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Urteil

5 E 1318/97

VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2002:0618.5E1318.97.0A
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Entscheidungsgründe
Nachdem die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17.06.2002 der Berichterstatterin zur Entscheidung übertragen hat, ist diese gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO als Einzelrichterin zur Entscheidung berufen. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Beteiligten stehen sich nicht im Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber. Daher ist es der Klägerin auch verwehrt, ihre Forderung durch Verwaltungsakt geltend zu machen, so dass sie vorliegend auch nicht eine auf einen solchen Verwaltungsakt gerichtete Verpflichtungsklage führen könnte. Der Einhaltung einer Klagefrist bedurfte es daher nicht. Die Klage ist allerdings nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihr auf-gewendeten Kosten für die Betreuung des Kindes C. O.. Die Klägerin stützt ihren Anspruch auf § 102 Abs. 1 SGB X. Nach dieser Norm ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig, wenn ein (anderer) Leistungsträger aufgrund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat. Die gesetzlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Das Gericht hat daher davon abgesehen, die Klägerin in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 86 Abs. 3 VwGO dazu zu veranlassen, den Klagantrag hinreichend bestimmt zu fassen. Dies wäre der Klägerin nämlich möglich gewesen. Sie hat, obwohl im Zeitpunkt der Klagerhebung bereits von ihr Kosten für die Unterbringung C's gezahlt wurden und ihr daher die Höhe der monatlichen Kosten bekannt sein mussten, es unterlassen, diese Kosten zu beziffern. Die Klägerin rühmt sich, unter Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I ihre Leistung für die Unterbringung C. O's in der Pflegefamilie nur vorläufig erbracht zu haben. Ob die Klägerin ihre Leistungen tatsächlich nur vorläufig erbracht hat, kann das Gericht aufgrund der von der Klägerin übersandten Schriftstücke nicht überprüfen, denn der Bewilligungsbescheid fehlt. Das Gericht hat aber davon abgesehen, die Klägerin zur Vorlage des Bewilligungsbescheides aufzufordern, da die Klage aus anderen Gründen keinen Erfolg hat. Der Beklagte ist nicht der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger im Sinne von § 102 Abs. 1 SGB X. Die Erbringung der streitgegenständlichen Leistungen fällt in den originären Zuständigkeitsbereich der Klägerin, so dass das Gericht auch nicht davon auszugehen vermag, dass die Klägerin berechtigt war, diese Leistung unter Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB I zunächst nur vorläufig zu erbringen. Eine Zuständigkeit zur Erbringung der an C. O. gewährten Leistung kann sich für den Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe für das Land Hessen nur aus den Regelungen des BSHG ergeben. Eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlicher Träger der Sozialhilfe kann sich nur aus § 100 Abs. 1 BSHG ergeben, dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für die Hilfe in besonderen Lebenslagen für die in § 39 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BSHG genannten Personen, für Geisteskranke, Personen mit einer sonstigen geistigen oder seelischen Behinderung oder Störung, Anfallskranke und Suchtkranke, wenn es wegen der Behinderung oder des Leidens dieser Personen in Verbindung mit den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist, die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung oder in einer Einrichtung zur teilstationären Betreuung zu gewähren, wobei dies nicht gilt, wenn die Hilfegewährung in der Einrichtung überwiegend aus anderem Grunde erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Norm sind im Falle C. O's offensichtlich nicht erfüllt. Er ist nicht in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG untergebracht. Eine Anstalt, ein Heim oder eine