Urteil
5 K 2580/15.KS
VG Kassel 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2016:1129.5K2580.15.KS.0A
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Leitsätze
Zur Berücksichtigung von Ansparungen des Hilfeempfängers aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz im Kostenerstattungsrechtsstreit des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Ansparungen des Hilfeempfängers aus Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz im Kostenerstattungsrechtsstreit des Jugendhilfeträgers gegen den Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann eine Kostenerstattung für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 9.620,64 € nebst Zinsen von dem Beklagten nicht mit Erfolg verlangen. Zwischen den Beteiligten steht zu Recht nicht im Streit, dass der Kläger gegen den Beklagten dem Grunde nach einen Kostenerstattungsanspruch aus § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat. Der nach dieser Regelung dem vorleistenden, aber nachrangig zuständigen Leistungsträger gegen den vorrangig zur Leistung verpflichteten Leistungsträger eingeräumte Erstattungsanspruch besteht, weil Leistungspflichten (mindestens) zweier Leistungsträger - hier des Klägers als Träger der Jugendhilfe und des Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz - nebeneinander bestehen und miteinander konkurrieren und die Verpflichtung eines der Leistungsträger - hier die des Klägers - der Leistungspflicht des anderen nachgeht. Der Hilfeempfänger hatte in dem streitigen Zeitraum gegen beide Beteiligte dem Grunde nach einen Anspruch auf Unterbringung und Betreuung in Heimeinrichtungen. Gegen den Kläger stand ihm insoweit ein Anspruch aus §§ 27, 34 SGB VIII auf Leistungen der Jugendhilfe in Form der Heimerziehung zu. Gegen den Beklagten hatte er dem Grunde nach einen - die Kosten der Heimerziehung abdeckenden - Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG auf Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Die Eingliederungshilfe ist als Hilfe in besonderen Lebenslagen in § 27d Abs. 1 BVG ausdrücklich genannt; sie umfasst bei Kindern und Jugendlichen, die Beschädigte nach dem Opferentschädigungsgesetz sind, auch die Heimerziehung, soweit dafür - wie hier - ein entsprechender Bedarf besteht. Die Leistungsverpflichtung des Beklagten geht wegen des in § 10 Abs. 1 SGB VIII angeordneten Nachrangs der Jugendhilfe auch jener des Klägers vor. Die allgemeine Subsidiarität jugendhilferechtlicher Leistungen gegenüber denen anderer Sozialleistungsträger gilt auch gegenüber den Leistungen nach dem Opferentschädigungsrecht. Im Verhältnis zwischen der Jugendhilfeleistung nach §§ 27, 34 SGB VIII, die auch die Hilfe zur Erziehung in einer Einrichtung über Tag und Nacht oder in einer sonstigen betreuten Wohnform umfasst, und der Eingliederungshilfeleistung nach dem Opferentschädigungsrecht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 BVG) besteht zudem die erforderliche Leistungskongruenz (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 -, BVerwGE 137, 85, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Der Erstattungsanspruch des Klägers ist aber nicht in der von ihm geltend gemachten Höhe gegeben. Der Beklagte kann dem Begehren auf Erstattung der dem Kläger entstandenen, berücksichtigungsfähigen Aufwendungen vielmehr entgegenhalten, er sei in Höhe des hier in Streit stehenden Betrages selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen, weil sich der Hilfeempfänger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädigungsgesetz in dieser Höhe eigenes, angespartes Vermögen hätte anrechnen lassen müssen. Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich gemäß § 104 Abs. 3 SGB X nach den Vorschriften, die für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger - hier also für den Beklagten - gelten. Maßgeblich ist danach das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Hilfeempfänger. Dessen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Abs. 1 BVG bemisst sich wiederum in entsprechender Anwendung von § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden - hier nicht in Streit stehenden - Bedarf des Hilfeempfängers und seinem einzusetzenden Einkommen und Vermögen. Die angesparte Beschädigtengrundrente ist zwar kein Einkommen im Sinne der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge. Hiernach sind Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§ 25d Abs. 1 Satz 1 BVG). Die Zahlungen von Beschädigtengrundrente sind, soweit sie dem Hilfeempfänger im streitigen Zeitraum monatlich zugeflossen sind, für den jeweiligen Monat des Zuflusses zwar als Einkünfte in Geld anzusehen. Sie sind jedoch von der Einkommensanrechnung ausgenommen, weil sie nach der ausdrücklichen Anordnung des § 25d Abs. 1 Satz 2 BVG nicht als Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gelten. Wegen der zeitabschnittsweisen Leistungsgewährung im Recht der Kriegsopferfürsorge wird nach Ablauf des Zuflusszeitraums die bis dahin nicht verbrauchte Beschädigtengrundrente zum Vermögen (vgl. BVerwG, wie vor, a. a. O., juris Rn. 15 m. w. N.). Das von dem Hilfeempfänger auch aus Leistungen nach dem BVG angesparte Vermögen ist jedoch gemäß § 25f Abs. 1 Satz 1 BVG als verwertbares Vermögen einzusetzen. Dem steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - aufgrund der zum 1. Juli 2011 in Kraft getretenen Änderung des § 25f Abs. 1 BVG durch das Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 20. Juni 2011 (BGBl. I. S. 1114) nicht entgegen. Durch dieses Gesetz ist die vorherige Fassung des § 25f Abs. 1 BVG ("Für den Einsatz und für die Verwertung von Vermögen der Leistungsberechtigten gelten § 90 Abs. 2 und 3 und § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und § 25c Abs. 3 entsprechend.") mit Wirkung vom 1. Juli 2011 ersetzt worden durch folgende Regelung: "Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen. Dies gilt auch für Ansparungen aus Leistungen nach diesem Gesetz. Leistungen der Kriegsopferfürsorge dürfen nicht von dem Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für die Leistungsberechtigten, die das Vermögen einzusetzen haben, und für ihre unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist der Fall, wenn der Einsatz des Vermögens eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege wesentlich erschweren würde. Vermögenswerte aus Nachzahlungen von Renten nach diesem Gesetz bleiben für einen Zeitraum von einem Jahr unberücksichtigt. Im Übrigen gelten § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und 9, § 91 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie § 25c Absatz 3 entsprechend." Die gesetzgeberische Motivation für diese Gesetzesänderung ergibt sich aus der BT-Drucksache 17/5311 (S. 13, 17 f.), wo es heißt: "Mit der Neufassung von § 25f Absatz 1 BVG bestätigt der Gesetzgeber, dass Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG zum verwertbaren und einzusetzenden Vermögen gehören. Außerdem wird eine eigenständige Härteregelung für den Vermögenseinsatz in der Kriegsopferfürsorge geschaffen. (O) Durch die Einführung eines zusätzlichen Freibetrags beim Einkommensschonbetrag sowie eines Erhöhungsbetrags zum Vermögensschonbetrag in § 42 bzw. § 44 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge für Beschädigte mit einem Grad der Schädigungsfolgen unter 50, die keinen Berufsschadensausgleich beziehen, wird auch für diese Berechtigten dem Grundgedanken des Ausgleichs der durch die Schädigungsfolgen geminderten Lebensstellung im Sinne des BVG Rechnung getragen." "Die Neufassung von Absatz 1 fasst die Grundsätze für den Einsatz und die Verwertung von Vermögen in der Kriegsopferfürsorge zusammen und schafft eine eigenständige Härtefallregelung. Satz 1 entspricht sinngemäß dem bisherigen § 25d Absatz 6. Satz 2 regelt, dass alle Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG bei nicht ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen als verwertbares Vermögen oberhalb der Vermögensschongrenzen gelten. Dies gilt auch für Ansparungen aus der Grundrente. Diese Regelung entspricht dem in der bisherigen Praxis der Kriegsopferfürsorge und in der bisher langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung geltenden Grundsatz, dass eine angesparte Grundrente verwertbares Vermögen in der Kriegsopferfürsorge darstellt. Die Klarstellung ist wegen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2010 (BVerwG 5 C 7/09) erforderlich. