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Urteil

6 E 1902/99

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0227.6E1902.99.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten über Hundesteuer in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung einer Hundesteuer auf die ausschließlich aus beruflicher Veranlassung gehaltenen Hunde des Klägers verstößt gegen Art. 105 Abs. 2a GG und gegen § 7 Abs. 2 HKAG. Der Kläger wird hierdurch in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil ihm zu Unrecht eine steuerliche Geldleistungspflicht auferlegt wird (siehe BVerfG, Beschlüsse vom 29.06.1995 - 1 BvR 1800/94 und 2480/94 -, NVwZ 1996, 57 = KStZ 1996, 54 = HSGZ 1995, 356). Nach Art. 105 Abs. 2 a GG haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind. Das bedeutet, dass die Gemeinden des Landes Hessen auf der Grundlage und nach Maßgabe der landesrechtlichen Ermächtigung des § 7 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (HKAG) örtliche Verbrauchs- und Aufwandssteuern erheben können. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine anerkannte und nach Art. 105 Abs. 2 a GG zulässige örtliche Aufwandssteuer (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -Buchholz 11 Art. 105 GG Nr. 16; OVG Münster, Urteil vom 23.01.1997 - 22 A 2455/96 -, KStZ 1999, 196). Eine Aufwandssteuer i.S.d. Art. 105 Abs.2 a GG ist eine Steuer auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Le-bensbedarf zum Ausdruck kommt (BVerfGE 16, 64, 74; 49, 343, 354; Beschluss vom 06.12.1983, BVerfGE 65, 325, 346 ). Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandssteuer ist es also, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, 06.12.1983, a.a.O.). Der Charakter als Einkommensverwendungssteuer unterscheidet die Aufwandssteuer von den Einkommensentstehungssteuern wie der Einkommenssteuer und der Vermögenssteuer (BVerfG, 06.12.1983, a.a.O. S. 347). In dem Begriff des Aufwandes i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG ist somit die Anschaffung und Haltung von Dingen für Zwecke der persönlichen Lebensführung angelegt (BVerwG, Urteil vom 30.06.1999 - 8 C 6/98 -, NJW 2000, 375 = KStZ 2000, 34). Nicht mit einer örtlichen Aufwandssteuer belegt werden dürfen daher Aufwendungen, die nicht der persönlichen Lebensführung dienen und nicht Ausdruck der in der Verwendung des Einkommens für den persönlichen Lebensbedarf sichtbaren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind, sondern aus anderen Gründen veranlasst werden oder andere Zwecke verfolgen, beim Halten einer Zweitwohnung eine Kapitalanlage (siehe BVerwG, Urteil vom 30.06.1999, a.a.O.). Deshalb verstößt eine Regelung, die das Halten eines Hundes für andere Zwecke als der persönlichen Lebensführung der Hundesteuer unterwirft, gegen Art. 105 Abs. 2 a GG (ähnlich OVG Münster, Urteil vom 23.01.1997, a.a.O.). Deswegen ist es rechtlich zu beanstanden, wenn die Beklagte durch ihre Hundesteuersatzung auch das Halten eines Hundes, unabhängig davon, ob es beruflich veranlasst ist, der Hundesteuer unterwirft. Denn eine Hundehaltung, die aus beruflicher Verpflichtung oder ausschließlich beruflich veranlasst erfolgt, dient nicht der Befriedigung eines persönlichen Lebensbedarfes und damit der Einkommensverwendung. Verschiedene Zwecke oder Motive einer Hundehaltung sind für die Hundesteuerpflicht nur dann unbeachtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.10.1990 - 8 B 72/90 -), wenn feststeht, dass die Hundehaltung der persönlichen Lebensführung und damit der Einkommensverwendung dient. Beruflich veranlasst im obigen Sinne ist das Halten von Hunden nicht allein in den Fällen hauptberuflicher bzw. Vollerwerbstätigkeit, sondern auch die Haltung von Hunden, die zu nebenerwerblichen Tätigkeiten eingesetzt werden. Es steht jedermann frei, seinen Lebensunterhalt einer oder mehrerer hauptberuflicher bzw. vollerwerblicher Tätigkeiten zu bestreiten oder aus haupt- und nebenwerblichen Tätigkeiten. Insoweit fehlt es an jeglichem sachlichen Grund, allein das Halten von Hunden zu Vollerwerbszwecken von dem Begriff des Aufwands i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG auszunehmen. Die Grenze zum Aufwand i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG ist nach den obigen Ausführungen erst dort überschritten, wo die Hundehaltung der persönlichen Lebensführung und damit der Einkommensverwendung dient. Dies ist der Fall, wenn die Tätigkeit, zu deren Ausübung die gehaltenen Hunde eingesetzt werden, nicht aus Erwerbsgründen, sondern aus sonstigen Gründen, z.B. der Liebhaberei und hobbymäßig ausgeübt wird. Dabei ist das Verhältnis zwischen den Einnahmen aus dieser Tätigkeit und sonstigen Einnahmen nicht von Bedeutung. Im Bereich des Baurechts ist für den Begriff der Landwirtschaft die obige Abgrenzung gesetzlich in § 201 BauGB geregelt. Danach ist Landwirtschaft i.S.d. BauGB u.a. der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft. Hierunter fällt anerkanntermaßen sowohl die Vollerwerbs- als auch die Nebenerwerbslandwirtschaft. Der Begriff der landwirtschaftlichen Betätigung in diesem Sinne wird erst dort verlassen, wo sie nicht mehr aus Erwerbsgründen sondern aus sonstigen Gründen, insbesondere der Liebhaberei und der Eigenbedarfsdeckung, betrieben wird. Mithin sind § 1 und § 7 Abs. 1 c der Hundesteuersatzung der Beklagten verfassungs-konform dahin auszulegen, dass Steuergegenstand das Halten von Hunden im Stadtgebiet durch natürliche Personen ist, soweit es der persönlichen Lebensführung dient und dass die Erhebung von Hundesteuer zu einem um 50 % ermäßigten Steuersatz nur für zur Bewachung von Tieren ausgebildete Hütehunde in Betracht kommt, soweit sie nicht zu Vollerwerbs- oder Nebenerwerbszwecken eingesetzt werden. Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht auf ihre Satzungsautonomie und das kommunale Selbstverwaltungsrecht berufen. Denn diese Rechte bestehen nur im Rahmen der durch das Grundgesetz zugewiesenen Kompetenz. Durch Art. 105 Abs. 2 a GG sind jedoch die Gesetzgebungskompetenzen der Länder für das Steuerrecht und das kommunale Steuererhebungsrecht auf die örtlichen Verbrauchs- und Aufwandssteuern mit dem oben dargelegten Begriffsinhalt beschränkt. Im vorliegenden Fall hält der Kläger seinen Hund ausschließlich aus beruflicher Veranlassung. Er hat im gerichtlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung näher dargelegt, dass er sich seit 1995 weitgehend aus seinem ursprünglichen Beruf als Architekt zurückgezogen hat und er seitdem im Nebenerwerb eine Schafherde hält. Er hat des weiteren .... der Beklagten unbestritten dargelegt, dass er die Schafzucht nicht als Koppelhaltung betreibt, sondern dass die Herde im Gemarkungsgebiet der Beklagten wandert. Er hat des weiteren unbestritten dargelegt, dass seine Herde im Veranlagungsjahr 200 bis 250 Schafe betrug, was eine ständige Betreuung durch ihn unter Einsatz der von der Beklagten besteuerten ausgebildeten Hütehunde erforderte. Nach seinem Vorbringen erhielt er für die Schafhaltung aus EG-Fördermitteln eine Schafsprämie in Höhe von 3.000 bis 4.000,-- DM, wobei die Höhe der Zahlung von der Größe der Herde im betreffenden Jahr abhängt. Das Gericht hat angesichts der Größe der vom Kläger gehaltenen Schafherde und des zu betreibenden Aufwandes zur Betreuung der Tiere keine Zweifel daran, dass die Schafhaltung im Steuerjahr aus Erwerbsgründen im Nebenerwerb erfolgte. Es bedurfte daher keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung mehr. Insbesondere kommt es, wie oben ausgeführt, nicht darauf an, ob der Kläger die Schafzucht vollerwerblich betreibt und in welchem Verhältnis die Einnahmen des Klägers aus der Schafhaltung zu sonstigen Einkünften stehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. Die Beteiligten streiten über die Heranziehung des Klägers zu Hundesteuer für fünf Hunde. Der Kläger hielt im Jahre 1999 eine Schafherde mit 200 bis 250 Tieren. Zur Betreuung der Herde dienten ihm fünf entsprechend ausgebildete Hütehunde. Die Beklagte zog den Kläger mit Bescheid vom 28.01.1999 zu Hundesteuer für fünf Hunde ab dem 01.01.1999 zu je 54,-- DM, insgesamt 270,-- DM für das Jahr 1999 heran. Bei der Berechnung der Steuer legte sie nach ihrer satzungsrechtlichen Regelung einen um 50 % ermäßigten Steuersatz zugrunde, da die Hunde als Hütehunde zur Betreuung von Herden eingesetzt seien. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 03.02.1999, bei der Beklagten eingegangen am 04.02.1999 Widerspruch ein und führte aus, seine Heranziehung zu Hundesteuer auch zu dem ermäßigten Steuersatz verstoße gegen Art. 3 GG. Zum einen würden die Halter von Hütehunden in den Gemeinden unterschiedlich behandelt. Zum Teil seien vollständige Befreiungsmöglichkeiten vorgesehen, zum Teil, wie im Falle der Beklagten, nur Ermäßigungen. Zum anderen sei er gegenüber anderen Berufsgruppen benachteiligt. Die Hunde seien sein Handwerkszeug, wie für andere Berufsgruppen die dort benötigten Gerätschafen. Die Besteuerung des Werkzeuges einer Berufsgruppe benachteilige diese gegenüber den anderen, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund gegeben sei. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.1999 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Satzung sehe in § 7 bereits eine 50 %ige Ermäßigung für die zur Bewachung von Herden erforderliche Anzahl von Hütehunden vor. Weitergehende Spielräume gewähre die Satzung nicht. Der Kläger hat gegen den Bescheid der Beklagten über Hundesteuer vom 28.01.1999 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 29.06.1999 mit Schriftsatz vom 08.07.1999, bei Gericht eingegangen am 14.07.1999, Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im behördlichen Vorverfahren. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29.06.1999 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger behaupte, er betreibe die Schafzucht hauptberuflich, werde dies bestritten, da bekannt sei, dass er zumindest in einem bestimmten Umfang in seinem angestammten Beruf als Architekt tätig sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 01.02.2001 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zum Verfah-ren beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (1 Heft), die auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.