gleichartige Einrichtung in diesem Sinne ist ein für Hilfen nach dem BSHG in einer besonderen Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefasster Bestand an persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 42.91 -, FEVS 45, 52 und unter Hinweis auf diese Rechtsprechung auch LPK-BSHG, 5. Aufl., § 100, Rdnr. 42). Eine teilstationäre Betreuung setzt ebenfalls das Vorhandensein persönlicher, sachlicher und räumlicher Mittel zur Hilfegewährung voraus, damit der Hilfesuchende aufgenommen werden kann, und unterscheidet sich von der Vollunterbringung nur durch die Begrenzung des Aufenthaltes auf einen Teil des Tages (LPK-BSHG, a.a.O., Rdnr. 43 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG in seinem Urteil vom 22.05.1975 - BVerwG V C 19.74 -, BVerwGE 48, 228). In einer solchen Einrichtung befand sich C. O. im streitgegenständlichen Zeitraum ganz offensichtlich nicht. Seine Aufnahme in eine solche Einrichtung war auch gar nicht angestrebt. Die Beteiligten wählten die Form der Unterbringung in einer Pflegefamilie, um einen Heimaufenthalt des drei Jahre alten C. gerade zu vermeiden. Die Pflegefamilie erfüllt jedoch ganz offensichtlich die oben gestellten Anforderungen für eine Einrichtung im Sinne von § 100 Abs. 1 Satz 1 BSHG nicht. Familienpflegestellen stellen Einrichtungen im Sinne der genannten Vorschrift nicht dar (so auch Mergler/Zink, BSHG, Stand: März 2001, § 100, Rdnr. 71; Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 100, Rdnr. 35). Hieraus folgt, dass eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten als überörtlichen Träger der Sozialhilfe sich nicht aus den Zuständigkeitsregelungen des BSHG ableiten lässt. Somit verbleibt es bei der sachlichen Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach § 99 BSHG. Eine andere landesrechtliche Bestimmung nach der genannten Vorschrift ist nicht erkennbar. Das Hessische Ausführungsgesetz zum BSHG enthält zwar in § 3 Abs. 1 Vorschriften über die Übertragung der Zuständigkeit auf den überörtlichen Träger über die Aufgaben nach § 100 BSHG hinaus, jedoch betrifft diese Vorschrift andere Hilfen als im vorliegenden Fall in Rede stehen. Auch eine entsprechende Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 HAG-BSHG ist nicht erkennbar und von den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens auch nicht angegeben worden. Zudem liegen auch die Voraussetzungen des letzten Halbsatzes des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG nicht vor. Die Hilfegewährung war nämlich überwiegend aus anderem Grunde im Sinne dieser Norm erforderlich. C. ist zwar unstreitig körperlich und geistig behindert. Auch eine seelische Behinderung wurde zumindest im ärztlichen Gutachten vom 16.01.1996 des Main-Kinzig-Kreises attestiert. Diese Behinderungen waren aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht ursächlich für die Unterbringung in der Pflegefamilie. Die Gutachterin stellt im vorgenannten Gutachten und auch in ihrem ergänzenden Schreiben vom 24.06.1996 an den Beklagten ausdrücklich klar, dass die Aufnahme in einer Pflegefamilie nur aufgrund der besonderen persönlichen Situation erforderlich sei. C. O. befand sich vor der Unterbringung in der Pflegefamilie ganz offensichtlich in einer das Kindeswohl gefährdenden Situation. So lebte er zusammen mit seiner Mutter und seinem Stiefvater in einer Notunterkunft für Obdachlose. Der Stiefvater lehnte C. ab und die Mutter war aufgrund ihrer eigenen Behinderung beeinträchtigt, mit dieser Situation klarzukommen. Folgerichtig stellte die Klägerin im Schreiben vom 31.01.1996 fest, dass die Situation innerhalb der Familie sich zugespitzt habe und am 30.01.1996 sogar zu einer “Beinahe- Inobhutnahme” geführt habe. Für das Gericht stellt sich die Situation vor diesem Hintergrund so dar, dass C. O. die Hilfe überwiegend aus anderem Grunde im Sinne des § 100 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BSHG, nämlich wegen des Erziehungsdefizits auf Seiten seiner Mutter gewährt