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Erstattungsstreit zwischen einem Träger der Jugendhilfe und einem vorrangigen Träger der Kriegsopferfürsorge entschieden, dass der Einsatz von Ansparungen aus einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) als Vermögen im Rahmen der Erbringung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 OEG i. V. m. § 27d Absatz 1 Nummer 6 BVG a. F./§ 27d Absatz 1 Nummer 3 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für Leistungsberechtigte eine Härte im Sinne von § 88 Absatz 3 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (jetzt § 90 Absatz 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch) bedeuten würde. Die in der Urteilsbegründung vorgenommene Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts, dass Ansparungen aus Beschädigtengrundrenten in der Kriegsopferfürsorge als Vermögen stets anrechnungsfrei bleiben sollen, verkennt den Willen des Gesetzgebers. Die Grundrente soll Mehraufwendungen ersetzen, die ein gesunder Mensch nicht hätte. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die monatlich gezahlte Grundrente zu diesem Zweck genutzt wird und dem Berechtigten entsprechend zugute kommt. Sie soll weder zur Bestreitung des Lebensunterhalts noch zur Begründung eines Sparvermögens verwendet werden. Die Kriegsopferfürsorge ist ein einkommens- und vermögensabhängiges Fürsorgesystem, das über den Ausgleich unmittelbarer Schädigungsfolgen hinaus auch der Absicherung von allgemeinen Lebensrisiken dient, die sonst über die Sozialhilfe aufgefangen werden müssten. Besserstellungen gegenüber der Sozialhilfe, z. B. höhere Einkommens- und Vermögensschongrenzen oder einkommens- und vermögensunabhängige Leistungen bei ausschließlich schädigungsbedingten Bedarfen, tragen der besonderen Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Berechtigten Rechnung. Ziel der fürsorgerischen Leistungen der Kriegsopferfürsorge ist es hingegen nicht, einen Vermögensaufbau über die in der Kriegsopferfürsorge geltenden großzügigen Vermögensschonbeträge hinaus zu ermöglichen. Eine generelle Nichtanrechnung der angesparten Grundrente hätte z. B. für den Bereich der Kriegsbeschädigten zur Folge, dass auch bei vorhandenem Vermögen fürsorgerische Leistungen der Kriegsopferfürsorge erbracht werden müssten. Dieser Personenkreis bezieht in der Regel seit Jahrzehnten eine Grundrente und könnte daher ein Ansparen eines sehr hohen Geldbetrags aus der Grundrente durchaus plausibel machen. Alle Leistungen, die den Kriegsbeschädigten bislang aus Gründen der Vermögensabhängigkeit nicht zustanden, wie z. B. nicht ausschließlich schädigungsbedingt erforderliche Wohnungshilfen, müssten zukünftig bewilligt werden. Auch in Fällen der nicht überwiegend schädigungsbedingten stationären Unterbringung in einem Pflegeheim wäre der Einsatz von vorhandenem Vermögen nicht mehr zulässig; in diesen Fällen würde die Nichtberücksichtigung der angesparten Grundrente letztlich zu einer Erhöhung der Erbmasse führen. In den Sätzen 3 und 4 wird unter Aufgabe des Verweises auf § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eine eigenständige gesetzliche Härtefallregelung für die Vermögensfreistellung in der Kriegsopferfürsorge geschaffen. Dies geschieht durch ausdrückliche Übernahme der in § 90 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten zwei Härtefallgruppen. Als dritte Fallgruppe wird der auch bisher in der Kriegsopferfürsorge geltende Härtefall der Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege ausdrücklich aufgenommen. Wenn Bezieher von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zu Lebzeiten zur Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und, soweit im Einzelfall notwendig, auch zur Grabpflege ein Bestattungssparbuch mit der entsprechenden Zweckbindung angelegt haben, ist der hierfür festgelegte Betrag nicht als Vermögen einzusetzen. Satz 5 betrifft Nachzahlungen von Renten nach dem BVG. Bereits jetzt wird davon ausgegangen, dass diese Zahlungen der Befriedigung eines schädigungsbedingten Nachholbedarfes dienen. Wird ein Nachholbedarf nachgewiesen und anerkannt, erfolgt die Berücksichtigung von Vermögenswerten aus