Urteil
5 E 597/01
VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2004:1015.5E597.01.0A
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Leitsätze
Eine Unfähigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes liegt nur dann vor, wenn das Mitglied zur Ausübung jeglicher Tätigkeit unfähig ist, die eine tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise zur Voraussetzung hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Unfähigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes liegt nur dann vor, wenn das Mitglied zur Ausübung jeglicher Tätigkeit unfähig ist, die eine tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise zur Voraussetzung hat. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer das Verfahren mit Beschluss vom 26.08.2004 der Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung kann gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Für sie ist insbesondere der Verwaltungsrechtsweg gegeben, weil es sich bei dem Streit um die Gewährung von Leistungen des Versorgungswerkes der Beklagten um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht verfassungsrechtlicher Art i. S. v. § 40 Abs.1 VwGO handelt (Hess. VGH, Urteil vom 14.08.1990 - 11 UE 2092/98 - NVwZ-RR 1991, 649). Das erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt und die Klagefrist eingehalten worden. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 03.07.2000 und der Widerspruchsbescheid vom 12.02.2001 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk der Beklagten. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte kann sich nur als ein Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach Maßgabe der Versorgungsordnung des Versorgungswerkes der Beklagten ergeben. Die Beklagte ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 HessHeilberufsG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 HessHeilberufsG kann sie durch Satzung Fürsorgeeinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen für Kammerangehörige und deren Familienmitglieder schaffen. Von dieser Ermächtigung hat die Beklagte mit der Schaffung des Versorgungswerkes Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 2 der Satzung hat das Versorgungswerk der Beklagten die Aufgabe, Versorgungsleistungen nach Maßgabe dieser Satzung zu gewähren. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig und vom Gericht nicht anzuzweifeln, dass der Kläger als Tierarzt Mitglied der Beklagten ist und als solcher grundsätzlich an den Versorgungsleistungen des genannten Versorgungswerkes teilnimmt. Offensichtlich hat er auch die vorgesehenen Beiträge entrichtet. Die Berufsunfähigkeitsrente ist geregelt in § 22 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten. Allein diese Vorschrift kommt als Rechtsgrundlage für den von dem Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruch in Betracht. Gem. § 22 Abs. 1 der Vorschrift hat jedes Pflichtmitglied einen Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn es neben dem Nachweis der Berufsunfähigkeit seine gesamte tierärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Nach Abs. 3 Satz 1 dieser Vorschrift ist berufsunfähig, wer infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des tierärztlichen Berufes unfähig ist. Satz 2 der Vorschrift regelt, dass unter der Ausübung des tierärztlichen Berufes jede Tätigkeit zu verstehen ist, bei der die während des veterinärmedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden. Die Auslegung des Begriffes der Berufsunfähigkeit i. S. v. § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten kann nicht aus allgemeinen Vorschriften entnommen werden, insbesondere nicht aus dem Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung (Hess. VGH, a. a. O.). Es gibt keinen das Landesrecht bindenden bundesrechtlich