Urteil
6 E 4079/98
VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKASSE:2001:0220.6E4079.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 21.04.1998 über Feuerwehrgebühren in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 19.11.1998 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlagen der Heranziehung der Klägerin zu Feuerwehrgebühren ist § 42 Abs. 3 des Hessischen Brandschutzhilfeleistungsgesetzes vom 10.10.1970 (GVBl. I, 1970, S. 585) i. d. F. der Änderung vom 10.03.1988 (GVBl. I, 1988, 79) - künftig: - BrSHG - und die Gebührensatzung für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt S. vom 23.05.1995 - künftig: Feuerwehrgebührensatzung - i. V. m. dem Gebührenverzeichnis zur Feuerwehrgebührensatzung. Gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BrSHG i. V. m. § 42 Abs. 2 BrSHG sind den Gemeinden für alle übrigen Leistungen außerhalb der Brandbekämpfung, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung die Kosten nach allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen oder nach örtlichen Gebührenordnungen zu erstatten. Die Beklagte hat mit ihrer Feuerwehrgebührensatzung von der gesetzlichen Befugnis zur Regelung der Erstattung der Kosten für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr nach örtlicher Gebührenregelung Gebrauch gemacht. Gegen die formell-rechtliche und materiell-rechtliche Wirksamkeit der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten sind Bedenken weder ersichtlich noch vorgetragen. Gemäß § 1 Feuerwehrgebührensatzung erhebt die Beklagte für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehren nach Maßgabe der Feuerwehrgebührensatzung in Verbindung mit dem jeweils gültigen Verzeichnis Gebühren zum Ersatz der durch den Einsatz entstandenen Kosten, soweit der Einsatz nicht gem. § 42 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 BrSHG gebührenfrei ist. Gemäß § 1 Satz 2 Feuerwehrgebührensatzung werden Gebühren auch dann erhoben, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr und des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten. Gemäß § 2 Abs.1 Ziff. 2 b Feuerwehrgebührensatzung ist bei sonstigen Einsätzen und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Beklagten außerhalb der Brandbekämpfung, insbesondere in Fällen der technischen Hilfeleistung unter anderem derjenige gebührenpflichtig, in dessen Interesse ein sonstiger Einsatz oder eine Leistung der Freiwilligen Feuerwehr erfolgt. Der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am frühen Morgen des 11.02.1998 auf dem Parkplatz ”Blinde Mühle” an der B 400 erfüllt den Gebührentatbestand des § 1 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten rückte auf Anforderung der Leitstelle des Werra-Meißner-Kreises mit ihrem Gefahrengutzug zu einem Gefahrguteinsatz aus und damit zu einer technischen Hilfeleistung i. S. d. § 42 Abs. 3 BrSHG i. V. m. der Feuerwehrgebührensatzung. Die Klägerin ist auch gebührenpflichtig i. S. d. § 2 Abs. 1 Ziff. 2 b Feuerwehrgebührensatzung, da der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten in ihrem Interesse erfolgt ist. Die Anknüpfung der Gebührenpflicht an ein derartiges Interesse ist durch die gesetzliche Ermächtigung in § 42 Abs. 3 BrSHG gedeckt. Nach ständiger Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sind die Gemeinden auf der Grundlage dieser Vorschrift berechtigt, ihre in den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen begründeten Kostenerstattungsansprüche - so etwa für die Geschäftsführung ohne Auftrag gem. § 683 BGB - im Rahmen ihrer Satzungsgewalt als eigenständige öffentlich-rechtliche Ansprüche in einer Gebührensatzung i. S. d. § 2 des Hessischen Kommunalabgabengesetzes zu konkretisieren. Mit der in § 2 der Feuerwehrgebührensatzung vorgesehenen Erstattungspflicht des Interessenten wird der Aufwendungsersatzanspruch aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag konkretisiert, nach dem der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entsprochen hat. Auf einen entgegenstehenden Willen des Geschäftsherrn kommt es dann nicht an, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherren, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse lag, nicht rechtzeitig erfüllt worden wäre. Gebührenpflichtiger Interessent ist damit jedenfalls ein Störer im polizeirechtlichen Sinne, der für das Entstehen der Gefahrenlage und ihre Beseitigung verantwortlich ist und an dessen Stelle die Feuerwehr technische Unfallhilfe geleistet hat (HessVGH, Urteil vom 06.04.1993 - 5 UE 724/91 -, DÖV 1994, 172). Auf ein Verschulden des Störers kommt es demnach nicht an (HessVGH, Beschluss vom 23.02.1999 - 5 TG 240/99 -, HSGZ 1999, 244; Urteil vom 08.09.1999 - 5 UE 4085/99 -, HSGZ 1999, 488). Die Klägerin ist im vorliegenden Falle als Eigentümerin und Halterin des am Einsatzort der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten, dem Parkplatz ”Blinde Mühle” an der B 400 abgestellten Gefahrguttransporters für dessen Zustand verantwortlich. Der Gefahrengutzug hatte ein Lösemittelgemisch geladen, bei dem es sich ausweislich des Unfallmerkblattes für den Straßentransport um ein leicht entzündbares und wassergefährdenden Gefahrgut (Wassergefährlichkeitsklasse 2) handelt. Der Parkplatz ”Blinde Mühle”, auf dem der Gefahrguttransporter der Klägerin im Zeitpunkt der Alarmierung und des Ausrückens der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten schon seit Stunden stand, liegt unstreitig in einem Wasserschutzgebiet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme waren im Bereich der Dichtung des Tankdeckels des Anhängers des Tanklastzuges einige Liter des Lösemittelgemischs ausgetreten, die vom Fahrer des Lastzuges mit Erde bedeckt wurde. Feuerwehr oder Polizei wurde vom Fahrer des Gefahrgutzuges nicht alarmiert. Statt dessen wurde ein Ersatzfahrzeug der Klägerin in Bewegung gesetzt, um die Flüssigkeit aus dem Tanklastzug umzupumpen. Die mit dem Ersatzlastzug zufällig auf dem Parkplatz ”Blinde Mühle” eintreffenden Polizeibeamten der Polizeistation S., auf deren Anforderung die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert wurde, fanden eine zumindest unklare Situation vor. Sie wurden im Rahmen der Gefahrenerforschung tätig. Es war auch eine objektive Gefahrenlage gegeben, da bereits mehrere Liter des leicht entzündbaren und wassergefährdenden Gefahrengutes aus dem Tank des Anhängers ausgetreten waren. Aufgrund dessen erfolgte die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten aus dieser Situation heraus zu Recht und war die Klägerin als Halterin und Eigentümerin des Gefahrguttransporters als Zustandsstörer polizeipflichtig und damit auch Interessent i. S. d. § 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten. Darauf, wieviel Flüssigkeit aus dem Lastzug ausgetreten war, ob bereits eine Schädigung der Umgebung eingetreten war oder ob ein weiteres Austreten von Flüssigkeit unmittelbar bevorstand, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist insoweit § 3 Abs. 2 der Feuerwehrgebührensatzung der Beklagten i. V. m. dem hierzu ergangenen Gebührenverzeichnis. Danach wird bei der Festsetzung der Gebühr für Personen sowie für Fahrzeuge und Geräte die erste angefangene Stunde voll berechnet. Im Falle der Inanspruchnahme über mehr als eine Stunde wird bei den folgenden nur angefangenen Stunden bis 15 Minuten keine Vergütung, über 15 Minuten die Hälfte des Stundensatzes und über 30 Minuten der volle Stundensatz berechnet. Nach Maßgabe dieser satzungsrechtlichen Regelung i. V. m. § 1 Satz 2 Feuerwehrgebührensatzung, wonach ein Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten auch dann gebührenpflichtig ist, wenn die angeforderten Mannschaften, Fahrzeuge und Geräte wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen Gründen nicht mehr in Tätigkeit treten, war die Beklagte auf jeden Fall berechtigt, für das von ihr eingesetzte Personal, sowie für Fahrzeuge und Geräte in dem aus dem Gebührenbescheid sich ergebenden Umfang eine volle Stunde zu berechnen. Denn der Gefahrengutzug der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten war aufgrund der nach dem Gefahrengutkonzept des Werra - Meißner - Kreises automatisch erfolgten Anforderung durch die Leitstelle des Werra - Meißner - Kreises nach Alarmierung