der Nachzahlung erst nach einer angemessenen Frist (längstens ein Jahr nach Gutschrift der Nachzahlung). Diese Praxis wird in Satz 5 ausdrücklich geregelt. Ein Nachweis des schädigungsbedingten Nachholbedarfes ist künftig nicht mehr erforderlich. In Satz 6 wird hinsichtlich des Vermögenseinsatzes nicht mehr auf § 90 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch insgesamt verwiesen, sondern klarstellend nur noch auf § 90 Absatz 2 Nummer 1 bis 7 und Nummer 9 dieses Gesetzes Bezug genommen. Der Regelungsinhalt von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ist spezialgesetzlich in § 25f Absatz 3 erfasst." Unter Berücksichtigung dieses Willens der Gesetzgebers, der auch hinreichend in der Neufassung des § 25f Abs. 1 BVG zum Ausdruck gekommen ist, ist es für die im vorliegenden Fall relevante Zeit ab dem 1. Juli 2011 rechtlich nicht mehr möglich, an der genannten Rechtsprechung des BVerwG im Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - festzuhalten, wonach der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung gemäß § 27d Abs. 1 BVG nicht verlangt werden kann, weil dies für den Hilfeempfänger eine Härte bedeuten würde. Die mit der Gesetzesänderung geschaffene eigenständige gesetzliche Härtefallregelung in den Sätzen 3 und 4 des § 25f Abs. 1 BVG greift im vorliegenden Fall nicht zugunsten des Hilfeempfängers ein, denn der Einsatz des Vermögens würde "eine angemessene Lebensführung, die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung oder die Sicherstellung einer angemessenen Bestattung und Grabpflege" nicht wesentlich erschweren. Auch ein Fall nach § 25f Abs.1 Satz 6 BVG i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 und 9, § 91 SGB XII ist hier nicht gegeben. Der nach § 25f Abs. 1 Satz 6 BVG im Übrigen entsprechend geltende § 25c Abs. 3 BVG führt zu keinem anderen Ergebnis, da die (eine Vermögensfreistellung begründende) Billigkeitsregelung des § 25c Abs. 3 BVG vorliegend nicht einschlägig ist, namentlich besteht kein Anhalt dafür, dass bei Berücksichtigung der besonderen Lage des Beschädigten vor allem nach Art und Schädigungsnähe des Bedarfs, Dauer und Höhe der erforderlichen Aufwendungen sowie nach der besonderen Belastung des Leistungsberechtigten der Einsatz des Vermögens unbillig wäre. Schließlich hätte sich der Beklagte von dem Hilfeempfänger auch nicht entgegenhalten lassen müssen, der Beklagte sei jedenfalls ab dem Zeitpunkt zur Leistung verpflichtet, zu dem das einzusetzende Vermögen verbraucht gewesen wäre, wenn es denn eingesetzt worden wäre. Das erkennende Gericht teilt vielmehr die Rechtsauffassung des Beklagten, dass von einem fiktiven Verbrauch des Vermögens im Rahmen des Erstattungsstreits nicht ausgegangen werden darf, sondern das tatsächlich vorhandene verwertbare Vermögen berücksichtigt werden muss, und zwar im jeweils maßgeblichen Zeitabschnitt der Leistungsgewährung. Insofern erscheint eine monatliche Betrachtungsweise geboten und gerechtfertigt, da hinsichtlich des zur Bedarfsdeckung einzusetzenden Einkommens § 25e Abs. 1 BVG ebenfalls daran anknüpft, inwieweit das Einkommen im Monat eine näher definierte Einkommensgrenze übersteigt und da gemäß § 25c Abs. 1 Satz 1 BVG die Höhe der Geldleistungen sich nach dem Unterschied zwischen dem anzuerkennenden Bedarf und dem einzusetzenden Einkommen und Vermögen bemisst und nicht erkennbar ist, weshalb bezüglich des Vermögens ein anderer Zeitabschnitt maßgeblich sein sollte, zumal das (verwertbare) Vermögen wie das (einzusetzende) Einkommen dem Leistungsberechtigten zur Bedarfsdeckung in gleicher Weise zur Verfügung steht. Entgegen der seitens des Klägers in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung ist hier auch keine Konstellation gegeben, in der von dem Beklagten Hilfe in einem begründeten Fall als erweiterte Hilfe im Sinne von § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG zu leisten war. Nach dieser Vorschrift können in begründeten Fällen darüber hinaus - d. h. über den in Satz 1 des § 25c Abs. 1 BVG beschriebenen Umfang hinaus - Geldleistungen auch insoweit erbracht werden, als zur Deckung des Bedarfs Einkommen oder Vermögen der Leistungsberechtigten einzusetzen oder zu verwerten ist; in