einheitlichen Begriff der Berufsunfähigkeit. Vielmehr bestimmt allein das jeweilige Landesrecht, unter welchen Voraussetzungen eine Berufsunfähigkeit vorliegt, welchen Grad sie erreichen muss und ob und in welchem Umfang eine Verweisung auf andere Tätigkeiten zulässig ist (so BVerwG, Beschluss vom 07.06.1996 - BVerwG 1 B 127.95 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 32). Die Auslegung des Begriffs der Berufsunfähigkeit hat sich vielmehr am Wortlaut der einschlägigen Vorschrift zu orientieren unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Versorgungswerkes und des damit verfolgten Zweckes. § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten ist zu entnehmen, dass eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Kräfte des Mitglieds des Versorgungswerks vorliegen muss. Zwar ist dort nur die Rede davon, dass das Mitglied infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen und geistigen Kräfte zur Ausübung des tierärztlichen Berufes unfähig ist, jedoch ergibt sich aus dem Zusammenhang, dass hiermit eine Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte gemeint ist. Diese müssen das Mitglied zur Ausübung des tierärztlichen Berufes unfähig machen, was bedeutet, dass die Einschränkung der körperlichen oder geistigen Kräfte kausal für die Unfähigkeit sein muss, den tierärztlichen Beruf weiter auszuüben. Dabei ist nach Satz 2 der Norm tierärztliche Tätigkeit jede Tätigkeit, zu deren Ausübung ein veterinärmedizinisches Studium Voraussetzung ist. Dies bedeutet, dass eine Berufsunfähigkeitsrente nur bei voller Berufsunfähigkeit als Tierarzt gewährt werden soll, also nur dann, wenn das Mitglied zur Ausübung jeglicher Tätigkeit unfähig ist, die eine tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise zur Voraussetzung hat. Eine Unfähigkeit zur Ausübung des tierärztlichen Berufes im Sinne der genannten Vorschrift liegt nur dann vor, wenn dem betreffenden Kammermitglied unter Berücksichtigung seines Alters und aller sonstiger Umstände eine irgendwie geartete fortlaufende ärztliche Tätigkeit, auch etwa als angestellter Arzt oder in einem anderen Sachgebiet oder auch nach einer Ortsveränderung und gegebenenfalls nach einer Umschulung unmöglich ist (Hess. VGH, a. a. O.; ähnlich VGH Mannheim, Urteil vom 23.08.1994 - 9 S 2273/92 -, NVwZ-RR 1996, 75 für die Versorgungsanstalt für Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte in Baden-Württemberg). Nicht Aufgabe der Regelungen über die Berufsunfähigkeitsrente in § 22 der Satzung des Versorgungswerkes der Beklagten ist es, das Mitglied vor wirtschaftlichen Einschränkungen aus anderem Grunde zu schützen, insbesondere soll das Mitglied nicht vor Risiken des Arbeitsmarktes geschützt werden oder das unternehmerische Risiko eines eine Praxis betreibenden Arztes auf die Gesamtheit der Mitglieder des Versorgungswerkes übertragen werden. So dient die Berufsunfähigkeitsrente insbesondere weder der Finanzierung eines vorgezogenen Ruhestandes noch der Abdeckung etwaiger Verluste, die dadurch entstehen, dass die angebotenen tierärztlichen Leistungen des Mitglieds von Dritten nur in geringem Umfang oder gar nicht nachgefragt werden. Der Satzungsgeber wollte vielmehr durch diese Regelung die wirtschaftlichen Risiken für den Fall einer nachgewiesenen, vollständigen Berufsunfähigkeit eines Mitglieds bei Einstellung der gesamten tierärztlichen Tätigkeit absichern, nicht jedoch die nur teilweise Berufsunfähigkeit oder gesundheitliche Beeinträchtigungen, die nicht zu einer vollständigen Berufsunfähigkeit, sondern lediglich zu einer Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten des Mitglieds führen. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag das Gericht bei dem Kläger eine Berufsunfähigkeit im Sinne der genannten Regelungen nicht zu erkennen. Zwar ergibt sich aus allen dem Gericht vorliegenden ärztlichen Gutachten, dass bei dem Kläger gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die auch Auswirkungen auf seine Fähigkeit haben, den tierärztlichen Beruf weiter auszuüben. So wird übereinstimmend von einer Erkrankung der Halswirbelsäule, einer Kraftminderung der linken Hand sowie einer Einschränkung seines Sehvermögens auf dem rechten Auge und einem Schlaf-Apnoe-Syndrom berichtet. Nach den obigen Ausführungen reicht diese Feststellung jedoch für die Annahme einer Berufsunfähigkeit i. S. d. § 22 Abs. 3 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten nicht aus. Zu Recht hat daher die Beklagte die Frage für überprüfungsbedürftig erachtet und weitere ärztliche Gutachten eingeholt. In dem neurologisch/orthopädischen Gutachten des Dr. M. der Städtischen Kliniken Frankfurt vom 27.03.2000 wird unter anderem festgestellt, dass lediglich Einschränkungen der Arbeitstätigkeit bei bimanuellen Tätigkeiten einsetzen, die einen maximalen Krafteinsatz benötigen sowie bei bimanuellen Einsetzen mit feinmotorischen Handlungen bestehen, jedoch alle anderen Belastungen eines normalen Arbeitsrythmuses sowie einer normalen Arbeitszeit zumutbar seien. Die tierärztliche Tätigkeit könne der Kläger innerhalb eines Jahres nach erfolgter Operation wieder ausüben. Derzeit liege eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vor. Das fachorthopädische Gutachten der Frau Dr. M. der Städtischen Kliniken Frankfurt vom 18.05.2000 kommt zu dem Ergebnis, dass die bei dem Kläger festgestellten wesentlichen Befunde - die Einschränkung der Sehschärfe und der Gebrauchsfähigkeit des linken Armes - dazu führten, dass viele Tätigkeiten in der Ausübung des tierärztlichen Berufes nur noch bedingt durchführbar seien, der Kläger jedoch Schreibarbeiten und leichte körperliche Arbeiten ausführen sowie Aufsicht führen könne. Die Kraftminderung in der linken Hand führe zu einer Minderung seiner Einsatzfähigkeit im tierärztlichen Beruf um mindestens 50 %. Diese gutachterlichen Feststellungen werden letztendlich durch das vom Gericht eingeholte Gutachten des Dr. med. T., , vom 30.06.2004 bestätigt. Denn in diesem Gutachten wird festgestellt, dass der Kläger zwar in einer Tierarztpraxis zu 100 % berufsunfähig ist, weil hier die synchrone Benutzung beider Arme und Hände notwendig sei. Tätigkeiten im tierärztlichen Bereich, die nicht den synchronen Gebrauch beider Arme und Hände erfordern und vorwiegend im Sitzen bzw. wechselnder Körperhaltung ausgeführt werden können (Büro, Labor oder ähnliches) wären jedoch noch vollschichtig durchführbar, so dass der Kläger insgesamt zwar in seinem Beruf als Tierarzt deutlich beeinträchtigt, jedoch nicht zu 100 % berufsunfähig sei. Diesen umfangreichen gutachterlichen Feststellungen kann der Kläger auch nicht durch die Äußerung des Dr. D. in seiner ärztlichen Bescheinigung vom 23.03.2001 entgegentreten. Denn im Gegensatz zu den beschriebenen gutachterlichen Feststellungen ist aus der ärztlichen Bescheinigung des Dr. D. vom 23.03.2001 nicht erkennbar, aufgrund welcher Befunde die Feststellung getroffen wurde. Sie ist im Gegensatz dazu wenig aussagekräftig und kann die ausführlichen Feststellungen nicht wiederlegen. Aus den Gutachten ergibt sich nach Auffassung des Gerichts vielmehr folgendes Bild: Der Kläger ist aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere wegen seiner Kraftminderung der linken Hand nicht in der Lage, seine Praxis weiter zu führen. Er ist ebenfalls nicht in der Lage, andere tierärztliche Tätigkeiten auszuführen, die die synchrone Benutzung beider Arme und Hände erfordern. Tierärztliche Tätigkeiten, die nicht den synchronen Gebrauch beider Arme und Hände erfordern, insbesondere aktenbezogene gutachterliche Tätigkeiten sind ihm hingegen