durch die im Rahmen der Gefahrenerforschung tätigen Polizeibeamten der Polizeistation S. gehalten, auszurücken und es war, wie bereits ausgeführt, auch eine objektive Gefahrenlage gegeben. Die Beklagte war darüber hinaus auch berechtigt, für den weiteren Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr auf dem Parkplatz ”Blinde Mühle” an der B 400 für die in den Gebührenbescheid insoweit eingestellten Personen, Fahrzeuge und Geräte einen weiteren halben Stundensatz zu berechnen. Dabei ist gem. § 8 Abs.1 BrSHG davon auszugehen, dass die Feuerwehren die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben. Dazu gehört, dass auch Kosten nur zu erstatten sind, soweit sie unter Berücksichtigung dessen erforderlich waren (VGH Kassel, Urteil vom 08.09.1999, a. a. O.). Der im Termin zur mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommene Einsatzleiter des streitgegenständlichen Einsatzes der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten hat überzeugend und anschaulich geschildert, dass die Problematik des Einsatzes nicht so sehr im Zusammenhang mit der Feuergefährlichkeit des vom Fahrzeug der Klägerin transportierten Gefahrengutes bestand, sondern darin, im Zusammenhang mit dem Standort des Fahrzeuges in einem Wasserschutzgebiet abzuklären, welche Gefährlichkeit insoweit von dem transportierten Gefahrgut ausging und dafür Sorge zu tragen, im Falle des weiteren Austretens von Flüssigkeit eine Gefährdung oder gar eine Schädigung der Umgebung zu verhindern. Aufgrund dessen waren die vom Zeugen geschilderten Stofferkundungsmaßnahmen gemeinsam mit den weiteren drei Einsatzkräften des Einsatzleitwagens der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten und dem später hinzukommenden stellvertretenden Kreisbrandinspektor zur Gefahrenabwehr erforderlich. Gleiches gilt für die vom Zeugen angeordneten weiteren Maßnahmen, nämlich die Ausleuchtung des nach seinen Angaben schlecht einsehbaren Geländes des Parkplatzes, die Sperrung der B 400 auf Anforderung der weiterhin vor Ort anwesenden Polizeibeamten der Polizeistation S. und die Absicherung der Umgebung des Tanklastzuges durch die Bereitstellung von Einsatzkräften mit Auffangbehältern und von Löschmittelschaum. Entgegen der Auffassung der Klägerin konnte und durfte der Zeuge angesichts der von ihm nach seinen Schilderungen vorgefundenen Situation nicht darauf vertrauen, dass es zu keinem weiteren Austritt von Flüssigkeit aus dem Tank des Anhängers des Gefahrengutzuges kommen werde und erweist sich die vor Ort getroffene Entscheidung, sich zunächst Klarheit über die Gefährlichkeit des Stoffes zu verschaffen und sodann das Umpumpen des Gefahrengutes in den vor Ort befindlichen Ersatztanklastzug zu überwachen, auch im Rahmen einer nachträglichen Betrachtung als angemessen. Nach alledem erscheinen die im Gebührenbescheid eingestellten Fahrzeuge und Gerätschaften und insbesondere die Einstellung von 10 der 21 ausgerückten Einsatzkräfte mit einem anderthalbfachen Stundensatz in die Gebührenforderung als gerechtfertigt. Gleiches gilt für die angesetzten Kilometerleistungen und das eingesetzte Gerät. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vor-läufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Gebühren für einen Feuerwehreinsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Am frühen Morgen des 11.02.1998 erfolgte auf Anforderung der Leitstelle des Werra-Meißner-Kreises, die von Polizeibeamten der Polizeistation S. informiert worden war, ein Einsatz des Gefahrgutzuges der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten. Diese rückte mit fünf Fahrzeugen, von denen eines, ein Rüstwagen RW 1 nach Erreichen des Einsatzortes und Erkundung der Situation wieder zurückgeschickt worden war, und 21 Einsatzkräften zum Parkplatz ”Blinde Mühle” an der B 400 aus, um dort wegen eines gemeldeten Austritts von Flüssigkeit aus dem Tank eines Gefahrgutzuges der Klägerin technische Hilfe zu leisten. Am Einsatzort führte der Einsatzleiter der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten mit drei weiteren Einsatzkräften und dem Einsatzleiter der ebenfalls alarmierten und zum