diesem Umfang haben sie dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Aufwendungen zu erstatten. Hier fehlt es indes schon an einem begründeten Fall, der eine unabhängig vom vorhandenen Einkommen und Vermögen erfolgende Hilfegewährung und eine dahingehende Ermessensentscheidung hätte gebieten können (vgl. insofern z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 8. August 1991 - 6 S 964/91 -, juris Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. September 1992 - 12 B 90.327 -, FEVS 44, 69, 76; VG München, Urteil vom 30. Juni 2000 - M 6a K 98.5191 -, juris Rn. 20 ff.); denn die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfeempfängers waren hinreichend bekannt, ihre Ermittlung bedurfte mithin nicht erst noch längere Zeit in Anspruch nehmender Vorarbeit, die einer notwendigen raschen Hilfe entgegen gestanden hätte und die Leistungen des Dritten - hier des Heimträgers - wurden angesichts der Kostenübernahme durch den Kläger in jedem Fall erbracht, so dass ein Bedürfnis für eine erweiterte Hilfe im Sinne von § 25c Abs. 1 Satz 2 BVG nicht bestand. War der Beklagte nach allem in Höhe des hier in Streit stehenden Betrages selbst nicht zur Leistung verpflichtet, weil sich der Hilfeempfänger im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe nach dem Opferentschädigungsrecht sein angespartes Vermögen hätte anrechnen lassen müssen, so ist damit zugleich die Frage entschieden, dass der mit der Klage verfolgte Erstattungsanspruch dem Kläger nicht zugesprochen werden kann. Die maßgebliche Vorschrift des § 104 Abs. 3 SGB X trifft keine Unterscheidung danach, welche Rechtsvorschriften für den nachrangig verpflichteten Leistungsträger gelten (hier etwa § 92 Abs. 1a SGB VIII für den Jugendhilfeträger), sondern bestimmt ausdrücklich und ausnahmslos, dass der Umfang des Erstattungsanspruchs sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richtet. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger begehrt als Träger der Jugendhilfe von dem Beklagten als Träger der Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) die weitere Erstattung von Kosten der Jugendhilfe in Höhe von 9.620,64 € nebst Zinsen für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011. Der Kläger gewährte zugunsten des am 6. August 1996 geborenen Hilfeempfängers X. in der Zeit vom 1. September 2006 bis 31. Januar 2014 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung gemäß §§ 27, 34 SGB VIII. Die Mutter des Hilfeempfängers war am 2. August 2006 von ihrem ehemaligen Lebensgefährten bzw. vom leiblichen Vater des Hilfeempfängers in Bad Karlshafen getötet worden. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei dem Beklagten die Gewährung von Erziehungsbeihilfe gemäß § 27 Bundesversorgungsgesetz (BVG) und machte wegen der gewährten Jugendhilfeleistungen zugleich einen Erstattungsanspruch gegenüber der Hauptfürsorgestelle geltend. Mit Bescheid des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Kassel vom 26. November 2009 wurde auf Antrag des Klägers ab 1. August 2006 für den Hilfeempfänger Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz gewährt; der Grad der Schädigungsfolgen wurde mit 30 bemessen. Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem 8. August 2011 mit, die Hauptfürsorgestelle des Beklagten erkläre grundsätzlich ihre Zuständigkeit zur Übernahme des geltend gemachten Bedarfs und gebe dem Erstattungsanspruch für die Zeit vom 25. August 2006 zunächst befristet bis zum 6. August 2014 vorbehaltlich des Ergebnisses im Rahmen der noch nicht abgeschlossenen Einkommens- und Vermögensüberprüfung statt. Gleichzeitig wies der Beklagte darauf hin, dass aufgrund einer Änderung des BVG ab 1. Juli 2011 Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG einschließlich eventueller Grundrenten zum Vermögen und somit ggf. zum verwertbaren Vermögen zählten, so dass der Erstattungsanspruch wohl nicht in voller Höhe werde befriedigt werden können. Für die Zeit vom 25. August 2006 bis 30. Juni 2011 erstattete der Beklagte dem Kläger sodann insgesamt 191.563,00 €. Eine weitere Kostenerstattung für die Zeit ab 1. Juli 2011 lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 ab, da aufgrund der