wurde, so dass die Unterbringung in der Pflegefamilie nicht primär solchen Zwecken diente, für die die Eingliederungshilfe für Behinderte nach dem BSHG gedacht ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift gehen Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Leistungen nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch (Kinder- und Jugendhilfe) vor. Bei dieser Regelung handelt es sich nämlich nur um eine klarstellende Regelung, da das SGB VIII, keine Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, vorsieht (so auch Wiesner/Moersberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 33). Auch nach dieser Vorschrift kann es daher zu Doppelzuständigkeiten von Jugendhilfe und Sozialhilfe kommen. So kann sich auch für Eltern eines geistig oder körperlich behinderten Kindes, das Eingliederungshilfe nach dem BSHG erhält, ein Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ergeben und andererseits kann der Träger der Sozialhilfe für Leistungen der Eingliederungshilfe für ein körperlich oder geistig behindertes Kind auch dann zuständig sein, wenn dieses gleichzeitig Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege oder in einer Einrichtung erhält (Wiesner/Moersberger/Oberloskamp/ Struck, a.a.O., Rdnr. 34). Kann eine Maßnahme sowohl der Eingliederungshilfe als auch der Hilfemaßnahmen nach dem Kinder- und Jungendhilferecht dienen, so ist eine Abgrenzung nach der Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, dahingehend vorzunehmen, ob das Schwergewicht der Hilfe im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe angesiedelt ist oder primär der in § 39 Abs. 3 Satz 1 BSHG umschriebenen Aufgabe der Eingliederungshilfe dient, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern oder den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern, wozu nach Satz 2 der Vorschrift auch die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft gehört. Ist die festgestellte Behinderung eines Kindes oder Jugendlichen die Ursache für ein Erziehungsdefizit auf Seiten der Eltern und ist aus diesem Grunde eine Erziehung außerhalb des Elternhauses erforderlich, so ist die Unterbringung als Hilfe zur Erziehung zu qualifizieren (so auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 10.10.1997 - 12 L 549/97 -, FEVS 48, 281, Bay. VGH, Urteil vom 06.04.1995 - 12 B 92.1768 -, FEVS 46, 185). So liegt der Fall hier: Wie oben bereits dargestellt, ist ursächlich für die Unterbringung C. O's in der Pflegefamilie offensichtlich das Erziehungsdefizit auf Seiten seiner leiblichen Eltern, das zur Vermeidung von Gefahren für C. O's Leib und Leben und auch für seine gedeihliche Entwicklung die Unterbringung in einer Pflegefamilie mit “familienersetzender” Funktion erforderlich macht. Demgegenüber treten seine körperlichen, geistigen und eventuell auch seelischen Beeinträchtigungen soweit zurück, dass sich auch aus der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII für die Klägerin keine günstigere Entscheidung ergeben kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 1 Satz 1 AG-KJHG. Diese Norm bestimmt, dass dann, wenn ein junger Mensch neben einer körperlichen oder geistigen Behinderung, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG erfordert, auch eine seelische Behinderung hat, die Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem 8. Buch Sozialgesetzbuch erfordert, oder er von einer solchen Mehrfachbehinderung bedroht ist, diese Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die Träger der Sozialhilfe nach den Vorschriften des BSHG gewährt werden, wenn die Verbindung beider Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem 4. Abschnitt des 8. Buches Sozialgesetzbuch notwendig ist. Selbst wenn man voraussetzt, dass C. O. während seiner Aufnahme in der Pflegefamilie außer seiner körperlichen und geistigen Behinderung auch noch eine seelische Behinderung hatte, könnte sich nach dieser Norm keinesfalls die Zuständigkeit des Beklagten ergeben. Denn wenn die Voraussetzungen dieser Norm vorlägen, wäre zwar ein Sozialhilfeträger zuständig. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich aber nach den Vorschriften des BSHG, so dass - wie oben ausgeführt - eine sachliche Zuständigkeit des Beklagten nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG sich ergeben könnte. Dass die Voraussetzungen dieser Norm nicht gegeben sind, wurde bereits ausgeführt. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, da die in dem 2. Halbsatz der der-zeit gültigen Fassung der VwGO enthaltene Ausnahme von der Gerichtskostenfreiheit für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialhilfeträgern gemäß § 154 Abs. 5 VwGO in der ab dem 01.01.2002 geltenden Fassung erst auf Klagverfahren Anwendung findet, die ab dem 01.01.2002 bei Gericht anhängig werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin erstrebt die Verpflichtung des Beklagten, die ihr für die Unterbringung des Kindes C. O. in einer Pflegefamilie entstanden Kosten zu erstatten. C. O. wurde am 05.03.1993 geboren und leidet an einer frühkindlichen Hirnschädigung mit Entwicklungsretardierung sowie einer Muskeldystrophie Curschmann-Steinert. Er lebte mit seiner Mutter, die ebenfalls an der Muskeldystrophie Curschmann-Steinert leidet, und deren neuen Lebensgefährten in einer Notunterkunft in Hanau. Am 05.02.1996 wurde er zunächst in einer Kurzzeitpflegestelle, der Familie R. untergebracht und ab dem 12.04.1996 bis zum 25.11.1997 in der Pflegefamilie G.. Nach diesem Zeitpunkt wurde er im St. Vincenzstift in Aulhausen vollstationär aufgenommen. Am 22.01.1996 stellte die Mutter des Kindes beim Beklagten einen Antrag auf Vermittlung einer Pflegefamilie für ein behindertes Kind. Diesem Antrag beigefügt war ein Zeugnis des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises vom 16.01.1996, in dem attestiert wurde, dass C. O. zum Personenkreis der körperlich, geistig und seelisch nicht nur vorübergehend wesentlich Behinderten gehört. Vorgeschlagen wurde der Besuch der Sonderkindertagesstätte Maintal-Dörnigheim sowie die Aufnahme in eine Pflegefamilie. Unter Punkt 5.6 des Gutachtens beantwortete der Gutachter die Frage, ob Anhaltspunkte dafür bestünden, dass überwiegend erzieherische Gründe die vorgeschlagenen Maßnahmen notwendig machen, mit “Teils”. Er führte weiter aus, dass die häuslichen Verhältnisse ausgesprochen gefährdend für das Kind seien (Vernachlässigung und Gefahr der Kindesmisshandlung durch den Stiefvater, der das Kind ablehne). Unter dem 27.02.1996 lehnte der Beklagte den Antrag der Mutter von C. O.. auf Gewährung von Eingliederungshilfe ab mit der Begründung, dass nach der fachärztlichen Stellungnahme des Gesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises nicht festgestellt werden könne, dass die beantragte stationäre Hilfegewährung für C. in einer Pflegefamilie aufgrund der Behinderung erforderlich sei. Die angestrebte Pflegefamiliebetreuung werde in dem Gutachten erwähnt, die Notwendigkeit aufgrund der vorliegenden Behinderung allerdings nicht festgestellt. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass die geplante Betreuung in der Familie aufgrund der familiären Situation der Kindesmutter erforderlich sei. In diesem Falle seien Maßnahmen nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz vorrangig. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten bestehe nicht. Auf den Widerspruch von C. Mutter holte der Beklagte eine weitere Stellungnahme des Kreisgesundheitsamtes des Main-Kinzig-Kreises ein. Daraufhin führte die Amtsärztin Frau Dr. Göckel am 24.06.1996 aus, dass aufgrund der Behinderung des Kindes teilstationäre Hilfen ausreichend seien. Die familiäre Situation mache darüber hinaus die Aufnahme in einer Pflegefamilie erforderlich. Unter dem 31.10.1996 wies der Beklagte den Widerspruch der Mutter zurück. In einem Schreiben vom 27.02.1996 hat der Beklagte gegenüber der Klägerin eine Kostenzusage abgelehnt mit der Begründung, das Kreisgesundheitsamt habe unter dem 24.01.1996 