eine Rechtsgrundlage für den Ausspruch eines Einreiseverbotes in den dort genannten Fällen. Die mit einer Ausreiseaufforderung verbundene Abschiebungsandrohung ist eine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Reglung (Art. 3 Nr. 4 RückfRL) und es ist der Kläger seiner Rückkehrverpflichtung auch nach Erreichen der Volljährigkeit nicht nachgekommen. Es liegt mithin ein Fall des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 lit. b) RückfRL vor. Soweit die Beklagte lediglich das "gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot" auf 12 Monate befristet und sich damit darauf beschränkt hat, eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 AufenthG zu treffen, ist dies unschädlich. So ist die Befristung des Einreiseverbotes auf 12 Monate einer Auslegung dahin zugänglich, dass damit auch eine Einzelfallentscheidung darüber getroffen ist, dass dem Kläger für diese Dauer die Einreise in das Bundesgebiet verboten ist (vgl. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 13.07.2017 - 1 VR 3/17, Juris). Dies folgt daraus, dass die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung gemäß den - im Einklang mit Art. 11 RückfRL stehenden - Abs. 2-6 des § 11 AufenthG auch zu prüfen und erwägen hat, ob sie mit einer Frist von wenigen Tagen das Verbot nur symbolisch greifen lässt oder ob sie das Einreiseverbot aufhebt bzw. auf den Tag der Abschiebung befristet. Der von der Beklagten festgesetzte Zeitraum von 12 Monaten begegnet mit Blick darauf keinen rechtlichen Bedenken, dass das Einreiseverbot gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, Art. 11 Abs. 2 RückfRL im Regelfall auf bis zu fünf Jahre erstreckt werden darf. Gemessen an dieser Obergrenze erscheint die dem Kläger gesetzte Frist vor dem Hintergrund als angemessen, dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist ist, sich hier seitdem unerlaubt aufhält und er trotz des mit Erreichen der Volljährigkeit am ..........2017 einhergehenden Wegfalls des bei ihm bestandenen Rückkehrhindernisses nicht seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist, obgleich er damals nicht im Begriff gestanden hat, ein rechtmäßiges Ausbildungsverhältnis aufzunehmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO i. V. mit § 167 VwGO. Der Kläger - ein am ......1999 geborener albanischer Staatsangehöriger - begehrt vom Beklagten die Erteilung einer sogen. Ausbildungsduldung. Er reiste am 02.07.2015 und damit zwei Wochen, nachdem ihm ein Nationalpass ausgestellt worden war, ins Bundesgebiet ein, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis gewesen zu sein. Nachdem er zunächst am 03.07.2015 beim Jugendamt der Universitätsstadt B-Stadt vorgesprochen hatte, war ihm zunächst eine Duldung erteilt und die Klärung seiner Identität eingeleitet worden. Die Duldung wurde nachfolgend gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG "aus sonstigen Gründen" verlängert. Am 12.10.2016 teilte der Malerbetrieb Y. aus C-Stadt mit, dass dem Kläger die Möglichkeit eingeräumt werde, während der Herbstferien ein Praktikum als Maler zu machen. Die Beklagte gestattete dem Kläger mit Verlängerung seiner Duldung zur Klärung der Personensorge in seinem Herkunftsstaat vom 13.10.2016 die Teilnahme an diesem Praktikum. Am 21.11.2016 schloss der Kläger - ohne vorher deswegen bei der Ausländerbehörde vorgesprochen zu haben und ohne im Besitz einer ihm hierzu erteilten Beschäftigungserlaubnis zu sein - mit dem Malerbetrieb Y. aus C-Stadt einen Berufsausbildungsvertrag und erklärte am 24.11.2016 gegenüber der Beklagten zu Protokoll, dass er keinen Asylantrag stellen wolle. Ihm wurde hierauf erklärt, dass geprüft werde, ob ihm die Aufnahme einer Ausbildung genehmigt werden könne. Hierauf stellte der Kläger am 24.11.2016 - Eingang bei der Beklagten - einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG für die Dauer der Berufsausbildung. Zur Begründung berief er sich auf seinen Berufsausbildungsvertrag und vertrat die Auffassung, dass eine Vorrangprüfung nicht erforderlich sei und Versagungsgründe nicht ersichtlich seien. Ergänzend machte er geltend, dass seine Abschiebung nach Albanien nur zulässig sei, wenn sichergestellt sei, dass er dort seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben werde, wovon sich die