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Urteil

6 E 3466/99

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2000:1107.6E3466.99.0A
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Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet über die Zulässigkeit der Klage gem. § 109 VwGO durch sogenanntes selbständiges Zwischenurteil (s. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 109 Rn. 9). Die Klage ist zulässig, weil der Klägerin hinsichtlich einer möglichen Versäumung der Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war (§§ 70 Abs. 2 VwGO, 60 Abs. 1 – 4 VwGO) und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage nicht zweifelhaft sind. Die Widerspruchsfrist gegen den Bescheid vom 19.03.1999 lief – bei Anwendung des § 41 VwVfG– bis 22.04.1999. Die Klägerin durfte bei normalen Postlaufzeiten darauf vertrauen, dass ihr Widerspruchsschreiben vom 14.04.1999 rechtzeitig bei der Beklagten eingeht. Im einzelnen: Die Frage der Rechtzeitigkeit der Widerspruchserhebung ist eine die Zulässigkeit der Klage betreffende verfahrensrechtliche Frage (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. Beschluss vom 21.10.1976 – VII B 94/76 – NJW 1977, 542; Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, § 34 Rn. 8). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Widerspruchsfrist kann auch durch das Gericht gewährt werden (ebenfalls ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, siehe z. B. a. a. O. NJW 1977, 542; Pietzner/Ronellen- fitsch, a. a. O.). Ein ausdrücklicher Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren erforderlich, wenn die versäumte Rechtshandlung – hier die Einlegung des Widerspruchs – erfolgt ist (§§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Der Betroffene braucht auch dann keinen Antrag zu stellen, wenn er – wie hier – erst nachträglich von der Verspätung Kenntnis erlangt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 60 Rn. 24). Das Gericht – und wegen der Verweisung in § 70 Abs. 2 VwGO auch bereits die Verwaltungsbehörde! – müssen die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen immer prüfen, wenn nach Lage der Dinge mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde (BVerwG, 15.10.1997 - 6 B 51/97 -; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 24). Gemäß §§ 70 Abs. 2, 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Wiedereinsetzungsgründe glaubhaft zu machen. Glaubhaftmachung bedeutet, dass der Betreffende dartun muss, dass der Sachverhalt sich mit überwiegende Wahrscheinlichkeit so wie von ihm dargestellt zugetragen hat (Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 30, BVerfGE 38, 35). An die Glaubhaftmachung sind keine strengen Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, s. die Nachweise bei Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 30). Unter Umständen kann sogar schon – wenn keine anderen Mittel zur Verfügung stehen – eine substantiierte, ”plausible”, ” schlichte” Erklärung des Betroffenen genügen (BVerwG, DVBl. 1993, 41). Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagten kann also keinesfalls ein voller Beweis für einen konkreten Geschehensablauf vom Betroffenen verlangt werden. Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vor. Die Klägerin konnte ohne Zweifel glaubhaft machen, dass sie das Widerspruchsschreiben, welches am Mittwoch, den 14.04.1999 geschrieben worden war, spätestens am Donnerstag, den 15.04.1999 zur Post gegeben hat und deshalb damit rechnen durfte, dass das Schreiben rechtzeitig zur Wahrung der Widerspruchsfrist bei der Beklagten einging. Die vernommene Zeugin Sch. hat anschaulich und für das Gericht überzeugend geschildert, dass Geschäftsbriefe bei der Klägerin mit dem Datum des Schreibens versehen werden und spätestens am nächsten Tag der Post übergeben werden. Hiernach bestehen keinerlei Anhaltspunkte etwa für eine Annahme dahingehend, dass im konkreten Fall ein möglicherweise schon länger diktiertes Schreiben bei der schriftlichen Fixierung auf das Datum des Diktats ”rückdatiert” worden ist oder dass zwischen Abfassung des Schreibens und Übergabe zur Post mehr als ein Tag gelegen haben. Weiterhin bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass gerade dieses Schreiben über längere Zeit noch bei dem Stellvertreter des Geschäftsführers (Herrn M.) gelegen hat. Somit konnte die Klägerin dartun, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall der Geschehensablauf so gewesen ist, dass das Widerspruchsschreiben an die IHK am 14.04.1999 im Sekretariat geschrieben worden ist und entweder an diesem Tag oder spätestens am nächsten Tag der Post übergeben worden ist. Dann durfte die Klägerin jedoch darauf vertrauen, dass das Schreiben innerhalb der normalen Postlaufzeit bei der Beklagten ankommt (s. BVerfGE 40, 42 ; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 17). Es kann offenbleiben, ob die Klägerin mit einer Postlaufzeit von einem oder zwei Tagen rechnen musste, denn bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist am 22.04.1999 (bei Anwendung des § 41 VwVfG) waren noch sieben Tage ”Luft”. Unerheblich ist unter diesen Umständen auch, ob die Beklagte sich vorhalten lassen muss, den Briefumschlag mit dem Poststempel des Widerspruchsschreibens nicht aufbewahrt zu haben (vgl. zur Aufbewahrung des Briefumschlags mit Poststempel BVerfG, NJW 1997, 1770 ; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rn. 30). Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Die Klägerin wendet sich gegen einen Beitragsbescheid der Beklagten. Streitgegenstand ist neben der Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung auch die Frage, ob die Klägerin die Widerspruchsfrist gewahrt hat. Mit Beitragsbescheid, der auf den 19.03.1999 datiert ist, zog die Beklagte die Klägerin für die Jahre 1998 und 1999 zu einem IHK-Beitrag von insgesamt 800,00 DM heran. Mit einem Schreiben, das auf den 14.04.1999 datiert ist und den Eingangsstempel der Beklagten vom 26.04.1999 trägt, legte die Klägerin gegen die Beitragsfestsetzung Widerspruch ein mit der Begründung, die Beitragserhebung sei verfassungswidrig. In einem Schreiben vom 10.06.1999, in welchem das bei der Beklagten vermerkte Eingangsdatum des Widerspruchs genannt wird, legte die Beklagte dar, dass sie die Beitragserhebung nicht für verfassungswidrig halte. Auf eine eventuelle Verfristung des Widerspruchs wird in diesem Schreiben nicht hingewiesen. Ohne weitere Sachverhaltsermittlung zur Einhaltung der Widerspruchsfrist wies die Beklagte sodann den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 08.11.1999 als unzulässig, weil verfristet, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 09.11.1999 zugestellt. Am 01.12.1999 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie bietet zu der Frage der rechtzeitigen Absendung des Widerspruchsschreibens Beweis an und vertieft in der Sache ihre Darlegung zur Verfassungswidrigkeit der Beitragserhebung. In der mündlichen Verhandlung vom 07.11.2000 ist – nach entsprechendem Hinweis an die Beteiligten – abgesondert über die Zulässigkeit der Klage verhandelt worden. Hierzu ist der von der Klägerin angebotene Beweis erhoben worden, insoweit wird auf das Terminsprotokoll verwiesen. Hinsichtlich des Gegenstandes der mündlichen Verhandlung beantragt die Klägerin (sinngemäß), die Klage für zulässig zu erklären. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang (1 Heft) Bezug genommen.