zur familiären Situation C. ausgeführt, dass Kindesmutter und Stiefvater mit C. in einer Notunterkunft lebten, der Stiefvater C. aufgrund der Behinderung und wegen Diskrepanzen mit dem leiblichen Vater zunehmend ablehne und die Mutter aufgrund der eigenen Behinderung beeinträchtigt sei, mit der sozialen und familiären Situation zurecht zu kommen. Zudem sei von der Klägerin selbst festgestellt worden, dass die Situation in C' s Familie sich Ende Januar 1996 zugespitzt habe und zu einer “Beinahe-Inobhutnahme” geführt habe. Aus diesen Gründen sehe der Beklagte die sachliche Zuständigkeit nicht gegeben. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII bestehe der Vorrang der Jugendhilfeleistungen auch für körperlich und geistig behinderte Kinder und Jugendliche fort. Am 09.05.1997 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, Hauptursache für die Fremdplatzierung C. O's sei die erhebliche Behinderung des Kindes. Für diese Einschätzung beruft sie sich auf einen Bescheid des Versorgungsamtes Würzburg vom 07.01.1997 sowie auf den Befund des Klinikums Aschaffenburg vom 25.09.1996. Wegen deren Inhalt wird auf Blatt 21 f. und Blatt 24 der Gerichtsakte verwiesen. Sie vertritt weiter die Ansicht, die Unterbringung in einer Pflegefamilie sei eine Maßnahme der Eingliederungshilfe. Die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG lägen vor. Für das Verhältnis zwischen Jugend- und Sozialhilfe sei in § 10 SGB VIII eine Regelung getroffen. Grundsätzlich gingen gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII Leistungen nach diesem Buch den Leistungen nach dem BSHG vor. Zusätzlich habe der Landesgesetzgeber in § 27 a Abs. 1 Hessisches Ausführungsgesetz zum KJHG bei sog. mehrfach behinderten jugendlichen Menschen geregelt, dass der Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem BSHG zuständig sei, wenn die Verbindung der Maßnahmen zur Erreichung des Eingliederungsziels nach dem 4. Abschnitt des SGB VIII notwendig sei. Es sei deshalb entgegen der Ansicht des Beklagten unerheblich, dass die Unterbringung in einem Heim bzw. in einer Pflegefamilie für das Kind nicht nur ausschließlich durch die körperliche Behinderung des Kindes verursacht werde. Für die Unterbringung von C. in einer Pflegefamilie bestehe daher gemäß §§ 39 f. i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 1 BSHG die Zuständigkeit des Beklagten. Die Klägerin habe die bisher aufgewandten Kosten nur vorläufig übernommen. Sie habe daher gegenüber dem Beklagten einen Kostenerstattungsanspruch aus § 102 SGB X. Sie beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die Kosten für die Eingliederungshilfemaßnahmen für C. O. zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die gegenüber der Kindesmutter ergangenen Bescheide und führt weiter aus, die Betreuung in einer Pflegefamilie werde durch den Beklagten im Rahmen des § 101 BSHG als besondere Maßnahme der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 BSHG angeboten. Auf diese Maßnahme bestehe kein Rechtsanspruch, da eine Betreuung in einer Pflegefamilie nur im Rahmen einer Einzelfallbewilligung unter den bestimmten Voraussetzungen der konzeptionellen Arbeit mit der Pflegefamilie möglich sei. Der Antrag auf Betreuung in der Pflegefamilie sei aber vorliegend nicht aufgrund der wesentlichen Behinderungen des Kindes erfolgt, sondern vielmehr aufgrund der ungünstigen häuslichen Verhältnisse. Die zunächst vorgenommene Unterbringung C's in einer Kurzzeitpflegefamilie sei im Rahmen des § 33 KJHG von der Klägerin veranlasst worden. Eine Begrenzung dieser Unterbringung auf acht Wochen erscheine nicht nachvollziehbar. Da die Klägerin in eigener Zuständigkeit gehandelt habe, könne dies nur als Maßnahme im Rahmen des KJHG betrachtet werden. Mit Schreiben vom 20.02. und 05.03.2002 haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 17.06.2002 hat die Kammer den Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der von dem Beklagten übersandten Behördenakte (1 Pendelhefter).