aufgrund seines Gesundheitszustandes nach wie vor möglich. Hieraus folgt, dass der Kläger nicht i. S. v. § 22 Abs. 3 Satz 1, 2 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des tierärztlichen Berufes hinsichtlich jeglicher tierärztlicher Tätigkeit unfähig ist. Der Kläger kann aufgrund seiner körperlichen und geistigen Kräfte noch andere Tätigkeiten ausführen, die vom tierärztlichen Aufgabenfeld umfasst sind. Dass der Kläger außerstande ist, eine Berufstätigkeit, z. B. in der Veterinärverwaltung, in der Aus- und Fortbildung von Tierärzten oder im Bereich Fleischbeschau eines Schlachthofes aufzunehmen, trägt er selbst nicht vor. Solche Tätigkeiten auszuführen ist der Kläger aufgrund seiner körperlichen und geistigen Kräfte vielmehr offensichtlich noch in der Lage. Dem Kläger ist in diesem Zusammenhang ein Ortswechsel oder eine andere räumliche Veränderung oder eine Veränderung seines sachlichen Betätigungsfeldes auch nicht von vornherein unzumutbar (Hess. VGH, a. a. O.). Nicht entscheidungserheblich ist in diesem Zusammenhang, ob der Kläger mit solchen Tätigkeiten auch beauftragt werden würde oder ob mangels Erfahrung auf diesem Gebiet oder wegen des fortgeschrittenen Alters des Klägers die potentiellen Auftraggeber oder Arbeitgeber von dem Kläger Abstand nehmen würden. Diese Frage ist nämlich dem Bereich des freiberuflichen Risikos zuzuordnen, ob die angebotenen Dienste in nennenswertem Umfang von potentiellen Kunden in Anspruch genommen werden. Dieses Risiko abzudecken ist nach den obigen Ausführungen nicht Aufgabe der Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk der Beklagten. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Kläger, sollte er eine andere Tätigkeit aus dem tierärztlichen Spektrum angeboten bekommen, gesundheitlich in der Lage wäre, diese auszuführen. Diese Frage ist nach den obigen Darlegungen zu bejahen. Nach alledem besteht bei dem Kläger keine Berufsunfähigkeit i. S. v. § 22 Abs. 3 Satz1 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten. Er hat daher keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Soweit der Kläger hilfsweise eine Neubescheidung begehrt, ist dieser Antrag unzulässig, da ein Ermessenspielraum der Beklagten nicht besteht, es sich vielmehr um eine gebundene Entscheidung handelt. Auch bedarf es keiner weiteren Sachaufklärung, da die angefochtenen Bescheide - wie oben ausgeführt - rechtmäßig sind. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig, da sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei im Zeitpunkt der Bestellung für erforderlich gehalten werden durfte und es dem Kläger nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Mit dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren erstrebt der Kläger die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Rente wegen Berufsunfähigkeit aus dem Versorgungswerk der Beklagten zu gewähren. Der am … geborene Kläger war bis zum 12.01.1999 als angestellter Tierarzt in einer Tierarztpraxis tätig. Mit Formularantrag vom 15.03.1999 beantragte der Kläger bei dem Versorgungswerk der Beklagten die Anerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente. Diesen Antrag begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass er aufgrund einer Erkrankung der Halswirbelsäule mit der linken Hand keine feinmotorischen Leistungen mehr erbringen könne. Er leide zudem an einem Schlaf-Apnoe-Syndrom und sein Sehvermögen auf dem rechten Auge sei eingeschränkt. Aus einer von dem Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des St.V. Hospitals in B. vom 12.03.1999 geht hervor, dass der Kläger sich dort in orthopädischer Behandlung befinde und zurzeit eine deutliche Einschränkung der Tätigkeit des Klägers als praktischer Tierarzt vorliege. In einem für das Versorgungswerk der Beklagten erstellten