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Beschluss

6 L 2648/19.KS.A

VG Kassel 6. Einzelrichter, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2019:1113.6L2648.19.KS.A.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der am 28. Oktober 2019 bei Gericht singgemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Oktober 2019 anzuordnen, ist unbegründet. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der ausgesprochenen Abschiebungsandrohung überwiegt das öffentliche Interesse am weiteren Vollzug der Abschiebungsandrohung nicht. Ein vorrangiges Aussetzungsinteresse besteht in den Fällen der Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet - wie hier - nämlich nur dann, wenn gem. § 36 Abs. 4 AsylG ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG als solcher, der mit ihr verbundenen Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG oder der nach §§ 24 Abs. 2, 31 AsylG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge getroffenen negativen Entscheidungen im Rahmen der gerichtlichen Prüfung im Eilverfahren bestehen. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes vom 16. Oktober 2019 Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG analog), denen der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht entgegengetreten ist. Vielmehr spiegelt sich in den darin getroffenen Feststellungen eine umfassende, ausreichend erläuterte und auch rechtlich zutreffende Würdigung des Vorbringens des Antragstellers wider, die insbesondere auch erkennen lässt, dass - und aus welchen Gründen - vorliegend nach Lage der Dinge eine qualifizierte Ablehnung des Asylgesuchs geboten erscheint. Der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet steht auch nicht entgegen, dass Anhörer und Entscheider auseinanderfallen. Dies führt nicht per se zur Rechtswidrigkeit des Bescheides. Denn das AsylG schreibt nicht zwingend vor, dass Anhörung und Entscheidung von derselben Person getroffen werden müssen, wie sich aus den maßgeblichen Normen des § 25 und § 31 AsylG ergibt (VG Kassel, Urteil vom 19. April 2018, 1 K 66/18.KS.A, n. v.). Die anderslautende Entscheidung des VG Frankfurt/Oder (Beschluss vom 23. März 2000, 4 L 167/00, juris) betraf eine Sonderkonstellation, in der im jeweiligen Bescheid ausschließlich auf Glaubwürdigkeitskriterien abgestellt war. Für die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gilt nichts Abweichendes (vgl. VG Augsburg, Urteil vom 18. Juni 2018 – Au 5 K 17.31949 –, Rn. 27, juris; VG Bremen, Beschluss vom 05. Januar 2016 – 5 V 2543/15 –, Rn. 16, juris: VG München, Beschluss vom 18. November 2011 – M 25 S 11.30912 –, Rn. 13, juris). Hier wurde die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags darauf gestützt, dass der Vortrag des Antragstellers nicht mit einem Mindestmaß an Detailinformationen versehen sei, dass der Antragsteller seinen Vortrag gesteigert habe und dass es eine logische Inkonsistenz darstelle, wenn der Bruder, der bei der behaupteten Attacke anwesend gewesen sein soll, weiterhin in der Heimatregion lebt. Ungeachtet der Frage, ob tatsächlich ein gesteigerter Vortrag vorliegt oder ob die Antworten des Antragstellers auf die Nachfragen des Anhörers sich nicht mit seinem zusammenhängenden Vortrag in Einklang bringen lassen und dementsprechend keine Steigerung vorliegt, knüpfen diese drei Gründe jedenfalls nicht an die Glaubwürdigkeit des Antragstellers an, sondern betreffen die Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Diese kann vom Entscheider auf der Grundlage der über die Anhörung zu fertigenden Niederschrift beurteilt werden (vgl. § 25 Abs. 7 AsylG). Darüber hinaus beruht die Ablehnung des Asylantrags auch nicht ausschließlich darauf, dass die Antragsgegnerin den Vortrag des Antragstellers als unglaubhaft beurteilt hat. Vielmehr wurde der Antrag (selbst bei Wahrunterstellung) abgelehnt, weil eine interne Schutzalternative besteht (§ 3e AsylG) (vgl. für einen vergleichbaren Fall VG München, a. a. O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung: Der zitierte Beschluss des VG Bremen (a. a. O.) bestätigt gerade die oben aufgeführte Rechtsprechung. In dem zitierten Beschluss des VG Göttingen (Beschluss vom 17. August 2010 – 2 B 301/10 –, Rn. 10, juris) werden hingegen die Kategorien der Glaubwürdigkeit und der Glaubhaftigkeit durcheinander gebracht. Zwar heißt es im Leitsatz: „Jedenfalls wenn die Entscheidung, ein Asylantrag sei offensichtlich unbegründet im Wesentlichen damit begründet wird, der Vortrag des Asylantragstellers sei unglaubhaft, ist diese Wertung rechtswidrig, wenn die Entscheidung von einer anderen Person getroffen wird als derjenigen, die die Anhörung durchgeführt hat.“ In den Entscheidungsgründen wird jedoch – in Übereinstimmung mit der eingangs aufgeführten Rechtsprechung – ausgeführt: „wenn die persönliche Anhörung des Asylsuchenden grundsätzlich für die Beweiswürdigung von entscheidungserheblicher Bedeutung ist und die Entscheidung über ein Asylbegehren ganz wesentlich auf einer Glaubwürdigkeitsprüfung beruht.“ Schließlich war unschädlich, dass der Entscheider nicht die Möglichkeit hatte, vertiefende Nachfragen zu stellen. Denn die Amtsermittlungspflicht der Antragsgegnerin ist in Wechselwirkung mit den Mitwirkungspflichten des Antragstellers zu sehen (vgl. hierzu und zum Folgenden ausführlich BeckOK AuslR/Schönenbroicher, 23. Ed. 1.8.2019, AsylG § 24 Rn. 5, m. w. N.). Diesem obliegt es, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Bundesamtes darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Der Ausländer muss die Umstände in seiner persönlichen Sphäre, aus denen er die Gefahr der politischen Verfolgung ableitet, schlüssig, detailliert, zusammenhängend und widerspruchsfrei darlegen und dabei etwaige Widersprüche selbst auflösen. Hierzu hat die Antragsgegnerin Gelegenheit gegeben. Der Anhörer hat zudem vertiefende Nachfragen gestellt, damit der Antragsteller Details schildern kann. Außerdem hatte der Antragsteller auf die Frage, ob er seinem Asylantrag noch etwas hinzufügen möchte, die Möglichkeit, ergänzende Angaben zu seinem Verfolgungsschicksal zu machen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).