Einsatzort ausgerückten Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde H. eine Stofferkundung zur Identifizierung des von dem Gefahrguttransporter der Kläger transportierten Gefahrengutes durch. Des weiteren wurde die Einsatzstelle ausgeleuchtet und das Umpumpen des Gefahrgutes in ein Ersatztankfahrzeug der Klägerin abgesichert. Der Einsatz dauerte ausweislich des Hilfeleistungsberichts insgesamt 1 Std.22 Min. Mit Gebührenbescheid vom 21.04.1998 an die Klägerin forderte die Beklagte für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr bei diesem Einsatz Gebühren in Höhe von 2.298,40 DM. Dabei wurde der Einsatz von 10 Feuerwehrleuten á 1,30 Std., insgesamt 15 Std. zu je 40,00 DM, der Einsatz eines Löschgruppenfahrzeuges LF 16/12 für 1,5 Std. in Höhe von 390,00 DM, eines Tanklöschfahrzeuges TLF 16 zu 1,5 Std. in Höhe von 300,00 DM, ein Einsatzleitwagen für 1,5 Std. zu 81,00 DM, ein Gerätewagen-Gefahrgut mit 1,5 Std. für 375,00 DM, die Kosten für 21 gefahrene Kilometer zu je 2,40 DM für das Löschgruppenfahrzeug und das Tanklöschfahrzeug und zu je 1,80 DM für den Einsatzleitwagen und den Gerätewagen-Gefahrgut sowie weitere Kosten für feuer-wehrtechnische Geräte in Höhe von 376,00 DM in Ansatz gebracht. Die Klägerin legte gegen den Gebührenbescheid mit Schreiben vom 28.04.1998, bei der Beklagten eingegangen am 30.04.1998, Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, sie habe für einen Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten keinen Auftrag erteilt. Vielmehr sei der Feuerwehreinsatz aufgrund nicht fachgerechter Einschätzung der Situation durch die alarmierenden Polizeibeamten erfolgt. Ihr Tankzug sei nicht beschädigt gewesen. Es habe kein Leck existiert, aus dem Flüssigkeit hätte austreten können. Das geladene Gefahrengut, ein Lösemittelgemisch, das zur Entsorgung vorgesehen gewesen sei, sei aus dem Anhänger des Gefahrguttransporters, aus dem eine geringe Menge ausgetreten sei, in ein anderes Tankfahrzeug umgepumpt worden. Es habe keine Gefahr des Auslaufens von Flüssigkeit und somit einer Umweltschädigung bestanden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.1998 den Widerspruch zurück. Die Klägerin hat gegen den Gebührenbescheid der Beklagten und den am 02.12.1998 zugestellten Widerspruchsbescheid mit Schriftsatz vom 17.12.1998, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, in ihrem Tankzug sei ein nicht giftiges, nicht ätzendes Lösungsmittelgemisch mit einem Flammpunkt unter 21, also ein mindergefährliches Gefahrengut transportiert worden. Der Tank des Anhängers sei am hinteren Ende mit einem Deckel versehen, an dem eine Verriegelung angebaut sei. Zwischen dem Tank und dem Deckel befinde sich eine Gummidichtung. Offenbar infolge einer temporären Undichtigkeit der Dichtung sei während eines Halts auf dem Parkplatz an der B 400 eine geringe Menge des Lösemittels, etwa drei Liter, ausgetreten. Ihr Fahrer habe die Flüssigkeit mit einem saugfähigen Material abgebunden und sogleich, sie, die Klägerin, informiert. Daraufhin sei unverzüglich ein Tanklastzug in Marsch gesetzt worden, um das Transportgut vorsorglich umzupumpen. Der Fahrer des Tanklastzuges habe die Ladung seit Eintreffen auf dem Parkplatz am Nachmittag des 10.02.1998 in kürzesten Abständen ständig kontrolliert und die erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen. In der Folgezeit sei weder aus dem Tank der Zugmaschine noch aus dem Tank des Anhängers Flüssigkeit ausgelaufen. Nach dem Eintreffen des angeforderten Ersatztankzuges sei die Flüssigkeit gefahrlos umgepumpt worden. Die Alarmierung der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten habe auf einer völlig überzogenen Reaktion der zufällig mit dem Ersatztanklastzug eingetroffenen Polizeibeamten der Polizeistation S. beruht, die bei einer ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen und leicht möglichen Sachverhaltsaufklärung unterblieben wäre. Es habe angesichts der seinerzeitigen Witterungsverhältnisse weder eine Explosionsgefahr noch die Gefahr der Bildung giftiger Dämpfe bestanden. Die Gefahr einer Verschmutzung des Grundwassers oder des Erdreiches habe