ärztlichen Gutachten zur Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers vom 25.03.1999 wurde festgestellt, dass der Kläger für tierärztliche Tätigkeiten nicht mehr wieder fähig wird. Ein ebenfalls von dem Versorgungswerk der Beklagten eingeholtes augenärztliches Gutachten durch den Direktor der Augenklinik E-Stadt, Prof. Dr. med. R. E. vom 30.08.1999 stellt fest, dass bei einer überwiegend operativen Tätigkeit des Klägers von augenärztlicher Seite Berufsunfähigkeit anzunehmen sei. Ein weiteres fachinternistisch/kardiologisches Gutachten des Dr. med. D., Oberarzt des Klinikums E-Stadt vom 30.08.1999 kommt zu dem Ergebnis, dass aus Sicht des Internisten keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers vorliege. Aus einem von der Beklagten eingeholten orthopädischen Gutachten des Dr. W. vom 14.10.1999 ergibt sich, dass der Kläger aus orthopädischer Sicht in der Lage ist, leichte körperliche Arbeiten im Sitzen und im Stehen zu verrichten. Auf seiner Sitzung vom 17.11.1999 beschloss der Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks der Beklagten die Einholung eines neurologisch/orthopädischen Obergutachtens. In seinem daraufhin eingeholten Gutachten vom 27.03.2000 stellte Dr. M., Städtische Kliniken Frankfurt, Neurologische Klinik, u.a. fest, dass bei dem Kläger eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 % vorliege und dass dies der Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers entspreche. Ein weiteres fachorthopädisches Gutachten der Frau Dr. M., Städtische Kliniken Frankfurt, Orthopädische Klinik, vom 18.05.2000 kommt zu dem Ergebnis, dass, obwohl die linke Hand betroffen ist, die Einschränkung für den tierärztlichen Beruf erheblich sei, da viele Arbeiten doppelarmig auszuführen seien. Eine Kraftminderung der linken Hand führe deshalb zu einer deutlichen Einschränkung in der Berufsausübung. Die Einsatzfähigkeit im tierärztlichen Beruf sei um mindestens 50 % gemindert. Mit Bescheid vom 03.07.2000 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab. Die eingeholten Obergutachten gingen aufgrund der festgestellten Einschränkung der Sehfähigkeit sowie Gebrauchsfähigkeit des linken Armes von einer Einschränkung der Berufsfähigkeit des Klägers von 30 bzw. 5o % aus. Eine derartige Einschränkung rechtfertige jedoch nach § 22 Abs.3 der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten nicht die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Denn nach dieser Vorschrift könne ein Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente nur bestehen, wenn eine vollständige Berufsunfähigkeit vorliege. Auch sei der Kläger nicht daran gehindert, eine andere tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.07.2000 zugestellt. Mit Schreiben vom 06.07.2000, das am 07.07.2000 bei der Beklagten einging, erhob der Kläger Widerspruch. Die Gebrauchstauglichkeit seiner linken Hand sei so stark eingeschränkt, dass eine sichere Behandlung von Tieren nicht mehr gewährleistet werden könne. Aufgrund seiner Sehschwäche könne er aber auch feinere operative Eingriffe und Behandlungen in einer Kleintierpraxis nicht mehr durchführen. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 12.02.2001 zurück. Berufsunfähigkeitsschutz bestehe nach der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten nicht für spezielle Einzeltätigkeiten, sondern nur dann, wenn die Ausübung jeglicher tierärztlicher Tätigkeit unmöglich sei. Die in dem Gutachten der Frau Dr. med. M. vom 18.05.2000 festgestellte Minderung der Einsatzfähigkeit des Klägers um mindestens 50 % reiche jedenfalls nicht aus, um die Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 13.03.2001, der am selben Tage bei dem Verwaltungsgericht Kassel einging, ließ der Kläger Klage erheben. Das fachorthopädische Gutachten vom 18.05.2000 führe