Änderung des BVG zum 1. Juli 2011 gemäß § 25f Abs. 1 BVG Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG einschließlich eventueller Grundrenten zum Vermögen zählten und hier das nachgewiesene Vermögen des Hilfeempfängers den maßgeblichen Vermögensschonbetrag von 5.708,00 € (bis Juni 2012: 5.544,00 €) deutlich überschreite. Der Kläger hielt mit Schreiben vom 21. März 2013 sein Erstattungsverlangen für die Zeit ab 1. Juli 2011 aufrecht, bezifferte das unter Abzug des Vermögensschonbetrags anrechenbare Vermögen des Hilfeempfängers mit 12.353,33 € und forderte Kostenerstattung für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis 30. Juni 2012 in Höhe von 28.885.11 € und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis 31. Dezember 2012 in Höhe von 20.730.11 €. Der Beklagte erwiderte hierauf unter dem 30. April 2013, bei der Leistung nach § 27d BVG handele es sich um eine monatliche Hilfe, so dass jeweils den monatlich entstehenden Kosten das vorhandene verwertbare Vermögen gegenüberzustellen sei, das sich hier indes nicht reduziert habe. Mit am 30. Dezember 2015 bei Gericht per Telefax eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger schließlich Klage erhoben. Zu deren Begründung wird vorgetragen, § 25f BVG habe in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung hinsichtlich des Einsatzes und der Verwertung von Vermögen der Leistungsberechtigten auf § 90 Abs. 2 und 3 sowie § 91 SGB XII verwiesen. Hierbei sei insbesondere streitig gewesen, ob ein Einsatz bzw. die Verwertung von aus Leistungen nach dem BVG angespartem Vermögen eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII darstelle mit der Folge, dass ein Einsatz nicht zu fordern wäre. Diese Frage habe das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 7.09 - dahingehend beantwortet, dass der Einsatz angesparter Beschädigtengrundrente nach dem OEG als Vermögen im Rahmen der Gewährung von Eingliederungshilfe für die Heimerziehung nicht verlangt werden könne, da dies eine besondere Härte darstelle. Demzufolge habe durch den Beklagten das aus Leistungen nach dem BVG angesparte Vermögen des Leistungsempfängers nicht eingesetzt verlangt werden können mit der Folge eines vorrangigen Leistungsanspruchs des Leistungsempfängers gegenüber dem Beklagten und hieraus erwachsend eines Erstattungsanspruchs des Klägers, der sodann durch den Beklagten bis zum 30. Juni 2011 bedient worden sei. Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts habe der Gesetzgeber § 25f BVG mit Wirkung vom 1. Juli 2011 dahingehend geändert, dass das gesamte verwertbare Vermögen einzusetzen sei und dies auch für Ansparungen aus Leistungen nach dem BVG gelte. Nach der eindeutigen Begründung der Neufassung sei aus Leistungen nach dem BVG angespartes Vermögen oberhalb der Schongrenzen durch den Leistungsempfänger vorrangig einzusetzen. Vorliegend übersteige das angesparte Vermögen die Schongrenzen deutlich, so dass dem Hilfeempfänger gegenüber dem Beklagten zwar ein Anspruch dem Grunde, nicht aber der Höhe nach zustehe. Der Beklagte sei insofern der Ansicht, das angesparte Vermögen stehe allmonatlich wiederkehrend einer Leistungserbringung entgegen. Diese Auffassung könne der Kläger jedoch nicht teilen. Der Kläger habe weiterhin nachrangige Jugendhilfeleistungen erbracht, wobei ein Vermögenseinsatz gegenüber dem minderjährigen Hilfeempfänger wegen § 92 Abs. 1a SGB VIII nicht habe gefordert werden können. Dies bedeute, dass die Ansicht des Beklagten, das Vermögen stehe bis zu dessen Verbrauch einer Leistungsgewährung dauerhaft entgegen, dazu führe, dass die Kosten der Heimunterbringung aus den Mitteln der steuerbasierten Jugendhilfe zu erbringen wären. Würde im vorliegenden Fall hingegen Eingliederungshilfe aufgrund der Vorschriften des SGB XII anstelle derer nach dem SGB VIII erbracht, so wäre der volle Vermögenseinsatz zu fordern, da im Rahmen des Vermögenseinsatzes nach dem SGB XII insofern nicht zwischen minderjährigen und volljährigen Leistungsempfängern unterschieden werde. Diese unterschiedliche Berücksichtigung des Vermögenseinsatzes im Bereich des SGB XII und des SGB VIII widerspreche der gesetzgeberischen Intention der Neufassung des § 25f BVG. Eine