ebenfalls nicht bestanden, da das Fahrzeug sich auf durchweg befestigtem Untergrund befunden habe und die ausgetretene geringe Menge Flüssigkeit mit Erde abgebunden worden sei. Jedenfalls sei die Gebührenforderung überhöht. Die Beklagte habe das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht beachtet. Der Einsatz der geltend gemachten Fahrzeuge sei angesichts der Sachlage objektiv nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls sei spätestens nach dem Eintreffen am Einsatzort klar gewesen bzw. hätte der Einsatzleitung klar sein müssen, dass der Einsatz völlig überdimensioniert gewesen sei. Im übrigen seien die Fahrzeuge nicht für eine Gefahrgutbekämpfung ausgerüstet gewesen, insbesondere hätte austretende Flüssigkeit gar nicht aufgenommen werden können. Die Einsatzkräfte seien am Einsatzort untätig gewesen. Insbesondere bestreite sie, dass irgendwelche umfangreiche Stofferkundungsmaßnahmen durchgeführt worden seien. Die eingesetzten Einsatzkräfte hätten sich nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten anhand des Unfallmerkblattes einen Überblick über das transportierte Gefahrgut verschafft. Welche umfangreichen Stofferkundungsmaßnahmen darüber hinaus erforderlich gewesen und durchgeführt worden seien, trage die Beklagte nicht vor. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.04.1998, Az.: 710-22, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.11.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt aus, bei dem Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr habe es sich um eine technische Unfallhilfe i. S. d. § 8 Abs. 1 Brandschutzhilfeleistungsgesetz gehandelt. Aufgrund des Alarmierungsstichwortes ”Gefahrguteinsatz” sei ihre Feuerwehr mit den für einen solchen Einsatz erforderlichen und ausgerüsteten Fahrzeugen ausgerückt. Der Einsatz sei unter dem das Brandschutzhilfeleistungsrecht tragenden Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr auch gerechtfertigt gewesen. Der Tanklastzug der Klägerin habe einen gefährlichen Stoff transportiert, worauf sowohl das Unfallmerkblatt als auch die Hinweiskennung der Gefahrguttafel hingewiesen hätten. Es habe auch eine Gefahrenlage bestanden, da bereits Flüssigkeit aus dem Tank des Anhängers ausgetreten und die Ursache hierfür im Zeitpunkt der Alarmierung und des Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr ungeklärt gewesen sei. Im Falle bereits einmal kurzfristig ausgetretener Flüssigkeit könnten Undichtigkeiten jederzeit zu weiterem Flüssigkeitsaustritt führen und weitere Schäden anrichten Ausweislich des Unfallmerkblattes bilde das transportierte Lösungsmittelgemisch mit Luft ein explosives Gemisch, was auch bei Temperaturen um oder unter dem Gefrierpunkt geschehe, so dass bei einem weiteren zu befürchtenden Flüssigkeitsaustritt ein konkretes Gefahrenpotential vorhanden gewesen sei. Die Gebührenforderung sei auch der Höhe nach gerechtfertigt. Von den 21 ausgerückten Einsatzkräften seien Kosten für 10 Kräfte in die Gebührenforderung eingestellt worden. Diese seien für die Tätigkeit vor Ort erforderlich gewesen. Der Tätigkeitsumfang sei auch der Gefahrenlage angemessen gewesen. Die bestehende Explosionsgefahr sei Anlass genug gewesen. Jedenfalls sei eine Gebührenpflicht der Klägerin nach den Grundsätzen der Anscheinsgefahr gegeben. Der durch die Klägerin bzw. ihren Gefahrgutzug veranlasste Gefahrenanschein sei ursächlich für den Einsatz ihrer Freiwilligen Feuerwehr gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe ein Sachverhalt vorgelegen, der den Anschein eines Einsatzes gerechtfertigt und auch tatsächlich von der Klägerin veranlasst und mithin zu verantworten gewesen sei. Alle Indizien hätten für das Vorliegen einer Gefahrensituation gesprochen. Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 23.01.2001 auf den Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat über den Umfang und die Erforderlichkeit der Tätigkeit der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten nach ihrem Eintreffen an der Einsatzstelle auf dem Parkplatz ”Blinde Mühle” an der B 400 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft) verwiesen.