aus, dass die tierärztliche Tätigkeit vor allem in einer ländlichen Praxis in hohem Maße körperlichen Einsatz verlange. Der Kläger könne jedoch mit der linken Hand nicht mehr kontrolliert und präzise arbeiten, so dass er spezifische Behandlungsmaßnahmen nicht mehr ausführen könne und vollständige Berufsunfähigkeit vorliege. Im Falle des Auftretens von Fehlfunktionen könne es zu einer Gefährdung der Tiere und des Klägers kommen. Der Kläger könne auch nicht darauf verwiesen werden, andere berufsspezifische Tätigkeiten zu übernehmen. Aufgrund seiner Sehschwäche und der Sensibilitätsstörung der linken Hand könne er operative Eingriffe und die Behandlung von Kleintieren auch nicht mehr durchführen. Ein Verweis auf noch mögliche Büroarbeiten oder vergleichbare Tätigkeiten erscheine im Rahmen des Begriffes des tierärztlichen Berufes nicht zulässig. Der Kläger müsse sich nicht auf theoretisch zwar denkbare, tatsächlich aber nicht realisierbare Tätigkeiten verweisen lassen. Aufgrund einer neueren ärztlichen Bescheinigung des Dr. med. D. sei unzweifelhaft von einer Berufsunfähigkeit des Klägers auszugehen. Die weiter hinzugetretenen Beschwerden des Klägers in Form beidseitigen Gonarthrose, einer Sprunggelenksarthrose und einer Spinalkanalstenose führten dazu, dass der Kläger unter keinen Umständen mehr in der Lage sei, tierarztspezifische Tätigkeiten auszuüben. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente gem. § 22 ihrer Satzung zu zahlen, 2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Hilfsweise wird beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 03.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Aufgrund der Satzung der Beklagten liege Berufsunfähigkeit eines Tierarztes nur dann vor, wenn die Ausübung jeglicher tierärztlicher Tätigkeit unmöglich sei. Aus diesem Grund habe die Beklagte den Kläger auf eine Ausweichtätigkeit unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen Werdegangs und der erworbenen Qualifikationen verweisen können. Der Kläger sei nämlich in der Lage, eine tierärztliche Tätigkeit außerhalb einer Großtierpraxis durchzuführen. Das Gericht hat durch Beschluss vom 11.05.2004 Beweis erhoben über die Frage, ob und gegebenenfalls seit wann der Kläger nicht mehr in der Lage ist, den Tierarztberuf oder irgendeine Tätigkeit auszuüben, zu deren Ausübung die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise Voraussetzung ist und ob der Kläger in der Lage ist, eine tierärztliche Tätigkeit außerhalb einer Großtierpraxis auszuüben und hierzu ein medizinisches Gutachten eingeholt. Der danach beauftragte Gutachter Dr. med. T., Oberarzt der Orthopädischen Klinik E-Stadt stellt in seinem Gutachten vom 30.06.2004 u.a. fest: "Auf orthopädischem Fachgebiet bestehen bei Herrn Dr. S. degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule mit neurologischer Symptomatik und Verschmächtigung der linksseitigen Oberarm- und Oberschenkelmuskulatur. Hierdurch bedingt ist Herr Dr. S. im Beruf als Tierarzt deutlich beeinträchtigt, jedoch nicht berufsunfähig. In einer Tierarztpraxis, egal nun ob Großtier- oder Kleintierpraxis, ist er zu 100 % berufsunfähig, weil hier die synchrone Benutzung beider Arme und Hände notwendig ist. Tätigkeiten im tierärztlichen Bereich, die nicht den synchronen Gebrauch beider Arme und Hände erfordern und vorwiegend im Sitzen bzw. wechselnder Körperhaltung ausgeführt werden können, wären noch durchführbar und zwar vollschichtig. Vorstellbar wäre eine Tätigkeit in einem Büro, Amt und mit Einschränkungen auch ggf. in einem Labor." Die Beteiligten erklärten mit Schriftsätzen vom 16.08.2004 und 26.08.2004 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 26.08.2004 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Behördenvorgang der Beklagten, die vorgelegen haben.