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Urteil

6 E 2353/98

VG Kassel 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2001:0301.6E2353.98.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Spielapparatesteuerbescheide der Beklagten in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 25.6.1998 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage der Bescheide ist § 4 der zum 1.3.1992 in Kraft getretenen Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate und auf Spielen um Geld oder Sachwerte im Gebiet der Gemeinde Wabern vom 30.1.1992 - SpApStS -. Danach beträgt die Steuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeiten 50,-DM je Kalendermonat und Gerät. Für Apparate ohne Gewinnmöglichkeiten ist eine Steuer in Höhe von 30,-DM festgesetzt. Gegen die formelle und materielle Wirksamkeit der Satzung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Spielapparatesteuersatzung der Beklagten verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 der Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 - RL 77/388/EWG - (ABl. Nr. L 145/1) - 6. Mehrwertsteuerrichtlinie - in der Fassung der Richtlinie des Rates vom 16. Dezember 1991 - RL 91/680/EWG - (ABl. Nr. L 376/1). Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf den Beschluss des Hess. Verwaltungsgerichtshofs vom 23. 4.1997 - Az: 5 TG 4306/96 - ( NVwZ-RR 1998, 673-674). Darin ist ausgeführt: ”Nach Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie in der genannten Fassung hindern unbeschadet anderer Gemeinschaftsbestimmungen, insbesondere der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle von verbrauchssteuerpflichtigen Waren, die Bestimmungen dieser Richtlinie einen Mitgliedstaat nicht daran, Abgaben auf Versicherungsverträge, Abgaben auf Spiele und Wetten, Verbrauchssteuern, Grunderwerbssteuern sowie ganz allgemein alle Steuern, Abgaben und Gebühren, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, beizubehalten und einzuführen, sofern diese Steuern, Abgaben und Gebühren im Verkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden sind. Die hier streitige Spielapparatesteuer ist weder mit Formalitäten beim Grenzübergang verbunden, noch hat sie den Charakter einer Umsatzsteuer. Dies entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu dieser Bestimmung bzw. zur entsprechenden Vorgängerregelung in der ursprünglichen Fassung des Art. 33 RL 77/388/EWG. Nach dieser Rechtsprechung ist bei der Prüfung, ob eine Steuer den Charakter einer Umsatzsteuer hat, vor allem festzustellen, ob sie das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems beeinträchtigt, indem sie den Waren- und Dienstleistungsverkehr belastet und kommerzielle Umsätze in der die Mehrwertsteuer kennzeichnenden Art und Weise erfasst (EuGH, Urteil vom 27. November 1985 - Rs. 295/84 -, EuGHE 1985, 37, 59). Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht dabei gemäß Art. 2 Abs. 1 der 1. Mehrwertsteuerrichtlinie auf dem Grundsatz, dass auf Gegenstände und Dienstleistungen, ungeachtet der Zahl der Umsätze, die auf den vor der Besteuerungsstufe liegenden produktions- und Vertriebsstufen bewirkt wurden, eine allgemeine, zum Preis der Gegenstände und Dienstleistungen genau proportionale Verbrauchssteuer anzuwenden ist. Dies wird durch Art. 17 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie insofern gesichert, als die Steuerpflichtigen jeweils von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer die Mehrwertsteuer abziehen können, mit der die Gegenstände bereits vorher belastet waren (vgl. EuGH, Urteil vom 1. April 1982 - Rs. 89/81 -, EuGHE 1982, 1277; Urteil vom 19. März 1991 - Rs. C-109/90 -, EuGHE 1991, I-1385, Rdnr. 12). Im Einzelnen hat der Europäische Gerichtshof zu Steuern auf Spielapparate entschieden, dass eine Abgabe, die lediglich auf die Bereitstellung eines Gegenstandes für die Öffentlichkeit gelegt wird, ohne dass die durch diese Bereitstellung zu erzielenden Einnahmen tatsächlich berücksichtigt werden, nicht als Steuer angesehen werden kann, die den Charakter einer Umsatzsteuer auf den Preis der Dienstleistungen hat. Zwar kann eine Steuer zu einem festen Satz unter bestimmten Voraussetzungen als eine pauschale Besteuerung der Einnahmen betrachtet werden, wenn der Steuersatz aufgrund einer objektiven Bewertung der Einnahmen festgelegt wurde, die anhand der Zahl