Ausländerbehörde positiv zu vergewissern habe. Der Kläger ersuchte am 01.12.2016 den Hessischen Landtag ihm im Wege der Petition den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Hierzu teilte er mit, dass er seit dem 15.02.2016 die Integrationsklasse an der Berufsschule D-Stadt besuche und die IHK seiner Ausbildung in dem Malerfachbetrieb zugestimmt habe. Ihm sei bewusst, dass er ein "Arbeitsvisum" hätte beantragen müssen, doch habe er nicht die dafür erforderlichen finanziellen Mittel. Nachdem sie dem Kläger - über seinen Vormund - zuvor die Möglichkeit zur Äußerung gegeben hatte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungsduldung mit Bescheid vom 04.01.2017 - dem Vormund zugestellt mit Empfangsbekenntnis vom 16.01.2017 - ab, forderte ihn auf, das Bundesgebiet zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. Das sich aus einer Abschiebung ergebende Einreise- und Aufenthaltsverbot befristete die Beklagte auf 12 Monate ab dem Tag der Abschiebungsandrohung und stellte fest, dass sich die Ausländerbehörde vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers zu vergewissern habe, dass dieser im Rückkehrstaat einem Mitglied seiner Familie, einer zur Personensorge berechtigten Person oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung übergeben wird. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen in dieser ausländerrechtlichen Verfügung Bezug genommen. Anschließend wurde die Duldung des Klägers bis zur Vollendung dessen 18. Lebensjahres am 13.04.2017 verlängert. Am 16.02.2017 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (Az.: 4 L 1315/17.KS). Zur Begründung vertritt er die Auffassung, dass er genau zu dem Personenkreis gehöre, für den die Regelung des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG n.F. gedacht sei. Er sei integrationswillig, beabsichtige eine qualifizierte Berufsausbildung und es hätten noch keine konkreten Maßnahmen zur Beendigung seines Aufenthaltes angestanden. Bei ihm bestünde auch kein Ausweisungsinteresse. Weiterhin macht er geltend, dass sich aus § 60a Abs. 6 AufenthG ergebe, dass in den Fällen des § 60 Abs. 2 Satz 4 AufenthG im Regelfall auch eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen sei. Jedenfalls sei es sachwidrig, diese wegen einer illegalen Einreise und der Herkunft aus einem sicheren Drittstaat abzulehnen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen, der im gerichtlichen Verfahren einen von der Handwerkskammer in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragenen Berufsausbildungsvertrag mit dem Fliesenlegermeister X. in A-Stadt vorlegte, aufgrund dessen am 01.10.2017 seine Ausbildung im dortigen Betrieb beginnen sollte. Den Beschluss vom 29.09.2017 (Az.: 4 L 1315/17.KS), mit dem das erkennende Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hatte, änderte der Hess. VGH - nachdem der Kläger im Beschwerdeverfahren einen mit dem Fliesenlegermeister X., A-Straße, A-Stadt geschlossenen Ausbildungsvertrag nachgewiesen hatte - mit Beschluss vom 15.02.2018 (Az.: 3 B 2137/17) dahin ab, dass die Beklagte verpflichtet worden ist, den Kläger "bis zur Entscheidung in der Hauptsache" nicht abzuschieben und ihm eine Ausbildungsduldung nebst Beschäftigungserlaubnis zu erteilen, mit der er die Berufsausbildung beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt aufnehmen könne. Die Beklagte erteilte dem Kläger hierauf eine Duldung, die u.a. mit den Nebenbestimmungen versehen ist, dass die Ausbildung beim Fliesenlegermeister X. in A-Stadt gestattet sei und dass die Duldung mit Entscheidung im vorliegenden Klageverfahren erlösche. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Duldung und Beschäftigungserlaubnis für die Dauer der Ausbildung zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger bei der Firma X., A-Straße, A-Stadt, zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und hält an ihrer Auffassung fest, dass der Kläger keine Ausbildungsduldung beanspruchen könne, weil er aus einem sicheren Drittstaat stamme und keine dauerhafte Bleibeperspektive habe. Sein Begehren erscheine letztlich rechtsmissbräuchlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der zum Eilverfahren 4 L 1315/17.KS - 3 B 2137/17 geführten Akte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.