Finanzierung der grundsätzlich durch die Leistungen der Opferentschädigung abgedeckten Bedarfe durch die Inanspruchnahme nachrangiger Leistungen aufgrund angesparten Vermögens und damit eine Herausnahme des angesparten Vermögens vom Vermögenseinsatz sei ausweislich der Gesetzesmaterialien nicht gewollt. § 25c Abs. 1 1. Halbsatz BVG sei bei der Bestimmung des Umfangs des Erstattungsanspruchs nach § 104 SGB X deshalb dahingehend auszulegen, dass nicht in jedem Einzelmonat angespartes Vermögen und Bedarf gegenüberzustellen seien, sondern dass hinsichtlich des geltend gemachten Erstattungsanspruchs der Gesamtanspruch und das einzusetzende Vermögen zu saldieren seien. Für den vorliegend geltend gemachten Erstattungsanspruch, den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 betreffend, bedeute dies, dass dem Erstattungsbetrag in Höhe von 20.713,28 € das am 31. Dezember 2011 vorhandene Sparguthaben in Höhe von 16.470,04 € abzüglich des Vermögensschonbetrages gemäß §§ 25f, 33 BVG in Höhe von 5.377,40 €, mithin 11.092,64 € gegenüberzustellen und zu saldieren sei, so dass sich ein Erstattungsbetrag in Höhe der Klageforderung von 9.620,64 € ergebe. Zwischen den Beteiligten sei zwar der gesamte Zeitraum der weiteren Erbringung der Jugendhilfeleistung streitig; auf eine klageweise Geltendmachung, den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 31. Januar 2014 betreffend, werde jedoch zunächst verzichtet, da der Beklagte insofern auf die Erhebung der Einrede der Verjährung gegenüber dem Kläger verzichtet habe. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Jugendhilfeleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011 in Höhe von 9.620,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf § 104 Abs. 3 SGB X, wonach sich der Umfang des Erstattungsanspruchs nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger geltenden Rechtsvorschriften richte. Da der Gesetzgeber die Regelungen des § 25f BVG zum 1. Juli 2011 insbesondere dahingehend geändert habe, dass angespartes Vermögen aus Leistungen nach dem BVG im Rahmen weiterer Leistungen der Opferentschädigung berücksichtigt werden dürfe, hätte der Beklagte während des streitgegenständlichen Zeitraums seine grundsätzlich bestehende Leistungspflicht unter Hinweis auf angespartes Vermögen ablehnen können. Daran ändere es auch nichts, dass der Kläger seinerseits nicht auf den Einsatz des Vermögens habe bestehen können, sondern die Leistungspflicht des Klägers vielmehr ungeachtet des angesparten Vermögens bestehe. Die Argumentation des Klägers stütze sich auf einen fiktiven Verbrauch von Vermögen, der tatsächlich nicht stattgefunden habe. Es könne zwar sein, dass der Beklagte die Leistungen hätte reduzieren oder einstellen können, wenn der Leistungsberechtigte entsprechend Vermögen hätte einsetzen müssen. Da dies jedoch tatsächlich nicht geschehen sei, verfüge der Leistungsberechtigte in Wirklichkeit nach wie vor über entsprechende Vermögenswerte, was auch im Rahmen eines Erstattungsstreits nach §§ 102 ff. SGB X zwischen Leistungsträgern nicht unberücksichtigt bleiben dürfe. Im Rahmen eines Erstattungsstreits nach §§ 102 ff. SGB X habe der Leistungsträger, der den Erstattungsanspruch geltend mache, sich an der monatsweisen Gegenüberstellung zu orientieren. Bei der hier vorzunehmenden monatsweisen Betrachtungsweise verhalte es sich jedoch faktisch so, dass im jeweiligen Monat Vermögen des Leistungsberechtigten in einer Höhe vorhanden gewesen sei, die eine Leistungsgewährung durch den vorrangig verpflichteten Beklagten ausgeschlossen hätte. Zusammenfassend vertrete der Beklagte daher die Rechtsauffassung, dass von einem fiktiven Verbrauch von Vermögen im Rahmen eines Erstattungsstreits nicht ausgegangen werden dürfe, sondern bei der gebotenen monatsweisen Betrachtungsweise jeweils das für diesen Zeitpunkt tatsächlich vorhandene Vermögen berücksichtigt werden müsse. Der Leistungsberechtigte verfüge nach wie vor über die Vermögenswerte und habe sie nicht eingesetzt. Mit Beschluss der Kammer vom 23. August 2016 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Klägers (4 Aktenbände) und des Beklagten (1 Heft) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.