der zu erbringenden möglichen Dienstleistungen und ihres Preises voraussehbar sind, und wenn außerdem nachgewiesen wird, dass die Steuer auf den Preis dieser Dienstleistungen abgewälzt werden kann, damit sie letztendlich vom Verbraucher getragen wird (Urteile vom 18. September 1986 - Rs. 252/86 -, EuGHE 1986, 1343 und vom 15. März 1989 - Rs. 317/86, 48, 49, 285 und 363 bis 367/87, 65 und 78 bis 80/88 -, EuGHE 1989, 787, Rdnr. 2). Bestätigt hat der Europäische Gerichtshof diese Rechtsprechung auch für eine besondere kommunale Vergnügungssteuer, nach der jeder, der gewöhnlich oder gelegentlich im Gemeindegebiet öffentliche Darbietungen oder Vergnügungen veranstaltet und dafür ein Eintrittsgeld verlangt, eine besondere Steuer auf den Bruttoertrag aller Einnahmen schuldet (Urteil vom 19. März 1991, a.a.O). Auch diese Steuer ist der Umsatzsteuer nicht gleichartig. Für die hier streitige Spielapparatesteuer als besondere Vergnügungssteuer folgt aus dem Vorhergehenden, dass sie nicht den Charakter einer Umsatzsteuer im Sinne des Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie aufweist, denn sie knüpft nicht als pauschale Besteuerung an die Einnahmen an. Sie ist von diesen unabhängig und wird nach dem Steuertatbestand allein durch das Aufstellen des Geräts ausgelöst. Zudem findet sie nur auf eine begrenzte Gruppe von Gegenständen und Dienstleistungen Anwendung, ist also keine allgemeine Steuer und bezieht sich auch nicht auf den bei jedem Umsatz erzielten Mehrwert (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19. März 1991, a.a.O. Rdnr. 14). Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie scheidet somit aus (im Ergebnis ebenso: BVerwG, Beschluss vom 9. September 1992 - 8 B 70.92 -, S. 3 des amtlichen Abdrucks; die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; Sächsisches OVG, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 2 S 193/95 -, DÖV 1996, 610). Gleichfalls scheidet eine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie durch die streitige Spielapparatesteuer aus. Auch dies ist gerügt worden. In dieser Bestimmung ist geregelt, dass es sich, wenn in der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie auf verbrauchssteuerpflichtige Waren Bezug genommen wird, um die in den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen definierten Waren, Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren handelt. Schon nach dem Wortlaut enthält diese Vorschrift damit kein Verbot irgendeiner Steuererhebung. Vielmehr definiert sie den Begriff der verbrauchssteuerpflichtigen Waren innerhalb der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie. Somit kann hier offen bleiben, ob die streitige Spielapparatesteuer überhaupt als Verbrauchssteuer in diesem Zusammenhang anzusehen wäre. Bundesverfassungsrechtlich gilt sie als Aufwandsteuer (vgl. zuletzt: BVerfG, Beschluss vom 1. März 1997, a.a.O.; vgl. auch zu Art. 33 Abs. 2 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie: Sächsisches OVG, a.a.O.). Zudem lässt gerade Art. 33 Abs. 1 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie, wie oben dargelegt, die Erhebung von - unter anderem - Verbrauchssteuern, die nicht den Charakter von Umsatzsteuern haben, zu. Ausdrücklich ist dies außerdem in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1992 - RL 92/12/EWG - (ABl. Nr. L 76/1) hervorgehoben, in dem es heißt, dass die Mitgliedstaaten Steuern auf andere als die in Abs. 1 genannten Waren - das sind wiederum Mineralöle, Alkohol und alkoholische Getränke und Tabakwaren - einführen oder beibehalten können, sofern diese Steuern im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich ziehen.” Das Gericht folgt dieser, vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11.12.1999 - 11 CN 3/99 - bestätigten Rechtsauffassung. Auch der in der Satzung der Beklagten verwendete Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Spielapparatesteuerfestsetzung begegnet jedenfalls in den im vorliegenden Verfahren streitigen Erhebungszeiträumen von 1992 bis 1994 und für das erste Quartal 1997 keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Klägerin war die Beklagte nicht verpflichtet, für diese Zeiträume das Einspielergebnis des Gerätes als Bemessungsgrundlage in ihrer Satzung festzusetzen. Soweit in dem von der Klägerin in Bezug genommenen Beschluss des OVG Schleswig vom 22.4.1998 - 2 K 3/95 - die Erhebung der Spielapparatesteuer nach dem Stückzahlmaßstab erstmals ab dem 1.1.1997 unter bestimmten Voraussetzungen für unzulässig erklärt wird, weil ab diesem Zeitpunkt die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung eines umsatzorientierten Maßstabes vorliegen würden, beruht diese Rechtsauffassung auf einer 1990 geschlossenen selbstverpflichtenden Vereinbarung zwischen den Herstellern von Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeiten und den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft einerseits und dem Bundesministerium für Wirtschaft sowie dem damaligen Bundesministerium für Jugend und Familie, Frauen und Gesundheit anderseits. Danach konnten bis zum 1.1.1993 zugelassene Spielgeräte ohne manipulationssichere Zählwerke für 48 Monate und damit bis zum 31.12.96 aufgestellt und betrieben werden. Ab dem 1.1.1997 durften nach dieser Vereinbarung Geräte mit Gewinnmöglichkeiten nur noch mit manipulationssicherem Zählwerk aufgestellt werden. Daraus folgt, dass die Beklagte bis zum 31.12.1996 am Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Steuerhebung festhalten durfte, weil bis dahin die Verwendung von manipulationssicheren Zählwerken noch nicht zwingend vorgeschrieben war. Aber auch über diesen Zeitpunkt hinaus, jedenfalls für das hier streitige erste Quartal 1997, war die Beklagte nicht verpflichtet, das Einspielergebnis zur Bemessungsgrundlage ihrer Spielapparatesteuersatzung zu machen. Ungeachtet der Frage, ob für den Satzungsgeber einer Spielapparatesteuersatzung überhaupt die Verpflichtung besteht, trotz manipulationssicherer Zählwerke auf die weitere Anwendung des Stückzahlmaßstabes als Bemessungsgrundlage für Spielapparatesteuern zu verzichten (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.1999 - 8 B 104/98 - und BVerwG, U.v. 22.12.1999 - 11 CN 3/99), müssen dem Satzungsgeber jedenfalls Anpassungsfristen zugebilligt werden, um ihm Gelegenheit zu geben festzustellen, ob die Selbstverpflichtungserklärung von den Verbänden der Unterhaltungsautomatenwirtschaft und den Herstellern von Unterhaltungsautomaten tatsächlich flächendeckend eingehalten wurde, zu überprüfen, ob Manipulationsmöglichkeiten hinsichtlich der Angaben betreffend das Einspielergebnis bestehen, ggf. zu hinterfragen, wie und mit welchem Verwaltungsaufwand dem zu begegnen ist , Mitarbeiterschulungen vorzunehmen, neue Erfassungsformulare zu entwerfen usw.. Diese Anpassungsfrist dürfte auf jeden Fall länger als drei Monate zu bemessen sein, so dass die Beklagte auch noch ersten Quartal 1997 am Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage ihrer Spielapparatesteuersatzung festhalten durfte. Da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass in Anwendung der maßgeblichen Satzungsbestimmungen die Höhe der Spielapparatesteuer falsch berechnet worden ist, ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen Spielapparatesteuerbescheide der Beklagten. Die Beklagte zog die Klägerin für die Zeit vom 1.3.1992 bis 31.12.1992 zu 500,--DM, für das Jahr 1993 zu 600.--DM und für die ersten Kalendervierteljahre 1994 und 1997 zu jeweils 150,--DM Spielapparatesteuer für die Aufstellung von Geldspielgeräten in Gaststätten in ihrem Gemeindegebiet der heran. Die jeweils dagegen von der Klägerin eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25.6.1998 zurück. Die Klägerin hat am 24.7.1998 Klage erhoben und sich zur Begründung im wesentlichen gegen den der Steuerberechnung zugrunde liegenden Stückzahlmaßstab gewandt und einen Verstoß gegen Artikel 33 der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie EG gerügt. Die Klägerin beantragt, die Heranziehung zur Spielapparatesteuer in den Jahren 1992 bis 1994 sowie für das erste Quartal 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.6.1998 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass die Verwendung des Stückzahlmaßstabes als Bemessungsgrundlage für die Spielapparatesteuererhebung nach wie vor aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zulässig sei. Mit Beschluss vom 12.1.2001 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben mit ihren Schriftsätzen vom 9.11. 2000 und 28.2. 2001 ihre Zustimmung zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakte der Beklagten ( 1 Hefter ), die Gegenstand der Entscheidung gewesen sind, Bezug genommen.